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Gerichtsbescheid

S 12 R 1345/20

SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKARLS:2021:0413.S12R1345.20.00
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Leitsätze
1. Ist der Versicherte noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu verrichten, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen.(Rn.35) 2. Erlauben die aktenkundigen medizinischen Unterlagen dem Gericht, sich ein klares und eindeutiges Bild der Leistungseinschränkungen des Versicherten zu machen, so ist das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG zu einer weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet.(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Versicherte noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu verrichten, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen.(Rn.35) 2. Erlauben die aktenkundigen medizinischen Unterlagen dem Gericht, sich ein klares und eindeutiges Bild der Leistungseinschränkungen des Versicherten zu machen, so ist das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG zu einer weiteren Beweiserhebung nicht verpflichtet.(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Da der Kläger jedenfalls weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig und seine Klage allein deswegen ohnehin (als unbegründet) abzuweisen ist, kann dahinstehen, ob der fachkundig formulierte Klageantrag gemäß §§ 106, 123 SGG entgegen seinen Wortlaut sachdienlich auszulegen oder mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Höhe, des Beginns und eines etwaigen Endes der begehrten Rentengewährung (bereits als unzulässig) abzuweisen ist. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt, da der Kläger hierauf keinen Anspruch hat. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Davon ausgehend steht dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen. Er ist nach wie vor dazu in der Lage, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Das berufliche Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist hier Wegen der Geburt des Klägers im Jahr 1964 ist nach §§ 43, 240 SGB VI maßgeblich. Dahinstehen kann hingegen, ob er noch bzw. wieder als Zimmerer, Kraftfahrer, Lagermeister, Leiter des Baubetriebshofs, Lagerist, Disponent oder Pflegehelfer arbeiten könnte. Der Kläger kann rentenrechtlich keinen Berufsschutz für seine letzte Tätigkeit oder für seinen Ausbildungsberuf beanspruchen. Er muss sich stattdessen auf die Möglichkeit verweisen lassen, irgendeiner Beschäftigung zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich sechs Stunden und mehr nachzugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er hierzu aufgrund von Gesundheitsstörungen oder Behinderungen außerstande wäre. Es ist dem Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zuzumuten, (irgend-) eine körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeit aufzunehmen. Beim Kläger lassen sich auf keinem medizinischen Fachgebiet Erkrankungen finden, die für sich betrachtet oder in der Gesamtschau relevante Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht begründen könnten. Insofern folgt die Kammer der sozialmedizinischen Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 03.11.2020. Frau B. verweist darin nachvollziehbar und schlüssig auf das außergerichtliche Rentengutachten aus dem Widerspruchverfahren aufgrund der ambulanten Untersuchung im Jahr 2020. Darin hatte die Ärztin H. unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers dessen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt untersucht und diese zur vollen Überzeugung des Gerichts zurecht verneint. Die vom Kläger im Nachgang hierzu mit der Widerspruchs- und Klagebegründung vorgetragenen medizinischen Sachverhalte enthalten jeweils nichts im Wesentlichen Neues. Seine umfangreiche Krankheitsvorgeschichte war anlässlich des Gutachtens von Hartfelder bereits bekannt und wurde dort auch eingehend gewürdigt. Insbesondere stellte die fachkundige Ärztin auch detailliert dar und begründete, dass bzw. warum die Psyche des Versicherten, seine Alltagskompetenz und seine Gedächtnisleistungen weitgehend unauffällig sind. Insofern verweist auch Frau B. nachvollziehbar auf den durchgeführten Uhrentest sowie den „DemTectGedächtnistest“. Die der Klagebegründung beigefügten Unterlagen aus den Jahren 1987 bis zuletzt enthalten ebenfalls keine medizinischen Sachverhalte, welche eine wesentlich andere bzw. veränderte Bewertung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ansatzweise rechtfertigen würden. Insbesondere finden sich darunter keine Facharztberichte, die auf eine derzeit vorliegende relevante Erkrankung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet schließen lassen würden. Die aus den Jahren 2009 und 2010 vorgelegten diesbezüglichen Berichte sind nicht geeignet, als Anhalt für eine bei dem Kläger fortbestehende und sich leistungsmindernd auswirkende psychiatrische Erkrankung herangezogen zu werden. Sie sind angesichts der während der Begutachtungsuntersuchung 2020 erhobenen Untersuchungsbefunde überholt, sodass die Begründung für die Beweisanregung aus dem Beginn des Klageverfahrens, den eine psychiatrische Begutachtung zu verlassen, nicht belastbar ist. Bezüglich der körperlichen Gesundheitsstörungen ergibt sich aus den beiden außergerichtlich noch nicht bekannten Arztberichte des ...-Klinikums vom 11.07.2019 und 15.10.2019 kein wesentlicher neuer Gesichtspunkt. Auch damals reichte die Schulterbeweglichkeit des Versicherten mit 140° in beiden Bewegungsrichtungen weit über die Horizontale hinaus, und zwar sowohl nach vorne hin als auch zur Seite. Schließlich ändert auch die Zuerkennung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent als Entschädigung für die erlittenen Unfallfolgen nichts daran, dass das Leistungsvermögen des Klägers durch die Verletzungsfolgen nur qualitativ eingeschränkt (z. B. für Überkopfarbeiten und Schwerarbeiten), nicht aber zeitlich gemindert ist. Auch bezüglich der übrigen bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen ergibt sich trotz der Ausführlichkeit der Klagebegründung und den vorgelegten Unterlagen kein Gesichtspunkt, der nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden wäre. Es leuchtet unmittelbar daher zwar weiterhin ein, dass es für den Kläger nicht mehr leidensgerecht wäre, in seinem körperlich anspruchsvollen Ausbildungsberuf oder an seinem letzten Arbeitsplatz berufstätig zu sein. Schon wegen seiner chronischen Beeinträchtigungen am Haltungs- und Bewegungsapparat wäre ihm nicht mehr zuzumuten, körperlich anspruchsvolle Verrichtungen vorzunehmen, welche dort gegebenenfalls unvermeidbar wären. Der Kläger muss sich aber – wie gesagt – rentenrechtlich auf die Möglichkeit verweisen lassen, sich irgendeine wenig belastende Berufstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu suchen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht für ihn aber eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, die er zeitweise im Stehen oder Gehen und ständig im Sitzen erledigen könnte, wenn diese keine stärkeren Belastungen für die betroffenen Gelenke (Wirbelsäule, Schulter-, Hand und Fingergelenke, Füße) bedeuteten. Es trifft zwar immer noch zu, dass auch regelmäßiges Klettern, Steigen, Knien oder Hocken, häufige Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Psychische Belastbarkeit in seinem Fall nicht mehr leidensgerecht wären. Über diese tätigkeitsbezogenen Einschränkungen seines beruflichen Restleistungsvermögens hinaus bestehen aber keine Einschränkungen in auch zeitlicher Hinsicht. Das heißt, dass Tätigkeiten ohne die oben genannten Belastungen nach Lage der Akten noch im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden können. Das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den sozialmedizinisch fundierten Feststellungen der hierzu besonders weiter qualifizierten und berufserfahrenen Ärzte der Beklagten zu begründen. Die Selbsteinschätzung des Klägers, wonach er erwerbsgemindert sei, erfolgt medizinisch und sozialmedizinisch laienhaft. Sie wurde bereits in der Vergangenheit mithilfe der behördlichen Feststellungen unter Heranziehung einer ärztlichen Gutachterin widerlegt. Ferner belegt auch die zur Klagebegründung vorgelegte Entbindung von der Schweigepflicht einen vergleichsweise wenig schweren Krankheitsverlauf innerhalb der letzten Monate. So erfolgte die letzte fachärztliche Untersuchung der Schulter seitens der ...-Klinik wohl am 29.06.2019 und der Facharzt M. wurde zuletzt am 06.11.2019 aufgesucht. Eine Behandlung psychischer Leiden ist überhaupt nicht dokumentiert. Der Hausarzt wurde seinen eigenen Angaben zufolge zuletzt am 16.04.2020 aufgesucht und ansonsten in der Regel einmal im Quartal. Gesundheitsstörungen rentenberechtigenden Ausmaßes führen jedoch in aller Regel zu viel intensiveren Behandlungen als hier im Fall des Klägers ausweislich seiner Angaben im Klageerfahren und der von ihm vorgelegten Unterlagen stattfinden mussten. Eine zeit- und kostenaufwändige Sachaufklärung durch das Gericht erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht angezeigt. Diesbezügliche Anregungen zur Beweiserhebung aus der schriftlichen Klagebegründung sind im Nachgang zur Anhörung zur Klageabweisung durch Gerichtsbescheid seitens des Klägers trotz der ausführlichen Entscheidungsbegründung in der gerichtlichen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 09.12.2020 nicht einmal aufrechterhalten worden. Entsprechende förmliche Beweisantrage wären nach Lage der Akten als sogenannte Ausforschungsbeweise abzulehnen gewesen. Mit ihnen würde das angerufene Gericht „ins Blaue hinein“ ermitteln. In Anbetracht des nachvollziehbaren und schlüssigen Rentengutachtens bedürfte es zur Substantiierung der behaupteten Erwerbsminderung wesentlich mehr als nur die bloße Behauptung derselben oder des Verweises auf die bereits in der Vergangenheit widerlegten Einschätzungen seitens der den Kläger behandelnden Ärzte. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn der gewünschten Beweiserhebung bei der Angabe der Beweistatsachen die Bestimmtheit fehlt oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will. Gleiches gilt, wenn zu völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen ermittelt werden soll, weil die gerichtlichen Ermittlungen allein den Zweck haben, den Beteiligten erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG zwar von Amts wegen. Es ist nach § 103 Satz 2 SGG dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten aber nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten. Dass Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). In der Rechtsprechung des BSG ist wiederholt auf die Entbehrlichkeit von Ermittlungen hingewiesen worden, wenn für bestimmte Tatsachen keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, denn ohne eine Beschränkung der Amtsermittlung wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich. Das Beteiligtenvorbringen kann zum Beispiel allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen erlaube dem Gericht, sich ein klares und eindeutiges Bild der (lediglich qualitativen) Leistungseinschränkungen zu bilden. Bei einer Gesamtbetrachtung sind dauerhafte gravierende Leistungseinschränkungen nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben sind, bestehen nicht. Ein Großteil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Es ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.1983, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R - , alle in juris). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung der Kammer bestehende Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger leidensgerecht unzumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht; bei ihm liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Wegefähigkeit des Klägers ist auch nach Meinung der Rentengutachterin sowie des Ärztlichen Dienstes der Beklagten nicht in rentenrelevantem Ausmaß beeinträchtigt, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil er nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 1964 geborene Kläger war ins seinem bisherigen Berufsleben als Zimmerer, Kraftfahrer, Lagermeister, Leiter des Baubetriebshofs, Lagerist, Disponent oder Pflegehelfer tätig, bevor er am 23.09.2019 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragte. Die Behörde holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ den Kläger durch die Ärztin H. ambulant untersuchen und die Frage nach seinem beruflichen Restleistungsvermögen sozialmedizinisch begutachten. Ihrer Einschätzung folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 21.10.2019 mit der Begründung ab, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den am 12.11.2019 hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen damit, dass er seit mehr als einem Jahr nicht mehr fähig sei, seinen Haushalt alleine zu führen bzw. fremde Hilfe beanspruchen müsse. Die Beklagte ließ ihren Ärztlichen Dienst in Person von Dr. B. sozialmedizinisch die Lage der Akten auswerten und wies im Folgenden den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 als unbegründet zurück. Die Erwerbsfähigkeit sei durch folgende Krankheiten oder Behinderungen beeinträchtigt: - Minderbelastbarkeit und anhaltende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei Verschleiß mit Bandscheibenvorfällen (2 Operationen) mit Taubheitsgefühl im linken Vorfuß und leichter Kraftminderung der Fuß- und Zehenheber; - Minderbelastbarkeit der linken Schulter nach Arbeitsunfall mit anhaltenden Schmerzen, verstärkt unter Belastung bei vorbeschriebenem Abriss der Rotatorenmanschette (Muskelgruppe im Schulterbereich), Operation 06/2018, mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; - Anhaltende Schmerzen und Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenks nach Arbeitsunfall mit sekundärem Verschleiß mit leichtgradiger Funktionseinschränkung; - Dysthymie mit vermehrter Erschöpfung und leichter Antriebsstörung mit vorbeschriebener Schlafstörung ohne wesentliche Einschränkung der Alltagsbewältigung; - Vorbeschriebener schädlicher Gebrauch von Alkohol, Differentialdiagnose: Alkoholabhängigkeit, aktuell abstinent; - Beugedefizit im rechten Zeigefinger nach Arbeitsunfall während der Ausbildung mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; - Angegebene Außenbandruptur im rechten Sprunggelenk ohne wesentliche Beschwerdeangabe und ohne wesentliche Funktionsstörung; - Halswirbelsäulenbeschwerden bei Verschleiß ohne wesentliche Funktionseinschränkung; Hiergegen hat der Kläger am 07.05.2020 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und umfänglich zu Art und Ausmaß seiner Krankheiten, Behinderungen sowie den aus ihnen resultierenden beruflichen Leistungslimitierungen vorgetragen. Wegen des weiteren Inhalts seines Vorbringens wird auf Seite 2-13, 21-23, 24-25, 27-28, 30-154 und 167 bis 168 Bezug genommen. Der fachkundig vertretene Kläger beantragt wörtlich: „1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2020, zugestellt am 25.04.2020 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, aus der Klagebegründung und den vorgelegten – insbes. den bisher nicht bereits bekannten – medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Auf die Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes in Person von Frau Dr. B. vom 03.11.2020 (Seite 156 bis 157 Prozessakte) werde hingewiesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.12.2020 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnte (Sozialgericht Karlsruhe, 09.12.2020, S 12 R 1345/20, juris). Am selben Tag hat das Gericht die Beteiligten wie folgt auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört: „Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat wohl keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den beiliegenden Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Bezug genommen. Es wird angeregt, die Klage für erledigt zu erklären und um Stellungnahme binnen fünf Wochen gebeten. Das Gericht weist insofern darauf hin, dass gemäß § 106a Abs. 2 SGG zum Beweis der medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung alle hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden nach Maßgabe der Ausführungen zur Substantiierung des eigenen Vorbringens vorzulegen sind. Hierzu wird eine Frist von fünf Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht gem. § 106a Abs. 3 SGG Erklärungen und Beweismittel, die zur Substantiierung der Behauptung einer Erwerbsminderung erst nach Ablauf der oben gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn, 1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.) der Beteiligte - wie hier - über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Bei Fortführung des Verfahrens wird zudem darauf hingewiesen, dass nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit besteht, die Einholung eines Gutachtens bei einem selbst benannten Arzt eigene Kosten zu beantragen. Die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird davon abhängig gemacht, dass längstens bis fünf Wochen nach Zustellung dieser gerichtlichen Verfügung 1. die anliegende Kostenverpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben zurücküberlassen, 2. auf die voraussichtlich entstehenden Kosten ein Vorschuss in Höhe von 1.500,00 € je Gutachter an die Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezahlt, und 3. eine schriftliche Bestätigung des als Gutachter benannten Arztes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass dieser zur Erstellung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten ab Erteilung des Auftrags durch das Gericht bereit ist. Das Gericht weist darauf hin, dass bei unvollständiger Erfüllung dieser Auflagen eine Begutachtung nicht veranlasst werden wird. Ein verspäteter Antrag kann nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden. Ein Antragsteller trägt die gesamten Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG einschließlich der Nebenkosten (Fahrtkosten, Lohnausfall usw.) endgültig, falls das Gericht nicht anders entscheidet. Sollte der Kostenvorschuss nicht ausreichen, so ist der Antragsteller verpflichtet, auch die Mehrkosten zu tragen. Ein etwaiger Überschuss wird erstattet. Es wird gebeten, den Kostenvorschuss in der gesetzten Frist an die Landesoberkasse Baden-Württemberg einzuzahlen. Geben Sie bitte die IBAN DE…, den BIC … der Landesoberkasse an. Achten Sie bitte darauf, dass Sie stets auch das Kassenzeichen sowie das Aktenzeichen des Sozialgerichts Karlsruhe angeben. Für den Fall, dass entgegen der oben erteilten Hinweise binnen drei Wochen weder das Vorbringen zu den sozialmedizinischen Voraussetzungen weiter substantiiert noch ein Antrag nach § 109 SGG gestellt wird, beabsichtigte das Gericht, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Sache weist ggfs. keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Auch wäre der Sachverhalt geklärt. Der Gerichtsbescheid wird nicht vor Ablauf der fünfwöchigen Frist zur Stellungnahme ab Zugang dieser Verfügung ergehen. Auch zur Entscheidungsform durch Gerichtsbescheid besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.“ Auf den Antrag des Klägers auf Fristverlängerung vom 14.01.2021 hat das Gericht die mit der o. g. Verfügung gesetzte fünfwöchige Frist um zweieinhalb Monate bis 31.03.2021 verlängert. Am 02.03.2021 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2020 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, juris). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.