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Urteil

S 23 AS 1295/11

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind Eigentümer und Mieter gleich zu behandeln; Maßstab ist das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. • Kommunale Träger dürfen zur Ermittlung von Mietobergrenzen ein schlüssiges Konzept verwenden, das Datenerhebung, Auswertungsmethodik und Vergleichsräume transparent darlegt. • Als räumlicher Vergleichsmaßstab sind homogene Wohnungsmarkträume zu bilden; eine differenzierte Regionalisierung innerhalb eines Landkreises kann den örtlichen Verhältnissen gerecht werden. • Unangemessene Unterkunftskosten sind in der Regel nur bis zu sechs Monate zu übernehmen, wenn der Berechtigte nicht zumutbar eine Kostensenkung herbeiführt (§ 22 Abs.1 Satz3 SGB II).
Entscheidungsgründe
Mietobergrenzen und schlüssiges Konzept bei Kosten der Unterkunft für Eigenheimnutzer • Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sind Eigentümer und Mieter gleich zu behandeln; Maßstab ist das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard. • Kommunale Träger dürfen zur Ermittlung von Mietobergrenzen ein schlüssiges Konzept verwenden, das Datenerhebung, Auswertungsmethodik und Vergleichsräume transparent darlegt. • Als räumlicher Vergleichsmaßstab sind homogene Wohnungsmarkträume zu bilden; eine differenzierte Regionalisierung innerhalb eines Landkreises kann den örtlichen Verhältnissen gerecht werden. • Unangemessene Unterkunftskosten sind in der Regel nur bis zu sechs Monate zu übernehmen, wenn der Berechtigte nicht zumutbar eine Kostensenkung herbeiführt (§ 22 Abs.1 Satz3 SGB II). Die Kläger, eine fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft, wohnen seit 2007 in einem selbstgenutzten Teil eines Eigenheims (121,96 qm) und beziehen SGB II-Leistungen. Die Beklagte setzte nach einem Kostensenkungsverfahren die zu übernehmenden Unterkunftskosten für April bis September 2011 auf 570 EUR zuzüglich Heizkosten herab; tatsächliche Aufwendungen lagen bei rund 1.200 EUR. Die Beklagte stützte die Obergrenze auf ein vom Kreis Minden-Lübbecke erstelltes Konzept zur Regionalisierung des Wohnungsmarktes. Die Kläger rügten, das Konzept sei nicht ausreichend regional differenziert und habe Wohnflächenbedarfe unzutreffend zugrunde gelegt; sie bestritten die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels und beantragten monatlich 80 EUR Mehrleistung. Das Gericht prüfte Angemessenheit nach Produkttheorie, räumlichem Vergleichsmaßstab, Schlüssigkeit des Konzepts und der sechsmonatigen Übergangsfrist des § 22 Abs.1 Satz3 SGB II. • Rechtliche Grundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind; Übernahme unangemessener Kosten ausnahmsweise bis zu sechs Monate (§ 22 Abs.1 Satz3 SGB II). • Angemessenheit ist nach der Produkttheorie zu prüfen: das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard darf die örtliche Mietobergrenze nicht überschreiten; Eigentümer sind mit Mietern gleichzustellen (Art.3 GG). • Für die abstrakte Angemessenheit sind drei Schritte erforderlich: Bestimmung angemessener Wohnfläche/Standard, Festlegung des räumlichen Vergleichsraums, Ermittlung einer Referenzmiete durch ein schlüssiges Konzept; anschließend konkrete Zumutbarkeitsprüfung (Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung). • Die angemessene Wohnfläche bemisst sich nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen (Nr.8.2) in NRW: für fünf Personen 110 qm; die von den Klägern genutzte Fläche (121,96 qm) übersteigt diese Grenze und rechtfertigt eine Prüfung des Mietprodukts. • Der Kreis Minden-Lübbecke hat den Wohnungsmarkt in drei vergleichbare Wohnungsmarkttypen regionalisiert und mittels umfangreicher Erhebungen (Bestands- und Angebotsmieten), statistischer Auswertung und Extremwertkappung ein Konzept erstellt, das die vom BSG geforderten Mindestanforderungen (Datenerhebung, Beobachtungszeitraum, Repräsentativität, Validität, statistische Methodik, Schlussfolgerungen) erfüllt. • Das überarbeitete Konzept berücksichtigt die BSG-Rechtsprechung zur Wohnflächenermittlung ab 01.01.2010; Zuordnungen der Daten zu neuen Wohnflächenstufen und die daraus resultierende leichte Anpassung der qm-Preise sind sachgerecht. • Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger (rund 1.200 EUR) übersteigen die ermittelte angemessene Referenzmiete deutlich; das Konzept weist ausreichende Angebotszahlen aus, so dass zumutbare konkrete Wohnungsalternativen im Vergleichsraum zur Verfügung standen. Die Kläger haben keine konkreten Bemühungen oder unzumutbare Hinderungsgründe vorgetragen. • Die sechsmonatige Übergangsfrist nach Aufforderung zur Kostensenkung (hier bis 31.03.2011) war eingehalten und begründet; ein längerer Übernahmezeitraum als nach § 22 Abs.1 Satz3 SGB II ist nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Beklagte die Unterkunftskosten zutreffend auf 570 EUR zuzüglich Heizkosten begrenzt hat: die Wohnfläche der Bedarfsgemeinschaft übersteigt die nach den NRW-Wohnraumnutzungsbestimmungen angemessene Fläche, und die tatsächlichen Aufwendungen überschreiten deutlich die durch ein schlüssiges, regional differenziertes Konzept ermittelte Referenzmiete. Das Konzept des Kreises Minden-Lübbecke erfüllt die vom BSG geforderten Anforderungen an Datenerhebung und Auswertung; es liegen hinreichende Angebotszahlen und somit konkrete Mietalternativen im Vergleichsraum vor. Die Kläger haben keine Umstände dargelegt, die einen Verbleib in der bisherigen Unterkunft als unzumutbar erschienen lassen oder die die Einhaltung der sechsmonatigen Übergangsfrist rechtfertigen würden. Berufung wurde zugelassen.