Beschluss
S 34 SF 170/16 E
SG Dessau-Roßlau 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDESSA:2020:0622.S34SF170.16E.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 17. November 2016 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. November 2016 – Az. L 4 AS 535/14 – wird die aus der Staatskasse an die Erinnerungsführerin zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.398,49 € festgesetzt.
Im Übrigen werden die Erinnerung vom 17. November 2016 und die Erinnerung der Staatskasse vom 5. Mai 2017 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 17. November 2016 gegen den Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. November 2016 – Az. L 4 AS 535/14 – wird die aus der Staatskasse an die Erinnerungsführerin zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung endgültig auf einen Betrag in Höhe von 1.398,49 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Erinnerung vom 17. November 2016 und die Erinnerung der Staatskasse vom 5. Mai 2017 zurückgewiesen. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Staatskasse für zwei Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Halle, in dem die Auftraggeber (Kläger) der Erinnerungsführerin die Aufhebung einer Aufhebungs- und Erstattungsforderung für den Zeitraum Januar 2005 bis Februar 2010 von bewilligten Leistungen nach den Bestimmungen des 2. Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) begehrten. Die Erinnerungsführerin erhob für die Kläger zwei Berufungen (L 4 AS 535/14 und L 4 AS 536/14), die das Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. August 2016 verband und sogleich auf sechs Verfahren (nach Bewilligungsabschnitten) trennte. Im gemeinsamen Erörterungstermin am 9. August 2016 wurde der Verbindungs- und Trennungsbeschluss übergeben. Sodann waren folgende Berufungsverfahren anhängig, die wie folgt erledigt wurden: L 4 AS 535/14 (Januar 2005 – November 2005) – Vergleich L 4 AS 457/16 (Dezember 2005 – Oktober 2006) – angenommenes Teilanerkenntnis und Rücknahme L 4 AS 458/16 (November 2006 – August 2007) – Vergleich L 4 AS 459/16 (September 2007 – August 2008) – Vergleich L 4 AS 460/16 (September 2008 – August 2009) – angenommenes Teilanerkenntnis und Rücknahme L 4 AS 461/16 (September 2009 – Februar 2010) – angenommenes Teilanerkenntnis und Rücknahme. In dem Berufungsverfahren L 4 AS 535/14 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.538,19 €. Dem Vergütungsantrag lagen u.a. eine Verfahrensgebühr von 650 €, eine Terminsgebühr von 450 € und eine Einigungsgebühr von 250 € zu Grunde. In diesem Verfahren setzte die Urkundsbeamtin zwei Verfahrensgebühren von 370,00 € unter Anrechnung der erhaltenen Vorschüsse fest. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin Erinnerung erhoben und sich gegen die Reduzierung der Verfahrensgebühr gewandt. Insbesondere sei die Verfahrensgebühr dreimal (L 4 AS 535/14 (alt), L 4 AS 535/14 (neu) und L 4 AS 536/14 (alt)) angefallen. Auch die Erinnerungsgegnerin hat sich gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen der Erinnerungsführerin gewandt. Die Verfahrens- und die Terminsgebühr seien niedriger festzusetzen, da gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vorgelegen habe. II. Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der Erinnerungsführerin erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet; die vom dem Bezirksrevisor bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse insgesamt zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Unrecht auf 919,39 € festgesetzt. Die Kammer hält diese Vergütung für unangemessen. 1. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, §1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, hier in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung). 2. Bezogen auf Erhebung der Berufungen L 4 AS 535/14 und L 4 AS 536/14 ist die Erinnerungsführerin nicht in "derselben Angelegenheit" im Sinne des RVG tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 S 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern. So führt das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, juris) aus: „Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt (vgl. BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 RdNr 16). Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" iS des § 7 Abs 1 RVG sowie des § 15 Abs 2 S 1 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R - SozR 4-1935 § 17 Nr 1 mwN). Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (Schnapp/Volpert in Schneider/Wolff, AnwK RVG, 6. Aufl 2012, RdNr 21 f). Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF (bzw nunmehr § 15 Abs 2 RVG) ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167 mwN). Für ein Tätigwerden "in derselben Angelegenheit" (§ 7 Abs 1 RVG) kann es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon genügen, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl BVerfG Beschluss vom 4.12.2013 - 1 BvQ 33/11; BVerfG Beschluss vom 15.7.1997 - 1 BvR 1174/90 - BVerfGE 96, 251). Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr 1 RdNr 22 mwN). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft (BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10 - NJW 2011, 3167). So liegt der Fall hier nicht. Die Berufungen beruhten hier nicht auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, da die Entscheidung über verschiedene Leistungszeiträume für zwei verschiedenen Kläger begehrt wurden, so dass jeweils zu prüfen war, ob und welcher Höhe jeweils Leistungsansprüche bestanden und jeweils die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 45 SGB X gegeben waren. 3. Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebühr ist der Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigt. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt sind, kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor, wenn eine Klage, bzw. Berufung erhoben wird oder ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, Akteneinsicht genommen wird, die Klage bzw. Berufung oder der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begründet wird und zu vom Gericht veranlassten Ermittlungen (z. B. Einholung von Befundberichten, Arbeitgeberauskünften, Beiziehung von Klinikbe., Röntgenaufnahmen, weiterer Akten) Stellung genommen wird. Durchschnittlich schwierig vor dem Sozialgericht sind Verfahren, in denen wegen laufender Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Grundsicherungsleistungen), wegen Anerkennung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Behinderungen, aber auch wegen einmaliger Leistungen (z. B. Heil- und Hilfsmittel, Rehabilitationsleistungen) gestritten wird. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller hängt nicht nur vom Streitgegenstand, sondern auch vom subjektiven Empfinden des Klägers bzw. Antragstellers ab. Die Bedeutung der Angelegenheit kann jedenfalls dann grundsätzlich als durchschnittlich angesehen werden, wenn nur wegen einer einmaligen Leistung gestritten wird. Sofern dagegen wegen Leistungen mit Dauerwirkung gestritten wird, wird grundsätzlich eine überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen sein. Das Gericht teilt nicht die Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II (gleiches gilt für deren Aufhebung und Erstattung) regelmäßig von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist (z. B. BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 27/13 R –, SozR 4-1935 § 15 Nr 1, SozR 4-1935 § 7 Nr 2, Rn. 20). Zum einem geht auch das BSG von möglichen Ausnahmen aus („regelmäßig“), zum anderen zeigt die gerichtliche Praxis, dass die verfolgten Ziele von wenigen Euro-Beträgen (und darunter) bis zu Euro-Beträgen in vierstelligen Bereich reichen. Eine Differenzierung ist daher erforderlich. Das Gericht geht davon aus, dass dann, wenn die vollständige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II streitig sind und daher auch ein damit verbundener Krankenversicherungsschutz in Rede steht, regelmäßig von einer überdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen ist. Wenn Beträge von weniger als 20 €/mtl. je Bedarfsgemeinschaftsmitglied streitig sind, ist nur von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Dazwischen, mit möglichen Wertungen, ist von einer durchschnittlichen Bedeutung auszugehen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Klägers bzw. Antragstellers sind jedenfalls dann zumindest als durchschnittlich anzusehen, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist. Ist dagegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlich, liegen zumindest unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen liegen regelmäßig deutlich unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war überdurchschnittlich: die zwei Berufungen wurden erhoben und begründet. Der Leistungszeitraum für nahezu zwei Jahre war betroffen. Die anwaltliche Tätigkeit war durchschnittlich schwierig, da die Frage der Anrechnung der Rente aus einer Unfallkasse und damit die Voraussetzungen nach § 45 SGB X zu prüfen waren (und damit die vollständige Leistungsbewilligung). Die Bedeutung für die Berufungskläger kann nur als überdurchschnittlich eingeschätzt werden, da eine erhebliche Leistungsaufhebung streitig war. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Im Ergebnis hält das Gericht wegen des überdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache, der überdurchschnittlichen Bedeutung für die Kläger und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 555,00 € für angemessen (wegen zweier Berufungsverfahren für jeweils für beide). Die Terminsgebühr nach Ziffer 3204 VV RVG und die Einigungsgebühr nach Nr. 1005,1006 VV RVG sind in Höhe von 450 €, bzw. 250,- € - insoweit unstreitig zwischen den Beteiligten - entstanden, da zwei Termine stattgefunden haben. Die erhaltenen Vorschüsse in Höhe von zweimal 464,10 € sind insgesamt zu berücksichtigen, da in den weiteren Berufungsverfahren keine Anrechnung der Vorschüsse erfolgt. 4. Daraus ergibt sich folgender Prozesskostenhilfevergütungsanspruch: Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG (L 4 AS 535/14) 555,00 € Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV RVG (L 4 AS 536/14) 555,00 € Terminsgebühr, Nr. 3205 VV RVG 450,00 € Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG 250,00 € 2 Pauschalen Post u. Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 40,00 € Parkauslagen Tage- und Abwesenheitsgeld und Reisekosten 105,20 € Zwischensumme 1.955,20 € MwSt. 19 %, Nr. 7008 VV RVG 371,49 € Gesamtbetrag 2.326,69 € abzüglich Vorschuss - 464,10 € abzüglich Vorschuss - 464,10 € Gesamtbetrag 1.398,49 €.