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Urteil

S 48 KR 1570/16

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2020:1019.S48KR1570.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

Der Streitwert wird auf 15.410,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Der Streitwert wird auf 15.410,26 Euro festgesetzt. Tatbestand: Im Streit steht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von 15.410,26 Euro für die Behandlung einer bei der Klägerin Versicherten. Die bei der Klägerin versicherte, befand sich in der Zeit vom 12.5.2012 bis 30.6.2012 und vom 3.7.2012 bis 22.9.2012 in teilstationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten. Als Grund der Aufnahme gab die Beklagte gegenüber der Klägerin bei der Übermittlung der Daten gem. § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) jeweils den Schlüssel „0307“ (teilstationär, Notfall) an. Als Aufnahmediagnose teilte die Beklagte jeweils Z49.1 (Extrakorporale Dialyse) mit. Die Beklagte beantragte bei der Klägerin jeweils eine Kostenzusage, die die Beklagte ab dem 12.5.2012 und 3.7.2012 erteilte. Sodann stellte die Beklagte der Klägerin jeweils unter Zugrundelegung der DRG L90C (Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter > 14 Jahre ohne Peritonealdialyse) 5.798,47 Euro und 9.611,79 Euro in Rechnung. Die Beklagte beglich die Forderungen vollständig. Mit Schreiben vom 25.7.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Beklagte für die Behandlung der Versicherten im Zeitraum 3.7. bis 22.9.2012 bislang weder eine Begründung für die teilstationäre Leistungserbringung noch einen Einweisungsschein beigebracht habe. Dies habe sie bis zum 26.8.2016 nachzuholen, was nicht geschah. Mit ihrer am 8.12.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. An dem Erfordernis eines Einweisungsscheins hält sie nicht mehr fest. Allerdings fehle es nach wie vor an der Begründung für die teilstationäre Leistungserbringung. Eine solche Begründung habe die Beklagte bereits mit den Daten nach § 301 SGB V übersenden müssen. Aufgrund der fehlenden Begründung für die teilstationäre Leistungserbringung habe es bereits an der Fälligkeit der Abrechnung gefehlt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.410,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, alle notwendigen Angaben gemacht zu haben. Die Klägerin stelle auf die Notwendigkeit der teilstationären Leistungserbringung ab. Dies sei ein Fall der Auffälligkeitsprüfung. Die Klägerin hätte innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Daten nach § 301 SGB V eine Prüfung einleiten können, was sie versäumt habe. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, weitere Angaben zur teilstationären Erbringung der Leistungen zu machen. Die von der Klägerin angeführten Einzelfälle aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezögen sich auf besondere Konstellationen, in denen die dort betroffenen Leistungen regelhaft ambulant zu erbringen sei, was für die teilstationäre Dialyse nicht gelte. In den Fällen habe zudem eine medizinische Prüfung durch den MDK stattgefunden, anders als hier. Im Übrigen belege die Tatsache, dass die Klägerin den MDK nicht mit einer Prüfung beauftragt und vorbehaltlos gezahlt habe, gerade, dass keinerlei Zweifel im Hinblick auf die teilstationäre Behandlung bestanden hätten. Die Klägerin habe ansonsten in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, was eine Rückforderung ausschließe. Der Anspruch sei zudem verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als (echte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 20.4.2016 – B 3 KR 23/15 R – juris RdNr. 14), ohne dass eine Klagefrist einzuhalten oder ein Vorverfahren durchzuführen war (vgl. BSG vom 4.3.2004 – B 3 KR 3/03 R – juris RdNr. 15). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung von 15.410,26 Euro zu. Als Anspruchsgrundlage kommt nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der voraussetzt, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (vgl. BSG vom 8.11.2011 – B 1 KR 8/11 R – juris RdNr. 11 m.w.N.). So liegt es hier nicht. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 15.410,26 Euro erfolgte mit Rechtsgrund, nämlich in Erfüllung eines fälligen Vergütungsanspruchs der Beklagten aufgrund teilstationärer Behandlung. Die Vergütungsstruktur für teilstationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten ist nach der Gesetzeskonzeption an jene für vollstationäre Behandlung angelehnt. Sie unterscheidet sich insoweit von der Vergütungsstruktur für vor- und nachstationäre Leistungen. Die Vergütung für teilstationäre Behandlung bemisst sich grundsätzlich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) werden die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vergütet. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V und § 17b KHG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen (FPV)) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als „Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG (vgl. BSG vom 19.4.2016 – B 1 KR 21/15 R – juris RdNr. 16). Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (vgl. BSG vom 28.3.2017 – B 1 KR 29/16 R – juris RdNr. 9). Nach der Rechtsprechung des BSG richtet sich die Beurteilung, ob und welche Krankenhausbehandlung einem Versicherten zu gewähren ist, nach medizinischen Erfordernissen. Die Notwendigkeit ist durch die Gerichte im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Der 3. Senat hat die vom großen Senat entwickelten Grundsätze konkretisiert (vgl. BSG vom 10.4.2008 – B 3 KR 19/05 R – juris). Insbesondere ist durch das Gericht festzustellen, ob die im Einzelfall für die Abrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung maßgeblichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, also auch, ob die Krankenhausbehandlung erforderlich war, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden konnte (vgl. BSG vom 10.4.2008 – B 3 KR 19/05 R – juris RdNr. 28). Die Überprüfungsgrundsätze hinsichtlich der Entscheidung der Ärzte des Krankenhauses gelten sowohl für die erstmalige Entscheidung über die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit, als auch über die jeweilige Folgeentscheidung, wenn es um die Verlängerung eines Krankenhausaufenthaltes geht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für eine erforderliche Krankenhausbehandlung ist überdies die Fälligkeit des Anspruchs. Diese setzt wiederum eine formal ordnungsgemäße Abrechnung voraus. Das erfordert eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggfls. -pflichten, insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggfls. ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen (vgl. BSG vom 21.4.2015 – B 1 KR 10/15 R – juris RdNr. 10). Davon ausgehend bestand ein fälliger Vergütungsanspruch aufgrund der Versorgung der Versicherten, die für die gesamte Dauer erforderlich und wirtschaftlich war. Denn nach den zugrunde zu legenden, nach § 301 SGB V von der Beklagten an die Klägerin übermittelten Daten bestehen keine Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln. Nach dem von dem BSG entwickelten Drei-Stufen-Modell prüfen die Krankenkassen auf einer ersten Stufe die von den Krankenhäusern auf der Grundlage des § 301 SGB V übermittelten Daten. Erschließen sich die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung oder die Richtigkeit der Abrechnung den Mitarbeitern der Krankenkasse aufgrund dieser Angaben, daran anknüpfender Nachfragen oder eines Kurzberichts über die Behandlung nicht, ist auf der zweiten Stufe ein Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK einzuleiten. Dazu hat die Krankenkasse dem MDK nach § 276 Abs. 1 Satz 1 SGB V die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind. Ist der Sachverhalt auch auf dieser Grundlage nicht zu klären, hat das Krankenhaus schließlich auf einer dritten Stufe dem MDK alle weiteren Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V (vgl. BVerfG vom 26.11.2018 – 1 BvR 318/17 – juris RdNr. 3 m.w.N.). Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. ist zunächst die Krankenkasse auf der dritten Stufe der dargestellten Prüfung und sodann auch das Gericht auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt hat (vgl. BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. 17, 24). Aufgrund der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c SGB V a.F. beschränkt ist der gerichtliche Untersuchungsauftrag allerdings nur, wenn das Krankenhaus seinerseits die ihm obliegenden Mitteilungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse über Anlass und Verlauf der abgerechneten Krankenhausversorgung bis zur Vorlage der Abrechnung ordnungsgemäß erfüllt und damit den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. überhaupt in Gang gesetzt hat (vgl. BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. 31). Insofern gilt, dass der Abrechnungsprüfung die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Tatsachengrundlage fehlt, wenn das Krankenhaus die Krankenkasse nicht vollständig über die Umstände der Krankenhausbehandlung unterrichtet, die nach der Wertung des § 301 SGB V den Krankenkassen direkt zu übermitteln sind. Dies widerspricht der Erwartung des Gesetzgebers, dass die Krankenkasse innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. sachgerecht über die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entscheiden kann. Aus diesem Grund fehlt es vor vollständiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Informationsobliegenheiten insbesondere nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V mit der notwendigen Grundlage für die Abrechnungsprüfung an einer Voraussetzung für den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V (vgl. BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. Rn. 33). So liegt es hier jedoch nicht. Die Beklagte hat auf der ersten Stufe der Sachverhaltsermittlung ausreichende Angaben gemacht und die Klägerin hat nicht innerhalb von sechs Wochen eine Prüfung auf der dritten Stufe eingeleitet. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Erkrankungen, die der vertragsärztlichen – ambulanten – Versorgung zugewiesen und nur im begründeten Ausnahmefall stationär zu erbringen sind, über die Angabe der Krankheit (§ 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) hinaus auch eine Mitteilung darüber erforderlich, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Im Sinne von § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fehlen sonst Informationen über den „Grund der Aufnahme“ und damit eine der zentralen Angaben, die eine Krankenkasse für die ordnungsgemäße Abrechnungsprüfung benötigt (vgl. BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. 34). Entsprechend dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ hat ein Krankenhaus im Rahmen des § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V – Grund der Aufnahme – deshalb notwendige Angaben dazu zu machen, warum eine im Regelfall ambulant durchführbare Versorgung im konkreten Einzelfall stationär vorgenommen worden ist (vgl. BSG vom 21.3.2013 – B 3 KR 28/12 R – juris RdNr. 16). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Dialyse ist nach keinem Regelwerk vorrangig dem vertragsärztlichen oder ambulanten Bereich zugewiesen. Zwar gilt auch im vorliegenden Fall der allgemeine Grundsatz „ambulant vor stationär“, es bestehen aber keine Besonderheiten, die der Beklagten besondere Informationspflichten auferlegten. Die Beklagte ist nicht vom Standardvorgehen (BSG vom 21.3.2013 – B 3 KR 28/12 R – juris RdNr. 16) abgewichen, sodass ihr keine „Sonderinformationen“ abverlangt werden konnten. In den Entscheidungen des BSG vom 6.5.2012 und vom 21.3.2013 bestand für die dort durchgeführten Prozeduren aus dem AOP-Vertrag (vgl. BSG vom 21.3.2013 – B 3 KR 28/12 R – juris RdNr. 22) bzw. der BUB-Richtlinie (vgl. BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. 9) eine normative Zuweisung zum ambulanten Bereich. Eine derartige Zuweisung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar kommen bei ambulanter Durchführung der streitigen Leistung EBM-Ziffern in Betracht. Daraus folgt aber keine regelhafte Zuweisung zum ambulanten Bereich, denn es existiert für die erbrachte Leistung für den Fall der teilstationären Durchführung auch eine DRG. Ob die Dialyse in der Praxis vielfach ambulant durchgeführt werde, ist gleichfalls nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob es für bestimmte Behandlungsformen Vorgaben durch medizinische Standards gibt und diesen entnommen werden kann, dass Maßnahmen hinsichtlich ihrer medizinischen Notwendigkeit ambulant oder teilstationär bzw. stationär durchzuführen sind (hier etwa der Dialysestandard der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für klinische Nephrologie e.V.). Darauf, ob gegebenenfalls in der medizinischen Praxis von diesem Standard (häufig) abgewichen wird, kann es insofern nicht ankommen (vgl. Sozialgericht (SG) Braunschweig vom 23.1.2018 – S 54 KR 370/14 – juris RdNr. 19). Eine solche dem AOP-Vertrag oder den BUB-Richtlinie vergleichbare Zuweisung zum ambulanten Bereich ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die gegenseitigen Obhutspflichten zwischen der Beklagten und der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch danach kann die Beklagte eine Angabe zusätzlicher Informationen zum Grund der Aufnahme für den konkreten Behandlungsfall im Jahr 2012 nicht erwarten. Das BSG leitet die Pflicht zur Angabe ergänzender Informationen aus den gegenseitigen Obhutspflichten in der Dauerbeziehung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus ab. Mit diesen Pflichten unvereinbar ist es, wenn ein Krankenhaus bei ihm verfügbare und für die Prüfung der Krankenhausabrechnung erforderliche Informationen nicht weitergibt (vgl. BSG vom 21.3.2013 – B 3 KR 28/12 R – juris RdNr. 16). Allerdings stehen die Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis. Mit der Pflicht der Beklagten zu ergänzenden Angaben korrespondiert eine Pflicht der Klägerin, ihre Bedenken unverzüglich anzumelden bzw. die Rechnung lediglich unter Vorbehalt zu begleichen (vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2019 – S 11 KR 2008/19 –, nicht veröffentlicht; offen gelassen: BSG vom 16.5.2012 – B 3 KR 14/11 R – juris RdNr. 33). Dem genügte die Klägerin nicht, die in Kenntnis der übermittelten Daten (Aufnahmegrund teilstationäre Behandlung, Notfall und Aufnahmediagnose Z49.1) zunächst eine Kostenzusage erteilt und sodann vorbehaltlos gezahlt hat. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, ergänzende Angaben zu machen. Mangels Zahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen den Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.