Gerichtsbescheid
S 12 R 1494/20
SG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:0510.S12R1494.20.00
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Leitsätze
1. Ergibt sich aus einem bereits im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung eingeholten und fachkundig erstellten medizinischen Gutachten, dass die Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht vorliegen, muss das Sozialgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im gerichtlichen Verfahren notwendig erneut ein Gutachten einholen. Vielmehr kann es das vorhandene Gutachten im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung verwerten.(Rn.32)
2. Ein medizinisches Gutachten im rentenrechtlichen Verfahren über das Vorliegen einer Erwerbsminderung muss in seiner gutachterlichen Bewertung nicht alle vom Betroffenen vorgebrachten Leiden und Beeinträchtigungen berücksichtigen, soweit für ihn erkennbar ist, dass die behaupteten Leiden nur simuliert werden und nicht manifestiert sind.(Rn.46)
3. Einzelfall zur Feststellung einer Erwerbsminderung (hier: Erwerbsminderung verneint).(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich aus einem bereits im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung eingeholten und fachkundig erstellten medizinischen Gutachten, dass die Voraussetzungen einer Rentengewährung nicht vorliegen, muss das Sozialgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht im gerichtlichen Verfahren notwendig erneut ein Gutachten einholen. Vielmehr kann es das vorhandene Gutachten im gerichtlichen Verfahren im Rahmen seiner richterlichen Überzeugungsbildung verwerten.(Rn.32) 2. Ein medizinisches Gutachten im rentenrechtlichen Verfahren über das Vorliegen einer Erwerbsminderung muss in seiner gutachterlichen Bewertung nicht alle vom Betroffenen vorgebrachten Leiden und Beeinträchtigungen berücksichtigen, soweit für ihn erkennbar ist, dass die behaupteten Leiden nur simuliert werden und nicht manifestiert sind.(Rn.46) 3. Einzelfall zur Feststellung einer Erwerbsminderung (hier: Erwerbsminderung verneint).(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1. Über die Klage kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Da der Kläger jedenfalls weder erwerbsgemindert noch berufstätig ist und seine Klage allein deswegen ohnehin (als unbegründet) abzuweisen ist, kann dahinstehen, ob der fachkundig formulierte Klageantrag gemäß §§ 106, 123 SGG entgegen seinen Wortlaut sachdienlich auszulegen oder mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich der Höhe, des Beginns und eines etwaigen Endes der begehrten Rentengewährung (bereits als unzulässig) abzuweisen ist. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat darin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch. Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, 554). Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Davon ausgehend steht dem Kläger keine Erwerbsminderungsrente zu. Eine Erwerbsminderung aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist nicht nachgewiesen. Er ist nach wie vor dazu in der Lage, zumindest leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen eine Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Beim Kläger lassen sich auf keinem medizinischen – insbesondere auch nicht auf fachpsychiatrischem – Gebiet Erkrankungen finden, die für sich betrachtet oder in der Gesamtschau relevante Leistungseinschränkungen in quantitativer Hinsicht begründen könnten. Die Kammer folgt der Leistungseinschätzung des im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters Dr. N. sowie seiner ergänzenden Stellungnahme aus dem Widerspruchsverfahren, welche sie im Wege des Urkundenbeweises verwertet. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit sozialmedizinischer Zusatzqualifikation hat unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers dessen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fachkundig begutachtet und ihn hierzu zuvor eigens persönlich untersucht. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. N. besteht für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit selbst für körperlich schwere Tätigkeiten, die der Kläger auch ständig im Stehen, Gehen oder Sitzen erledigen könnte, wenn sein Arbeitsplatz der eingeschränkten psycho-mentalen Belastbarkeit Rechnung tragen würde. Über diesbezüglich tätigkeitsbezogene Einschränkungen des beruflichen Restleistungsvermögens hinaus bestehen keine Einschränkungen in auch zeitlicher Hinsicht. Das heißt, dass Tätigkeiten ohne mehr als nur leichte nervlich Belastungen nach Lage der Akten noch im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden können. Das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nicht geeignet sein, ernstliche Zweifel an den sozialmedizinisch fundierten Feststellungen des hierzu besonders weiter qualifizierten und berufserfahrenen Facharztes des Ärztlichen Dienstes der Beklagten zu begründen. Die zur Klagebegründung im Namen des Klägers vorgetragene Selbsteinschätzung erfolgt medizinisch und sozialmedizinisch laienhaft und wurde bereits in der Vergangenheit mithilfe der behördlichen Feststellungen widerlegt. Auch die zur Klagebegründung und als Reaktion auf die Anhörung zur Klageabweisung durch Gerichtsbescheid vorgetragenen Argumente und die vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine hiervon abweichende Einschätzung. Eine vorzeitige Berentung lässt sich insbesondere nicht auf den Bericht des nichtmedizinischen (Leitungs-) Personals der B. Werkstätten vom 08.04.2020 stützen. Die dortigen Beobachtungen sind nicht fachkundig erhoben und ohne jede sozialmedizinische Kompetenz gewürdigt worden. Überdies sind dem Bericht vielfältige Beobachtungen zu entnehmen, welche inhaltlich sehr gut mit den rentengutachterlichen Ausführungen durch Dr. N. korrespondieren: So heißt es im Bericht vom 08.04.2020 unter anderem auch, der Kläger habe im Berichtszeitraum nach außen hin psychisch stabil gewirkt. Zu den Kollegen in der Werkstatt habe er ein angemessenes und freundliches Verhältnis. Er könne sich bezüglich anfallender Tätigkeiten absprechen und arbeite gerne. Zu manchen Kollegen pflege der Kläger auch außerhalb der Werkstatt private Kontakte. Er habe seine Kenntnisse im Bereich Montage und Verpackung weiter vertiefen und ausbauen können. Inzwischen übernehme der Kläger die meisten der angebotenen Tätigkeiten und führe diese selbständig aus. An neuen Aufgaben und Arbeiten sei er grundsätzlich interessiert und könne diese regelmäßig auch sicher ausführen. Er arbeite beständig, (...) sei auch in den Fahrdienst mit Botendiensten eingebunden, was er sehr gerne mache. Durch die Arbeit im 2-er Team könne der Kläger auch diese Aufgabe gut bewältigen, da er sich mit dem Partner abstimmen und sich bei Unsicherheiten beraten könne. Im Bereich Kommunikation habe der Kläger keine Einschränkungen, sondern gute Fähigkeiten. Er komme mit dem eigenen Pkw in die Werkstatt. Für ihn sei eine gute Tagesstruktur mit Anforderungen von außen sehr hilfreich, um ins Handeln zu kommen. Für den nächsten Zeitraum stelle unter anderem das Beibehalten der arbeitsbezogenen Tagesstruktur ein Ziel dar. Die im Bericht daneben ebenfalls angesprochenen, rein qualitativen Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers erreichen jedenfalls kein rentenberechtigendes Ausmaß. Die Einwendungen des Klägers gegen die Qualität des Rentengutachtens überzeugen das Gericht nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerseite meint, Dr. N. habe sich mit den Diagnosen nicht auseinandergesetzt, welche die den Kläger ambulant bzw. stationär behandelnden Ärzte in der Vergangenheit gestellt hatten. Dr. N. hat diese vielmehr ausführlich diskutiert und erkennbar bereits im Rahmen der Anamnese diesbezüglich gezielte Fragen gestellt, bei der einzelfallbezogenen ergänzenden Auswahl zusätzlicher Testuntersuchungen ebenfalls mustergültig die Aktenlage berücksichtigt und abschließend auf Seite 15ff. seines Gutachtens unter teils wörtlicher Bezugnahme auf die im Vorfeld attestierten Gesundheitsstörungen diskutiert, aus welchen Gründen jeweils weder eine affektive noch eine schizoaffektive Erkrankung nach dem insofern maßgeblichen ICD-10 festgestellt werden kann. Die pauschalen Beanstandungen der Klägerseite gegen das Gutachten lassen angesichts all dessen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den minutiösen anamnestischen Erhebungen, psychiatrischen Befunderhebungen und sozialmedizinischen Auswertungen durch den Erwerbsminderungs-Spezialisten Dr. N. erkennen. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich ein klares und eindeutiges Bild der (lediglich qualitativen) Leistungseinschränkungen. Bei einer Gesamtbetrachtung sind dauerhafte gravierende Leistungseinschränkungen damit nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben sind, bestehen nicht. Ein Großteil der qualitativen Beschränkungen wird bereits durch den Umstand, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind, mitberücksichtigt. Es ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.1983, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R - , alle in juris). Es war im Übrigen im Hinblick auf das zur Überzeugung der Kammer bestehende Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden pro Arbeitstag unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger leidensgerecht unzumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich oder mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, bestehen nicht; bei ihm liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zudem steht ihm offenbar ein Pkw zur Verfügung, den er auch selber benutzt. Die Wegefähigkeit des Klägers ist auch nach Dr. N. nicht in rentenrelevantem Ausmaß beeinträchtigt, so dass auch aus diesem Grund keine volle Erwerbsminderung resultiert. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI scheidet unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation schon deswegen aus, weil er nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist. Unter Zugrundelegung des gegebenen Sach- und Streitstand ist die von dem Kläger im Gerichtsverfahren vehement beanspruchte zeit- und kostenaufwändige Sachaufklärung durch das Gericht im Wege der Befragung der behandelnden Ärzte bzw. der Einholung sachverständiger Gutachten abzulehnen. Diesbezügliche Ausforschungsbeweise braucht das Gericht nicht zu erheben. Mit ihnen würde „ins Blaue hinein“ ermittelt. Hinreichende Substanz vermochte der Kläger der Behauptung seiner eigenen Erwerbsminderung nicht zu verschaffen. Unter eingehender Berücksichtigung sämtlichen weiteren Vorbringens im (Widerspruchs- und) Klageverfahren sowie der von ihm hierzu beigebrachten Unterlagen ist es dem Kläger nicht gelungen, diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte darzulegen. In Ansehung des nachvollziehbaren und schlüssigen Rentengutachtens von Dr. N. sowie seiner überzeugenden Stellungnahme aus dem Widerspruchsverfahren ist der Sachverhaltsvortrag des Klägers nicht anders einzuordnen als eine fortgesetzte Wiederholung eines bereits widerlegen Vorbringens zwecks rechtwidriger Erlangung einer Rente. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn der gewünschten Beweiserhebung bei der Angabe der Beweistatsachen die Bestimmtheit fehlt oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will. Gleiches gilt, wenn zu völlig aus der Luft gegriffene Behauptungen ermittelt werden soll, weil die gerichtlichen Ermittlungen allein den Zweck haben, den Beteiligten erst über ihr unbekannte Vorgänge und Sachverhalte zu informieren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt gemäß § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG zwar von Amts wegen. Es ist nach § 103 Satz 2 SGG dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten aber nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Umfang bestimmt sich nach Einzelfall und Vortrag der Beteiligten. Dass Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahelegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wiederholt auf die Entbehrlichkeit von Ermittlungen hingewiesen worden, wenn für bestimmte Tatsachen keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, denn ohne eine Beschränkung der Amtsermittlung wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich. Das Beteiligtenvorbringen kann zum Beispiel allein Entscheidungsgrundlage sein, wenn ein Beteiligter keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zu einer bestimmten Ausprägung seines streitigen Gesundheitszustandes vorlegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, 02.03.2021, L 5 R 338/21 B, unter Bezugnahme auf: Sozialgericht Karlsruhe, S 12 R 1345/20, 09.12.2020, m. w. N.). Das im vorliegenden Fall behördlich in Auftrag gegebene und aufgrund einer ambulanten Untersuchung fachkundig erstellte, detaillierte sowie im Wesentlichen fehlerfreie sozialmedizinische Gutachten hat bereits außergerichtlich gezeigt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Unter diesen Umständen muss das nun anschließend angerufene Sozialgericht nicht erneut Amtsermittlungen durchführen, nur, weil der Antragsteller zu uneinsichtig ist, der fachkundigen Widerlegung seiner laienhaften Selbsteinschätzung zuzustimmen, und seine Prozessbevollmächtigten ihn darin bestärken, da sie bereits in der Vergangenheit vielfach erlebt haben, wie außerordentlich fachkundig Dr. N. wieder und wieder die Angaben behandelnder Ärzte widerlegt. Hier ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger mit der ärztlichen Feststellung, wonach er weiterhin voll erwerbsfähig sei, nicht einverstanden ist. Die detaillierten Ausführungen durch den Facharzt für Psychiatrie mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung, Dr. N., sind aber dermaßen gut nachvollziehbar und schlüssig, dass ihre Richtigkeit auch unter eingehender Prüfung der diesbezüglichen Einwendungen des Klägers sowie der von ihm nachträglich vorgelegten Unterlagen außer Frage steht. Jenseits der von Dr. N. herausgearbeiteten tätigkeitsbezogenen Einschränkungen des beruflichen Restleistungsvermögens des Klägers bestehen schlechterdings keine Einschränkungen in (auch) zeitlicher Hinsicht. Das heißt, dass Berufstätigkeiten noch im Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichtet werden können, wenn diese unter Ausschluss der im Gutachten genannten Belastungen ausgeübt werden. Das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an den sozialmedizinisch fundierten Feststellungen des hierzu besonders weiter qualifizierten und berufserfahrenen Arztes der Beklagten zu begründen. Hingegen erfolgte die Selbsteinschätzung des Klägers medizinisch und sozialmedizinisch laienhaft und wurde bereits in der Vergangenheit mithilfe der behördlichen bzw. fachärztlichen Feststellungen widerlegt. Es ist nicht erforderlich, den einmal erbrachten Gegenbeweis wider und wider zu erbringen, nur, weil jemand ohne diesbezügliche Fachkenntnisse an der widerlegten Behauptung festhält und sich nachträglich von den eigenen Angaben in einer ärztlichen ambulanten Untersuchung distanziert, sobald ihm einleuchtet, dass diese ihm zum Nachteil gereichen. Indessen hat das Gericht das höchste Befremden des Klägers über die Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid und die deutliche Zurückweisung der dortigen Ausführungen des Gerichts sehr aufmerksam zur Kenntnis genommen. Richtigerweise entzieht die gerichtliche Einschätzung dem Kläger jedoch nicht das Recht auf eine Kontrolle der Verwaltung durch eine unabhängige Justiz, sondern gewährleistet eben diese. Ebenso wenig verletzt diese Gerichtsentscheidung verfassungsmäßige Rechte des Klägers. Für diese Klageabweisung stellen die sozialmedizinischen Einschätzungen der Beklagten bzw. ihres Gutachters sehr wohl eine hinreichende Grundlage dar. Verwaltungsgutachten können im Wege des Urkundenbeweises von Sozialgerichten verwertet werden. Aus den bereits mit der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid dargelegten und oben wiederholten Gründen genügt das in diesem Einzelfall von Dr. N. erstellte Fachgutachten mitsamt seiner ergänzenden Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, um die Frage nach dem Vorliegen einer Erwerbsminderung des Klägers mit voller richterlicher Überzeugung verneinen zu können. Die Verfassung garantiert dem Kläger eine freie richterliche Beweiswürdigung; eine eben solche erhält er durch diese Entscheidung. Eine mit seiner eigenen Meinung übereinstimmende richterliche Beweiswürdigung garantiert das Grundgesetz dem Kläger selbstredend nicht. Die grundsätzlichen Zweifel des Klägers an der besonderen Qualifikation der sozialmedizinisch weitergebildeten Fachärzte der Beklagten teilt das Gericht ebenfalls nicht. Entgegen der – nicht näher erläuterten – Sichtweise des Klägers erlaubt die Berechtigung, einen akademischen Titel zu führen, grundsätzlich auch die Schlussfolgerung auf eine diesbezügliche Fachkompetenz. Auch behauptet der Kläger lediglich ins Blaue hinein, es bestehe „ein Konfliktverhältnis zwischen den Erwartungen bzw. Vorgaben der Beklagten und der tatsächlich vorliegenden sachlichen und rechtlichen Lage“. Es ist nicht von Amts wegen ersichtlich oder durch den Kläger dargelegt, warum es dem Ärztlichen Dienst an der gebotenen Neutralität fehlen sollte, nur, weil dessen Angehörige von der Beklagten beschäftigt werden, somit finanziell von ihr abhängig und auch weisungsgebunden sind. Der Kläger verkennt bereits, dass die Beklagte selbst als Auftraggeber der Begutachtung gemäß § 20 Abs. 2 SGB X alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigt, einschließlich der für den Kläger günstigen, und, dass sie nach § 17 SGB X jeder Besorgnis der Befangenheit von sich aus nachgeht. Überdies sind die Beratungsärzte des Sozialmedizinischen Zentrums der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg gerade wegen ihrer Festanstellungen bei der Beklagten nicht denselben wirtschaftlichen Zwängen unterworfen, mit denen sich selbständige Ärzte herumschlagen müssen, wenn sie als sachverständige Zeugen oder Gerichtsgutachter nur ein(e) vergleichsweise geringfügige(s) Aufwandsentschädigung/Honorar erhalten. Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an einer möglichst wenig aufwendigen Leistungserbringung haben umgekehrt gerade die selbständig praktizierenden Ärzte sowie die von den Sozialgerichten extern von Amts wegen oder auf Antrag nach § 109 SGG hinzugezogene Gerichtsgutachter. Diese laufen im Gegensatz zu den festangestellten Ärzten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung Gefahr, dass bei der Bemessung ihres Arbeitsaufwandes eine Kürzung der anschließend geltend gemachten Abrechnung durch das Gericht erfolgt, was nicht selten der Fall ist. Die behandelnden Ärzte und extern beauftragten Gerichtsgutachter hätten daher viel eher ein wirtschaftliches Motiv, den eigenen Arbeitsaufwand vergleichsweise gering zu halten (für das langwierige Studium der Berichte über vergangene Untersuchungen, für das Anamnesegespräch, für eigene Befunderhebungen, für ggfs. veranlasste (ggfs. apparative) Zusatzuntersuchungen und für die Dokumentation ihrer epikritischen Überlegungen sowie für die Darlegung ihrer sozialmedizinischen Schlussfolgerungen). Festangestellte Beratungsärzte erhalten hingegen ihre Entlohnung nicht gutachtenbezogen, sondern als Gegenleistung für die Bereitstellung ihrer Arbeitszeit. Ohne eigenes Unternehmerrisiko sind sie freier in der Festlegung der eigenen Bearbeitungstiefe und sehr oft (und ganz besonders im Fall von Dr. N.) viel genauer in der eigenverantwortlichen Erhebung bzw. Auswertung ihrer empirischen und sozialmedizinischen Erkenntnisse. Widerlegt wird die Behauptung des Klägers, es fehle seitens der Verwaltungsgutachter der Beklagten an der gesetzlich gebotenen Neutralität, schließlich auch durch die besondere Häufigkeit, mit welcher der Ärztliche Dienst der Beklagten anlässlich von Erstanträgen auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente das Vorliegen der sozialmedizinischen Leistungsvoraussetzungen bejahen, ohne dass es überhaupt zu einem Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren kommt bzw. mit der sich die für den jeweiligen Rentenantragsteller ungünstigen Feststellungen im nachfolgenden sozialgerichtlichen bzw. landessozialgerichtlichen Verfahren auch rückblickend als zutreffend erweisen für den Zeitpunkt der verwaltungsgutachterlichen Untersuchung. Im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers zeigt die langjährige sozialgerichtliche Praxis, dass gerade die von der Beklagten im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Karlsruhe bewerkstelligte Konzentration von sachlichen und personellen Mitteln jedenfalls derzeit ein großartiges Qualitätsmanagement ermöglicht: Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Verfahren über die Gewährung einer Rente wegen einer Erwerbsminderung ist hier gerichtsbekannt, dass sich die ganz und gar außerordentliche Akribie der ambulanten Untersuchungen und sozialmedizinischen Begutachtungen im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zuletzt sehr bewährt hat. Die Beklagte beschäftigt hierfür jedenfalls derzeit eine solche Vielzahl von Ärzten mit sozialmedizinischer Zusatzausbildung und fachärztlichem Qualifikationsniveau, dass sichergestellt wird, dass zeitnah von Seiten einer oder mehreren fachkundigen Personen sowohl die bereits aktenkundigen Unterlagen ausgewertet als auch aktuelle Befunde erhoben, objektiviert und ein besonders ausführliches Anamnesegespräch geführt und sehr nachvollziehbar und detailliert dokumentiert werden kann. Bei Bedarf steht im Sozialmedizinischen Zentrum der Beklagten in Karlsruhe zurzeit eine Vielzahl von Apparaten und sonstigen Technischen Mitteln bereit, mit denen die erforderlichen Zusatzuntersuchungen zur Objektivierung des Gesundheitszustandes ohne externe Zusatzkosten oder Zeitverlust durchgeführt werden können. Derartige Zusatzuntersuchungen (insbesondere auf anderen medizinischen Fachgebieten) können in Arztpraxen ambulant untersuchende Gerichtssachverständige als niedergelassene Einzel-Ärzte selbst häufig gar nicht, nicht zeitnah oder nicht ohne erhebliche Mehrkosten bewerkstelligen. Zur besonderen Qualitätssicherung trägt im Sozialmedizinischen Zentrum der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Karlsruhe derzeit neben dem informellen kollegialen Austausch zahlreicher hochqualifizierter und zugleich jeweils fachlich in ihren Bereichen spezialisierter Ärzte die konsequente Anwendung des sog. „4-Augen-Prinzips“ von mindestens zwei Ärzten des behördeneigenen Dienstes bei. Hinzu kommt die alltägliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Arbeitsweisen und sozialmedizinischen Beurteilungen anderer Gutachter anderer Sozialleistungsträger bzw. der seitens der von den Sozialgerichten beauftragten privaten Sachverständigen sowie mit den Stellungnahmen behandelnder Ärzte in deren Entlassungs- bzw. Untersuchungs-, Reha- und Behandlungsberichten. Die derzeit standardmäßig besonders klar strukturierte Wiedergabe der besonders kleinschrittigen und zugleich übersichtlichen Vorgehensweise bei allen Begutachtungsschritten (Auswertung der Aktenlage, eigene Anamnese der Rentengutachter, Eigene Untersuchungsbefunde der Rentengutachter, Diagnosestellung, Epikrise, Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung) erlaubt der Sachbearbeitung der Beklagten und nachfolgend dem Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht ein Ausmaß an Nachvollziehbarkeit, welches sogar die besten gewerbsmäßig tätigen ärztlichen Gerichtssachverständigen in dieser Form nicht kontinuierlich und jedenfalls nicht in der von der Beklagten in aller Regel gewährleisteten Geschwindigkeit gewährleisten können. Es trifft bei alldem selbstredend zu, dass den Aussagen der von der Beklagten außergerichtlichen beauftragten Gutachtern nicht pauschal ein höherer Beweiswert beigemessen werden kann als den sachverständigen Zeugenaussagen behandelnder Ärzte oder gerichtlicher Sachverständigengutachten. Dergleichen muss in jedem Einzelfall neu geprüft werden, weil auch ein guter Arzt mal einen schlechten Tag haben kann und jedenfalls geprüft werden muss, ob seit der verwaltungsgutachterlichen Untersuchung wesentliche Änderungen, insbesondere Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes, eingetreten sind. Allerdings zeigt die sozialgerichtliche Praxis in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen, in denen es überhaupt zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den anamnestischen Angaben, Befunden, Diagnosen und sozialmedizinischen Bewertungen der behandelnden Ärzte einerseits und den Erkenntnissen der ärztlichen Gutachter des Sozialmedizinischen Zentrums in Karlsruhe der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg andererseits kommt, dass solche Diskrepanzen im Wesentlichen der besonderen Sorgfalt und Ausstattung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten in ihrem Regionalzentrum in Karlsruhe geschuldet sind. Jedenfalls derzeit kann den ärztlichen Gutachtern des Sozialmedizinischen Zentrums in Karlsruhe der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine regelmäßig deutlich intensivere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand einzelner Probanden und eine in aller Regel zuverlässigere Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bescheinigt werden als in Klinik und Praxis im Gerichtsbezirk behandelnden (Fach- und Haus-) Ärzten. In einer Vielzahl von Fällen erweisen sich derzeit die Einschätzungen des Ärztlichen Dienstes des Sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Karlsruhe auch rückblickend als zuverlässiger als die ggfs. später von selbständigen Einzelärzten im Auftrag des Sozialgerichts erstellten Sachverständigengutachten nach § 106 oder § 109 SGG. Ungeachtet all dessen ist der Sachverhalt jedenfalls auch dann sozialmedizinisch vollständig aufgeklärt, wenn die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand des Klägers teilweise anders beurteilen als die von der Beklagten hinzugezogene Beratungsärzte, wenn eine intensive Prüfung der im Einzelfall aktenkundigen Unterlagen im Gerichtsverfahren – wie hier – unzweifelhaft ergibt, dass nur das Verwaltungsgutachten richtig und die Aussagen behandelnder Ärzte hingegen unrichtig sind. All dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren von der Beklagten herangezogenen und vom Kläger (bzw. seinen Bevollmächtigten kritisierten) Verwaltungsgutachter Dr. N.. Dessen Vermögen und Bereitschaft, ordnungsgemäße und sachlich korrekte Gutachten zu erstellen, ist aus einer Vielzahl gerichtsbekannter Verwaltungsgutachten bzw. sozialmedizinischen Stellungnahmen aus bzw. in späteren Gerichtsverfahren der 12. Kammer über die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten im Laufe der letzten Jahre hinlänglich gerichtsbekannt geblieben. Die besonders detaillierten und einzelfallbezogenen Angaben der Probanden in den von Dr. N. durchgeführten ambulanten Untersuchungen bzw. Dr. N.s schriftlichen Dokumentationen hiervon belegen zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass sich die Probanden während ihrer Befragung durch Dr. N. gerade nicht Druck unter Druck gesetzt fühlen. Andernfalls würden die anamnestischen Angaben der Probanden bzw. Kläger ihm gegenüber nicht regelmäßig von einer Mitteilungsbedürftigkeit zeugen, welche sich nur im Falle einer aus Sicht des Befragten als angenehm empfundenen Gesprächsatmosphäre einstellen. Dies lässt sich aufgrund langjähriger richterlicher Erfahrung mit der Vernehmung von Zeugen und der Anhörung von Beteiligten in mündlichen Verhandlungen gut beurteilen, denn auch hier hängt die Redseligkeit der Befragten ganz maßgeblich davon ab, ob es dem Fragesteller gelingt, eine Gesprächsatmosphäre zu schaffen, in welcher sich die Befragten so sicher und geborgen fühlen, dass sie ohne Hemmungen aus dem Nähkästchen plaudern und hierbei spontan auch für sie ungünstige Angaben machen, deren Tragweite und Bedeutung bzw. Unstimmigkeit und Widersprüchlichkeit ihnen gar nicht, erst später bzw. erst in Kenntnis der anschließenden Würdigung seitens des Fragenstellers bewusst werden. Gutachter und Richters sind gleichermaßen mit dem späteren Leugnen bzw. gesteigerten Vorbringen seitens der durch sie Befragten konfrontiert, wenn diese sich aufgrund einer besonnenen Frage-Technik sich erst „um Kopf und Kragen reden“ und angesichts der detaillierter Dokumentation ihrer Antworten auf der Hand liegt, dass ihrem gesteigerten Vorbringen kein Glauben mehr zu schenken ist. Wenn die Beweislast beim Antragsteller liegt und ein volles Beweismaß gilt, entspricht es auch den verfahrensrechtlichen Vorgaben, kritisch zu hinterfragen, ob rentenrechtlich relevante Anknüpfungstatsachen sich tatsächlich so ausnehmen wie dies vom Antragsteller zu seinen eigenen Gunsten behauptet wird, weil er aus ihrem Vorliegen eigene subjektive Ansprüche ableiten will. Dies gilt zuvörderst im psychiatrischen Bereich, weil das psychische und seelische Wohlbefinden als innere Tatsache nur vom jeweiligen Probanden selbst erlebt und geschildert wird, sodass sehr viel Raum für tendenzielle Vorgehensweisen besteht. Es entspricht den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen für Psychiatrische Begutachtungen in Rentenverfahren aus der einschlägigen sozialmedizinischen Fachliteratur, dass die in Praxis und Klinik tätigen Ärzte in der Regel irrtümlich davon ausgehen, dass die von ihren Patienten geplagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen in der geschilderten Form tatsächlich bestehen, obwohl dies gerade nicht immer der Fall ist. Sowohl in der klinischen Tätigkeit wie bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass Patienten bzw. Probanden durchaus nachvollziehbar die Tendenz haben können, Beschwerden und Beeinträchtigungen ergebnisorientiert vorzutragen. Dabei fällt es dem vorwiegend therapeutisch orientierten Arzt häufig nicht leicht, an diese Möglichkeit überhaupt zu denken. Es ist jedoch Realität, dass es in allen medizinischen Situation Täuschungsmöglichkeiten gibt. Vorgetäuschte Beschwerden können in allen gutachterlichen Situationen auftreten und die unterschiedlichsten Formen, Merkmale und Methoden aufweisen. Dabei können alle psychischen Symptome und funktionellen körperlichen Beeinträchtigungen vorgetäuscht werden. Am häufigsten sind die Angabe von Schmerzen sowie die Schilderung von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen. Die wissenschaftliche und praktische Beschäftigung mit Täuschungsmöglichkeiten ist jedoch unbeliebt und befindet sich in Deutschland noch in einem frühen Entwicklungsstadium. Das Vortäuschen von nicht vorhandenen Beschwerden und Beeinträchtigungen ist zunächst einmal eine Verhaltensweise. Zur besseren Einschätzung sind folgende Definitionen gebräuchlich: Simulation ist das bewusste und absichtliche Vortäuschen von Beschwerden oder Störungen zu bestimmten, klar erkennbaren Zwecken. Das Hauptmerkmal der Simulation besteht im absichtlichen Erzeugen falscher oder stark übertriebener körperlicher oder psychischer Symptome und ist durch externe Anreize motiviert, z.B. Vermeidung von Arbeit oder Erhalt finanzieller Entschädigung. Aggravation ist die bewusste Verschlimmerung bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken. Verdeutlichungstendenzen sind in Begutachtungssituationen üblich und dürfen nicht mit Simulation oder Aggravation gleichgesetzt werden. Dabei handelt es sich um den mehr oder weniger bewussten Versuch, den Gutachter vom Vorhandensein der geklagten Symptomatiken zu überzeugen. Wie sich aus den genannten Definitionen ergibt, sind die Abgrenzungen unscharf und die geschilderten Verhaltensweisen können ineinander übergehen. Besondere Schwierigkeiten können dann auftreten, wenn tatsächlich psychopathologische Phänomene oder Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur vorliegen, diese aber nicht in dem Maße ausgeprägt sind, wie sie dargeboten werden. Besteht der Verdacht auf Vortäuschung von Beschwerden, ist eine Kombination aus differenzierter, geduldiger Explorationstechnik und Beschwerdenvalidierung erforderlich. Der sozialmedizinische Sachverständige hat sich stets mit dem Problem von Aggravation und Simulation auseinanderzusetzen, weil die Sozialgerichte verlangen, dass ausgeschlossen werden müsste, dass sie vom Probanden geschilderten Störungen vorgetäuscht oder nur in bestimmten Situationen, beispielsweise bei einer ärztlichen Untersuchung, zu beobachten sind. Da das phänomenologische Beschwerdebild der Patienten vielfältig und heterogen ist, müssen in besonderer Weise Aggravation und Simulation abgegrenzt werden. Es muss noch mal an den wiederholt formulierten Fehler erinnert werden, dass es nicht möglich ist, lediglich aus der Beschwerdeschilderung der Patienten – gegebenenfalls in medizinische Termini übersetzt – eine diagnostische Schlussfolgerung oder gar eine gutachterliche Beurteilung abzuleiten. Es muss daher bei der Begutachtung darum gehen, in der Beschwerdeschilderung und dem erhobenen Befund alle verfügbaren Hinweise aus dem Alltag der Probanden, vor allem auch aus dem außerberuflichen Alltag, zu berücksichtigen, damit eine ausreichende Konsistenzprüfung möglich wird. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Exploration lassen folgende Hinweise an Simulationen denken: - Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerde Schilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. - Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steht in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. - Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisiert. - Das Ausmaß der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutische Hilfe. - Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen erweist sich das psychosoziale Funktionsniveau des Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. - Das Vordringen der Klagen wirkt appellativ, demonstrativ oder theatralisch. - Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremd anamnestischen Informationen und der Aktenlage ab. - In der Situation der Gegenübertragung kann die Empfindung des unechten, des falschen entstehen, gelegentlich auch das Gefühl des Gekränktseins oder des Zorns. Zur Abgrenzung von Simulation und Aggravation werden folgende Kriterien vorgeschlagen: - Undifferenzierte Symptombeschreibung, global plakativ mit stereotyper Symptomdarstellung vs. detailreicher, mehrdimensionaler und logisch konsistenter Symptombeschreibung. - Abrupter Beginn der Beschwerden mit rascher Entwicklung eines Renten- oder Berufsunfähigkeitsantrags vs. nachvollziehbarer Krankheitsentwicklung unabhängig von beruflichem Konflikt und Rentenwunsch. - Präsentation erheblicher Behinderung nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung oder klinisch untypisch und unplausibel vs. in der Untersuchungssituation feststellbar funktionelle Einschränkungen, die konsistent zur Diagnose und zum Ausmaß der Beschwerden plausibel sind. - Symptomfokussierung verbunden mit Einengung auf Krankheitsgewinn vs. Beschwerdeschilderung mit Leidensdruck und Hilfserwartung. - Mangelnde Leistungsbereitschaft mit Selbstlimitierung vs. Wiedereingliederungsversuche und adäquate Behandlungsaktivität. Bei der Berücksichtigung neuropsychologischer Testuntersuchungen können folgende Auffälligkeiten für Simulation oder schwere Aggravation sprechen: - Ein Versagen des Probanden bei einfachsten Testanforderungen, die von hirnorganisch mittel schwer geschädigten Patienten befriedigend gelöst werden können. - Grobe Abweichungen der Testleistungen von klinischen und statistische Norm- und Erwartungswerten. - Unstimmigkeiten zwischen körperlichen und neuropsychologischen Befunden. - Unstimmigkeiten zwischen Testbefunden und lebensalltäglichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Probanden. - Auffällig inkonsistente Testbefunde, z. B. bei Wiederholungsuntersuchungen mit demselben Verfahren oder zwischen Verfahren mit vergleichbarer diagnostischer Zielsetzung (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Im schriftlichen Gutachten verwendet ein guter Sachverständiger keine kränkenden Formulierungen und spricht beispielsweise anstatt von „Simulation“ von einer „Antwortverzerrung“ oder davon, dass die „geschilderte Beschwerdesymptomatik medizinisch nicht erklärt werden kann“ (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Aus psychiatrischer Sicht ist bei der Begutachtung stets zu klären, ob die somatischen Aspekte ausreichend untersucht wurden. Handelt es sich um eher „weiche“ Symptome – etwa eine in der Untersuchung nicht unmittelbar erlebbare Schilderung von Schmerz – so ist eine trennscharfe Einschätzung zwischen Simulation, Aggravation und Verdeutlichung nicht in jedem Fall möglich, wobei dies nicht an der Inkompetenz der Sachverständigen liegen muss, sondern vielleicht auch an einer wenig kooperativen Haltung eines Probanden. Neben der Erhebung der Befunde kommt der Verhaltensbeobachtung des Probanden während der Begutachtung eine wesentliche Bedeutung zu, da sich hieraus Schlussfolgerungen für die Konsistenzbeurteilung ergeben können. Folgende Befunde sind zu berücksichtigen: - Gangbild vor während nach der Begutachtung; - Spontanmotorik; - Fähigkeit zum Stillsitzen; - gegebenenfalls Entlastungsbewegungen; - Bewegungsmuster beim Aus- und Ankleiden; - Körperpflege; - Ausprägung der Muskulatur; - Hand- und Fußbeschwielung; - Arbeitsspuren an den Händen; - Körperbräune und deren Verteilung. Dabei kommt der Sachverständige nicht umhin, die Konsistenz der geplagten Beschwerden zu prüfen. Dabei ist auch bei somatoformen Störungen zu bedenken, dass den Antragsteller die objektive Beweislast für das tatsächliche Vorhandensein von seelischen und seelisch bedingten Störungen und für ihre Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit trifft. Danach geht es zu Lasten des Antragstellers, wenn der Auftraggeber trotz sorgfältiger Ermittlung bei gebotener kritischer Würdigung Vortäuschungen der Störung und Überwindbarkeit der Störung oder Unerheblichkeit für die berufliche Leistungsfähigkeit nicht ausschließen kann. Ist aufgrund der gutachterlichen Untersuchung wegen des Verhaltens des Probanden eine eindeutige Feststellung bezüglich des Vorliegens der Störung und der Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht möglich, so muss dies dem Auftraggeber mitgeteilt werden, der hieraus seine eigenen Schlüsse zieht. Als Faustregel für die gutachterliche Einschätzung wird vorgeschlagen, dass eine relevante quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens, das heißt unter 6 Stunden, nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzlich zur Schmerzschilderung ausgeprägte Einschränkungen im Alltagsleben und in der sozialen Partizipation trotz ausreichender und angemessene Therapie nachweisbar sind (Venzlaff und Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, Seiten 27 bis 29, 661 bis 662, 668 bis 674). Anhaltspunkte, dass Herr N. bei der hier streitbefangenen Befragung des Klägers Suggestivfragen gestellt und die getätigten Aussagen vollkommen aus dem (zeitlichen) Zusammenhang gerissen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Es ist von der Klägerseite nicht nachgewiesen oder auch nur dargelegt, welche behaupteten Ereignisse oder Tätigkeiten, die bereits Jahre bis Jahrzehnte zurückliegen, von Dr. N. als aktuelle Ereignisse und Tätigkeiten dargestellt worden sein sollen, zumal von einem Gutachter nicht verlangt werden kann, jedes missverständliche Vorbringen eines Probanden als solches sofort zu erkennen. Vielmehr kann, darf und muss sich ein Gutachter damit begnügen, dass er ein in sich widersprüchliches Vorbringen nicht mithilfe immer weiterer Nachfragen doch noch irgendwie zu einer inneren Konsistenz verhelfen kann. Sobald sich Art und Ausmaß der Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten in einem vorgebrachten Sachverhalt ersichtlich nicht mehr auflösen lassen werden, verbleiben jedenfalls vernünftige Zweifel am Vorliegen der sozialmedizinischen Anknüpfungstatsache und weitere Nachfragen sind seitens eines Gutachters nicht mehr zielführend. Es ist vor dem prozessrechtlichen Hintergrund auch gerade nicht zu beanstanden, wenn ein Rentengutachter in gewissen Umfang „Rosinenpickerei" betreibt, indem er im Rahmen der Würdigung der Aktenlage, der eigenen Befunderhebung sowie der Anamnese nicht allen Äußerungen des Rentenantragstellers oder sonstigen Anhaltspunkte das gleiche Gewicht beimisst. Vielmehr entspricht es der Beweislastverteilung im Rentenbewilligungsverfahren und dem Vollbeweismaß, wenn die Beweiswürdigung sich darauf beschränkt, vernünftige Zweifel an dem Vorliegen einer Erwerbsminderung festzustellen. Derartige Zweifel können sich gerade auch aus einzelnen Anknüpfungstatsachen, Unstimmigkeiten und Widersprüchen ergeben, wenn diesen allein für sich oder in der Gesamtschau ein solches Gewicht bzw. eine solche Tragweite erreichen, dass dem Vollbeweismaß jedenfalls nicht mehr Genüge getan werden kann. Dass ein vor diesem Hintergrund insgesamt unglaubhaftes Vorbringen auch wahre Angaben umfasst und auch wahrheitsgemäß tatsächliche Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden, welche für den Antragsteller günstig sind, kann in solchen Konstellationen dahinstehen, weil es im Falle des Vollbeweismaßes allein darauf ankommt, ob vernünftige Zweifel bestehen. Vernünftige Zweifel sind in Bezug auf innere Tatsachen indessen recht schnell gegeben, da diese einer Objektivierung vergleichsweise schlecht zugänglich sind. Indessen ist aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers im Rentenbewilligungsverfahren von der Nullhypothese auszugehen, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, und nur dann eine Rente zuzusprechen, wenn aufgrund der Beweisaufnahme so detaillierte und nachvollziehbare Anknüpfungstataschen vorliegen, dass keinerlei vernünftige Zweifel mehr an den die Erwerbsminderung begründenden Anknüpfungstatsachen bestehen. Der Rentengutachter ist vor dem Hintergrund dieser beweisrechtlichen Maßstäbe gehalten, jegliche Zweifel am Vorbringen des Rentenantragstellers zu beseitigen, indem er die sich aufdrängenden Zweifel einzeln abprüft. Maßgeblich für die Frage der sich aufdrängenden Zweifel sind dabei die oben wiedergegebenen Kriterienkataloge. Ein guter Gutachter dokumentiert diesbezüglich seine Beobachtungen und leitet eine nachvollziehbare und schlüssige Leistungsbeurteilung aus ihnen ab. Ein bloßer Gefälligkeitsgutachter beschränkt sich hingegen wie ein behandelnder Mediziner darauf, papageienhaft das Beschwerdevorbringen des Rentenantragstellers unkritisch als wahr anzunehmen und im schriftlichen Gutachten als solches wiederzugeben. Eine Konsistenzprüfung anhand des Längsschnitts der Aktenlage sowie anhand des komplexen Abgleichs aller Erkenntnisse vom Tage der ambulanten Untersuchung selbst führen Gefälligkeitsgutachter und behandelnde Mediziner im Gegensatz zu den sozialmedizinisch weitergebildeten und jahrelang hierin geübten Fachärzten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten mitunter nicht oder nur unzureichend durch. Die von ihnen sodann entgegen der prozessrechtlichen Voraussetzungen auch ohne hinreichende Realkennzeichen als wahr unterstellten Anknüpfungstatsachen legen bloße Gefälligkeitsgutachter und behandelnde Ärzte mitunter sodann ggfs. einer folgefehlerhaften sozialmedizinischen Würdigung zugrunde, welche naturgemäß für den Rentenantragsteller viel günstiger ausfällt als die zeit-, aufwands- und kompetenzaufwendigere Bearbeitung wie sie von den ärztlichen Profi-Gutachtern der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg derzeit bzw. inzwischen seit einigen Jahren im Regionalzentrum in Karlsruhe regelmäßig – aber nicht ausnahmslos! – gewährleistet wird. Es ist aus all diesen Gründen mitnichten zu beanstanden, wenn ein Rentengutachter im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahren im Rahmen seiner sozialmedizinischen Bewertung Vorbringen des Antragstellers bzw. Probanden teilweise unter den Tisch fallen lässt. Umgekehrt besteht eine Kernaufgabe jedes Rentengutachters im Rahmen der sozialmedizinischen Würdigung gerade darin, aus der Vielzahl von Anknüpfungspunkten in Anamnese, Aktenlage und Befunderhebung die entscheidungserheblichen von den irrelevanten Einzelfall-Umständen herauszuarbeiten und ihnen dementsprechend unterschiedlich viel bzw. ggfs. gar keinen Raum in der Auseinandersetzung mit dem Rentenbegehren einzuräumen. Indessen kommt bei psychiatrischen Begutachtungen all denjenigen Umständen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdevorbringens oder an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers begründen, aufgrund der für Rentenantragsteller ungünstigen Kombination aus Beweislast und Vollbeweismaß regelmäßig eine übergeordnete Bedeutung zu, denn im Falle ihretwegen begründeter Zweifel kommt eine vorzeitige Berentung wegen einer seelischen oder psychischen Erkrankung kaum mehr ernstlich in Betracht, da sich diese inneren Tatsachen ohne eine Vielzahl in sich stimmiger Angaben mit entsprechend vielen Realkennzeichen über ihrer ihr inneres Erleben von Seiten einer glaubwürdigen Person regelmäßig nicht mehr im Vollbeweismaß feststellen lassen. Aus eben diesen Gründen entstellt eine gutachterlich zielgerichtet auf etwaige Diskrepanzen, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten gewichtete Anamnese, Befunderhebung, Untersuchungsdokumentation und Epikrise nicht den Sachverhalt und führt auch nicht zu falschen Ergebnissen, sondern zur prozessrechtlich zutreffenden Wahrheit. Eine in diesem Sinne selektive Erkenntnisgewinnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Verfahrens- und Beweisrechts und ist im Hinblick auf die Auswertung von Aktenlage und ambulanter Untersuchung im Rahmen einer sozialmedizinischen Epikrise bzw. Leistungsbewertung prozessrechtlich unumgänglich. Mitnichten ist es also zu beanstanden, wenn Rentengutachter, Rentenversicherung oder Rentenrichter sich aus den vorhandenen Erkenntnismitteln diejenigen „Rosinen herauspicken“, welche aus ihrer Sicht unüberwindbare Zweifel an der vom Rentenantragsteller behaupteten Erwerbsminderung begründen. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu beanstanden, dass der sozialmedizinisch qualifizierte und erfahrene Gutachter die Aussagen des Klägers teilweise übernommen hat, obwohl bereits anhand der vorliegenden Befundberichte eine erhebliche Minderung der Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzungsfähigkeit belegt sind. Es ist Aufgabe eines Gutachters, die Aussagen des Probanden auf ihre Validität hin zu überprüfen. Das Rentengutachten von Dr. N. lässt erkennen, dass der Gutachter eben dies im vorliegenden Fall nicht unterlassen hat. Seine Begutachtung erfolgte auch insofern „de lege artis“. Es sind im vorliegenden Fall im Rahmen der Klagebegründung keine erheblichen Zweifel an den Feststellungen des Gutachters aufgezeigt worden. Soweit die Aussagen der behandelnden Ärzte aus den oben dargelegten Gründen (vgl. die ausführlichen Literaturangaben oben) hinsichtlich des Zustandes des Klägers deutlich von der Einschätzung des Gutachters abweichen, leuchtet dem Gericht unmittelbar ein, dass der Kläger im Rahmen seines Patienten- bzw. Betreuungsverhältnisses aufgrund einer weniger skeptischen Grundhaltung mehr Erfolg bei der Generierung eines sekundären Krankheitsgewinns verzeichnen konnte als gegenüber dem kritischeren und fachkundigeren Dr. N.. Insbesondere überrascht es nicht, dass der Bericht der B. Werkstätten deutlich stärkere Leistungsbeschränkungen ausweist als Dr. N. berücksichtigt hat. Der Bericht wurde von nichtmedizinischem Personal verfasst und unter pädagogischen Gesichtspunkten formuliert. Soweit dieser Bericht in Auszügen extreme Zweifel am Ausmaß der Gesundheitseinschränkungen des Klägers belegt, entspricht es auch der Beweislastverteilung und dem Beweismaß, wenn das Gericht sich solche Rosinen herauspickt, die vor dem Hintergrund des bisherigen Akteninhalts unüberwindbare Zweifel an der behaupteten Erwerbsminderung begründen, sodass es in Anbetracht des Gutachtens von Dr. N. keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf. Gemessen an den dargestellten wissenschaftlich etablierten Anforderungen an fachpsychiatrische Rentengutachten ist das vorliegende Rentengutachten von Dr. N. nämlich als geradezu mustergültig anzusehen, weil es nachvollziehbar und schlüssig belegt, warum im Fall des Klägers keine Erwerbsminderung gegeben ist. Dr. N.s mustergültiges Gutachten wird vorbehaltlich nachweislich wesentlicher Änderungen des Gesundheitszustandes des Klägers auf Jahre hin eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bleiben, falls das Rentenbegehren des Klägers unverändert fortbestehen sollte. Unter Zugrundelegung des gesamten Sach- und Streitstandes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Rentenbegehren des Klägers eben keine tatsächliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zugrunde liegt, sondern der starke Wunsch auf weiteren sekundären Krankheitsgewinn. Die Beklagte wird auch bei künftigen Rentenanträgen des Klägers bis auf Weiteres davon ausgehen können, dass er sein schützendes soziales Umfeld in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung nicht verlassen wollen wird, ohne dass es eine hinreichende organische und/oder psychische Notwendigkeit dafür gäbe, dass der relativ junge Kläger bereits nicht mehr am Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnimmt und in die Sozialkassen einzahlt, anstatt sie zu belasten durch eine nicht altersgemäße Schonhaltung. Entgegen der Rechtsaufassung des Klägers werden durch diese Gerichtsentscheidung an die Präzisierung seiner gesundheitlichen Beschwerden keine unüberwindbaren Hürden gestellt. Auch wird nicht in den Grundsatz der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren eingegriffen. Der Kläger hat von der ihm ausdrücklich mit der Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid eröffneten Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt zu benennen, keinen Gebrauch gemacht. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient gerade nicht dazu, ein qualitatives Ungleichgewicht des Parteivorbringen zwischen Versicherten und Sozialbehörden auszugleichen. Vielmehr steht es – wie bereits ausgeführt – im freien Ermessen des Gerichts, ob es sich zur sozialmedizinischen Beurteilung des Sach- und Streitstandes im Wege des Urkundenbeweises allein auf ein behördliches Rentengutachten stützt oder in Anbetracht substantiierter Einwendungen hiergegen weitere Ermittlungen nach § 106 SGG veranlasst. Das Sozialgericht ist trotz des Grundsatzes der Waffengleichheit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gehalten, ins Blaue hinein nach Ermittlungsansätzen zu forschen, wenn das Vorbringen eines Rentenversicherten im Klageverfahren in Anbetracht der Qualität der außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung der Rentenversicherung so substanzlos ist, dass es an der Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nichts zu deuteln gibt. Das Unterlassen derartiger Amtsermittlungen untergräbt auch nicht „die Grundfesten des Sozialrechts“ und stellt auch nicht „das Anrecht auf eine unabhängige Richterschaft in Frage“. Umgekehrt sind Sozialgerichte gehalten, die bei Gericht und Sozialbehörden begrenzten persönlichen und sachlichen Ressourcen nicht unnötig oder übermäßig in Anspruch zu nehmen, falls eben dies im jeweiligen Einzelfall nach Lage der Akten nicht geboten ist. Im hier vorliegenden Einzelfall entspricht es dabei dem pflichtgemäßen Ermessen, dem Kläger keine weitere Gelegenheit zu geben, seine Begutachtungsperformance zu perfektionieren. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem zur Klagebegründung zuletzt auf die Anhörung zur Klageabweisung durch Gerichtsbescheid vorgelegten Bericht über die eintägige teilstationäre Behandlung des Klägers in der neurologischen Tagesklinik des Universitätsklinikums Freiburg vom 22.11.2020. In dieser wird unter Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers und der nach seinen Angaben familiären Vorbelastung eine bloße Verdachtsdiagnose („a. e.“ = am ehesten) die Möglichkeit eines Curschmann-Steinert-Syndroms diskutiert. Unter dem Stichwort „Epikrise“ heißt es im Bericht wörtlich: „(...) berichtete, dass er seit ca. 1 Jahr eine zunehmende Schwäche bemerke, insbesondere beim Gehen (hier bemerke eine Verschlechterung des Abrollens nach längerem Gehen) sowie der Hände. Letzteres mache sich beispielsweise bemerkbar beim Greifen und Hatten von Gegenständen. Schmerzen habe er zu keiner Zeit. Sensible Symptome oder andere fokalneurologische Defizite bemerke er nicht. Auf explizite Nachfrage werden keine Probleme beim Loslassen von Dingen nach längerem Halten bzw. beim Lösen der Muskelspannung beschrieben. Familienanamnestisch gebe es einen Cousin der Mutter mit Myotoner Dystrophie Typ 1, eine weitere Verwandte der Mutter habe auch eine Muskelerkrankung, ob dies auch eine Myotone Dystrophie Typ I sei. wisse er nicht sicher (laut Vorunterlagen: ja). Seine Mutter habe keine entsprechenden Symptome, Geschwister habe er nicht.“ Gemessen an den oben beschriebenen sozialmedizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung liefert der nachgereichte Bericht vom 22.11.2020 keinen ernstlichen Anhaltspunkt für weitergehende Ermittlungen, da im Fall des Klägers bezogen auf die Verdachtsdiagnose offenkundig noch lange kein Stadium erreicht ist, bei dem an eine quantitative Einschränkung des Restvermögens für körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu denken wäre. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 1990 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Verkäufers, war zwei Jahre in Supermärkten beschäftigt, bezog vom 25.06.2014 bis 22.12.2015 Krankengeld, von 23.12.2015 bis 03.09.2016 Arbeitslosengeld I und vom 01.09.20216 bis 31.03.2018 Arbeitslosengeld II. Seit April 2018 arbeitet er in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Ein Grad der Behinderung ist in Höhe von 50 festgestellt. Am 08.08.20219 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ den Kläger durch Dr. N. nervenärztlich ambulant untersuchen und die Frage nach seinem beruflichen Restleistungsvermögen sozialmedizinisch begutachten. Durch Bescheid vom 19.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2020 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf die Gutachten und mit der Begründung ab, dass weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Die Erwerbsfähigkeit sei (nur) durch eine Persönlichkeitsakzentuierung und Übergewicht beeinträchtigt. Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2021 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung hat er seine Angaben zu Art und Ausmaß seiner Gesundheitsstörungen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat er einen Entwicklungsbericht der Werkstatt für Menschen mit Behinderung vom 08.04.2020 und eine Kopie des Neurozentrums des Universitätsklinikums Freiburg über den teilstationären Aufenthalt des Klägers am 19.11.2020 zur Abklärung einer zunehmenden Schwäche der Hände und Füße eingereicht. Ferner hat der Kläger vorgetragen, er leide unter erheblichen psychischen Einschränkungen, die eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr zuließen. Die Beschwerden wögen weit schwerer, als dies im Verwaltungsgutachten zum Ausdruck gebracht werde. Insbesondere gehe der Gutachter von einem völlig fehlerhaften Bild des Klägers aus. Bei ihm lägen mehrere Erkrankungen vor. Zum einen bestehe eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Erkrankung. Zum anderen sei eine Erkrankung aus dem schizotypen Kreis gegeben. Die Auswirkungen der Erkrankungen schränkten sein Leistungsbild in erheblichem Maße ein. Sein Antrieb sei extrem gemindert, es bestehe eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit und eine nur geringe Belastbarkeit. Seine Konzentration sei zeitlich deutlich vermindert, insbesondere könne er die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erforderliche Sorgfalt nur über einen sehr kurzen Zeitraum aufrechterhalten. Auch Genauigkeit und Präzision seien nur unzureichend entwickelt. Weiterhin fehle ihm die nötige Flexibilität, sich an vorliegende oder ändernde Gegebenheiten anzupassen. Weiterhin bestehe eine defizitäre Impulskontrolle, sodass es mit Vorgesetzten bereits häufiger zu Wortgefechten gekommen sei. Darüber hinaus sei der Kläger deutlich reduziert kritikfähig, fühle sich hierdurch sofort schwer angegriffen und reagiere mit Rückzug und Blockade. Aus diesen Gründen sei er – der Kläger – aktuell in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Dort verrichte er im geschützten Rahmen einfachste Tätigkeiten. Bezogen auf komplexere Tätigkeiten fehle es an den nötigen Fähigkeiten. Diese könnten auch nicht vermittelt werden. Trotz jahrelanger intensiver therapeutischer Maßnahmen, in ambulanten und stationären Settings habe sich sein Zustand nicht weiter verbessert können. Es sei daher von einem Dauerzustand auszugehen. Darüber hinaus liege auch eine völlig verschobene Selbstwahrnehmung vor. Er – der Kläger – selbst halte seine Leistungen für sehr gut, er sehe Fehler „maximal bei anderen“ und könne nicht einsehen, warum er es bisher nicht geschafft hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu etablieren. Vor diesem Hintergrund seien auch seine eigenen Aussagen im Rahmen der Begutachtung im Antragsverfahren zu sehen. Es sei traurig, dass der Gutachter diese Aussagen trotz zahlreicher Vorbefunde für bare Münze nehme bzw. unkritisch als gegeben übernehme, obgleich die zahlreichen vorbefassten Ärzte und Therapeuten auf die verschobene Selbstwahrnehmung bereits hingewiesen hätten. Aufgrund dieser unkritischen Übernahme seiner – d. h. des Klägers – Selbstwahrnehmung durch den Gutachter schildere der Gutachter den Sachverhalt vollkommen verzerrt. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien vielleicht bezogen auf den behaupteten Sachverhalt richtig. Dieser Sachverhalt habe aber mit der Realität des Klägers nicht das Geringste zu tun. Warum der angeblich erfahrene Gutachter trotz der Warnsignale den Sachverhalt nicht kritisch geprüft habe, könne aus Sicht des Klägers nicht nachvollzogen werden. Der Gutachter disqualifiziere sich damit jedoch vollständig. Dem Gutachten komme keinerlei Beweiswert zu. Aufgrund der erheblichen psychischen Einschränkungen sei er – der Kläger – nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Da er eine dem Restleistungsbild entsprechende Teilzeitbeschäftigung weder ausübe noch vom Arbeitgeber angeboten werden könne, sei der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Folglich bestehe ein Anspruch auf die Gewährung einer zumindest zeitlich befristeten Rente wegen voller Erwerbminderung. Der fachkundig vertretene Kläger beantragt wörtlich: „Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2021, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zumindest zeitlich befristet zu gewähren.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt fest, dass mit der Klagebegründung erhebliche psychische Einschränkungen sowie ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen geltend gemacht und auf einen nichtmedizinischen Bericht der B. Werkstätten vom 08.04.2020 verwiesen würden. Aufgrund der psychiatrischen Begutachtung im Rentenverfahren habe sich ein sechsstündiges Leistungsvermögen ergeben. Im Widerspruchsverfahren seien keine abweichenden medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Ohne neue medizinische Unterlagen resultiere auch aus dem Vortrag im Klageverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf. Die Klagebegründung gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsvermögens. Es werde auf die Ausführungen in dem angefochtenen Verwaltungsakt verwiesen. Das Gericht hat nicht der Anregung des Klägers entsprochen, die von ihm als behandelnde Mediziner mitgeteilten Personen im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen anzuhören. Stattdessen hat das Gericht die Beteiligten auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen und sie zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger hat diese Anhörung mit höchstem Befremden zur Kenntnis genommen und die Ausführungen des Gerichts aufs Schärfste zurückgewiesen. Dessen vorläufige Einschätzung entziehe dem Kläger das Recht auf eine Kontrolle der Verwaltung durch eine unabhängige Justiz. Durch das Gericht würden verfassungsmäßige Rechte verletzt. Sämtliche Aussagen der Beklagten und ihrer Gutachter seien als einfacher Parteivortrag zu sehen. Die besondere Qualifikation der Angestellten der Beklagten müsse grundsätzlich bestritten werden. Die Berechtigung, Titel zu führen, erlaube nicht automatisch die Schlussfolgerung auf das tatsächliche Vorliegen einer diesbezüglichen Fachkompetenz. Aufgrund der abhängigen Stellung der von der Beklagten angestellten und bezahlten Gutachter bestehe per se ein Konfliktverhältnis zwischen den Erwartungen bzw. Vorgaben der Beklagten und der tatsächlich vorliegenden sachlichen und rechtlichen Lage. Letztlich könne den Aussagen des Gutachters kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil müsse den behandelnden Ärzten aufgrund der zeitlich deutlich intensiveren Befassung und der Unabhängigkeit von den finanziellen Verhältnissen des Klägers bescheinigt werden, dass deren Einschätzung weitaus präziser und ihre Berichte neutraler seien als jene der von der Beklagten bezahlten Gutachter. Da im vorliegenden Fall die behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand des Klägers anders beurteilten als der Gutachter der Beklagten, sei der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Die Anamnese im Rentengutachten sei fehlerhaft und beruhe auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung. Die gutachterlichen Folgerungen hieraus könnten im vorliegenden Verfahren nicht zu Beweiszwecken genutzt werden. Zahlreiche Einschränkungen des Klägers würden von der Beklagten ignoriert, verharmlost oder bestritten, obwohl der Kläger seine Beschwerden, die sich hieraus ergebenden Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit detailliert beschrieben habe. Das Gericht dürfe an die Präzisierung der Beschwerden keine unüberwindbaren Hürden stellen, da es andernfalls empfindlich in die Chancengleichheit im Verfahren eingreife, denn lediglich die Beklagte könne sich eine Beratung durch Mediziner leisten. Der Amtsermittlungsgrundsatz diene dem Ausgleich des Ungleichgewichts zwischen Versicherten und Sozialbehörden. Das Unterlassen dieses Ausgleichs untergrabe die Grundfesten des Sozialrechts und stelle das Anrecht auf eine unabhängige Richterschaft in Frage. Im vorliegenden Fall sei das pflichtgemäße Ermessen eindeutig derart reduziert, dass weitere Sachverhaltsaufklärungen erfolgen müssen, um die umstrittenen Tatsachen zu klären und den dann ermittelten Sachverhalt anschließend sozialrechtlich zu bewerten. Der Amtsermittlungsgrundsatz werde zu Lasten des Klägers aufs Schwerste vernachlässigt. Aufgrund des nach wie vor nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhaltes sei eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich. Einer solchen Vorgehensweise werde deutlich widersprochen. All dies gelte insbesondere für den im vorliegenden Verfahren beauftragen Gutachter, dessen Unvermögen oder Unwillen, ein ordnungsgemäßes und sachlich korrektes Gutachten zu erstellen, hinlänglich bekannt sei. Der Gutachter Dr. N. zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass er die Probanden unter erheblichen Druck setze, Suggestivfragen stelle und die getätigten Aussagen vollkommen aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem zeitlichen Zusammenhang, reiße. Es sei bereits mehrfach nachgewiesen worden, dass behauptete Ereignisse oder Tätigkeiten, die bereits Jahre bis Jahrzehnte zurückliegen, von Dr. N. als aktuelle Ereignisse bzw. Tätigkeiten dargestellt wurden. Auch betreibe der Gutachter eine erhebliche „Rosinenpickerei", indem er Tatsachen, die nicht zu seiner vorgefassten oder ihm vorgegeben Bewertung passen, völlig unter den Tisch fallen lasse. Die unvollständige Schilderung und Würdigung der Tatsachen führe zu einer erheblichen Entstellung des Sachverhaltes und folglich zu einer falschen sozialmedizinischen Bewertung. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der angeblich sozialmedizinisch qualifizierte und erfahrene Gutachter die Aussagen des Klägers kritiklos übernehme, obwohl bereits anhand der vorliegenden Befundberichte eine erhebliche Minderung der Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzungsfähigkeit belegt seien. Aufgabe eines Gutachters wäre es jedoch gewesen, die Aussagen des Probanden auf ihre Validität hin zu überprüfen. Der Gutachter unterlasse dies grundlos. Das Vorgehen stelle keine Begutachtung „de lege artis“ dar. Im vorliegenden Fall seien im Rahmen der Klagebegründung erhebliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachters aufgezeigt worden. Diese würden auch den Aussagen der behandelnden Ärzte entsprechen, die in der Interpretation des Zustandes des Klägers deutlich von den Behauptungen des Gutachters abwichen. Auch weise der Bericht der B. Werkstätten deutliche stärkere Leistungsbeschränkungen aus als bisher berücksichtigt wurden. Offensichtlich werde dieser Bericht auch vom Gericht nur in Auszügen berücksichtigt und eine entsprechende „Rosinenpickerei" betrieben. Das Beibehalten der arbeitsbezogenen Tagesstruktur werde zwar von der Werkstatt als Ziel ausgegeben, allerdings stehe diese Struktur immer unter der Prämisse der Beschäftigung in einem erheblich geschützten Rahmen ohne den üblichen Leistungsdruck. Die aktuelle Beschäftigung sei bezüglich des erforderlichen Leistungsniveaus nicht im Ansatz mit einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar. Der Schluss auf eine Leistungsfähigkeit aufgrund der aktuell fragil bestehenden Tagesstruktur verbiete sich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.