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Urteil

S 2 SO 2044/18

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für die stationäre Betreuung eines behinderten Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe kann von einem Elternteil ein Kostenbeitrag gefordert werden. Eine Kostenprivilegierung nach § 92a Abs 4 iVm § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) greift nicht ein, wenn die stationäre Unterbringung unabhängig vom Schulbesuch erforderlich geworden ist und die Schule grundsätzlich auch ohne internatsmäßige Unterbringung von zu Hause aus besucht werden könnte. Allein der Bezug einer Katalogleistung führt nicht dazu, dass sämtliche daneben bezogenen Leistungen auch kostenprivilegiert sind. (Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die stationäre Betreuung eines behinderten Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe kann von einem Elternteil ein Kostenbeitrag gefordert werden. Eine Kostenprivilegierung nach § 92a Abs 4 iVm § 92 Abs 2 S 1 Nr 2 (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) greift nicht ein, wenn die stationäre Unterbringung unabhängig vom Schulbesuch erforderlich geworden ist und die Schule grundsätzlich auch ohne internatsmäßige Unterbringung von zu Hause aus besucht werden könnte. Allein der Bezug einer Katalogleistung führt nicht dazu, dass sämtliche daneben bezogenen Leistungen auch kostenprivilegiert sind. (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§§ 90, 87 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Gegenstand der reinen Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2018 sowie der Bescheid vom 07.08.2019, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Mit diesem Bescheid wurde für die Zeit ab 01.08.2018 die Höhe des Kostenbeitrags geändert und zugleich eine Befristung der Erhebung des (zunächst unbefristet festgesetzten) Kostenbeitrags zum 30.09.2019 vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 hat der Beklagte den Bescheid vom 07.08.2019 dahingehend abgeändert, dass auch für die Zeit vom 01.08.2018 bis 30.09.2019 und damit einheitlich für den gesamten streitigen Zeitraum vom 23.06.2017 bis 30.09.2019 ein Kostenbeitrag iHv 336,92 € festgesetzt wird. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Kostenbeitrag ist jedenfalls in der festgesetzten Höhe von 336,92 € monatlich nicht zu beanstanden. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass der angefochtenen Kostenbeitragsbescheide zuständig. Er ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII Baden-Württemberg ) nach § 2 AG SGB XII BW sachlich zuständig für die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 8 Nr 4 SGB XII (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung – aF). Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten beruht auf § 98 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB XII, weil ... seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der erstmaligen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in seinem Zuständigkeitsbereich hatte. Zwar dürfte es an der nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderlichen vorherigen Anhörung der Klägerin fehlen. Der Anhörungsfehler ist jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X (vgl Bundessozialgericht 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R). Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren der Klägerin durch die Begründung des Bescheids vom 29.06.2017 bekannt gegeben worden. Durch die Einlegung des Widerspruchs hatte sie auch Gelegenheit, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Die hier streitigen Bescheide sind hinreichend bestimmt. Die Verfügungssätze in den jeweiligen Bescheiden lassen klar und eindeutig erkennen, in welcher Höhe monatlich für die Leistung an ... („Kosten der Unterbringung in der Einrichtung ...“) aus dem Einkommen der Klägerin ein Kostenbeitrag gefordert wird. Soweit Fehler oder Unklarheiten in der Begründung der Bescheide liegen, führt dies nicht zur Aufhebung (§ 42 SGB X). Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Kostenbeitrags ist § 92 Abs 1 SGB XII (in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung – aF). Diese Vorschrift ordnet das sog. Bruttoprinzip an. Erfordert eine Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, so sind danach die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teil haben diese Personen zu den Kosten der erbrachten Leistung beizutragen. Damit erlaubt die Vorschrift auch eine erst nachträgliche Heranziehung der Verpflichteten, denn sie soll ermöglichen, im Interesse einer schnellen Hilfegewährung die Leistung erst in vollem Umfang zu erbringen und die Frage der Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt zu klären (BSG 20.04.2016, B 8 SO 25/14 R, BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr 2). Die Voraussetzungen des § 92 Abs 1 SGB XII sind erfüllt. Die Erbringung stationärer Leistungen an ... war rechtmäßig. ... ist geistig und körperlich schwer behindert und gehört zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF. Die stationäre Betreuung wurde ... als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt in Form des Besuchs einer Heimsonderschule in der Einrichtung. Diese Maßnahme war vor dem Hintergrund der bestehenden Beeinträchtigungen von ... auch geeignet und erforderlich. Insoweit wird auf die Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Dienstes des ... vom 18.07.2017 Bezug genommen. Der hohe Hilfebedarf schlägt sich auch nieder in der Einstufung nach Hilfebedarfsgruppe 4. § 92 Abs 1 SGB XII aF ermächtigt zur Einkommensberücksichtigung in Form der Festsetzung eines Kostenbeitrags, regelt selbst aber nicht, ob und in welchem Umfang die eigenen Mittel des Leistungsberechtigten oder seiner heranzuziehenden Angehörigen überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Dies richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Eine vorab zu berücksichtigende Privilegierung nach § 92a Abs 4 iVm § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF greift im vorliegenden Fall nicht ein. Ansonsten hätte der Beklagte schon deshalb keinen Kostenbeitrag mehr von der Klägerin fordern dürfen, weil die in § 19 Abs 3 SGB XII aF (und Abs 1 – vgl BSG 20.04.2016, B 8 SO 25/14 R, aaO) genannten Personen nur an den Kosten des Lebensunterhalts beteiligt werden können, nicht jedoch an den Kosten der Maßnahme selbst. Die Kosten für den Lebensunterhalt sind hier jedoch bereits vollständig durch das eigene Einkommen von ... gedeckt (dazu unten); die Renten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hat der Beklagte auf sich übergeleitet. § 92 Abs 2 SGB XII aF regelt, dass in den in § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 8 SGB XII aF genannten Fällen der Kostenbeitrag weiteren Beschränkungen unterliegt. Die Vorschrift lautet in der hier maßgeblichen Fassung: „Den in § 19 Abs 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu, 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden, 5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches), 6. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches), ab 01.01.2018: (§ 49 des Neunten Buches) 7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56), ab 01.01.2018: bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches, 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.“ In § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII wird weiter bestimmt, dass die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts in den Fällen Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind. Die hier allein in Betracht kommende Privilegierung nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII aF (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) greift hinsichtlich der darüberhinausgehenden Leistungen der Eingliederungshilfe allerdings nicht ein. Zwar werden in der Einrichtung ... auch Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung erbracht, jedoch werden daneben weitere, nicht begünstigte Leistungen erbracht, die bei Weitem die Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung übersteigen. § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII formuliert „Den [...] Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei [...]“ und benennt sodann die einzelnen Leistungen, bei denen die Privilegierung eingreift. Damit wird die Zumutbarkeit der Mittelaufbringung nur konkret für die Kosten der genannten Leistungen eingeschränkt. Dass Personen, die Katalogleistungen erhalten, umfassend – also nicht nur in Bezug auf diese Leistungen, sondern auch in Bezug auf alle anderen Leistungen, dies sie ggf beziehen – privilegiert sein sollen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (Landessozialgericht Hamburg 28.10.2019, L 4 SO 77/18). Privilegiert werden bestimmte Maßnahmen (vgl auch BSG 20.04.2016, B 8 SO 25/14 R, aaO Rn 22), nicht bestimmte Leistungsberechtigte generell. Für den Kostenbeitrag sind daher die in der Einrichtung tatsächlich angefallenen Kosten des Lebensunterhalts maßgebend (vgl Bieritz-Harder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl, § 92 Rn 16). Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 29.06.2017 hatte der Beklagte pauschal „Eingliederungshilfe für die vollstationäre Maßnahme in Einrichtungen für behinderte Menschen in Form des Besuches einer Heimsonderschule in der Einrichtung ...“ gemäß §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII aF bewilligt. Erst im Bescheid vom 19.07.2019 für den Folgezeitraum wurden die Leistungen genauer bezeichnet, ohne dass sich inhaltlich eine Änderung ergeben hätte. Nunmehr hatte der Beklagte die vollstationäre Maßnahme aufgegliedert in - den Tagessatz vollstationäres Wohnen LT I.1.1 (HBG 4) in der Einrichtung ...; der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen ist Bestandteil dieses Tagessatzes (bis 30.04.2019: 172,41 € und ab 01.05.2019: 177,17 € pro Tag); - den Tagessatz tagesstrukturierendes Angebot für Menschen mit Behinderungen in der (Sonder-)Schule LT I.4.2 (bis 30.04.2019: 22,31 € und ab 01.05.2019: 22,48 € pro Tag) - den monatlichen Grundbarbetrag (Taschengeld) von monatlich 39 € bzw ab 01.09.2019 von 114,48 € - eine monatliche Bekleidungspauschale von 23 €. Auf die Bezeichnung der Leistung im Bescheid kommt es nicht an, sondern allein auf die inhaltliche Zielrichtung. Hier steht auch bei der ursprünglichen Bewilligung im Vordergrund das vollstationäre Wohnen neben dem Schulbesuch. Die stationäre Unterbringung ist auch nicht in dem Sinne untrennbar mit den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung verbunden, als dass ... die Schule etwa wegen der Entfernung zu seinem Wohnort (34 Kilometer) nur bei internatsmäßiger Unterbringung hätte besuchen können. Dies wird auch eindrücklich dadurch bestätigt, dass ... die Schule bereits seit 2008 von der Wohnung seiner Mutter aus besuchte. Die vollstationäre Unterbringung war von der Klägerin beantragt worden, weil sie als Alleinerziehende die sehr aufwendige Betreuung von ... nicht mehr leisten konnte. Betrachtet man die Ausführungen im Bericht des medizinisch-pädagogischen Dienstes des ... vom 18.07.2017 ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein ganz erheblicher Betreuungsbedarf bestand, der nicht länger durch die Klägerin erbracht werden konnte. So wird in dem Bericht ausgeführt, dass ... eine deutlich beeinträchtigte Auffassungsgabe hat; Kulturtechniken beherrscht er nicht, sprachlich drückt er sich nur mit einzelnen Wörtern oder Silben aus, er verfügt nur über ein einfaches Sprachverständnis. Da er zeitlich und örtlich nicht altersgemäß orientiert ist, benötigt er außerhalb immer personelle Begleitung. Berichtet wird weiter, dass er viel Aufsicht benötigt, da er auch fremden Personen hinterhergeht und nicht wieder zurückfindet. Die epileptischen Anfälle treten mehrmals wöchentlich auf, tagsüber trägt ... deshalb einen Sturzhelm. Im Abschnitt „Aktueller Hilfebedarf“ wird in dem Bericht ua ausgeführt, dass das Essen mit Besteck eingeübt wird, ebenso das Streichen von Broten. Zur Auswahl der Speisen wird ... gezielt aufgefordert. Die Körperpflege muss weitgehend von Dritten ausgeführt werden. Nachts trägt ... Windeln, tagsüber wird er zur Toilette begleitet. An- und Ausziehen der Kleidung wird in Einzelschritten eingeübt. Die morgendliche Aufwachsituation mit häufigen Anfällen erfordert enge personelle Überwachung. Insgesamt wird die alltägliche Lebensführung weitgehend stellvertretend von Dritten übernommen. Damit wird zur Überzeugung der Kammer völlig eindeutig belegt, dass die stationäre Unterbringung von ... unabhängig von dem Schulbesuch notwendig geworden war. Da somit der Kostenbeitrag nicht auf die häusliche Ersparnis beschränkt ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, wie diese konkret im Einzelfall zu schätzen ist (vgl BSG 20.04.2016, B 8 SO 25/14 R, aaO). Allein für die nicht kostenprivilegierte stationäre Wohnform sind monatlich mehr als 4.000 € angefallen. Auch wenn zunächst der von ... selbst erbrachte Beitrag abgezogen wird, verbleiben erhebliche ungedeckte Aufwendungen. Die von ... bezogenen Renten wurden in vollem Umfang vom Beklagten vereinnahmt. ... hatte zunächst ab Juni 2017 monatliche Einkünfte iHv 1.056,03 €, ab Juli 2018 iHv 1.073,52 €, ab August 2018 iHv 1.317,11 € und ab Juli 2019 iHv 1.348,26 €. Wie der Beklagte die Renteneinkünfte intern gebucht hatte (teilweise auf die Hilfe zum Lebensunterhalt und teilweise auf die Eingliederungshilfe), wirkt sich hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin zu fordernden Kostenbeitrags nicht aus. In welcher Höhe die Klägerin nach ihrem Einkommen gemäß § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF an den Kosten zu beteiligen ist, folgt aus §§ 82 ff SGB XII. Gemäß § 82 Abs 1 SGB XII gehören zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 2014 erzielte die Klägerin laut Einkommenssteuerbescheid vom 12.12.2016 insgesamt Einkünfte iHv 107.400 € (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte), 2015 iHv 99.777 € (Einkommenssteuerbescheid vom 01.12.2017), 2016 waren es 92.886 € (Einkommenssteuerbescheid vom 25.10.2018) und 2017 104.809 € (Einkommenssteuerbescheid vom 12.12.2019). Selbst bei Zugrundelegung des niedrigsten Wertes von 92.886 € Jahreseinkommen für das Jahr 2016 verbleibt ein möglicher Kostenbeitrag, der erheblich über dem festgesetzten Kostenbeitrag von 336,92 € monatlich liegt. Dabei sind die Kapitalerträge (2016 zB 2.105 €) noch gar nicht berücksichtigt. Von dem Einkommen sind zunächst abzusetzen nach § 82 Abs 2 SGB XII 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Abzuziehen sind danach für Steuern 11.823 € (Einkommenssteuer), 652,64 € (Kirchensteuer), 270,10 € (Solidaritätszuschlag), für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.131 €, für Altersvorsorge 1.200 € (Riesterrente). Zugunsten der Klägerin werden zusätzlich die von ihr ab 2017 bezifferten Beiträge für Kfz-Versicherung (363,54 €), Pflegezusatzversicherung 568,32 €, Zahnzusatzversicherung 316,96 €, Familienunfallversicherung (77,83 €) abgesetzt, damit werden insgesamt Abzugsposten iHv 16.403,39 € berücksichtigt. Es verbleibt einzusetzendes Einkommen iHv 76.482,61 €, monatlich also 6.373,55 €. Die Einkommensgrenze ist nach § 85 Abs 2 SGB XII zu bestimmen. Danach gilt: Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Zu berücksichtigen ist folglich der Grundbetrag iHv 808 €. Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie ein eigenes Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen, von denen zwei vermietet sind. Zinsen fallen nicht mehr an. An Betriebskosten entfallen auf die Familie der Klägerin jährlich 871,28 €, monatlich also 72,61 €. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft sind nach der Rechtsprechung des BSG weiterhin (und wohl entgegen der Absicht des Gesetzgebers, vgl Kirchhoff, SGb 2021, 261) die Heizkosten zu berücksichtigen (BSG 30.04.2020, B 8 SO 1/19 R, SozR 4-3500 § 85 Nr 2). Ein weiterer Familienzuschlag nach § 85 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII ist nicht vorzunehmen, da sich die Kinder der Klägerin angesichts ihrer erheblichen Renteneinkünfte selbst unterhalten können und nicht überwiegend von der Klägerin unterhalten werden. So haben ... und ... die gleichen Renteneinkünfte wie ..., also mehr als 1.000 € monatlich. Bei ... endete die Halbwaisenrente mit dem Ende der Ausbildung zum 01.08.2018, seither hat er jedoch Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in einer Höhe, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt (2018 rund 24.600 €, 2019 rund 37.000 €). Eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin ihm gegenüber ist nicht ersichtlich. Die Einkommensgrenze beläuft sich damit auf monatlich 880,61 €. Selbst wenn für Heizung und sonstige Instandhaltungsaufwendungen ein weiterer Betrag von 1.000 € monatlich berücksichtigt würde, bliebe mit einer Einkommensgrenze von 1.880,61 € noch immer ein übersteigendes Einkommen iHv 4.492,94 €. Auch ohne weitere Berechnungen ist offensichtlich, dass ein Kostenbeitrag in der festgesetzten Höhe von 336,92 € - das sind nicht einmal 10% des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrags - nach den Vorschriften der §§ 87, 88 SGB XII keinesfalls als unangemessen angesehen werden kann. Tatsächlich ist die Klägerin dadurch begünstigt, dass der Beklagte – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt aus Gründen der Gleichbehandlung – lediglich unter Bezugnahme auf ersparte häusliche Aufwendungen einen viel niedrigeren Kostenbeitrag fordert, als dies nach den gesetzlichen Regelungen möglich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Obsiegens der Klägerin bezüglich der Beschränkung des Kostenbeitrags auch für die Zeit ab 01.08.2018 auf den ursprünglich festgesetzten Betrag war eine Kostenquotelung nicht geboten. Im Streit ist ein Kostenbeitrag der Klägerin für die ihrem Sohn ... erbrachten Leistungen in der Einrichtung ... im Zeitraum 23.06.2017 bis 30.09.2019 in Höhe von 336,92 € monatlich. Die Klägerin ist verwitwet und hat drei Kinder. Bei ihrem am ... 2001 geborenen Sohn ... besteht eine schwere geistige und körperliche Behinderung ua mit psychomotorischer Entwicklungsstörung, Epilepsie, Skoliose, Knick-Senkfuß und Trichterbrust. Ein Grad der Behinderung von 100 vH mit den Merkzeichen G, H und B ist anerkannt. Nachdem … zunächst seit September 2008 vom Wohnort der Familie aus die ... in ... besuchte, wurde er am 23.06.2017 vollstationär im ... aufgenommen. ... erhält vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die stationäre Unterbringung in der Einrichtung ..., wobei nach Überprüfung durch den medizinisch-pädagogischen Dienst ab 23.06.2017 Hilfebedarfsgruppe 4 zugrunde gelegt wurde (Bescheid vom 29.06.2017, abgeändert durch Bescheid vom 24.08.2017: Leistungen für 23.06.2017 bis 31.07.2018; Bescheid vom 07.08.2019: Leistungen für 01.08.2018 bis 31.07.2020). Mit Bescheid vom 29.06.2017 forderte der Beklagte von der Klägerin ab 23.06.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis iHv 336,92 € pro Monat. Dabei berücksichtigte er Einkünfte der Klägerin iHv 4.807 € monatlich nach dem zu versteuernden Einkommen iHv 57.684 € gemäß dem Steuerbescheid für 2014 zuzüglich Kindergeld iHv jeweils 192 € für ... und die Tochter ... . Abzüglich des Bedarfs zum Lebensunterhalt verbleibe ein Betrag iHv 4.741,41 €. Angesichts der Überschreitung über dem dreifachen Eckregelsatz sei die häusliche Ersparnis nach 150% des Regelsatzes zu bemessen (466,50 €). Bei 260 Heimtagen ergebe dies eine häusliche Ersparnis von 4.043 € jährlich, monatlich somit 336,92 €. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Berechnung des Kostenbeitrags sei unrichtig und entspreche nicht der Regelung des § 92 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die Höhe des Kostenbeitrags ergebe sich vielmehr aus den Regelungen der §§ 87, 88 SGB XII. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. … beziehe neben Leistungen zur Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auch Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung, nachdem der Schulbesuch von der mütterlichen Wohnung aus wegen nicht schulbedingter Gründe nicht mehr möglich gewesen sei. Nach § 92 Abs 1 SGB XII seien die in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen an den Kosten zu beteiligen. Das Kostenprivileg greife nicht, da es sich bei den Teilleistungen im Behindertenheim nicht um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung handele. Nach den Vorschriften über die Einkommensgrenze nach § 85 Abs 2 SGB XII habe die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Steuervorauszahlungen von 1.664,74 € ein die Einkommensgrenze aus doppeltem Regelbedarf (832 €) und Unterkunftskosten (805,77 €) übersteigendes Einkommen von 1.892,49 € zur Verfügung. Die im Haushalt lebenden weiteren Kinder könnten sich mit dem eigenen Einkommen (aus Rente) überwiegend selbst unterhalten und seien daher nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung von Art des Bedarfs, Art und Schwere der Behinderung sowie Dauer und Höhe der Aufwendungen sei das übersteigende Einkommen nochmals um 30% zu schützen, woraus sich zumutbar einzusetzendes Einkommen iHv 1.513,99 € ergebe. Da ein deutlich geringerer Kostenbeitrag festgesetzt worden sei, werde die Klägerin durch die unrichtige Berechnung im Ausgangsbescheid nur begünstigt. Hiergegen richtet sich die am 04.07.2018 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die vorgenommene Kostenbeitragsrechnung sei vollständig unrichtig. Neben der häuslichen Ersparnis seien die Vorschriften der §§ 87, 88 SGB XII maßgeblich. Auch die Bedarfsberechnung und die Unterkunftsaufwendungen seien unrichtig, es fehlten zB Heizkosten. Selbstverständlich seien auch die Kinder ...und ... entsprechend zu berücksichtigen. Die Berechnung sei auch nicht nachvollziehbar. Das Kostenprivileg des § 92 Abs 2 SGB XII greife, da es (auch) um Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gehe. Der Beklagte spreche selbst von Eingliederungshilfe für die vollstationäre Maßnahme in Form des Besuchs einer Heimsonderschule. Der Kostenbeitrag könne maximal in der Höhe angesetzt werden, in der tatsächlich Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart worden seien. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte die Einkünfte von ... iHv 1.056,03 € (Halbwaisenrenten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft) vollständig vereinnahme. Ergänzend hat die Klägerin noch die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017 vorgelegt sowie Nachweise über Versicherungen und Unterlagen zum Einkommen ihrer Kinder ... und ... . Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2018 und des Bescheids vom 07.08.2019,abgeändert in der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einkommensberechnung sei auf Basis des Steuerbescheids 2014 erfolgt. Auch ließen die Steuervorauszahlungen iHv 1.664,74 € erkennen, dass weiterhin nicht unerhebliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werde. Zudem obliege es der Klägerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Einkommensänderungen innerhalb der Einsatzgemeinschaft mitzuteilen. Bezüglich der Berücksichtigung weiterer Kinder besage § 85 Abs 2 Nr 3 SGB XII eindeutig, dass der Familienzuschlag nur zu berücksichtigen sei, wenn die Person von der Klägerin bzw dem Leistungsbezieher überwiegend unterhalten werde. Die Geschwister seien im Hinblick auf die hohen eigenen Einkünfte in der Lage, sich überwiegend selbst zu unterhalten. Das Kostenprivileg des § 92 Abs 2 SGB XII greife beschränkend auf die Kosten des Lebensunterhalts nicht, da es sich bei den Teilleistungen im Behindertenheim im Gegensatz zu den Leistungen in der Tageseinrichtung Schule nicht um Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele. Aufwendungen für Heizung seien nach dem klaren Wortlaut „Aufwendungen für die Unterkunft“ im Gegensatz zu § 35 SGB XII (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin verkenne, dass ein wesentlich höherer Kostenbeitrag möglich gewesen wäre, den der Beklagte derzeit nicht einfordere. Selbst wenn einzelne Kosten noch als berücksichtigungsfähig anerkannt würden, läge der mögliche Kostenbeitrag der Klägerin so deutlich über dem festgesetzten Kostenbeitrag, dass der geforderte Kostenbeitrag angemessen sei. Von der vormals zuständigen 3. Kammer ist am 10.08.2020 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Der Beklagte hat den weiteren Bescheid vom 07.08.2019 vorgelegt, mit dem der Kostenbeitrag nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2018 iHv 342,99 € und für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2019 iHv 349,50 € festgesetzt worden ist. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls Widerspruch eingelegt. Die wegen fehlender Bescheidung des Widerspruchs am 13.01.2021 erhobene Untätigkeitsklage (S 2 SO 121/21) haben die Beteiligten nach gerichtlichem Hinweis, dass der Bescheid vom 07.08.2019 Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres von ... hat der Beklagte keinen Kostenbeitrag mehr von der Klägerin gefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.