Urteil
B 8 SO 8/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die materielle Anspruchsgrundlage für Erstattungsansprüche der leistenden Eingliederungshilfe richtet sich danach, ob der ursprünglich zuständige Rehabilitationsträger den Antrag behandelt oder rechtzeitig weitergeleitet hat; ist dies nicht der Fall, kann § 105 SGB X maßgeblich werden.
• Zur örtlichen Zuständigkeit nach § 98 SGB XII sind die tatsächliche Ausgestaltung der Maßnahme (ambulant, teilstationär, vollstationär) und der Beginn der Einrichtungskette festzustellen; ohne diese Tatsachen bleibt eine abschließende Zuständigkeitsentscheidung unzulässig.
• Bei Stationären oder im Maßregelvollzug stehenden Personen sind besondere Abgrenzungskriterien (tatsächlicher Aufenthalt vs. Zuordnung zur Einrichtung, bestimmender Einfluss und verantwortliche Trägerschaft) zu prüfen, um den gewöhnlichen Aufenthalt und damit die Zuständigkeit zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Unklare Zuständigkeit für Erstattung von Eingliederungshilfe; Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen • Die materielle Anspruchsgrundlage für Erstattungsansprüche der leistenden Eingliederungshilfe richtet sich danach, ob der ursprünglich zuständige Rehabilitationsträger den Antrag behandelt oder rechtzeitig weitergeleitet hat; ist dies nicht der Fall, kann § 105 SGB X maßgeblich werden. • Zur örtlichen Zuständigkeit nach § 98 SGB XII sind die tatsächliche Ausgestaltung der Maßnahme (ambulant, teilstationär, vollstationär) und der Beginn der Einrichtungskette festzustellen; ohne diese Tatsachen bleibt eine abschließende Zuständigkeitsentscheidung unzulässig. • Bei Stationären oder im Maßregelvollzug stehenden Personen sind besondere Abgrenzungskriterien (tatsächlicher Aufenthalt vs. Zuordnung zur Einrichtung, bestimmender Einfluss und verantwortliche Trägerschaft) zu prüfen, um den gewöhnlichen Aufenthalt und damit die Zuständigkeit zu bestimmen. Die Klägerin erbrachte Eingliederungshilfeleistungen für den Hilfeempfänger D im Zeitraum 26.10.2006 bis 07.11.2007 und begehrt vom Beklagten Erstattung in Höhe von 19.123,16 Euro. D war wegen Verurteilung in Maßregelvollzug bzw. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nach Entlassung wurde er in einer Wohngemeinschaft betreut. Der Beklagte lehnte Erstattungsansprüche ab; die Klägerin verklagte ihn erfolgreich in den Vorinstanzen. Das LSG stützte seine Entscheidung auf § 14 Abs. 4 SGB IX und auf eine Auslegung von § 98 SGB XII, wonach der zuletzt vor Aufnahme in die Einrichtung vorhandene gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich sei. Der Beklagte rügte die unzutreffende Anwendung von Zuständigkeitsnormen und führte aus, es sei § 98 Abs.1 SGB XII (tatsächlicher Aufenthalt) anzuwenden. Der Senat bemängelt unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Art, Zielrichtung und Dauer der Maßnahme und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. • Revision des Beklagten begründet; das LSG-Urteil wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 SGG). • Unklar ist die maßgebliche Anspruchsgrundlage: Das LSG hat zu Unrecht § 14 Abs.4 SGB IX zugrunde gelegt, weil der Beklagte zuvor über einen gleichartigen Antrag entschieden und ihn nicht rechtzeitig weitergeleitet hat; damit kann alternativ § 105 SGB X einschlägig sein, wenn die Klägerin als unzuständiger Träger Leistungen erbracht hat. • Wäre § 105 SGB X anzuwenden, sind nur noch Fragen der Rechtswidrigkeit der Leistung, der fristgerechten Geltendmachung und der Verjährung zu prüfen (§§ 111,113 SGB X). Bei Anwendung von § 14 Abs.4 SGB IX wäre hingegen die eigentliche sachliche und örtliche Zuständigkeit nach § 97, § 98 SGB XII (bis 31.12.2006 iVm §100 BSHG) und landesrechtlichen Regelungen zu prüfen. • Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit fehlen aber konkrete Feststellungen des LSG zu Inhalt, Ziel, Umfang und exakter zeitlicher Verteilung der Maßnahme (ambulant vs. teilstationär vs. vollstationär sowie Verhältnis zum Maßregelvollzug). • § 98 SGB XII regelt: grundsätzlich tatsächlicher Aufenthalt (§98 Abs.1), für vollstationäre Leistungen der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme (§98 Abs.2), und besondere Regelungen für Personen im Vollzug richterlicher Freiheitsentziehung (§98 Abs.4). Für ambulant betreutes Wohnen kommt §98 Abs.5 zur Anwendung. • Bei Maßnahmen im Kontext des Maßregelvollzugs ist zu prüfen, ob eine funktionale Zuordnung zur Einrichtung und ein bestimmender Einfluss der Einrichtung (ständige Überwachung, verantwortliche Trägerschaft) vorliegen; nur dann greift die Sonderregel des §98 Abs.4 ein. • Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen kann der Senat die Zuständigkeit nicht abschließend beurteilen; das LSG muss nun über einen möglichen Anspruch der Klägerin aus §105 SGB X entscheiden und die weiteren Tatfragen aufklären. • Das LSG hat in der Folge auch die Beiladung des Beklagten wegen Erfüllungsfiktion (§107 SGB X) und die Kostenfrage neu zu prüfen. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Vorinstanzen haben die tatsächlichen Feststellungen zu Art, Zielrichtung, Umfang und zeitlicher Abgrenzung der Maßnahme nicht hinreichend getroffen, sodass nicht geklärt ist, ob die Klägerin oder der Beklagte örtlich und sachlich zuständig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beklagte den Antrag vorab behandelt und damit die Zuständigkeitslage nach §14 SGB IX geprägt hat oder ob bei unzuständiger Leistung der Klägerin §105 SGB X anzuwenden ist. Das LSG wird daher die Pflicht zur Sachaufklärung nachholen, die Anspruchsgrundlage endgültig bestimmen und sodann über Rechtmäßigkeit, Rückerstattung und Kosten entscheiden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 19.123,16 Euro festgesetzt.