Urteil
B 8 SO 9/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Revision ist begründet, wenn von Amts wegen beachtliche Verfahrensmängel (hier fehlende notwendige Beiladung nach § 75 Abs.2 SGG i.V.m. § 14 SGB IX) die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinträchtigen.
• Bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 9 Eingliederungshilfe-VO ist die Prüfung der Sach- und Rechtslage nach einem personenzentrierten Maßstab vorzunehmen; die individuellen Wünsche und Teilhabeziele des Behinderten sind maßgeblich.
• Leistungen der Eingliederungshilfe können auch dann in Betracht kommen, wenn ein Hilfsmittel über die Sicherstellung medizinischer Grundversorgung hinaus der sozialen Teilhabe dient; eine pauschale Beschränkung auf eine "Grundversorgung" ist unzulässig.
• Bei Geldleistungen ist Selbsthilfe (Vorleistung) nach Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres anspruchsvernichtend; ein Eilbedürfnis fordert das Gesetz nicht.
• Die Berücksichtigung von Vermögen nach §§ 79 ff. BSHG ist entscheidungserheblich; konkrete Feststellungen zur Verwertbarkeit und zu Härtefällen sind erforderlich, bevor über die Bedürftigkeit entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beiladung und unzureichende Feststellungen bei Antrag auf Kostenerstattung für schwenkbaren Autositz • Eine Revision ist begründet, wenn von Amts wegen beachtliche Verfahrensmängel (hier fehlende notwendige Beiladung nach § 75 Abs.2 SGG i.V.m. § 14 SGB IX) die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinträchtigen. • Bei Ansprüchen auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 9 Eingliederungshilfe-VO ist die Prüfung der Sach- und Rechtslage nach einem personenzentrierten Maßstab vorzunehmen; die individuellen Wünsche und Teilhabeziele des Behinderten sind maßgeblich. • Leistungen der Eingliederungshilfe können auch dann in Betracht kommen, wenn ein Hilfsmittel über die Sicherstellung medizinischer Grundversorgung hinaus der sozialen Teilhabe dient; eine pauschale Beschränkung auf eine "Grundversorgung" ist unzulässig. • Bei Geldleistungen ist Selbsthilfe (Vorleistung) nach Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres anspruchsvernichtend; ein Eilbedürfnis fordert das Gesetz nicht. • Die Berücksichtigung von Vermögen nach §§ 79 ff. BSHG ist entscheidungserheblich; konkrete Feststellungen zur Verwertbarkeit und zu Härtefällen sind erforderlich, bevor über die Bedürftigkeit entschieden werden kann. Die 1984 geborene Klägerin ist blind, schwerhörig und teilgelähmt und erhielt Pflegeleistungen sowie Blindengeld und zeitweise Ausbildungsgeld. Sie kaufte Anfang 2004 einen Neuwagen und ließ einen schwenkbaren Autositz einbauen; die Klage betrifft die Erstattung von 7.934,76 Euro hierfür. Die Klägerin beantragte im März 2004 bei ihrer Krankenkasse und über die Stadt Hü beim Kreis bzw. beim überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagter) die Übernahme der Umbaumaßnahmen; Krankenkasse und Beklagter lehnten ab mit der Begründung, die Klägerin verfüge über ausreichendes Vermögen und sei nicht auf ein Kfz angewiesen. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das LSG argumentierte unter anderem mit einer hinreichenden Grundversorgung durch Fahrdienste. Die Klägerin rügte Verletzungen materiellen Rechts (BSHG, Eingliederungshilfe-VO, SGB IX) und machte dar, der Pkw und der Schwenksitz dienten ihrer gesellschaftlichen Teilhabe. Das Bundessozialgericht hob das LSG-Urteil auf und verwies zurück, weil die notwendige Beiladung der Stadt Hü oder ggf. der Krankenkasse sowie wichtige tatsächliche Feststellungen fehlten. • Revisionsrechtliche Grundlage: Die Revision war begründet, weil das Verfahren einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel aufwies (§ 170 Abs.2 SGG). Das LSG hatte nicht geprüft, ob nach § 14 SGB IX die Stadt Hü (oder die Krankenkasse) als zuerst angegangener Rehabilitationsträger notwendig beizuladen war (§ 75 Abs.2 Satz1 SGG). • Zuständigkeit: Der Beklagte ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe grundsätzlich sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG i.V.m. § 9 Abs.2 Nr.11 Eingliederungshilfe-VO; das LSG hatte dies zutreffend festgestellt. • Beiladungsfrage: Die Stadt Hü war nach den Akten vermutlich zuerst als Rehabilitationsträger mit dem Antrag befasst und hat die Zweiwochenfrist des § 14 SGB IX vermutlich nicht eingehalten; daher kann sie im Außenverhältnis zuständig geworden sein, was eine nötige Beiladung im Prozess erforderlich macht. • Materielles Recht der Eingliederungshilfe: Anspruchsgrundlage sind § 28 Abs.1 Satz1 BSHG i.V.m. §§ 39, 40 BSHG und § 9 Abs.2 Nr.11 Eingliederungshilfe-VO i.V.m. § 55 Abs.2 Nr.1 SGB IX; die Eingliederungshilfe ist personenzentriert und am Ziel der Teilhabe auszurichten (§§ 1, 3 BSHG; § 9 Eingliederungshilfe-VO). • Abgrenzung zum SGB V: Der schwenkbare Autositz fällt nicht unter die Hilfsmittelgewährung der Krankenversicherung (SGB V) im vorliegenden Fall; medizinische Grundversorgung ist erfüllt, wenn Fahrten zu Ärzten/Therapeuten sichergestellt sind, doch soziale Teilhabe kann darüber hinausgehende Leistungen rechtfertigen. • Auslegung des Bedarfsmaßstabs: Das LSG durfte nicht pauschalieren und die Eingliederungshilfe auf eine "sicherzustellende Grundversorgung" beschränken; es hätte konkrete Feststellungen zu Häufigkeit, Erreichbarkeit und Zumutbarkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes sowie zu den Teilhabezielen (z. B. Vereins- und Kontaktpflege) treffen müssen. • Geldleistung vs. Sachleistung: Bei einem Geldleistungsanspruch ist das Vornehmen der Leistung trotz zwischenzeitlicher Selbstvornahme nicht grundsätzlich ausgeschlossen; eine nachträgliche Umwandlung in eine Geldleistung verlangt kein Eilbedürfnis. • Vermögensprüfung: Ob ein Anspruch wegen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach §§ 79 ff. BSHG ausgeschlossen ist, konnte mangels Feststellungen nicht beurteilt werden. Es bedarf konkreter Feststellungen zur Verwertbarkeit des Pkw, zur Berücksichtigung von Blindengeld und zu möglichen Härtegründen (§§ 28, 88 BSHG). • Verfahrensfolge: Das BSG hat die Sache aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen, damit dieses die notwendigen Beiladungen prüfen, die tatsächlichen Feststellungen ergänzen und danach materiell-rechtlich neu entscheiden kann. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Revision war begründet, da das Berufungsgericht wesentliche tatsächliche Feststellungen und die notwendige Beiladung (insbesondere der Stadt Hü als zuerst angegangener Rehabilitationsträger) unterlassen hat. In der Sache konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob die Klägerin wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf ein Kfz angewiesen ist und ob wegen Einkommen und Vermögen nach §§ 79 ff. BSHG ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schwenksitz-Anpassung ausscheidet. Das LSG hat bei der Zurückverweisung zu prüfen, ob die Stadt Hü oder ggf. die Krankenkasse beizuladen sind, die Zumutbarkeit der Verwertung des Pkw, die konkreten Teilhabebedarfe (z.B. Häufigkeit und Modalitäten privater Fahrten, Vereins- und Kontaktpflege) sowie die Frage, ob der Behindertenfahrdienst die erforderliche Teilhabe tatsächlich ermöglicht. Erst nach ergänzten Feststellungen ist über die Zahlung von 7.934,76 Euro auf Grundlage von §§ 28, 39, 40 BSHG i.V.m. § 9 Eingliederungshilfe-VO und § 55 Abs.2 Nr.1 SGB IX zu entscheiden.