Urteil
B 14 AS 66/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer während eines stationären Rehabaufenthalts in einer Einrichtung i.S. des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
• Für die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II (Unterbringung in einem Krankenhaus von voraussichtlich weniger als sechs Monaten) ist auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Unterbringung zum Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
• Krankenhäuser i.S. des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II schließen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ein; die Kostenträgerschaft (z.B. DRV statt Krankenkasse) schränkt den Anwendungsbereich nicht ein.
• Ist der Anspruch nach dem SGB II ausgeschlossen, kommt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht; über diesen ist vom landesrechtlich zuständigen Träger nach erneuter Prüfung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss nach §7 Abs.4 SGB II bei Reha-Aufenthalt: Prognose bei Aufnahme maßgeblich • Wer während eines stationären Rehabaufenthalts in einer Einrichtung i.S. des § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. • Für die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II (Unterbringung in einem Krankenhaus von voraussichtlich weniger als sechs Monaten) ist auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Unterbringung zum Zeitpunkt der Aufnahme abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung. • Krankenhäuser i.S. des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II schließen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ein; die Kostenträgerschaft (z.B. DRV statt Krankenkasse) schränkt den Anwendungsbereich nicht ein. • Ist der Anspruch nach dem SGB II ausgeschlossen, kommt ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht; über diesen ist vom landesrechtlich zuständigen Träger nach erneuter Prüfung zu entscheiden. Der Kläger beantragte am 22.10.2010 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 22.10.2010 bis 11.4.2011. Zuvor war er in Untersuchungshaft gewesen und nach Verurteilung zur Jugendstrafe durch Verfügung der Strafvollstreckung zur Rehabilitationsbehandlung in die Klinik N. am 11.10.2010 verlegt; die DRV Bund gewährte eine Kostenzusage für 26 Wochen bis 11.4.2011. Das Jobcenter (Beklagter) lehnte den Antrag mit Verweis auf § 7 Abs.4 SGB II ab; SG und LSG gaben dem Kläger dagegen Ansprüche für den streitigen Zeitraum. Der Beklagte reichte Revision ein und rügte, die Sechsmonatsprognose sei auf den Beginn der Unterbringung, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, abzustellen und JVA- und Klinikaufenthalte zusammenzurechnen. Der Kläger hielt an seinem Anspruch fest und stellte hilfsweise einen Antrag auf SGB XII-Leistungen. Das LSG war beigeladene Träger prüfte nicht abschließend Ansprüche nach dem SGB XII. • Zulässigkeit und Begründetheit der Revision: Der Senat hält die Revision des Beklagten für begründet, weil der Kläger während des Reha-Aufenthalts nach § 7 Abs.4 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen war. • Gegenstand und Zeitraum: Streitgegenstand ist der Bescheid vom 03.11.2010 (Widerspruchsbescheid 29.11.2010) bezüglich der Zeit 22.10.2010 bis 11.4.2011. • Maßgebliche Rechtsnorm: § 7 Abs.4 SGB II schließt Personen in stationären Einrichtungen grundsätzlich von SGB II-Leistungen aus; Ausnahmen regeln § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 (Krankenhausunterbringung voraussichtlich Die Revision des Beklagten ist begründet; die Urteile des LSG Bayern und des SG Würzburg werden aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen, weil der Kläger während seines Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nach § 7 Abs.4 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Maßgeblich ist die Prognose zur voraussichtlichen Unterbringungsdauer zum Zeitpunkt der Aufnahme; hier lag bei Aufnahme eine Kostenzusage für 26 Wochen bis 11.4.2011 vor, sodass die Rückausnahme des § 7 Abs.4 Satz 3 Nr.1 SGB II nicht greift. Da ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII möglich ist, wurde die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, damit dort die notwendigen tatsächlichen und landesrechtlichen Feststellungen getroffen und gegebenenfalls der zuständige Träger beigeladen wird. Das LSG hat im Wiederaufgreifen des Verfahrens auch über die Verfahrenskosten zu entscheiden.