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Urteil

B 8 SO 25/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Änderungen von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sind Änderungen nach § 48 SGB X zu prüfen; es sind ausreichende tatsächliche Feststellungen erforderlich. • Bei stationären/teilstationären Leistungen ist der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt normativ als Rechenposten zu behandeln, der weitere notwendige Lebensunterhalt hingegen als Geldleistung gesondert zu berücksichtigen (§ 35 SGB XII). • Bei Maßnahmen nach § 92 Abs.2 SGB XII kann die Heranziehung auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt sein, wobei für den inkludierten Lebensunterhalt nur die tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen zu schätzen sind. • Zur Bemessung eines Kostenbeitrags genügt keine abstrakt-generelle Regelung; es ist eine individuelle Schätzung der ersparten Aufwendungen vorzunehmen (§ 92 Abs.2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 202 SGG und § 287 ZPO). • Fehlende Feststellungen zu Maßnahmeinhalt, Zuständigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnissen verhindern eine abschließende Entscheidung; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kostenbeteiligung bei stationärer Eingliederungshilfe: Prüfungsumfang § 48 SGB X und individuelle Schätzung ersparter Aufwendungen • Bei Änderungen von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung sind Änderungen nach § 48 SGB X zu prüfen; es sind ausreichende tatsächliche Feststellungen erforderlich. • Bei stationären/teilstationären Leistungen ist der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt normativ als Rechenposten zu behandeln, der weitere notwendige Lebensunterhalt hingegen als Geldleistung gesondert zu berücksichtigen (§ 35 SGB XII). • Bei Maßnahmen nach § 92 Abs.2 SGB XII kann die Heranziehung auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt sein, wobei für den inkludierten Lebensunterhalt nur die tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen zu schätzen sind. • Zur Bemessung eines Kostenbeitrags genügt keine abstrakt-generelle Regelung; es ist eine individuelle Schätzung der ersparten Aufwendungen vorzunehmen (§ 92 Abs.2 Satz 3 SGB XII i.V.m. § 202 SGG und § 287 ZPO). • Fehlende Feststellungen zu Maßnahmeinhalt, Zuständigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnissen verhindern eine abschließende Entscheidung; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung an das LSG zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt die Herabsetzung bzw. Aufhebung von Bescheiden des Beklagten, mit denen dieser für die stationäre Unterbringung seiner schwerbehinderten Tochter M. für Zeiträume zwischen 1.5.2006 und 30.11.2010 Kostenbeiträge in unterschiedlicher Höhe (100% bis 150% des maßgeblichen Regelsatzes) festsetzte. M. ist schwerbehindert und seit 1999 in einer Einrichtung untergebracht; der Beklagte zahlte die Einrichtungenskosten und forderte vom Kläger monatliche Beitragszahlungen. Die Bescheide wurden mehrfach geändert und teilweise rückwirkend erhöht; der Beklagte legte ein abstraktes Rechenmodell zur Ermittlung der Beiträge zugrunde. Das LSG hob mehrere Bescheide insoweit auf, als sie bestimmte höhere Beträge festsetzten, und begrenzte den Beitrag im Ergebnis auf etwa 100% des Regelsatzes für bestimmte Posten. Der Beklagte rügte Verfahrens- und Rechtsfehler und machte geltend, sein stufenspezifisches Berechnungssystem sei materiell rechtmäßig. • Revision ist begründet; das LSG-Urteil ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt (§§ 163, 170 SGG). • Rechtsgrundlage der streitigen Änderungsbescheide ist § 48 Abs.1 SGB X; die Bescheide sind Verwaltungsakte auf unbestimmte Dauer, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse zu prüfen sind. Eine anfängliche Rechtswidrigkeit des früheren Bescheids entfaltet nicht generell Sperrwirkung, wenn sich das Recht (SGB XII ab 1.1.2005) systematisch geändert hat. • Die Systemänderung durch Einführung des SGB XII betrifft die Einkommensberücksichtigung bei stationären Leistungen: der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt ist als normativer Rechenposten einzustufen (§ 35 SGB XII aF / § 27b SGB XII nF), der weitere notwendige Lebensunterhalt bleibt Geldleistung und unterliegt den §§ 82 ff. SGB XII. • § 92 Abs.1 SGB XII (Bruttoprinzip) gilt nur in engen Fällen und setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift (Erfordernis stationärer Leistungen usw.) festgestellt sind; das LSG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • § 92 Abs.2 SGB XII privilegiert bestimmte Maßnahmen insoweit, als Heranziehung nur an den Kosten des Lebensunterhalts erfolgen kann; Satz 3 begrenzt in einer weiteren Stufe den Beitrag für den inkludierten Lebensunterhalt auf die ersparten häuslichen Aufwendungen. Der weitere notwendige Lebensunterhalt ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. • Zur Ermittlung ersparter Aufwendungen ist eine individuelle, prognostische Schätzung erforderlich (§ 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO). Abstrakt-generelle Berechnungssysteme des Beklagten ersetzen diese Schätzung nicht und reichen für die Rechtsanwendung des § 92 Abs.2 Satz 3 SGB XII nicht aus. • Das LSG hat zudem nicht hinreichend festgestellt, ob materielle Voraussetzungen für die Leistungserbringung nach §§ 53, 54 SGB XII vorlagen, ob Gesamtschuldnerschaften bestehen und ob örtliche/sachliche Zuständigkeiten korrekt waren. Ohne diese Feststellungen ist eine materielle Entscheidung nicht möglich. • Das LSG darf Änderungen während des Klageverfahrens berücksichtigen; daher ist auch der Zeitpunkt von Alters- oder Mehrbedarfsmerkmalen zu beachten (z.B. Vollendung bestimmter Altersgrenzen). • Folge: Das LSG muss nachholen, welche Voraussetzungen des § 48 SGB X vorliegen, die ersparten Aufwendungen individuell schätzen, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt bestimmen und dann Einkommensverrechnung vornehmen. Die Revision des Beklagten ist begründet; das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Bundesgericht stellt klar, dass die streitigen Bescheide als Verwaltungsakte auf unbestimmte Dauer nach § 48 SGB X zu prüfen sind und dass aufgrund der Systemänderung durch das SGB XII ab 1.1.2005 eine individuelle Prüfung der Voraussetzungen und der Höhe der Kostenbeteiligung vorzunehmen ist. Insbesondere sind die ersparten häuslichen Aufwendungen konkret und prognostisch zu schätzen; ein abstraktes, pauschales Berechnungssystem des Trägers genügt nicht. Das LSG hat ergänzende tatsächliche Feststellungen zu Maßnahmeinhalt, Zuständigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Anwendbarkeit der einschlägigen SGB-XII-Vorschriften vorzunehmen und danach neu zu entscheiden; erst danach kann verbindlich beurteilt werden, welcher Kostenbeitrag dem Beklagten zusteht.