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Urteil

B 4 AS 203/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Ablehnung, an Vergleichsgesprächen teilzunehmen, führt nicht ohne weiteres zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. • Ein wirksamer gerichtlicher Vergleich erfordert ein konkretes, annehmbares Angebot mit Bestimmtheit und Rechtsbindungswillen; bloße Bereitschaftsbekundungen des Beklagten genügen nicht. • Bei Streit um höhere vorläufige Leistungen nach SGB II sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, nicht nur Einzelberechnungselemente wie die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung. • Führt ein nachträglicher, rückwirkender Leistungsanspruch eines anderen Trägers zur Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit und Korrekturmöglichkeiten früherer Bescheide des vorleistenden Trägers aus.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtskraft wegen fehlendem Vergleichsangebot; umfassende Prüfung vorläufiger SGB II-Leistungen erforderlich • Die bloße Ablehnung, an Vergleichsgesprächen teilzunehmen, führt nicht ohne weiteres zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers. • Ein wirksamer gerichtlicher Vergleich erfordert ein konkretes, annehmbares Angebot mit Bestimmtheit und Rechtsbindungswillen; bloße Bereitschaftsbekundungen des Beklagten genügen nicht. • Bei Streit um höhere vorläufige Leistungen nach SGB II sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, nicht nur Einzelberechnungselemente wie die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung. • Führt ein nachträglicher, rückwirkender Leistungsanspruch eines anderen Trägers zur Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit und Korrekturmöglichkeiten früherer Bescheide des vorleistenden Trägers aus. Der Kläger, selbständig und bei den Eltern wohnend, erhielt für den Zeitraum 1.3.2007–31.10.2007 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Im Mai 2007 erhielt er eine Einkommensteuererstattung; der Beklagte rechnete diese als einmalige Einnahme auf die Monate Mai–Oktober an. In einer mündlichen Verhandlung signalisierte der Beklagte, er verschließe sich nicht der Überlegung, die Steuererstattung unberücksichtigt zu lassen, nannte aber kein konkret bestimmtes Vergleichsangebot. Das Sozialgericht wies die Klage ab und lastete dem Kläger Verfahrenskosten an, weil er einen angebotenen Vergleich abgelehnt habe. Das Landessozialgericht bestätigte mangels Rechtsschutzbedürfnis und meinte, der Kläger hätte durch Ablehnung eines Vergleichs querulatorisch gehandelt. Der Kläger legte Revision ein, die sich insbesondere gegen die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und die nicht abschließende sachliche Prüfung richtete. • Revision ist begründet; LSG und SG haben zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint. • Keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an Vergleichsgesprächen und kein Kontrahierungszwang; das bloße Nicht-Eingehen auf einen Vergleichsverweis entzieht dem Kläger nicht ohne weiteres den Rechtsschutz. • Fehlendes, annahmefähiges Vergleichsangebot des Beklagten: Erklärungen im Termin waren nicht hinreichend bestimmt und enthielten keinen wirklichen Rechtsbindungswillen; die Anrechnung der Steuererstattung ist ein Berechnungselement der Leistung und kein eigenständiger Vergleichsgegenstand. • Bei Streit um höhere vorläufige Leistungen sind alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen; es ging nicht nur um die Anrechnung der Steuererstattung, sondern um den gesamten Leistungsanspruch einschließlich möglichem Zuschlag nach § 24 SGB II und Erstattung der Unterkunftskosten. • Die rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur kann nach § 107 SGB X eine Erfüllungsfiktion auslösen; dies beeinflusst die Bewertung der SGB II-Ansprüche und kann dazu führen, dass der vorleistende Träger keine Rücknahme nach §§ 44 ff. SGB X mehr vornehmen kann. • Das LSG hat unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen, insbesondere zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Alg II, zur Höhe des bewilligten Alg und zu den Voraussetzungen des § 7 SGB II; daher ist Rückverweisung geboten. • Im wiedereröffneten Verfahren sind die Folgen einer etwaigen Erfüllungsfiktion, die Frage eines Zuschlags nach § 24 SGB II und die Gesamtberechnung der Leistungen zusammen zu klären. Das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint und einen fehlenden Vergleich angenommen; ein wirksames Vergleichsangebot des Beklagten lag nicht vor. Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Kläger höhere vorläufige SGB II-Leistungen zustehen. Insbesondere sind im Berufungsverfahren alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, die Wirkung einer etwaigen rückwirkenden Alg-Bewilligung nach § 107 SGB X zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein Zuschlag nach § 24 SGB II zu berechnen. Das LSG hat hierzu neue Feststellungen zu treffen; auch über die Kostenentscheidung ist erneut zu befinden.