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Urteil

B 4 AS 155/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erfolgreichem Widerspruch sind nach § 63 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig; die von einem Rechtsanwalt berechneten gesetzlichen Gebühren gehören hierzu, wenn die Zuziehung notwendig war. • Die Erhöhungsregelung Nr.1008 VV RVG kommt in Betracht, wenn derselbe Rechtsanwalt für mehrere natürliche Personen in derselben Angelegenheit tätig wird; dafür kommt es nicht darauf an, wer formell den Auftrag erteilt hat. • Bei Streit über Erhöhungsgebühren und die Höhe der Geschäftsgebühr sind die entscheidenden tatsächlichen Feststellungen (insbesondere ob der Bevollmächtigte auch die Interessen weiterer Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vertreten hat sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit) vorzunehmen; das Berufungsurteil lässt diesbezügliche Feststellungen vermissen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren und Anwendung der Nr.1008 VV RVG bei Bedarfsgemeinschaft • Bei erfolgreichem Widerspruch sind nach § 63 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig; die von einem Rechtsanwalt berechneten gesetzlichen Gebühren gehören hierzu, wenn die Zuziehung notwendig war. • Die Erhöhungsregelung Nr.1008 VV RVG kommt in Betracht, wenn derselbe Rechtsanwalt für mehrere natürliche Personen in derselben Angelegenheit tätig wird; dafür kommt es nicht darauf an, wer formell den Auftrag erteilt hat. • Bei Streit über Erhöhungsgebühren und die Höhe der Geschäftsgebühr sind die entscheidenden tatsächlichen Feststellungen (insbesondere ob der Bevollmächtigte auch die Interessen weiterer Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vertreten hat sowie Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit) vorzunehmen; das Berufungsurteil lässt diesbezügliche Feststellungen vermissen. Die Kläger gehören einer Bedarfsgemeinschaft an und bezogen Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte änderte Bewilligungsbescheide, gegen die die Kläger Widerspruch einlegten; dem Widerspruch wurde stattgegeben. Die Klägerin zu 1 hatte einen Rechtsanwalt zum Widerspruchsverfahren bevollmächtigt; dieser stellte Gebühren in Höhe von 680,68 Euro in Rechnung, darunter eine Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber. Der Beklagte erstattete nur 337,96 Euro und berücksichtigte die Erhöhung nicht. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht lehnten die weitergehende Erstattung ab mit der Begründung, der Anwalt sei nur für die Klägerin zu 1 tätig gewesen und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien keine Auftraggeber gewesen. Die Kläger riefen das BSG an und rügen Verletzung von § 38 SGB II und Nr.1008 VV RVG. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, weil es um Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§78 ff. SGG) geht und die Entscheidung des LSG aufhebungsbedürftig ist. • Rechtsgrundlage: Ansprüche auf Erstattung richten sich nach §63 SGB X; erstattungsfähig sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn die Zuziehung notwendig war (§63 Abs.2 SGB X). • Vergütungssystem: Seit 1.7.2004 bemisst sich die Anwaltsvergütung nach dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis; Nr.2500 VV RVG sieht für sozialrechtliche Angelegenheiten eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmensatz vor; Nr.1008 VV RVG regelt Erhöhungen bei mehreren Auftraggebern. • Auslegung Nr.1008 VV RVG: Die Vorschrift erfasst bereits die Konstellation, dass derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird; es kommt nicht auf die formelle Auftragserteilung an. Die Feststellung, wer Auftraggeber im Sinne der Nr.1008 war, erfordert konkrete Ermittlung. • Rolle §38 SGB II: Die Vermutung der Vertretungsbefugnis nach §38 SGB II kann die Annahme stützen, dass die Bevollmächtigung die Interessen der gesamten Bedarfsgemeinschaft umfasste und somit mehrere vertretene Personen vorliegen. • Feststellungsmängel: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Anwalt neben dem Individualanspruch der Klägerin zu 1 auch die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgt hat, und es fehlen Feststellungen zur Höhe der Geschäftsgebühr (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Tätigkeit) nach §14 RVG. • Rechtfolgen: Mangels ausreichender Feststellungen kann das BSG keine abschließende Entscheidung über die Erstattungsansprüche treffen; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Revision der Kläger ist erfolgreich: das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13.01.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass ein Anspruch auf weitergehende Erstattung von Anwaltskosten (insbesondere Erhöhungsgebühren nach Nr.1008 VV RVG) möglich ist, weil die Regelung auch greift, wenn derselbe Anwalt für mehrere natürliche Personen tätig wird und §38 SGB II die Vermutung einer Vertretung der Bedarfsgemeinschaft stützen kann. Gleichzeitig betont das Gericht, dass zur endgültigen Entscheidung nähere Feststellungen erforderlich sind: insbesondere, ob der Anwalt im Widerspruchsverfahren die Interessen weiterer Bedarfsgemeinschaftsmitglieder verfolgte und welche Geschäftsgebühr nach §14 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit angemessen ist. Der vom Beklagten bereits gezahlte Betrag von 337,96 Euro darf dabei nicht unterschritten werden. Das LSG hat ferner bei erneuter Verhandlung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.