Beschluss
S 12 R 1345/20
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2020:1209.S12R1345.20.00
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Leitsätze
1. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. (Rn.15)
2. Das Beteiligtenvorbringen kann zB allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. (Rn.15) 2. Das Beteiligtenvorbringen kann zB allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt. (Rn.15) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder auf Raten aufbringen kann auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Beteiligte hat dabei gemäß § 115 ZPO sein Einkommen und Vermögen gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzusetzen. Nachdem der Kläger / Antragsteller im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) steht, ist er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwar nicht in der Lage, den Rechtstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Seine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verspricht aber wohl keine Aussicht auf Erfolg. Eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Beklagte dürfte den Rentenantrag vom 23.09.2019 mit Bescheid vom 21.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 zurecht abgelehnt haben. Der Kläger hat wohl noch keinen Anspruch auf vorzeitige Berentung. Eine – vollständige oder teilweise – Erwerbsminderung ist wohl noch nicht eingetreten. Wegen der Geburt des Klägers im Jahr 1964 ist nach §§ 43, 240 SGB VI hier das berufliche Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich. Dahinstehen kann hingegen, ob er noch bzw. wieder als Zimmerer, Kraftfahrer, Lagermeister, Leiter des Baubetriebshofs, Lagerist, Disponent oder Pflegehelfer arbeiten könnte. Der Kläger dürfte rentenrechtlich keinen Berufsschutz für seine letzte Tätigkeit oder für seinen Ausbildungsberuf beanspruchen können. Er muss sich stattdessen wohl auf die Möglichkeit verweisen lassen, irgendeiner Beschäftigung zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich sechs Stunden und mehr nachzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er hierzu aufgrund von Gesundheitsstörungen oder Behinderungen außerstande wäre. Es dürfte dem Kläger zuzumuten sein, (irgend)deine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit aufzunehmen. Insofern begegnet die sozialmedizinische Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 03.11.2020 keinen durchgreifenden Bedenken. Frau B. verweist darin nachvollziehbar und schlüssig auf das außergerichtliche Rentengutachten aus dem Widerspruchverfahren aufgrund der ambulanten Untersuchung am 16.01.2020. Darin hatte Frau H. unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt untersucht. Die vom Kläger zur Klagebegründung vorgetragenen medizinischen Sachverhalte sind nicht neu. Die umfangreiche Krankheitsvorgeschichte des Versicherten war anlässlich des Gutachtens von Frau H. vom 19.02.2020 bereits bekannt und wurde dort auch eingehend gewürdigt. Insbesondere stellte Frau H. auch detailliert dar und begründete, dass und warum die Psyche des Versicherten und seine Alltagskompetenz weitgehend unauffällig waren, ebenso wie seine Gedächtnisleistungen. Insofern verweist auch Frau B. nachvollziehbar auf den durchgeführten Uhrentest sowie den DemTectGedächtnistest. Die der Klagebegründung beigefügten Unterlagen aus den Jahren 1987 bis zuletzt 20.05.2020 enthalten ebenfalls keine neuen medizinischen Sachverhalte. Insbesondere finden sich darunter auch keine Facharztberichte, die auf eine derzeit vorliegende relevante Erkrankung des Versicherten auf psychiatrischem Fachgebiet schließen lassen würden. Die aus den Jahren 2009 und 2010 vorgelegten diesbezüglichen Berichte sind angesichts der aktuellen, anlässlich der Begutachtungsuntersuchung im Januar 2020 erhobenen Untersuchungsbefunde nicht geeignet, als Anhalt für eine bei dem Versicherten fortbestehende und sich leistungsmindernd auswirkende psychiatrische Erkrankung herangezogen zu werden. Insoweit erscheint die Begründung für den Antrag, den Versicherten psychiatrisch begutachten zu lassen, wenig belastbar. Bezüglich der körperlichen Gesundheitsstörungen ergibt sich aus den beiden bisher nicht bekannten Arztberichte des …-Klinikums vom 11.07.2019 und 15.10.2019 kein neuer Gesichtspunkt. Auch damals reichte die Schulterbeweglichkeit des Versicherten mit 140° in beiden Bewegungsrichtungen weit über die Horizontale hinaus sowohl nach vorne hin, wie auch zur Seite hin. Die Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent als Entschädigung für die erlittenen Unfallfolgen ändert nichts daran, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch die Verletzungsfolgen nur qualitativ eingeschränkt (z. B. für Überkopfarbeiten und Schwerarbeiten), nicht aber zeitlich gemindert ist. Bezüglich der übrigen bei dem Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen ergibt sich trotz der Ausführlichkeit der Klagebegründung und den vorgelegten Unterlagen ein Gesichtspunkt, der nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wäre. Es leuchtet unmittelbar ein, dass es für den Kläger nicht mehr leidensgerecht wäre, in seinem körperlich anspruchsvollen Ausbildungsberuf oder an seinem letzten Arbeitsplatz berufstätig zu sein. Schon wegen seiner chronischen Beeinträchtigungen am Haltungs- und Bewegungsapparat ist es ihm nicht mehr zuzumuten, körperlich anspruchsvolle Verrichtungen vorzunehmen, welche dort gegebenenfalls unvermeidbar wären. Der Kläger muss sich aber – wie gesagt – rentenrechtlich auf die Möglichkeit verweisen lassen, sich irgendeine wenig belastende Berufstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu suchen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht für ihn aber wohl eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, die er zeitweise im Stehen oder Gehen und ständig im Sitzen erledigen könnte, wenn diese keine stärkeren Belastungen für die betroffenen Gelenke (Wirbelsäule, Schulter-, Hand und Fingergelenke, Füße) bedeuteten. Auch regelmäßiges Klettern, Steigen, Knien oder Hocken, häufige Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Psychische Belastbarkeit wären nicht mehr leidensgerecht. Über diese tätigkeitsbezogenen Einschränkungen des beruflichen Restleistungsvermögens hinaus bestehen wohl keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht. Das heißt, dass Tätigkeiten ohne die oben genannten Belastungen nach Lage der Akten wohl noch im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden können. Das Widerspruchs- und Klagevorbringen dürfte nicht geeignet sein, ernstliche Zweifel an den sozialmedizinisch fundierten Feststellungen der hierzu besonders weiter qualifizierten und berufserfahrenen Ärzte der Beklagten zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Klägers erfolgt medizinisch und sozialmedizinisch laienhaft und wurde bereits in der Vergangenheit wohl mithilfe der behördlichen Feststellungen widerlegt. Auch aus der zur Klagebegründung vorgelegten Entbindung von der Schweigepflicht entsteht der Eindruck eines vergleichsweise wenig schweren Krankheitsverlaufs innerhalb der letzten Monate. So erfolgte die letzte fachärztliche Untersuchung der Schulter seitens der …-Kliniken wohl am 29.06.2019 und der Facharzt. M. wurde zuletzt am 06.11.2019 aufgesucht. Eine Behandlung psychischer Leiden ist nicht dokumentiert. Der Hausarzt wurde seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt am 16.04.2020 aufgesucht und ansonsten in der Regel einmal im Quartal. Gesundheitsstörungen rentenberechtigenden Ausmaßes führen jedoch in aller Regel zu viel intensiveren Behandlungen als hier im Fall des Klägers ausweislich seiner Angaben im Klageerfahren und der von ihm vorgelegten Unterlagen stattfinden mussten. Eine zeit- und kostenaufwändige Sachaufklärung durch das Gericht erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht angezeigt. Diesbezügliche Anträge wären nach derzeitiger Lage der Akten als sogenannte Ausforschungsbeweise wohl abzulehnen. Mit ihnen würde mehr oder weniger „ins Blaue hinein“ ermittelt. In Anbetracht des nachvollziehbaren und schlüssigen Rentengutachtens bedürfte es zur Substantiierung der behaupteten Erwerbsminderung wesentlich mehr als nur die bloße Behauptung derselben oder des Verweises auf die bereits in der Vergangenheit widerlegten Einschätzungen seitens der den Kläger behandelnden Ärzte. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn der gewünschten Beweiserhebung bei der Angabe der Beweistatsachen die Bestimmtheit fehlt oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will. Gleiches gilt, wenn zu völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen ermittelt werden soll, weil die gerichtlichen Ermittlungen allein den Zweck haben, den Beteiligten erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B, BeckRS 2010, 65789). Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG zwar von Amts wegen. Es ist nach § 103 Satz 2 SGG dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten aber nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten. Dass Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 103 Rn. 4). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahelegen (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 103 Rn. 7). In der Rechtsprechung des BSG ist wiederholt auf die Entbehrlichkeit von Ermittlungen hingewiesen worden, wenn für bestimmte Tatsachen keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, denn ohne eine Beschränkung der Amtsermittlung wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich. Das Beteiligtenvorbringen kann zum Beispiel allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt (MKLS/B. Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG § 103 Rn. 7a).