Urteil
S 62 AS 855/24
SG Hamburg 62. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGHH:2025:0123.S62AS855.24.00
13Zitate
38Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 38 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der in § 105 Abs 3 SGB 10 iVm § 9 Abs 4 S 1 AsylbLG normierte Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei fehlender Kenntnis des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ist auf den für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsträger entsprechend anwendbar (Abgrenzung zu LSG Essen vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 = juris RdNr 92 ff). (Rn.35)
2. Für die Kenntnis im Sinne von § 105 Abs 3 SGB 10 iVm § 9 Abs 4 S 1 AsylbLG kommt es alleine auf die Kenntnis der für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG zuständige Abteilung der betroffenen Behörde an; eine Kenntnis der in der gleichen Behörde angesiedelten und für die aufenthaltsrechtliche Prüfung zuständigen Abteilung reicht nicht aus. (Rn.37)
3. Eine Kenntnis wird dem Leistungsträger nach dem AsylbLG im erstattungsrechtlichen Kontext auch nicht durch eine Antragstellung bei dem für Leistungen nach dem SGB 2 zuständigen Leistungsträger vermittelt (vgl BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R = BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9 und vom 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.38)
4. Die Stellung eines Leistungsantrages nach dem SGB 2 durch die leistungsberechtigte Person vermittelt dem für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Träger jedoch auf der leistungsrechtlichen Ebene Kenntnis vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG iVm § 18 Abs 1 SGB 12. (Rn.45)
Tenor
1. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 21.01.2023 bis 31.08.2023 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beigeladene 50 % und der Beklagte 10 %. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 105 Abs 3 SGB 10 iVm § 9 Abs 4 S 1 AsylbLG normierte Ausschluss des Erstattungsanspruchs bei fehlender Kenntnis des tatsächlich zuständigen Leistungsträgers von dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen ist auf den für Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Leistungsträger entsprechend anwendbar (Abgrenzung zu LSG Essen vom 9.2.2012 - L 9 AS 36/09 = juris RdNr 92 ff). (Rn.35) 2. Für die Kenntnis im Sinne von § 105 Abs 3 SGB 10 iVm § 9 Abs 4 S 1 AsylbLG kommt es alleine auf die Kenntnis der für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG zuständige Abteilung der betroffenen Behörde an; eine Kenntnis der in der gleichen Behörde angesiedelten und für die aufenthaltsrechtliche Prüfung zuständigen Abteilung reicht nicht aus. (Rn.37) 3. Eine Kenntnis wird dem Leistungsträger nach dem AsylbLG im erstattungsrechtlichen Kontext auch nicht durch eine Antragstellung bei dem für Leistungen nach dem SGB 2 zuständigen Leistungsträger vermittelt (vgl BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R = BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9 und vom 11.09.2024 - B 4 AS 6/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). (Rn.38) 4. Die Stellung eines Leistungsantrages nach dem SGB 2 durch die leistungsberechtigte Person vermittelt dem für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Träger jedoch auf der leistungsrechtlichen Ebene Kenntnis vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 AsylbLG iVm § 18 Abs 1 SGB 12. (Rn.45) 1. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 21.01.2023 bis 31.08.2023 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beigeladene 50 % und der Beklagte 10 %. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens des Beklagten die mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache entscheiden (zur Zulässigkeit der Durchführung einer sog. einseitigen mündlichen Verhandlung bei Nichterscheinen eines Beteiligten siehe etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023 § 126 SGG Rn 4). Denn der Beklagte war ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung auch in seiner Abwesenheit ergehen kann. II. Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Der von der Klägerin gegen den Beigeladenen gestellte Hilfsantrag ist begründet. 1. Die Klage ist bezogen auf den Hauptantrag als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Verfahrensgegenständlich ist der endgültige Festsetzungsbescheid sowie der Erstattungsbescheid vom 2.2.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2024. Das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist durchgeführt und die Klagefrist (§ 87 SGG) eingehalten worden. Bezogen auf den gegen den Beigeladenen gerichteten Hilfsantrag ist die Klage als Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig. § 75 Abs. 5 SGG lässt eine Verurteilung des Beigeladenen zu, ohne dass dieser zuvor einen Bescheid erlassen und/oder ein notwendiges Vorverfahren durchgeführt hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999 – B 2 U 19/98 R). Die besonderen Sachurteilungsvoraussetzungen müssen insoweit nicht vorliegen und es bedarf keines ablehnenden Bescheides seitens des Beigeladenen (Straßfeld, in: Beck-Online, Grosskommentar, Stand: 01.08.2023; § 75 SGG Rn 333 mwN). 2. Die Klägerin hat keinen (weitergehenden) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach den §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 SGB II in der ab dem 01.01.2021 bzw. ab dem 1.7.2023 geltenden Fassung. a. Die Klägerin erfüllt zwar die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Sie bewegt sich in den Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7a SGB II; Bedenken hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II bestehen ebenso wenig wie Zweifel an ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 SGB I. b. Die Klägerin war jedoch in dem Zeitraum 21.01.2023 bis zum 31.08.2023 gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II a.F. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie in diesen Zeitraum Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG war. Aufgrund ihres Asylantrages vom 14.11.2022 unterfiel die Klägerin nach Auslaufen ihrer Aufenthaltserlaubnis zum 20.1.2023 bis zum 26.1.2023 § 1 Nr. 1a AsylbLG, da die Klägerin ein Asylgesuch geäußert hat, ohne die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 AsylbLG genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Für den Zeitraum ab dem 27.01.2023 unterfiel die Klägerin § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, da sie ab diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG verfügte. c. Der endgültigen Festsetzung der vorläufig gewährten Leistungen durch Bescheid vom 02.02.2024 steht nicht entgegen, dass der Beklagte über einen vorrangigen Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Leistungsträger – der Beigeladenen, die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständig ist – verfügte. Bestünde ein solcher Erstattungsanspruch im Verhältnis der Leistungsträger untereinander nach den §§ 102 ff SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG, wäre es dem Beklagten verwehrt, die der Klägerin gegenüber gewährten Leistungen zurückzufordern (zur Vorrangigkeit der Erstattung im Innenverhältnis der Leistungsträger und der damit sogleich entfallenden Befugnis zur Aufhebung der Bewilligung gegenüber dem Leistungsempfänger siehe etwa BSG 29. 4. 1997 - 8 RKn 29/95; BSG 22. 5. 2002 - B 8 KN 11/00 R; BSG 26. 4. 2005 - B 5 RJ 36/04 R; BSG 20. 12. 2011 - B 4 AS 203/10 R; hierzu Roller, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 107 Rn 9), weil aus der Erstattungsberechtigung des zunächst leistenden Leistungsträgers ein Recht des Leistungsempfängers folgt, die Leistungen behalten zu dürfen. Es ist gerade Sinn und Zweck der in § 107 SGB X geregelten Erfüllungsfiktion, einen Rückgriff auf den Leistungsempfänger auszuschließen. Für eine Anwendung dieser Grundsätze im Falle einer vorläufigen Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II streitet, dass auch in diesen Fällen eine Erbringung von Sozialleistungen i.S.d. §§ 102 ff SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG vorliegt und der Leistungsempfänger entgegen der genannten Zweckrichtung dieser Vorschriften Gefahr liefe, an einer Rückabwicklung einer Leistungserbringung beteiligt zu werden, obwohl diese ebenso im Innenverhältnis der von § 105 Abs. 1 SGB X erfassten Sozialleistungsträger erfolgen kann. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 SGB X und § 107 SGB X kann letztlich aber dahinstehen (offengelassen bei BSG , Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 R, Rn 16 im Hinblick auf die Vorgängerregelung § 328 SGB III; wohl verneinend BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 6/01 R, Rn 21), da es jedenfalls an den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs fehlt. aa. Ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene kommt alleine nach § 105 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG in Betracht. § 102 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG scheidet als Grundlage einer Erstattung aus, weil § 41a SGB II den zuständigen Leistungsträger nicht zur vorläufigen Erbringung von Leistungen für andere Leistungsträger berechtigt (siehe BSG, Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 R; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 102 SGB X (Stand: 15.11.2023) Rn 15). Nach § 105 Abs. 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Vorschrift gilt nach § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG für die für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde entsprechend. Die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG liegen vor. Der Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum als unzuständiger Leistungsträger Leistungen nach dem SGB II erbracht, während tatsächlich der Beigeladene zuständig gewesen wäre, da die Klägerin – wie dargelegt – nach § 1 AsylbLG berechtigt gewesen ist. bb. Der Erstattungsanspruch ist aber nach § 105 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gilt § 105 Abs. 1 SGB X gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Diese Regelung ist auch auf die für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Behörde anwendbar. Zwar wird dieser Leistungsträger in § 105 Abs. 3 SGB X nicht explizit genannt (deshalb an einer Anwendbarkeit zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - L 9 AS 36/09, allerdings zur früheren Rechtslage). Dass der Leistungsträger nach dem AsylbLG nicht in § 105 Abs. 3 SGB X genannt wird, folgt allerdings bereits daraus, dass die Vorschriften des SGB X grundsätzlich nicht auf diesen Leistungsträger anwendbar sind. Der Leistungsträger nach dem AsylbLG übt keine Verwaltungstätigkeiten nach dem SGB oder nach einem in § 68 Abs. 1 SGB I genannten besonderen Teil des SGB i.S.v. § 1 SGB X aus. Nach § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG sind die §§ 102 ff SGB X aber „entsprechend“ auf den Leistungsträger nach dem AsylbLG anwendbar. Die §§ 102 SGB ff SGB X sind also sinngemäß auch auf den Leistungsträger nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Leistungsträgers anzuwenden. Aufgrund der nur „entsprechenden“ Anwendung sind die Regelungsgehalte der für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmungen an die Besonderheiten des Leistungssystems nach dem AsylbLG anzupassen, sofern Sinn und Zweck der §§ 102 ff SGB X es erfordern. Eine in diesem Sinne entsprechende Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X hat zur Folge, dass der dort geregelte Ausschluss des Erstattungsanspruchs auch dann gilt, wenn die Beigeladene als Leistungsträger nach dem AsylbLG tatsächlich zuständig gewesen wäre (ebenso im Ergebnis Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Auflage 2019, § 9 AsylbLG Rn 58). Der Ausschluss des § 105 Abs. 3 SGB X diente ausweislich der Gesetzesbegründung seinerzeit dem Zweck, „dass der bisherige Rechtszustand (§ 5 BSHG) aufrechterhalten wird, also der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz (jetzt § 18 SGB XII) auch im Erstattungsverhältnis wirksam sein sollte“ (BSG, Urteil vom 08.12.2022, B 7/14 AS 10/21 R unter Verweis auf BT-Drucks 9/1753 S 44). Dieser Sinn und Zweck kommt auch im Zusammenhang des AsylbLG zum Tragen, da der in § 18 SGB XII verankerte Kenntnisgrund nach § 6b AsylbLG ebenso gilt. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 S. 1 AsylbLG liegen im vorliegenden Fall auch vor. Die Beigeladene hatte (im erstattungsrechtlichen Kontext) keine Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht im Sinne der genannten Norm. Zutreffend ist zwar, dass eine Gliederung der Beigeladenen in dem Zeitraum ab dem 21.1.2023 Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin bis einschließlich Dezember 2022 Leistungen bei dem Beklagten nach dem SGB II bezogen hat und dass ab dem 22.1.2023 die Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG dem Grunde nach vorliegen werden. Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Leistungsfalles könnte also eine Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen auch über Dezember 2022 hinaus angenommen werden, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass die Klägerin nach Dezember 2022 ihren Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen decken konnte. Auf die Kenntnis der Abteilung 1 der Beigeladenen, welche zuständig ist für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an. Maßgeblich für die Kenntnis i.S.v. § 105 Abs. 3 SGB X ist vielmehr die Kenntnis der für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Verwaltungsgliederung (siehe Roos, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 103 Rn 24, wonach die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters erforderlich ist; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 R, Rn 24), vorliegend also die Abteilung 2 der Beigeladenen, sodass dahinstehen kann, ob aus der ausländerrechtlichen Prüfung der Beigeladenen, bei der die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter abweichenden – aufenthaltsrechtlichen – Gesichtspunkten relevant sind, eine Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen nach dem AsylbLG folgt (hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 13.04.2017 - L 4 AY 4/16). Eine Kenntnis wird dem Beigeladenen im erstattungsrechtlichen Kontext – anders als auf der leistungsrechtlichen Ebene – auch nicht durch eine Antragstellung bei dem für Leistungen nach dem SGB II zuständigen Beklagten vermittelt, da anderenfalls die Ausnahmeregelung des § 105 Abs. 3 SGB X vollständig leerliefen (BSG, Urteil vom 08.12.2022 – B 7/14 AS 10/21 R). c. Der Klägerin sind auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs weitergehende Leistungen nach dem SGB II unter dem Gesichtspunkt zu bewilligen, dass es der Beklagte unterlassen hat, die Klägerin rechtzeitig auf den in Betracht kommende Leistungsanspruch gegen die Beigeladene hinzuweisen bzw. den Antrag der Klägerin an die Beigeladene weiterzuleiten. Denn notwendig wäre hierfür, dass der Beklagte durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung denjenigen Zustand herstellen kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht verletzt hätte. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II kann in dieser Weise nicht überwunden werden, für Leistungen nach dem AsylbLG fehlt dem Beklagten hingegen die sachliche Zuständigkeit (hierzu OVG Hamburg (Senat), Urteil vom 24.09.2015 - 4 Bf 112/12). Darüber hinaus besteht – wie sogleich darzulegen sein wird – ein Anspruch gegen die Beigeladene selbst (einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in einer solchen Konstellation ebenfalls ablehnend unter Verweis auf den Anspruch gegen den tatsächlich zuständigen Leistungserbringer BSG, Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 R, Rn 26). d. Die Verrechnungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten vom 2.2.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2024 ist ebenfalls rechtmäßig verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderungen ist § 41a Abs. 6 Satz 1, 3 SGB II in der Fassung vom 1.1.2023. Danach sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Der vom Beklagten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgesetzte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.580,64 € ist rechnerisch vollständig nachvollziehbar. Fehler wurden insoweit weder vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar. Die im Rahmen der abschließenden Bewilligung festgesetzten Leistungen sind zutreffend in die Berechnung eingestellt worden. 3. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch gegen die Beigeladene für den Zeitraum 21.01.2023 bis 31.08.2023 auf Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe, weshalb die Beigeladene entsprechend des durch die Klägerin gestellten Hilfsantrags gemäß § 75 Abs.5 SGG zur Leistungsgewährung zu verurteilen war. Wie bereits dargelegt ist die Klägerin in dem genannten Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 1a AsylbLG. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Leistung richten sich nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in der bis zum 26.2.2024 gültigen Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; sogenannte Analogleistungen), da sich die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Die Klägerin ist nicht in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe von monatlich 185,21 € (ein Fünften von 926,05 €) bis März 2023 und in Höhe von monatlich 168,23 € (ein Fünften von 841,17 €) ab April 2023 durch eigenes Einkommen und/oder Vermögen zu bestreiten i.S.v. § 27 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 82 ff, 90 f SGB XII. Die Beigeladene hatte auf der leistungsrechtlichen Ebene Kenntnis von dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Analogleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 AsylbLG ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (zur Anwendbarkeit des Kenntnisgrundsatzes über § 2 AsylbLG und nicht über § 6b AsylbLG vgl. Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 2 AsylbLG Rn 39). In dem leistungsrechtlichen Zusammenhang ist dabei unter Heranziehung des Regelungsgehalts des § 16 SGB I anerkannt, dass ein bei dem Träger nach dem SGB II gestellter Leistungsantrag dem Sozialhilfeträger die nach § 18 SGB XII erforderliche Kenntnis vermittelt (BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R; zuletzt auch BSG, Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 R). Auch wenn der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG bewusst ein eigenständiges Leistungssystem außerhalb des Sozialgesetzbuchs mit nur punktuell angeordneter entsprechender Anwendbarkeit des SGB X geschaffen und an diesem Konzept auch bei späteren Gesetzesänderungen stets festgehalten hat (hierzu BSG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – B 7 AY 2/17 R –, juris), gilt der genannte Grundsatz zur Wissensvermittlung nach Auffassung der Kammer jedenfalls auch bei einem in Frage kommenden Anspruch auf sog. Analogleistungen, weil § 2 Abs. 1 AsylbLG vollumfänglich auf die Vorschriften des SGB XII verweist und im Zusammenhang mit dem SGB XII eine entsprechende Anwendung des § 16 SGB I als normativer Ausgangspunkt der Wissenszurechnung anerkannt ist (eine entsprechende Anwendung insgesamt bejahend Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Auflage 2019, 6b Rn 16; GK-AsylbLG – Kommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, 97. Lieferung, § 6b Rn 14, vgl. hierzu auch Krohn in: Hauck/Noftz, SGB XII, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 18 Rn 10). Dass der Gesetzgeber in dem durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts eingefügten § 18 Abs. 2 SGB XII lediglich noch auf die Kenntnis eines unzuständigen Trägers der Sozialhilfe oder einer unzuständigen Gemeinde abstellt, ändert mit Blick auf die Entstehungsgeschichte dieser Regelung an der entsprechenden Anwendung des § 16 SGB I nichts, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 18 Abs. 2 SGB XII erkennbar nicht die zuvor bereits etablierte Rechtsprechung über die Vermittlung der Kenntnis durch die Stellung eines Antrages bei einem anderen Sozialleistungsträger korrigieren wollte (BSG, Urteil v. 26. 8. 2008 - B 8/9b SO 18/07 R, Rn 24). III. Das Gericht entscheidet über die Kostenerstattung nach § 193 SGG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der aus den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung folgenden Rechtsgedanken. Neben dem Ausgang des Verfahrens ist anknüpfend an den Rechtsgedanken des § 93 ZPO und des § 156 VwGO auch zu berücksichtigen, welche Beteiligten mit welchen Anteilen das Klageverfahren veranlasst haben. Ebenso zu berücksichtigen ist der hinter § 197a Abs. 2 S. 1 SGG oder § 154 Abs. 3 VwGO stehende Gedanke der Berücksichtigung des Begehrens der Beigeladenen und des Ausgangs des Rechtsstreits (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 193 Rn 11). Das Gericht berücksichtigt bei der Kostenentscheidung das anteilige Obsiegen der Klägerin im Verhältnis zu der Beigeladenen, die einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat und insoweit unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die teilweise Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf die Beigeladene gerechtfertigt, auch wenn die Beigeladene bis zum Erlass des Beiladungsbeschlusses durch keinen der Beteiligten auf das hilfsweise geltend gemachten Begehren der Klägerin auf Leistungen nach dem AsylbLG hingewiesen worden war. Im Umfang von 10 % waren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Beklagten aufzuerlegen. Dessen Entscheidungen über die abschließende Bewilligung und Erstattung von Leistungen ist zwar nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das Verfahren aber teilweise dadurch mit veranlasst, dass er abweichend von § 41a Abs. 2 S. 4 SGB X die Entscheidung nach Kenntniserlangung von dem geänderten aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin nicht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat, entgegen § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I den Leistungsantrag nicht an die Beigeladenen weitergeleitet hat und entgegen der §§ 13, 14 SGB I die Klägerin nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass sie seit Entfallen ihrer Aufenthaltserlaubnis nunmehr über einen Anspruch gegen die Beigeladenen auf Leistungen nach dem AsylbLG verfügt. Die Klägerin wendet sich gegen eine abschließende Nullfestsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Januar 2023 bis August 2023. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und lebt seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 26.07.2018 zusammen mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern des Ehepaares in der H-Stadt. Die Klägerin verfügte zunächst seit dem 21.01.2022 über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges gemäß § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) befristet bis zum 20.01.2023 mit erlaubter Erwerbstätigkeit. Sie beantragte sodann am 14.11.2022 Asyl. Der Beklagte bewilligte der Klägerin, ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Kindern auf den Weiterbewilligungsantrag vom 1.12.2022 mit Bescheid vom 8.12.2022 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17.12.2022 und 11.03.2023 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar 2023 bis August 2023. Die Leistungen beliefen sich zugunsten der Klägerin auf monatlich 636,21 € für den Zeitraum Januar 2023 bis März 2023 und auf monatlich 619,23 € für den Zeitraum April 2023 bis August 2023. Am 27.01.2023 erteilte die zuständige Ausländerbehörde A der Klägerin eine Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 55, 63 Asylgesetz (AsylG) zur Durchführung des Asylverfahrens bei nicht gestatteter Erwerbstätigkeit befristet bis zum 27.04.2024. Dies teilte der Ehemann der Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 15.02.2023 mit. Mit Bescheid vom 2.2.2024 bewilligte der Beklagte der Klägerin und den weiteren Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen endgültig. Für die Klägerin setzte der Beklagte die Leistungen für Januar 2023 auf 424,14 € fest. Für den weiteren Zeitraum Februar 2023 bis August 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe für den Zeitraum 21.01.2023 bis 31.08.2023 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bestehe. Mit Erstattungsbescheid vom 2.2.2024 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf die erfolgte abschließende Festsetzung der Leistungen die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen auf insgesamt 4.580,64 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Fax vom 22.02.2024 Widerspruch mit der Begründung, sie habe den Beklagten am 15.02.2023 über den Aufenthaltsstatus informiert. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie einen Anspruch auf Asylbewerberleitungen habe, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen wären. Der Beklagte habe damit grob fahrlässig seine Pflicht zur Aufklärung und Beratung verletzt. Sie erwarte, dass sich der Beklagte eine mögliche Überzahlung behördenintern von der Grundsicherung erstatten lasse, denn bei korrekter Beratung hätte sie ihre Ansprüche dort geltend gemacht und wäre nicht den Rückforderungsansprüchen ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2024 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, da sie Leistungsberechtigt sei nach § 1 AsylbLG. Die Erstattung bei abschließender Entscheidung erfolge verschuldensunabhängig. Darüber hinaus habe die ursprüngliche Bewilligung ausdrücklich den Hinweis auf den Grund der Vorläufigkeit enthalten. Der Klägerin sei auch der Ablauf des Aufenthaltstitels zum 20.01.2023 bekannt gewesen. Mit der am 12.04.2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin verweist auf den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin habe auf die Berechnung und Auszahlung des Beklagten vertraut. Die Regelung des § 28 SGB X müsse zur Anwendung haben. Sie regt an, die Behörde A (die auch für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständig ist) in das Verfahren einzubeziehen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hätte seit dem 15.02.2022 – ab Kenntnis des geänderten Aufenthaltsstatus der Klägerin – eine Aufhebung und Rückforderung ab diesem Zeitpunkt vornehmen und die Klägerin auf ihre Ansprüche nach dem AsylbLG hinweisen müssen. Beides sei nicht erfolgt. Die Klägerin sei im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie richtig beraten worden wäre. In dem Fall hätte die Klägerin Leistungen bei der richtigen Stelle beantragen können, was jetzt rückwirkend nicht mehr möglich sei. Es stelle sich ferner die Frage, ob der Beklagte nicht einen Anspruch aus übergegangenen Recht direkt auf die Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber dem zuständigen Leistungsträger habe, der vorrangig geltend gemacht werden müsse. Bei der Behörde A habe sie keine Leistungen nach dem AsylbLG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum beantragt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des endgültigen Festsetzungsbescheides vom 2.2.2024 und des Erstattungsbescheides vom 2.2.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2024 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum Januar 2023 bis August 2023 Leistungen nach dem SGB II in Höhe der vorläufig gewährten Leistungen zu bewilligen, hilfsweise, den Beigeladenen zu verpflichten, der Klägerin Leistungen für den Zeitraum 21.01.2023 bis 31.8.2023 nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beklagte trägt vor, er habe bei dem Beigeladenen einen Erstattungsanspruch angemeldet, aber keine Rückmeldung erhalten. Er sei bereit, den Erstattungsbescheid um den Betrag zu kürzen, für den eine Leistungspflicht des Beigeladenen bestehe. Am 06.12.2024 hat das Gericht die ausländerrechtliche Akte der Klägerin beigezogen. Mit Beschluss vom 10.12.2024 hat das Gericht die Stadt H., vertreten durch die Behörde A, beigeladen, weil eine Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann und sie als leistungspflichtig in Betracht kommt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene ist der Auffassung, hinsichtlich der Klägerin kommen im streitgegenständlichen Leistungszeitraum dem Grunde nach gemäß § 2 AsylbLG Analogleistungen in Betracht. Jedoch bestehe vorliegend keine Leistungspflicht des Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 21.01.2023 bis zum 31.08.2023. Eine Antragstellung mit Wirkung für die Vergangenheit über § 28 SGB komme vorliegend nicht in Betracht, da § 28 SGB X im AsylbLG keine Anwendung finde. Das AsylbLG sei kein Teil des Sozialgesetzbuchs und gelte auch nicht über die Regelung des § 68 SGB I als dessen besonderer Teil. Das Bundessozialgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 16.01.2019 ausgeführt, dass mangels einer planwidrigen Regelungslücke § 64 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht analog auf Verfahren nach dem AsylbLG anwendbar sei, da der Gesetzgeber mit dem AsylbLG bewusst ein eigenständiges Leistungssystem außerhalb des Sozialgesetzbuchs unter anderem über § 9 Abs. 4 AsylbLG mit nur punktuell angeordneter entsprechender Anwendbarkeit des SGB X geschaffen habe (unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – B 7 AY 2/17 R). Weder in § 6b AsylbLG noch in 9 Abs. 4 AsylbLG sei eine entsprechende Anwendung des § 28 SGB X angeordnet. Ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 102 SGB X komme nicht in Betracht, da es sich bei § 41a SGB II nicht um eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Vorleistungspflicht wie § 43 SGB I handele. Auch ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Beigeladene nach § 105 SGB X komme vorliegend nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 AsylbLG i.V.m. 105 Abs. 3 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen nur von dem Zeitpunkt an, ab dem ihm bekannt war, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorlagen. Die Beigeladene habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von der möglichen Hilfebedürftigkeit der Klägerin gehabt. Zwar sei die Klägerin aufgrund ihrer Aufenthaltsgestattung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG dem Grunde nach nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. Jedoch bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nach § 6b AsylbLG i.V.m. § 18 SGB XII erst ab Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit. Zwar befinde sich in der Ausländerakte der Klägerin ein Leistungsbescheid des Jobcenters vom 24.08.2022, mit dem der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 bewilligt wurden, nicht jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum. Darüber hinaus werde die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Klägerin in etwaigen anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht geprüft. Beim der für die aufenthaltsrechtlichen Prüfungen zuständigen Gliederung und der für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Abteilung handele es sich um zwei unterschiedliche Verwaltungszweige. Ferner habe sich die Klägerin im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch im Asylverfahren befunden, in dem ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von Belang seien und auch keiner Prüfung bedurft haben. Nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens habe die Klägerin mit Datum vom 18.12.2023 einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Erst in diesem Rahmen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin geprüft worden, jedoch lediglich unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten, und zwar ob nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u.a. der Lebensunterhalt gesichert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die übersendeten Leistungsakten des Beklagten sowie die beigezogene ausländerrechtliche Akte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 waren und bei der Beratung vorgelegen haben.