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Gerichtsbescheid

S 40 U 2/21

SG Hamburg 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:1111.S40U2.21.00
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Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Feststellungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des Versicherten vom 10.01.2019 ist. Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Der Arbeitsunfall des Versicherten ereignete sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für ein Mitgliedsunternehmen der Beklagten tätig. Die Klägerin hat daher einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 234.747,83 Euro. Die Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 105 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungserbringer Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen vor. Ein Erstattungsanspruch als vorläufig leistender Träger nach § 102 Abs. 1 SGB X entfällt, denn die Klägerin hat keine vorläufigen und als solche bezeichneten Leistungen nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. § 139 SGB VII erbracht. Die von Amts wegen vom Gericht zu beachtende Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ist durch das Formschreiben der Klägerin vom 06.11.2019 an die Beklagte gewahrt. Darin sind alle erforderlichen Angaben im Sinne des § 111 SGB X gemacht worden. Die Klägerin hat anlässlich des Arbeitsunfalls des Versicherten am 10.01.2019 als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen (für Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente) erbracht. Die Beklagte ist zuständiger Leistungsträger für diesen Arbeitsunfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach der Legaldefinition von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII handelt es sich bei Unfällen um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Das Gericht stellt folgenden Sachverhalt als Grundlage der Entscheidung fest: Der als LKW-Fahrer beschäftigte Versicherte begab sich am 10.01.2019 zur Baustelle der B. Gruppe im N. und lud dort mittels eines Krans einen Infocontainer von seinem LKW ab. Diesen bestieg der Versicherte sodann, löste die Ketten des Krans vom Container und steckte hierbei auch das für die Stromversorgung des Containers erforderliche Kabel ein. Dann kletterte der Versicherte vom Container herunter und baute den Kran ab. In der Folge bat der Polier der Baustelle Herr G., der bei der M. als Subunternehmen der B.Gruppe angestellt war, den Versicherten, die vorher eingesteckte Stromleitung zu überprüfen, weil der Container nicht mit Strom versorgt wurde. Der Versicherte kletterte erneut auf den Container, um die Stromversorgung zu überprüfen. Er stürzte aus ungeklärter Ursache vom Container und verletzte sich schwer. Das Anschließen der Stromversorgung des Containers gehörte grundsätzlich zu den vertraglich geschuldeten Aufgaben der M. wie von der B. Gruppe mitgeteilt wurde. Durch den Sturz vom Container mit den schweren Verletzungen hat der Versicherte einen Unfall erlitten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Welche Tätigkeiten versichert sind, wird durch die §§ 2, 3 und 6 SGB VII nur indirekt bestimmt, weil diese Vorschriften lediglich versicherte Personengruppen nennen und die versicherten Tätigkeiten hierdurch nur mittelbar angesprochen werden. Gehört der Geschädigte zum Kreis der versicherten Personen, muss deshalb ermittelt werden, ob die konkret zum Unfall führende Verrichtung auch dem versicherten Tätigkeitsbereich zugerechnet werden kann, also ob sie dazu in einem inneren sachlichen Zusammenhang stand (vgl. G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 17.06.2025), Rn. 28 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der innere sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Schaden stiftenden Verrichtung wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz reicht (vgl. etwa BSG Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 11/04 R, BSGE 94, 262). Maßgeblich für die Zurechnung einer Tätigkeit zu einem Unternehmen ist die sogenannte objektivierte Handlungstendenz, mithin der durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte und vom Handlungsmotiv getrennte Zweck des Handelns des Versicherten (vgl. etwa BSG Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R = BSGE 91, 293). Der Versicherte war zum Unfallzeitpunkt nicht (mehr) für sein eigenes (LKW-)Unternehmen als Beschäftigter tätig (versichert), sondern nach den objektiven Umständen als wie-Beschäftigter für das Unternehmen der M. GmbH und über dieses gesetzlich unfallversichert. Die ständige sozialgerichtliche Rechtsprechung hat zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII im Wesentlichen die folgenden Kriterien entwickelt (vgl. nur BSG, Urt. v. 16.3.2021 – B 2 U 3/19 R): • Es muss sich um eine dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit handeln, die einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat, • sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen, • die Tätigkeit muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. ihrer Art nach von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, • sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie im Einzelfall der Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht, also konkret arbeitnehmerähnlich und nicht unternehmerisch, selbständig ist. Allgemein gilt, dass eine Eingliederung in das fremde Unternehmen genauso wenig erforderlich ist wie die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom fremden Unternehmer oder der Erhalt eines Entgeltes, denn dann wäre bereits Versicherungsschutz über ein begründetes Beschäftigungsverhältnis gegeben. Es ist auch regelmäßig unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert der Arbeit gering oder hoch ist und auf welchen Beweggründen (Motiv) das Handeln zurückzuführen ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus den konkreten Umständen und dem Gesamtbild einer Tätigkeit im Einzelfall ergeben. Insgesamt sind die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten (Wertungs-)Kriterien keine Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, sondern sie dienen der Beurteilung, ob eine Tätigkeit „infolge“ der sich ein Unfall ereignet hat, als versicherte Tätigkeit zu werten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 mwN; vgl. auch MAH SozR/Bultmann, 6. Aufl. 2024, § 24 Rn. 128ff, beck-online). Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalles und Abwägung bzw. der Zurechnung einer Tätigkeit zu einem Unternehmen ist weiter zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BSG stets auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste beobachtbare Handlungssequenz abzustellen ist (stRspr des BSG; vgl. BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - juris RdNr 15, vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - BSGE 134, 109 = SozR 4-2700 § 3 Nr 3, RdNr 22, vom 7.5.2019 - B 2 U 31/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 69 RdNr 23 und vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 64 RdNr 16 – zuletzt BSG, Urteil vom 17.06. 2025 – B 2 U 6/23 R –, Rn. 14; so auch SG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2025 – S 40 U 140/23 D –, Rn. 26, juris). Diese letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste beobachtbare Handlungssequenz stellt das zweite Besteigen des Containers mit dem Absturz als Schadensereignis dar. Diese versicherte Tätigkeit als konkrete Verrichtung des Versicherten ist einem Unternehmen unfallversicherungsrechtlich zuzuordnen. Nach den objektiven Umständen und Bewertung durch das Gericht wollte der Versicherte auf die Bitte des Poliers G., das von ihm vorher eingesteckte Stromkabel auf seine Funktion überprüfen, als er vom Container fiel. Diese Tätigkeit (Verrichtung) des Versicherten stellt eine andere Handlungssequenz dar, als die Tätigkeit beim ersten Anschließen des Stromkabels auf dem Container, als der Versicherte hauptsächlich (wesentlich) wegen seiner originären Tätigkeit als Beschäftigter den Container bestieg, um die Ketten zu lösen. Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass diese Verrichtung dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten zugerechnet werden könnte, wenn es beim ersten Hochklettern auf den Container zu einem Unfallereignis gekommen wäre. Denn dann könnte das Anschließen des Stromkabels, auch nach objektiven Umständen, vom Versicherten neben seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet worden sein, weil er zum Lösen der Transportketten auf den Container klettern musste. Hierbei könnte im „Stromanschließen“ eine kurze „Unterbrechung“ der eigentlichen versicherten Verrichtung im Sinne einer Hilfeleistung – dem ersten Einstecken des Stromkabels für die M. – gesehen werden, die aber als geringfügige „Gefälligkeit“ trotzdem dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten unfallversicherungsrechtlich zuzurechnen werden könnte. Hierzu hat die Klägerin auch zutreffend auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 06.09.2013 (SG Hamburg, Urteil – Az. S 40 U 129/10 – in juris) verwiesen. Bei einem solchen Sturz vom Container könnte im auch Rahmen der Unfallkausalität eine Zurechnung zum Stammunternehmen erfolgen. Solche hypothetischen Überlegungen sind vorliegend aber nicht anzustellen, denn hierbei ist es nicht zu einem Unfallereignis gekommen. Daher kann dahinstehen, ob das erste Anschließen der Stromleitung noch in einem sachlichen Zusammenhang mit der nach § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII vorrangigen Versicherung als Beschäftigter stehen würde. Von seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als LKW-Fahrer hatte sich der Versicherte beim erneuten Besteigen des Containers zur Überzeugung des Gerichts gelöst. Hierfür spricht, dass die objektiv durch den Versicherten durchzuführende Aufgabe – das Anliefern und Abladen des Containers –abgeschlossen war. Der Versicherte hatte alle eigenen Arbeiten für seine Abfahrt von der Baustelle erledigt und hätte diese bereits verlassen können. Das erneute Besteigen des Containers auf Bitten des Poliers G. zum Zwecke der Überprüfung der Stromleitung stand als neue eigenständig zu beurteilende Handlungs-sequenz nicht mehr in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als LKW-Fahrer, sondern ausschließlich im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die M. Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Prüfung und Instandsetzung bzw. das Anschließen der Stromleitung an sich, eine eigene Aufgabe der M. war und von ihr hätte durchgeführt werden müssen. Insoweit hätten eigene Mitarbeiter oder der polier selbst auf den Container klettern müssen, wenn die Stromlosigkeit des Infocontainers erst nach der Abfahrt des Versicherten aufgefallen wäre. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu durch den Versicherten hat objektiv nicht bestanden und ist nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das Gericht auch nicht feststellen, dass der Versicherte hierin einen Teil seiner eigenen Aufgaben auf der Baustelle verstanden haben könnte. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich nach den objektiven Umständen um eine bloße Gefälligkeit aus praktischen Gründen auf der Baustelle gehandelt hat. Denn das Einstecken/Anbringen der Stromzufuhr gehörte nicht zum Aufgabenbereich des Versicherten bzw. seinem Unternehmen, sondern zu dem der M.. Aus der Aussage der Versicherten, dass er dies immer mitmache, lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine eigene objektiv zurechenbare Handlungstendenz nicht ableiten. Nach den vorliegenden Unterlagen schuldete diese Tätigkeit vertraglich die M. als Vertragspartner der Berendt Gruppe, der „Betreiberin“ der Baustelle. Die Beklagte verkennt insoweit, dass das (unbeachtliche) Motiv von der (objektivierbaren) Handlungstendenz zu unterscheiden ist. Die Handlungstendenz gibt nach den objektiven Umständen Aufschluss darüber, welches Unternehmen in erster Linie wesentlich unterstützt werden soll. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung diesem Unternehmen zugerechnet werden kann und eine Zurechnung zu einem Unternehmen erfolgt (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 21. September 2012 – S 40 U 288/11 –, Rn. 36, juris). Diese Zuordnung kann nur zwischen den auf der Baustelle tätigen Unternehmen erfolgen. Objektiv hat der Versicherte mit dem erneuten Besteigen des Containers, um die Funktion der Stromleitung zu prüfen, eine Tätigkeit verrichtet, die ausschließlich der M. zu Gute kam und auch deren rechtliche Verpflichtung darstellte. Diese stand in keinem Zusammenhang mehr zu seinem eignen Beschäftigungsverhältnis mehr. Der bloße örtliche und zeitliche Zusammenhang, dass der Versicherte noch „zufällig“ auf der Baustelle war bzw., dass er beim ersten Aufenthalt auf dem Container den Stromanschluss – für die M. – mitangeschlossen hatte, reicht nicht aus, um die Tätigkeit seinem Unternehmen und mithin der Klägerin zuzurechnen. Das tatsächliche Motiv des Versicherten lässt sich durch den Tod nicht mehr aufklären und feststellen. Dies ist aber bei den vorliegenden – objektiven Umständen – und der rechtlichen Aufgabenzuordnung entbehrlich. Die Tätigkeit erfüllt auch die weiteren Kriterien einer wie-Beschäftigung. Sie entsprach aufgrund der Bitte des Poliers dem ausdrücklich erklärten Willen und war diesem fremden Unternehmen dienlich. Die Tätigkeit war dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich und insgesamt arbeitnehmerähnlich, weil sie im konkreten Fall durch einen Mitarbeiter der M. hätte durchgeführt werden müssen. Die Zurechnung des Arbeitsunfalls zur Beklagten entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 133 Abs. 1 SGB VII, denn der Versicherte war für ein Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1 Halbs 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Höhe ergibt sich aus dem Interesse der Beteiligten. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeitsunfall vom 10.01.2019. Der 1962 geborene S. (im Folgenden: Versicherter) war als LKW-Fahrer bei der F. einem Mitgliedsunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, beschäftigt. Am 10.01.2019 belieferte er die Behrendt Gruppe, ein Mitglieds-unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, auf einer Baustelle im N. mit einem Infocontainer. Als Subunternehmer auf der Baustelle war die M. weiteres Mitgliedsunternehmen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten tätig. Der Versicherte lud den Container auf der Baustelle mit Hilfe eines Krans ab und kletterte danach auf den Container, um die Ketten zum Auf- und Abladen des Containers zu lösen. Bei dieser Tätigkeit steckte er auch die Stromleitung für die Versorgung des Containers ein und kletterte wieder vom Container herunter. Danach baute er den Kran ab, den er zum Abladen des Containers genutzt hatte. Der Polier der M., Herr G. bat den Versicherten, die Stromzugang des Containers erneut zu überprüfen, weil der Container nicht mit Strom versorgt worden war. Der Versicherte bestieg daraufhin erneut den Container. In der Folge trat er aus nicht geklärten Gründen ins Leere und stürzte aus ca. drei Metern Höhe vom Container. Er erlitt hierdurch ein Polytrauma mit einem offenen Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Blutungen der Hirnhaut sowie Brüchen an der Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit Schreiben vom 06.11.2019 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten nach § 111 SGB X an und teilte die bis dahin angefallene Aufwendungen mit. Mit weiterem Schreiben vom 29.01.2020 bat die Klägerin die Beklagte um eine Übernahmebestätigung des Unfalls des Versicherten und bezifferte den Erstattungsanspruch in Höhe von 99.023,11 Euro. Der Versicherte sei im Rahmen der Zuständigkeit der Beklagten verunfallt. Mit Schreiben vom 05.02.2020 lehnte die Beklagte ihre Zuständigkeit ab und verwies darauf, dass der Versicherte Nachbesserungen im Rahmen seines eigentlichen Arbeitsauftrages durchgeführt hätte und daher im Bereich der Zuständigkeit der Klägerin verunfallt wäre. Der Versicherte gab auf Nachfrage gegenüber der Klägerin an, dass er den Strom immer mit anschließe und dass nach dem Unfall eine mündliche Weisung im Betrieb ergangen sei, dass das Ziehen der Stromleitung nur nach Rücksprache erfolgen dürfe. Die Behrendt Gruppe gab gegenüber der Klägerin an, dass sie die für sie auf der Baustelle als Subunternehmer tätige Rohbaufirma M. in Person des Poliers Herrn G. beauftragt hätte, den Container an den Strom anzuschließen. Mit der Klageschrift vom 05.01.2021 hat die Klägerin am 06.01.2021 Klage erhoben und ihren Erstattungsanspruch auf 152.577,69 Euro zum 31.12.2020 geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, dass der Versicherte sich beim erneuten Besteigen des Containers von der Tätigkeit für sein eigenes Unternehmens gelöst habe und daher eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht vorliegen würde. Vielmehr sei der Versicherte als wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für die M. tätig geworden und daher bei der Beklagten versichert. Die Handlungstendenz des Versicherten habe sich auf das Tätigwerden für ein fremdes Unternehmen gerichtet. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (sinnvoll gefasst), festzustellen, dass die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des S. vom 10.01.2019 ist und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die entstandenen Aufwendungen für den Arbeitsunfall in Höhe von 234.747,83 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherte im Rahmen seiner bei der Klägerin versicherten Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verunfallt sei, weil er bereits das Einstecken der Stromleitung als seine originäre Aufgabe verstanden und die Prüfung der Stromleitung als Nachbesserung seiner eigenen Arbeit und damit zu seiner versicherten Tätigkeit als Beschäftigter verstanden habe. Damit habe sich die Handlungstendenz des Versicherten weiter auf seine Tätigkeit als LKW-Fahrer gerichtet. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsunterlagen der Beteiligten beigezogen. Der Versicherte ist am 04.03.2025 nicht an Folgen des Unfalls vom 10.01.2019 verstorben. Der Klägerin sind bis dahin für Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente Kosten in Höhe von insgesamt 234.747,83 Euro entstanden. Das Gericht hat mit den Beteiligten am 17.10.2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und ihnen mitgeteilt, dass durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll. Die Beteiligten erklärten sich hiermit einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichtes und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten Bezug genommen. Die Gerichtsakte und Verwaltungsakten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichtes.