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Urteil

S 28 SO 488/23 D

SG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHH:2025:0723.S28SO488.23D.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2023 verurteilt, die Klägerin mit einem Adaptivrollstuhl mit Sitzschale nach Formabdruck und individuellem Zubehör nach Maß gemäß Verordnung vom 24. Februar 2022 und Kostenvoranschlag vom 1. März 2022 zu versorgen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2023 verurteilt, die Klägerin mit einem Adaptivrollstuhl mit Sitzschale nach Formabdruck und individuellem Zubehör nach Maß gemäß Verordnung vom 24. Februar 2022 und Kostenvoranschlag vom 1. März 2022 zu versorgen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die begehrten Leistungen abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Aktivrollstuhl. Sie ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; SGG). 1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 18.7.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2023, durch den die Beklagte die beantragte Versorgung abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG). 2. Die Beklagte ist aufgrund der Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX) zur umfassenden Prüfung des Anspruchs verpflichtet. Wegen des Nachrangs der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) und dort insbesondere der Leistungen der Sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 2 SGB IX) ist vorrangig ein materieller Teilhabeanspruch gegen Träger anderer Sozialleistungen zu prüfen. Der insoweit vorliegend allein in Betracht kommende Träger Leistungen der medizinischen Rehabilitation wurde nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGG notwendig beigeladen (vgl. hierzu u.a. BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R, Rn. 11). 3. Rechtsgrundlage für die begehrte Versorgung ist nicht § 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V; hierzu a.), sondern § 99 i.V.m. § 90 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, § 113 Abs. 3 i.V.m. § 84 SGB IX (hierzu b.). a. Ein Anspruch auf die begehrte Versorgung als Leistung der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V besteht nicht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Var. 1), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Var. 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Var. 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Zwar handelt es sich bei dem begehrten Rollstuhl, der im Hilfsmittelverzeichnis geführt ist, um ein Hilfsmittel in diesem Sinne. Zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört im Bereich des hier einschlägigen mittelbaren Behinderungsausgleichs (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) ein Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbständigen Leben dienen. Das Gehen ist eines der erfassten allgemeinen Grundbedürfnisse (st. Rspr. vgl. z.B. BSG vom 7.5.2020 – B 3 KR 7/19 R, Rn. 27 m.w.N.). Anspruch besteht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch nur auf die Versorgung mit ausreichenden Hilfsmitteln, die im Nahbereich der Wohnung ein Aufschließen zu den Möglichkeiten der Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehvermögens erlauben. Zum Nahbereich zählen die Wege, die räumlich einen engen Bezug zur Wohnung der Versicherten haben und sachlich einen Bezug zu den Grundbedürfnissen, der physischen und psychischen Gesundheit bzw. der selbständigen Lebensführung aufweisen. Konkret umfasst sind die allgemeinen Versorgungswege wie Einkauf, Post- und Bankgeschäfte, die gesundheitserhaltenen Wege beim Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten und Apotheken und schließlich Wegen, die von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind, nämlich Entfernungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktionen und der Erschließung des für die seelische Gesundheit elementaren geistigen Freiraums, die als Freizeitwege umschrieben werden (vgl. grundlegend BSG vom 18.4.2024 - B 3 KR 13/22 R, Rn. 25 f.). Insoweit die Beklagte auf die durch das Bundessozialgericht in der jüngeren Rechtsprechung vorgenommene räumliche Erweiterung des Nahbereichs hinweist, ist eine solche über die Distanz, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden kann, nur für die Fälle angenommen worden, in denen die Wege des Nahbereichs unter Einsatz von Körperkraft erschlossen werden (vgl. BSG aaO. Rn. 27). Zudem ist der Begriff der Freizeitwege im Sinne des Krankenversicherungsrechts von dem Freizeitbegriff im Sinne der sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (hierzu sogleich ausführlich unter b.) zu unterscheiden. In diesem Sinne zählen zu den Freizeitwegen im Sinne des SGB V Entfernungen, die bewältigt werden, zur Aufrechterhaltung der körperlichen Vitalfunktionen im Rahmen eines kurzen Spaziergangs an der frischen Luft sowie zur Gewährleistung der Kommunikation oder zur Wahrung des Informationsbedürfnisses als Bestandteil der seelischen Gesundheit durch einen Gang zum Nachbarn oder zum Zeitungskiosk (vgl. BSG vom 18.5.2011 - B 3 KR 7/10 R, Rn. 37), nicht aber jegliche Bewegungen, die zum Zwecke der Sozialen Teilhabe zur Befriedigung des Bedürfnisses nach Freizeitgestaltung erforderlich sind. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie nach diesen Maßstäben auf die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel angewiesen ist. Das unmittelbare Wohnumfeld kann sie bereits nach ihrem eigenen Vortrag mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl erschließen. Auch die Hausarztpraxis kann mit dem Elektrorollstuhl aufgesucht werden. Dass die Klägerin sich bei der Nutzung des zum Erreichen der Praxis notwendigen Fahrstuhls nicht wohl fühlt, führt nicht dazu, dass sie Anspruch auf die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel hätte. Dies gilt umso mehr, als sie ausgeführt hat, dass bislang alle für sie tätigen Pflegekräfte den Fahrstuhl gemeinsam mit ihr nutzen konnten und so im Notfall Unterstützung leisten könnten. Dass es in erreichbarer Nähe keine lungenfachärztliche Praxis gibt, die nicht mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl erreichbar ist, hat die Klägerin zwar behauptet, hierzu aber keinerlei Nachweise vorgelegt, so dass der Vortrag keine Berücksichtigung findet. Ein Anspruch nach den Vorschriften des SGB V ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin für den Zeitraum der Reparatur auf ein Ersatzgerät angewiesen ist und dieses ggf. nicht in gleichem Maße geeignet ist. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die Leistungserbringer nach den geltenden Verträgen verpflichtet sind, eine Ersatzversorgung zur Verfügung zu stellen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie für diese Zeit der Reparatur ihres Elektrorollstuhls vom Sanitätshaus mit einem Ersatzgerät versorgt wurde. Dieses Ersatzgerät mag zwar nicht, wie das Primärgerät für alle Einsätze geeignet sein (z.B. fehlende Eignung für die Nutzung im PKW). Dass die unmittelbare Erschließung des Nahbereichs mit dem Ersatzgerät nicht möglich ist, wurde von der Klägerin hingegen nicht vorgetragen. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch jedoch nach den Vorschriften der Eingliederungshilfe (§ 99 i.V.m. §§ 90 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 4, § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, § 113 Abs. 3 i.V.m. § 84 SGB IX) zu. Sie gehört aufgrund der festgestellten körperlichen Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis (§ 99 Abs. 1 SGB IX), für den die Beklagte als zuständiger Leistungsträger Eingliederungshilfeleistungen zu erbringen hat. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Diese werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX). Der Leistungsumfang umfasst dabei auch Hilfsmittel, welche erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen (vgl. § 113 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, den Leistungsberechtigten die in ihrer Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Kontakte mit Menschen zu ermöglichen und hierdurch nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen (vgl. BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R, Rn. 32). Umfasst ist von der Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen auch die Kontaktpflege zu Familie (vgl. Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 90 SGB IX, Rn. 31; SG Duisburg vom 23.11.2022 - S 3 SO 94/22, Rn. 19 m.w.N.) als Kernbereich der zwischenmenschlichen Beziehungen, um Isolation und Vereinsamung zu verhindern. Grundsätzlich ist gerade die Förderung dieses Kontakts für die Persönlichkeitsentwicklung des Menschen mit Behinderung notwendig (vgl. BSG vom 27.2.2025 - B 8 SO 10/23 R, Rn. 22). Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen darüber hinaus Leistungen, denen als Teilhabeziel das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung zu Grunde liegt (vgl. BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R, Rn. 13). Freizeit ist die Zeit, über die frei verfügt und die selbstbestimmt gestaltet werden kann, da sie nicht durch fremdbestimmte Verpflichtungen oder zweckgebundene Tätigkeiten geprägt ist. In ihrer Freizeit können Menschen sozialen, sportlichen, kulturellen, kreativen, bildenden und rekreativen Aktivitäten individuell oder gemeinschaftlich nachgehen; Freizeit hat nicht nur Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung eines behinderten wie eines nichtbehinderten Menschen, sondern erweitert auch den möglichen Spielraum sozialer Teilhabe (vgl. BSG aaO. Rn. 15). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Es ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung (vgl. BSG vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10, Rn. 27). Maßstab für berechtigte, d.h. angemessene Wünsche sind entsprechend die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen (st. Rspr. BSG, zuletzt ausdrücklich Urt. vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R, Rn. 18 m.w.N.) und nicht – wie die Beklagte vorträgt – der Vergleich mit nichtbehinderten, einkommensschwachen Menschen. Es gilt ein individueller, personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R, Rn. 15); die Vorstellungen des Trägers der Eingliederungshilfe sind insoweit unerheblich (vgl. BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R, Rn. 18). Nach dieser Maßgabe begehrt die Klägerin die Versorgung mit dem Hilfsmittel zu angemessenen Zwecken der Sozialen Teilhabe. Als angemessenes Teilhabeziel sind insbesondere die Besuche in der Wohnung der Mutter zur Aufrechterhaltung der familiären Bindung anzuerkennen. Die enge Verbindung der Klägerin zu ihrer Mutter und das Bedürfnis an Kontaktpflege steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wurde nicht zuletzt durch die Beteiligung der Mutter im Verfahren verdeutlicht. Es entspricht der vom Teilhabeziel umfassten Befähigung zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung, dass die Klägerin nicht darauf verwiesen werden kann, die Kontaktpflege zur Mutter auf Besuche der Mutter in der Wohnung der Klägerin zu beschränken, sondern dass die Klägerin selbst entscheiden kann, ob und wann bzw. für welche Dauer, sie ihre Mutter in deren Wohnung besucht. Die Klägerin kann auch nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, dass sie an kleineren Familienfeiern, wie zuletzt dem vergangenen Weihnachtsfest, nicht teilnehmen kann, weil sie nicht in der eigenen Wohnung stattfinden, sondern in der Wohnung der Mutter. Anzuerkennen ist zudem der geltend gemachte Wunsch, die beste Freundin in deren Wohnung zu besuchen. Auch bei der Pflege dieses Kontaktes handelt es sich um ein angemessenes Teilhabeziel. Da die Besuche bei der Freundin nur zu den mit dem Hilfsmittel ermöglichten Besuchen bei der Mutter hinzutreten, tritt zurück, dass die Klägerin ihre Freundin nach eigenem Vortrag bislang nur einmal im Jahr besucht hat. Schließlich ist der von der Klägerin geäußerte Wunsch, das individuelle Aufsuchen von Restaurants im Rahmen von größeren Familienfeiern oder im Alltag sowie Café- und Weihnachtsmarktbesuche zu ermöglichen, als angemessenes Teilhabeziel anzuerkennen. Es entspricht nach der Überzeugung der Kammer den üblichen Freizeitgestaltungen in der Altersgruppe der Klägerin und stellt eine adäquate Freizeitbeschäftigung dar. Dass die Klägerin auch mit dem begehrten Rollstuhl nicht alle Restaurants, Cafés und Ladengeschäfte sowie sonstige Freizeitorte im näheren Umfeld wird besuchen können, schließt es nicht aus, die Vergrößerung des Radius in diesem Bereich als Teilhabezweck anzuerkennen ist. Auf den ebenfalls geäußerten Wunsch weitere Familienangehörige, wie den Bruder und den Onkel in deren Wohnungen zu besuchen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Diese Teilhabeziele bleiben auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Wohnungen aufgrund deren konkreten Belegenheiten (höhere Stockwerke ohne Aufzug) allein mit dem begehrten Hilfsmittel nicht erreichen könnte, im Folgenden ohne Berücksichtigung. Die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel ist im Übrigen aber notwendig i.S. des § 4 Abs. 1 SGB IX, d.h. geeignet und erforderlich (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) um die Teilhabeziele zu erreichen. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn die Leistung unentbehrlich zum Erreichen des Leistungsziels ist (vgl. BSG vom 20.9.2012 - B 8 SO 15/11 R, Rn. 14). Dies ist für das Teilhabeziel des eigenständigen Besuchens der Wohnung der Mutter gegeben. Die Klägerin und ihre Mutter haben zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass die Wohnung der Mutter nur durch Überwindung einer Rampe über fünf Stufen mit dem Rollstuhl befahrbar ist und der vorhandene Elektrorollstuhl eine solche Rampe aufgrund der Steigung und der nicht ausreichenden Motorisierung nicht bewältigen kann. Die Klägerin könnte jedoch mit dem begehrten Schieberollstuhl von der Mutter oder einer Pflegeperson die Rampe hinauf- und hinabgeschoben werden oder die Stufen hinauf- oder hinabgekippelt werden. Diese Möglichkeit scheidet bei dem Elektrorollstuhl aufgrund dessen erheblich größeren Gewichts aus. Auch die Wohnung der besten Freundin kann die Klägerin unter Berücksichtigung ihres insoweit nachvollziehbaren Vortrags zur Überzeugung des Gerichts mit dem vorhandenen Rollstuhl nicht befahren werden, weil eine Schwelle zu überwinden ist, wozu der der Elektrorollstuhl nicht in der Lage ist. Es ist zudem keine Möglichkeit ersichtlich, die Teilhabewünsche der Klägerin auf andere, gleich geeignete, aber kostengünstigere Weise zu erreichen. Eine solche wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Wohnung ihrer Freundin auf Dauer, wie bislang, nur mit Hilfe ihrer Pflegekräfte, die diese über die Schwelle tragen, und sodann ohne eigenständige Mobilität in der Wohnung aufzusuchen. Sie kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Freundin nur in der eigenen Wohnung oder im Außenbereich zu treffen. Die Ansprüche sind schließlich nicht wegen § 84 Abs. 3 SGB IX (vgl. auch § 10 Abs. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung) ausgeschlossen, wonach eine Doppelausstattung nur erbracht wird, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Es handelt sich nicht um eine Doppelausstattung. Von einer solchen ist nicht nur dann auszugehen, wenn es sich um die Versorgung mit einem weiteren, identischen Hilfsmittel handelt. Eine Doppelausstattung ist auch dann anzunehmen, wenn das weitere Gerät dieselbe Einschränkung ausgleicht und für den identischen Einsatzzweck geeignet ist. Anders als im Krankenversicherungsrecht, bei dem der Schwerpunkt zur Bestimmung, ob eine Mehrfachversorgung vorliegt, auf dem zu erreichenden Funktionsausgleich liegt (vgl. zu A. § 6 Abs. 8 Hilfsmittelrichtlinie „funktionsgleiche Mehrfachversorgung“ z.B. BSG vom 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R; LSG Schleswig-Holstein vom 26.11.2024 - L 10 KR 10005/21, Rn. 27 ff.), ist im Bereich der Eingliederungshilfe maßgeblich, ob das Hilfsmittel einen nach individuellen Maßstäben (vgl. hierzu BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R, Rn. 15) zu bestimmenden Beitrag zur Erreichung des anerkannten Teilhabeziels leisten kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der begehrte Aktivrollstuhl ermöglicht aufgrund seines geringeren Gewichts und der geringeren Maße sowie der damit einhergehenden leichteren Navigiermöglichkeit für die begleitenden Pflegekräfte gerade die Erschließung von Orten und Wegen durch die Klägerin, die mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl nicht erreicht werden können. Er soll damit zwar dieselbe Einschränkung ausgleichen, hat aber einen von dem vorhandenen Elektrorollstuhl zu unterscheidenden Einsatzbereich. Ein Kostenbeitrag ist von der Klägerin aufgrund des Bezugs von existenzsichernden Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht aufzubringen (§ 92 i.V.m. §§ 135 ff. SGB IX). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem Aktivrollstuhl zusätzlich zum vorhandenen Elektrorollstuhl. Die 1998 geborene, bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversicherte Klägerin lebt im Stadtgebiet der Beklagten. Bei der Klägerin ist eine Querschnittmyelitis, spastische Tetraparese und Tetraplegie, Epilepsie und ein Tracheostoma diagnostiziert. Ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B, RF und H (Bescheid des Versorgungsamts X vom 30.10.1999) sowie der Pflegegrad 5 sind festgestellt. Sie ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen und von der Beigeladenen mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Die Pflege wird durch eine 24-Stunden-Assistenz sichergestellt. Einen Aktivrollstuhl kann die Klägerin nicht selbständig bewegen. Der Lebensunterhalt der Klägerin ist über Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gesichert. Am 1.3.2022 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen unter Beifügung einer Verordnung vom 24.2.2022 sowie eines Kostenvoranschlags der Firma Y. vom 1.3.2022 in Höhe von 8012,88 Euro die Zweitversorgung mit einem Adaptivrollstuhl mit Sitzschale nach Formabdruck und individuellem Zubehör nach Maß. Die Beigeladene leitete den Antrag mit Schreiben vom 3.3.2022 an die Beklagten weiter. Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 18.7.2022). Die Klägerin könne sich mit dem Elektrorollstuhl und der 24-Stunden-Assistenz den Nahbereich und die Teilhabeziele angemessen erschließen. Ein zweiter Rollstuhl sei nicht erforderlich. Der Widerspruch der Klägerin vom 27.7.2022 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2023 zurückgewiesen. Zwar gehöre die Klägerin zum leistungsberechtigten Personenkreis. Eine Bewilligung komme jedoch weder aus einer Rechtsvorschrift des SGB V noch aus dem SGB IX in Betracht. Eine Versorgung nach § 33 SGB V scheide aus, da die Klägerin sich den Nahbereich mit dem Elektrorollstuhl erschließen könne. Eine eigenständige Fortbewegung sei mit dem begehrten Aktivrollstuhl nicht möglich; die Klägerin stets auf eine Schiebehilfe angewiesen. Der Aktivrollstuhl biete daher keinen Mehrwert. Zudem sei auch die soziale Teilhabe nicht eingeschränkt, weil die Klägerin mit dem Elektrorollstuhl vollumfänglich ihren Bedürfnissen nachgehen könne. Hierauf hat die Klägerin am 15.8.2023 Klage zum Sozialgericht erhoben. Der Rollstuhl sei u.a. erforderlich um die Mutter in deren Wohnung zu besuchen. Hierzu sei die Überwindung von fünf Stufen mit einer Rampe erforderlich. Dies sei mit einem Aktivrollstuhl, aber nicht mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl möglich. Auch die Wohnung der besten Freundin könne mit dem vorhandenen Rollstuhl nicht aufgesucht werden. Ebenfalls nicht aufgesucht werden könnten verschieden Restaurants, in denen regelmäßig Familienfeiern stattfinden würden, oder die die Klägerin gern besuchen würde. Die derzeit von ihr aufgesuchte Hausarztpraxis könne ebenfalls besser mit dem Aktivrollstuhl aufgesucht werden. Zudem sei der Elektrorollstuhl häufig in der Reparatur und Anpassung und für diese Zeit sei die Klägerin an ihre Wohnung gebunden. Bei dem beantragten Rollstuhl handele es sich nicht um eine Doppelversorgung. Dieser diene einem wesentlich anderen Zweck, nämlich der Wahrnehmung der Teilhabeziele und nicht allein der Erschließung des Nahbereichs. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit einem Adaptivrollstuhl mit Sitzschale nach Formabdruck und individuellem Zubehör nach Maß gemäß Verordnung vom 24. Februar 2022 und Kostenvoranschlag vom 1. März 2022 zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Klägerin sei mit dem Elektrorollstuhl bereits hochgradig versorgt. Auch mit dem begehrten Aktivrollstuhl sei es der Klägerin nicht möglich, alle Veranstaltungen und Unternehmungen nach ihren Vorstellungen wahrzunehmen. Die soziale Teilhabe sei hierdurch nicht besser gewährleistet. Die Versorgung mit einer Doppelausstattung nach § 84 Abs. 2 SGB IX komme nur in Betracht, wenn z.B. die Mitnahme eines Hilfsmittels unmöglich oder unzumutbar sei. Es bestehe im Rahmen der Eingliederungshilfe keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln könnten sich nicht alle Wünsche erfüllen. Behinderte Menschen sollten aber gleich und nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bevölkerungsgruppen. Die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl stelle jedoch eine Besserstellung gegenüber nichtbehinderten, einkommensschwachen Menschen dar. Es sei nicht beabsichtigt, eine Gesamtplankonferenz durchzuführen, da die Bedarfe der Klägerin im Übrigen durch die Hilfe zur Pflege abgedeckt seien. Im Übrigen sei das begehrte Hilfsmittel ungeeignet, um die beschrieben Orte zu erreichen. Die Klägerin wäre zudem stets weiterhin auf die Assistenz angewiesen. Zudem komme unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 16. April 2024 eine Versorgung allein nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. Die Beigeladene stellt keine Anträge, trägt jedoch vor, dass eine Doppelversorgung wegen hypothetischer Immobilität zu Reparaturzeiten nicht in Betracht komme. Bei jeder Versorgung mit Hilfsmitteln zur Mobilität bestehe die Gefahr eines Ausfalles. Dies begründe jedoch nicht den allgemeinen Anspruch auf einen Rückhalterrollstuhl. Die Leistungserbringer seien durch Verträge mit der Beigeladenen dazu verpflichtet, den Betroffenen im Schadens- oder Reparaturfall mobil zu halten. Dabei könne es zu kurzen Ausfallzeiten kommen oder dazu, dass ein Rollstuhl genutzt werden müsse, der nicht so gut angepasst sei, wie der persönliche Rollstuhl. Das Gericht hat am 24.3.2025 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin und ihre Mutter informatorisch befragt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über den Erörterungstermin am 24.3.2025 und die mündliche Verhandlung am 23.7.2025 sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlagen.