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Beschluss

1 BvQ 33/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einheitlicher Geltendmachung gleichgelagerter Begehren mehrerer Auftraggeber in demselben gerichtlichen Verfahren reicht ein innerer Zusammenhang, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG anzusehen. • Der Verfahrensbevollmächtigte kann für dieselbe Angelegenheit nur einmal Gebühren aus dem verbindlich festgesetzten Gegenstandswert verlangen. • Die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin auf gemeinsam 4.000 € für beide Beschwerdeführer ist rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Gebührenanspruch bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Auftraggeber (§ 7 Abs. 1 RVG) • Bei einheitlicher Geltendmachung gleichgelagerter Begehren mehrerer Auftraggeber in demselben gerichtlichen Verfahren reicht ein innerer Zusammenhang, um die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG anzusehen. • Der Verfahrensbevollmächtigte kann für dieselbe Angelegenheit nur einmal Gebühren aus dem verbindlich festgesetzten Gegenstandswert verlangen. • Die Kostenfestsetzung durch die Rechtspflegerin auf gemeinsam 4.000 € für beide Beschwerdeführer ist rechtmäßig. Mehrere Beschwerdeführer ließen dieselbe Angelegenheit durch denselben Verfahrensbevollmächtigten vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgen. Die Rechtspflegerin setzte den verbindlichen Gegenstandswert für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € fest. Die Beschwerdeführer rügten dies und erhoben sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach § 7 Abs. 1 RVG als dieselbe Angelegenheit zu qualifizieren ist und ob daraus folgt, dass Gebühren nur einmal aus dem festgesetzten Gegenstandswert verlangt werden dürfen. • Die sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Kostenfestsetzung war rechtmäßig. • Nach § 7 Abs. 1 RVG gilt einheitliche Tätigkeit als dieselbe Angelegenheit, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber innerhalb desselben gerichtlichen Verfahrens einheitlich geltend gemacht werden und ein innerer Zusammenhang besteht. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und frühere Entscheidungen bestätigen, dass in solchen Fällen die Gebührenansprüche des Verfahrensbevollmächtigten nur einmal, bezogen auf den verbindlich festgesetzten Gegenstandswert, bestehen. • Vorliegend lag ein solcher innerer Zusammenhang und eine einheitliche Geltendmachung vor, weshalb die Rechtspflegerin den Gegenstandswert verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen festsetzen durfte. Die sofortige Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass bei einheitlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal aus dem verbindlich festgesetzten Gegenstandswert zu verlangen sind. Die Rechtspflegerin durfte den Gegenstandswert für beide Beschwerdeführer gemeinsam auf 4.000 € festsetzen; damit sind die Kostenentscheidungen rechtmäßig. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche gesonderte Gebührenberechnung für jeden einzelnen Auftraggeber.