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Urteil

S 24 BA 44/18

Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGGE:2020:0113.S24BA44.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 und des weiteren Bescheids vom 13.01.2020 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer bei dem Kläger nicht abhängig beschäftigt war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3), die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 und des weiteren Bescheids vom 13.01.2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer bei dem Kläger nicht abhängig beschäftigt war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3), die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer für den Kläger im Zeitraum ab dem 02.12.2013 bis zum 01.05.2016 erbrachten Tätigkeit. Der Kläger schloss am 02.01.2012 als Auftragnehmer mit der U GmbH (heute Q GmbH, im Folgenden: R) als Auftraggeberin eine „Rahmenvereinbarung Subunternehmer“ ab. Darin hieß es auszugsweise wie folgt: „Präambel: Die Auftraggeberin bietet Transportdienstleistungen selbstständig tätigen Subunternehmen zur Ausführung im Rahmen von Einzel- oder Sammelaufträgen an. Zu diesem Zweck eröffnet die Auftraggeberin dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen die Möglichkeit, sich über ein von der Auftraggeberin betriebenes Internetportal um Aufträge der Auftraggeberin zu informieren und hierüber anzunehmen. […] § 1 Vertragsgegenstand, Vertragsanbahnung, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt […] (6) Mit Annahme eines (oder mehrere) Aufträge […] kommt ein verbindlicher Beförderungsvertrag gemäß den Bestimmungen des Angebotes, der Regelungen dieses Rahmenvertrages sowie ergänzend den Verpflichtungen eines Frachtführers gemäß HGB zustande (nachfolgend „Fahrauftrag“). […] (7) Mit der Annahme eines oder mehrerer Aufträge […] verpflichtet sich der Auftragnehmer zur vertragsgemäßen, sorgfältigen und fristgerechten Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. […] § 2 Leistungserbringung, Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften […] (4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Fahraufträge persönlich auszuführen, sondern kann hierfür Erfüllungsgehilfen einsetzen, insbesondere eigener Arbeitnehmer. In jedem Fall ist der Auftragnehmer vor Annahme, spätestens aber 2 Stunden vor Antritt des Fahrauftrages verpflichtet, mitzuteilen, wen er mit der Frachtbeförderung betrauen wird und zu versichern, dass diese Personen die erforderliche Eignung aufweisen, über die erforderlichen Erlaubnisse […] verfügen und keine […] persönlichen Hinderungsgründe (Verurteilungen, Ermittlungsverfahren oder Einträge im Bundeszentralregister) vorliegen, gültige Arbeitsgenehmigungen und Fahrerlaubnisse vorhanden sind und diese über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. […] […] (8) Im Rahmen der Ausführungen der Fahraufträge wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen die kostenfrei zur Verfügung gestellte Imagekleidung tragen und den übergebenen Subunternehmerausweis mit sich führen. Beides dient ausschließlich zur Identifikation als Auftragnehmer der Auftraggeberin gegenüber den Kunden und damit dem Zweck, auszuschließen, dass sich Kunden weigern, dem Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen die Sendungen auszuhändigen mit der Folge, dass der Auftragnehmer gegebenenfalls einen Auftrag nicht vereinbarungsgemäß erfüllen kann. […] (10) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Transportleistungen mit einem eigenen, verschließbaren Fahrzeug mit festem, separat verschließbaren Laderaum auf eigene Kosten erbringen und verpflichtet sich, für die Transportleistungen einfarbige Fahrzeuge ohne Werbeaufschrift, vorzugsweise in weiß, einzusetzen, die sich in optisch und technisch einwandfreiem und verkehrssicheren Zustand befinden. […]“ Unter dem 02.10.2013 schloss der Kläger sodann als Auftraggeber mit dem Beigeladenen zu 1) als Subunternehmer einen „Subunternehmervertrag“ ab. Darin hieß es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand des Vertrages Der Subunternehmer führt mit seinen Fahrzeugen für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich der Kurierdienste aus und erhält in diesem Zusammenhang vom Auftraggeber einen oder mehrere Tourenpläne, die nach Bedarf jederzeit vom Auftraggeber geändert werden können. § 2 Laufzeit und Beendigung des Vertrages 1. Der Vertrag beginnt am 02.12.2013 und ist unbefristet. 2. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 3 Vergütung Der Subunternehmer erhält für die Dienstleistung einen Stundenlohn in Höhe von € 7,00 netto und eine steuerfreie Kilometerpauschale von € 0,20 pro gefahrenen Kilometer im Rahmen der Kurierdienste. Für eine bestehende Tour wird die Stunden- und Kilometerzahl vom Auftraggeber vorgegeben und festgelegt. Änderungen im Tourenplan sind zwischen Auftraggeber und Subunternehmer zeitnah abzustimmen. Der Subunternehmer kann dem Auftraggeber die Dienstleistung 14-tägig in Rechnung stellen. […]“ In der Folgezeit schloss der Kläger Fahraufträge mit der TNT ab. Neben anderen Personen bediente sich der Kläger sodann auch der Leistungen des Beigeladenen zu 1), um die aus den Fahraufträgen resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen. Für seine Leistungen stellte der Beigeladene zu 1) dem Kläger Rechnungen nach einem bestimmten Muster. So hieß es in der Rechnung vom 01.05.2016: „Tour OLG 52 vom 18.-22., 25.-29.04.16 = 10 x 35,00 € = 350,00 € Tour 43 – I – vom 18.-21., 25.-28.04.16 = 8 x 51,00 € = 408,00 € Bitte überweisen Sie den Betrag von 758,00 € auf das Konto […]“. Durch E-Mail erklärte der Beigeladene zu 1) am 01.05.2016 gegenüber dem Kläger die Kündigung des Subunternehmervertrags. Er erschien hiernach auch nicht mehr, um weitere Touren zu fahren. Der Beigeladene zu 1) leitete sodann ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den Kläger bei dem Arbeitsgericht J ein, mit dem er die Zahlung der letzten Rechnung für April 2016 i.H.v. 758,00 € begehrte (Az. 2 Ca 2520/16). Mit Beschluss vom 20.12.2016 verwies das Arbeitsgericht J den Rechtsstreit an das Amtsgericht S. Der Tatsachenvortrag des Beigeladenen zu 1) zu seiner Arbeitnehmereigenschaft sei nicht schlüssig dargelegt worden. Für den geltend gemachten Anspruch kämen sowohl arbeitsrechtliche, also sonstige zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Der Abschluss eines „Subunternehmervertrags“ spreche zunächst deutlich gegen die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft, ebenso wie der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) gegenüber dem Kläger Rechnungen für seine Leistungen stellte. Der Umstand, dass der Kläger der einzige Auftraggeber des Beigeladenen zu 1) sei und dieser auch Weisungen erteile, vermöge ein anderes Ergebnis nicht begründen, da auch Selbstständige im Rahmen bürgerlich-rechtlich Dienstverträge Weisungen unterworfen sein könnten und die Anzahl der Auftraggeber letztlich nicht entscheidend sei. Es bleibe gänzlich offen, ob und inwiefern der Beigeladene zu 1) in den Betrieb des Klägers eingegliedert worden sei und Arbeit in Abhängigkeit erbracht habe. Mit Urteil vom 19.10.2017 hielt das Amtsgericht S ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufrecht, mit dem der Kläger zur Zahlung von 758,00 € verurteilt worden war (Az. 54 C 8/17). Nach Auffassung des Gerichts liege der Schwerpunkt des Subunternehmervertrags in einer Dienstleistung. Hieraus ergebe sich ein Vergütungsanspruch des Beigeladenen zu 1). Am 15.11.2017 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung seines versicherungrechtlichen Status. Im Zuge der Ermittlungen gab der Kläger der Beklagten gegenüber an, der Beigeladene zu 1) habe keine Sendungen verteilt, sondern Geschäftspost von Großkunden abgeholt und zum Briefverteilzentrum gefahren. Eine Qualitätskontrolle habe nicht stattgefunden. Die Kisten mit den Briefsendungen hätten lediglich im vorgegebenen Zeitfenster abgeholt und im Briefzentrum abgeliefert werden müssen. Es habe keine Verpflichtung zur Annahme bestimmter Aufträge bestanden. Als Arbeitsmittel seien dem Beigeladenen zu 1) Bekleidung der E sowie ein Scanner zur Verfügung gestellt worden. Es sei dem Beigeladenen zu 1) freigestellt gewesen, ob er die Touren persönlich ausführte. Nach dem Wissen des Klägers habe er die Touren aber persönlich ausgeführt. Der Beigeladene zu 1) gab an, er habe zur Ausführung der Touren einen eigenen Pkw eingesetzt, den er zwischenzeitlich verschrottet habe. Diesen habe er selbst betankt. Arbeitsmittel seien ihm von dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt worden. Es habe eine Verpflichtung zur Annahme bestimmter Aufträge bestanden. Neben dem Subunternehmervertrag habe es keine weiteren Vereinbarungen, z.B. in Form von Richtlinien zu den Touren gegeben. Der zeitliche Rahmen für seine Tätigkeit sei dadurch vorgeschrieben gewesen, dass als Beginn 13:00 Uhr und als Rückkehr 15:30 Uhr laut Plan vorgeschrieben gewesen sei. Mit Urteil vom 13.03.2018 wies das Landgericht C die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts S vom 19.10.2017 zurück (Az. I-11 S 134/17). Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) seien entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts die Vorschriften über Dienstverträge anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich insofern nicht um einen reinen Werkvertrag. Es fehle bereits an der Vereinbarung eines von dem Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Erfolgs. Denn ausgehend von der Abrede in § 1 des Subunternehmervertrages sei von dem Beigeladenen zu 1) nicht die Durchführung einer konkreten Tour zu bestimmten Zeiten geschuldet gewesen, sondern lediglich die Ausführung von (nicht näher bezeichneten) Dienstleistungen im Bereich der Kurierdienste nach Weisung des Klägers. Unter dem 18.01.2018 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung für den Beigeladenen zu 1) hinsichtlich dessen Tätigkeit für den Kläger im Zeitraum ab dem 02.12.2013 zu erlassen. Weiterhin beabsichtige sie, in der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Hierzu nahm die Klägerin unter dem 31.01.2018 dahingehend Stellung, der Beigeladene zu 1) sei nach seiner Ansicht als selbständig tätig anzusehen. Aufträge hätten von dem Beigeladenen zu 1) abgelehnt oder mit anderen Mitarbeitern getauscht werden können. Letztlich habe dadurch der Beigeladene zu 1) selbst jeweils entschieden, einen Auftrag und den damit verbundenen Tourenplan anzunehmen. Die sich dann ergebenden Bindungen hinsichtlich Zeit und Ort seiner Tätigkeit seien das Resultat dieser freien Entscheidung des Beigeladenen zu 1). Soweit die Beklagte darauf verweise, dass fest angestellte Mitarbeiter die gleichen Tätigkeiten ausführten, wie der Beigeladene zu 1), sei dies nicht zutreffend. Der Kläger unterscheide gerade zwischen fest angestellten und freien Mitarbeitern. Letztere könnten sich ihre Touren frei aussuchen, erstere nicht. Erstere hätten auch kein zweiwöchiges Kündigungsrecht und würden nach Stunden bezahlt, nicht nach Touren. Der Beigeladene zu 1) sei je Tour bezahlt worden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass dem Beigeladenen zu 1) Arbeitskleidung und Scanner zur Verfügung gestellt worden seien, sei dem entgegenzuhalten, dass dies nicht durch den Kläger geschehen sei, sondern durch den Hauptauftraggeber, also TNT. Der Kläger selbst habe weder Arbeitskleidung noch Scanner für den Beigeladenen zu 1) vorgehalten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.04.2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kurierfahrer bei dem Kläger seit dem 02.12.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Versicherungspflicht beginne am 02.12.2013. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass ein unbefristeter Vertrag vorliege, dass Tourenpläne und dadurch Zeitfenster vorgegeben gewesen seien, dass es sich um Festtouren gehandelt habe und damit der Arbeitsort vorgegeben gewesen sei, dass festangestellte Mitarbeiter die gleichen Tätigkeiten ausgeübt hätten und dass die Tätigkeit ausschließlich persönlich ausgeübt worden sei. Da keine wesentlichen Merkmale für eine selbständige Tätigkeit erkennbar seien, sondern insofern nur zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene zu 1) ein eigenes Fahrzeug eingesetzt habe und Aufträge habe ablehnen können, überwögen nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Infolgedessen bestehe Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Diese beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 02.12.2013. Gegen den Bescheid vom 18.04.2018 legte der Kläger unter dem 03.05.2018 Widerspruch ein. In keinem der zivilgerichtlichen Verfahren sei ein Arbeitsverhältnis angenommen worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2018 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 15.10.2018 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, zu beantragen, die angegriffenen Bescheide aufzuheben und festzustellen dass der Beigeladene zu 1) für ihn nicht abhängig beschäftigt tätig war. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 hat die Beklagte den Bescheid vom 18.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 dahingehend abgeändert, dass die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) ergeben hat, dass seine Tätigkeit als Kurierfahrer bei dem Kläger seit dem 02.12.2013 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 und des weiteren Bescheids vom 13.01.2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 02.12.2013 selbständig als Kurierfahrer nicht versicherungspflichtig für den Kläger tätig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keinen Antrag. Das Gericht hat am 25.03.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. In diesem hat es insbesondere den Kläger zu der Ausgestaltung der Mitarbeit des Beigeladenen zu 1) gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) verhandeln und entscheiden können, da es sie mit ordnungsgemäßer Terminsnachricht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. Insbesondere ist auch die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da ein ausreichendes Feststellungsinteresse des Klägers besteht. Denn die Anfechtungsklage führt formal nur zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide der Beklagten. Die Beklagte und insbesondere die Beigeladenen zu 2) und 3) könnten sich dem Kläger gegenüber rein formal auf den Standpunkt stellen, dass der Bescheid der Beklagten aufgehoben worden sei, die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen jedoch falsch und unverbindlich seien. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse, die Rechtslage gegenüber den Verfahrensbeteiligten verbindlich in seinem Sinne geklärt zu erhalten und ist nicht darauf beschränkt, den seinem Standpunkt entgegenstehenden Bescheid aufheben zu lassen. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass entsprechender Bescheide gegen die Einzugsstellen wäre weiter kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage. Dass nicht konkret ersichtlich ist, dass die Beigeladenen einen solchen Standpunkt einnehmen könnten, ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend, da es sich nur um einen ergänzenden Klageantrag handelt, der ohne Mehraufwand für alle Beteiligten die Rechtslage klären kann. (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Januar 2010 – L 1 KR 116/09 –, Rn. 23, juris). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2018 und des Änderungsbescheids vom 13.01.2020 erweist sich als rechtswidrig. Es besteht keine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als Kurierfahrer bei dem Kläger im Zeitraum ab dem 02.12.2013 (nicht bis zum 01.05.2016 und soweit die angegriffenen Bescheide dies regelten, was dahinstehen kann, auch nicht darüber hinaus). Insofern beschwert der angegriffene Bescheid den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, sind die angegriffenen Bescheide aufzuheben und steht dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu (zum Streitgegenstand vgl. BSG, Beschluss vom 23. März 2017 – B 5 RE 1/17 B –, SozR 4-1500 § 123 Nr 6, Rn. 7 f., juris). Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide kann dahinstehen, da sie jedenfalls materiell rechtswidrig sind. Denn zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bestand im Zeitraum ab dem 02.12.2013 kein Beschäftigungsverhältnis, das zur Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung führte. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 8 R 253/15 –, Rn. 57 ff., juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. LSG NRW, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 8 R 253/15 –, Rn. 59, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 8 R 253/15 –, Rn. 60, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 24. März 2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch – insbesondere – in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beigeladene zu 1) in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum für den Kläger nicht gegen Entgelt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Ausgangspunkt ist danach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 – L 8 R 463/11 –, Rn. 89, juris, unter Verweis auf BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2004 § 7 Nr. 19; Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile v. 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R). I. Ausgangspunkt der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) ist der 2013 zwischen ihnen geschlossene Vertrag (ausweislich der Angaben im zivilgerichtlichen Verfahren existiert insbesondere auch eine unterschriebene Fassung der in der Verwaltungsakte befindlichen Version dieses Vertrags). Diesem allein ist für die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) eine eindeutige Aussage nicht zu entnehmen, deuten aber eher in die Richtung einer selbständigen Beschäftigung. Insbesondere ist weder ausdrücklich die Rede davon, dass er gegenüber dem Kläger weisungsgebunden sein sollte, noch dass er weisungsfrei gewesen wäre. Allerdings fehlen diesem Vertrag die für einen Arbeitsvertrag typischen Regelungen zur Vorgabe einer wöchentlich oder monatlich geschuldeten Arbeitszeit ebenso wie Regelungen zu Entgeltfortzahlung etc. In § 3 des Subunternehmervertrags wurde für die geschuldete Leistung ein Stundenlohn nebst Kilometerpauschale vereinbart, allerdings wurde diese Regelung nicht gelebt, sondern der Beigeladene zu 1) wurde pro Tour bezahlt. Die Angaben des Klägers sowie des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin und im Termin zur mündlichen Verhandlung haben insgesamt deutlich gemacht, dass man sich über das Vertragswerk keine großen Gedanken machte. II. Angesichts der Uneindeutigkeit der vertraglichen Rechtslage ist für die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) maßgeblich, wie das Vertragsverhältnis – mit seinen Änderungen insbesondere zur Höhe der dem Beigeladenen zu 1) zustehenden Provision – zwischen den Beteiligten ab Ende 2013 tatsächlich gelebt wurde. Diese tatsächlichen Umstände sprechen zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) nicht um einen abhängig Beschäftigten handelte. 1. Der Beigeladene zu 1) war nicht in wesentlichem Umfang im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in einer für ihn fremden, einseitig durch den Kläger vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10. April 2019 – L 8 R 1086/17 –, Rn. 117, juris). Der Beigeladene zu 1) musste zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger zwar die ihm übertragenen Touren in einem der Bezirke fahren, zu deren Ausführung sich der Kläger R gegenüber verpflichtet hatte. Er musste hierfür aber weder auf EDV noch auf sonstige Sachmittel zurückgreifen, die ihm von dem Kläger zur Verfügung gestellt worden wären oder deren Benutzung ihm von dem Kläger vorgeschrieben worden wäre (vgl. dagegen zu anderen Konstellationen von Kurierfahrten LSG NRW, Urteil vom 10. April 2019 – L 8 R 1086/17 –, Rn. 117 ff., juris). 2. Es bestanden auch keine relevanten rechtlich verankerten Weisungsbefugnisse, kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber dem Beigeladenen zu 1) Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen. Vielmehr waren Bindungen des Klägers in örtlicher und zeitlicher Hinsicht Folge seiner freien Entscheidung, Aufträge des Klägers anzunehmen. So regelte das Vertragswerk, bestehend aus dem Subunternehmervertrag und nach ausdrücklicher Angabe des Beigeladenen zu 1) nicht ergänzt durch etwaige Mitarbeiterhandbücher, die Art und Weise der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nur rudimentär (vgl. dagegen zu anderen Konstellationen von Kurierfahrten LSG NRW, Urteil vom 10. April 2019 – L 8 R 1086/17 –, Rn. 116, juris). Dies erklärt sich für das Gericht nachvollziehbar daraus, dass der Kläger keine Lieferungen an Endkunden ausfuhr, sondern Post von Großkunden zum Verteilerzentrum fuhr. Spezifische Maßnahmen waren für diese einfachere Tätigkeit nicht notwendig. Auch eine Qualitätskontrolle erfolgte insoweit nicht. Der Kläger gab auch die ihm gegenüber ausweislich des Vertrags mit R bestehende Pflicht, seine Subunternehmer Imagekleidung tragen zu lassen, nicht an den Beigeladenen zu 1) weiter. Der Beigeladene zu 1) gab insofern im Termin zur mündlichen Verhandlung an, es sei nicht gerne gesehen worden, dass er Freizeitkleidung trug, aber er sei insofern „stur“, d.h. er setzte gerade seinen eigenen Willen durch. Dass man den Beigeladenen zu 1) hierbei gewähren ließ, spricht eindrücklich gegen ein Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bezüglich der Art und Weise der Verrichtung der Tätigkeit (vgl. zum Ganzen auch LSG NRW, Urteil vom 10. April 2019 – L 8 R 1086/17 –, Rn. 107 ff., juris). Im Hinblick auf den Zeit und Ort der Verrichtung der Tätigkeit ergaben sich zwar Bindungen aus den Tourenplänen. Diese resultierten aber aus der freien Entscheidung des Beigeladenen zu 1), die ihm angebotenen Touren anzunehmen. Insoweit ist festzuhalten, dass bereits die Beklagte selbst im angegriffenen Bescheid vom 18.04.2018 davon ausgeht, dass angebotene Aufträge abgelehnt werden konnten. Dies hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020 zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, indem er zum einen angab, die Übernahme der Tour durch I sei „natürlich freiwillig“ erfolgt und zum anderen ausführte, er wäre im dem hypothetischen Falle, dass der Kläger ihm eine wesentlich schlechtere Tour hätte übertragen wollen, nicht weiter für den Kläger tätig geworden. Der Beigeladene zu 1) hat insgesamt das Bild eines Menschen vermittelt, der aufgrund seiner finanziellen Lage und seines Ehrgefühls faktisch durchgängig die ihm angetragenen Touren fuhr, der sich aber selbst nicht im rechtlichen Sinne als weisungsgebunden wahrnahm. 3. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit keinem erheblichen unternehmerischen Risiko unterlag, sondern insofern allenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beigeladene zu 1) sein eigenes Kraftfahrzeug einsetzte, spricht in der Gesamtbetrachtung nicht gegen eine Zuordnung zum Typus der selbständigen Beschäftigung, da es dabei bleibt, dass nach dem Gesamtbild der erbrachten Leistung die Merkmale selbständiger Tätigkeit überwiegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000,00 € festzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts – wie hier – keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – L 8 R 104/17 B –, juris. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen den Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.