Urteil
B 8 SO 15/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausbau eines Fahrstuhls im elterlichen Wohnhaus kann als Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs.3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.5 SGB IX förderfähig sein, ist aber nicht ohne weiteres nach § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII vermögens- und einkommensprivilegiert.
• § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII ist einschränkend auszulegen: nur spezifische, personenbezogen ansetzende Fördermaßnahmen, die über reine Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe hinausgehen, sind ohne Vermögensberücksichtigung zu gewähren.
• Bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen fehlen in der Sache ausreichende tatsächliche Feststellungen zu Einkünften, Vermögen und tatsächlichen Kosten; daher ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufzugseinbau als Eingliederungshilfe: keine generelle Vermögensprivilegierung nach § 92 Abs.2 Nr.3 SGB XII • Ein Ausbau eines Fahrstuhls im elterlichen Wohnhaus kann als Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs.3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.5 SGB IX förderfähig sein, ist aber nicht ohne weiteres nach § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII vermögens- und einkommensprivilegiert. • § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII ist einschränkend auszulegen: nur spezifische, personenbezogen ansetzende Fördermaßnahmen, die über reine Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe hinausgehen, sind ohne Vermögensberücksichtigung zu gewähren. • Bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen fehlen in der Sache ausreichende tatsächliche Feststellungen zu Einkünften, Vermögen und tatsächlichen Kosten; daher ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der 2002 geborene Kläger ist schwerbehindert (GdB 100; Merkzeichen G,aG,B,H) und wohnt mit seinen Eltern in deren Haus im 1. und 2. Obergeschoss. 2005 beantragten die Eltern die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls vom Erdgeschoss in das 1. Obergeschoss; die Gesamtkosten lagen nach Angaben bei ca. 37.959 Euro. Die Kommune gewährte ein Darlehen von 15.000 Euro, die Pflegekasse zahlte einen Zuschuss von 2.557 Euro; die restliche Kostenerstattung lehnte der örtliche Sozialhilfeträger mit Verweis auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab, das LSG nahm an, das Vermögen des Vaters übersteige die Kosten; Revision des Klägers rügte fehlerhafte Anwendung von § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII. Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zur Einkommens-/Vermögenslage und zu den Kosten zurück. • Zuständigkeit: Der örtliche Träger der Sozialhilfe war sachlich und örtlich zuständig (§§ 97 ff., 98 SGB XII). • Anspruchsgrundlage: Eine Leistungspflicht kann sich aus §§ 19 Abs.3, 53 Abs.1, 54 Abs.1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.5 SGB IX ergeben; daraus kann ein originärer Geldleistungsanspruch nach § 10 Abs.3 SGB XII folgen. • Privilegierungsvorschrift: § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII gewährt Einschränkungen bei der Zumutbarkeit von Einkommen und Vermögen nur für spezifische Fördermaßnahmen, die personenbezogen sind und über die bloße Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe hinausgehen. • Auslegung: Wortlaut, Systematik und Zweck von § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII sprechen für eine restriktive Auslegung; Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen ohne enge Verknüpfung zu einer spezifischen Fördermaßnahme fallen regelmäßig nicht unter die Vermögensprivilegierung. • Vergleichbare Rechtsprechung: Entscheidungen zu § 33 SGB IX und zu Leistungen, die unmittelbar einer Schul- oder Fördermaßnahme dienen, stützen die enge Auslegung; Taxikosten für Schulbesuch sind nur privilegiert, wenn sie unmittelbar einer Bildungsmaßnahme zuzuordnen sind. • Feststellungsmängel: Das LSG hat nicht hinreichend Tatsachen zu den tatsächlich entstandenen Kosten, zum Zeitpunkt der Kostenentstehung maßgeblichen Einkommen und zum verwertbaren Vermögen (insbesondere des Vaters) getroffen; Angaben im Verfahren reichen für eine abschließende Beurteilung nicht aus. • Prozessuale Fragen: Notwendige Beiladungen waren nicht erforderlich; die Pflegekasse ist kein Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 SGB IX und war nicht beizuladen. • Rechtsfolgen: Mangels abschließender Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob Einkünfte/Vermögen einen Anspruch ausschließen; daher Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das LSG zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und erneuten Entscheidung. Die Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg; das Berufungsurteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass der Einbau eines Fahrstuhls im elterlichen Haus zwar als Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs.3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.5 SGB IX förderfähig sein kann, jedoch nicht generell nach § 92 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB XII von der Einkommens- und Vermögensprüfung ausgenommen ist. Ob ein Anspruch des Klägers besteht, hängt von ergänzenden tatsächlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Kosten sowie zur Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern (insbesondere Verwertbarkeit des Bauernhofvermögens und Zeitpunkt der Einkünfte) ab. Das LSG wird diese Tatsachen aufklären und sodann unter Anwendung der genannten Normen neu entscheiden; gegebenenfalls sind Erstattungsansprüche gegenüber bereits selbst erstattenden Eltern zu prüfen, wobei Rückerstattungen regelmäßig unüblich sind.