Beschluss
S 180 SF 206/19 E
SG Berlin 180. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2020:1201.S180SF206.19E.00
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Leitsätze
Eine (fiktive) Terminsgebühr entsteht bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw Widerspruchbescheides nicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer). (Rn.13)
Tenor
Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. März 2019 (S 93 AS 38/19) geändert und der Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wird auf 166,60 Euro festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt entsprechend.
Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine (fiktive) Terminsgebühr entsteht bei unstreitiger Erledigung einer Untätigkeitsklage durch Übersendung des begehrten Bescheides bzw Widerspruchbescheides nicht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer). (Rn.13) Auf die Erinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. März 2019 (S 93 AS 38/19) geändert und der Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wird auf 166,60 Euro festgesetzt. Der Ausspruch über die Verzinsung gilt entsprechend. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. I. Dem Kostenstreit liegt ein Untätigkeitsklageverfahren wegen der Nichtbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zugrunde. Das beklagte Jobcenter teilte in dem Verfahren unter dem 30. Januar 2019 schriftsätzlich mit, mit einem (beigefügten) Abhilfebescheid vom 29. Januar 2019 abschließend im Widerspruchsverfahren entschieden zu haben. Darüber hinaus teilte es mit: „Das Klageverfahren dürfte sich damit erledigt haben. … Der Beklagte erklärt sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit.“ Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 7. Februar 2019 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin „das Verfahren in der Hauptsache für erledigt“, nahm das Kostengrundanerkenntnis des Beklagten an und beantragte die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 120,00 Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 108,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Zwischensumme 248,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,12 Gesamtbetrag 295,12 EUR. Ferner beantragte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Verzinsung seit Eingang des Festsetzungsantrages. Der Erinnerungsführer erhob Einwände gegen die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie gegen den Anfall der „fiktiven“ Terminsgebühr. Der Rechtsstreit habe nicht durch angenommenes Anerkenntnis seine Erledigung gefunden. Er bezog sich dabei auf mehrere, näher bezeichnete Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen. Auf den Schriftsatz vom 22. Februar 2019 nimmt die Kammer Bezug. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Beschluss vom 4. März 2019 die außergerichtlichen Kosten antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung führte sie ua aus, dass ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne vorliege, weshalb die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Ziff. 3 VV RVG angefallen sei. Mit seiner Erinnerung, die sich ausschließlich gegen die Festsetzung einer „fiktiven“ Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG richtet, begehrt der Erinnerungsführer die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten iHv 166,60 EUR. Unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Kostenfestsetzungsverfahren trägt er vor, dass das Hauptsacheverfahren nach Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung der Klägerin beendet worden sei. Der Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2019 stelle kein materiell-rechtliches Anerkenntnis iSd § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin hat dagegen eingewandt, die angefochtene Entscheidung entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin. Die Kammer hat den Beteiligten unter dem 20. November 2020 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, der Erinnerung in Ansehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. September 2020, Aktenzeichen: B 4 AS 13/20 R (juris) stattzugeben. Die Beteiligten haben sich hierzu schriftsätzlich geäußert. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin vertritt die Auffassung, der vorliegende Sachverhalt weiche von dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt ab. Der Beklagte im Hauptsacherechtsstreit habe niemals erklärt, ein Anerkenntnis nicht abgeben zu wollen. Auch wenn der Erlass des begehrten Bescheides kein Anerkenntnis darstellen sollte, sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Kostentragung vollumfänglich anerkannt habe. Das Verhalten des Beklagten könne somit nicht anders als ein Anerkenntnis ausgelegt werden. Der Erinnerungsführer hat mitgeteilt, der Rechtsansicht der Kammer zu folgen. II. Die zulässige Erinnerung ist begründet. Nachdem der Erinnerungsführer bereits im Hauptsacherechtsstreit mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 mitgeteilt hat, der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Beklagten zu sein, war das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Eine „fiktive“ Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG ist nicht angefallen. Nach der Norm entsteht die (Termins-)Gebühr auch, das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Soweit die Kostenkammern des Sozialgerichts Berlin in ständiger Rechtsprechung (vgl exemplarisch die Entscheidungen vom 13. Februar 2009, Az.: S 164 SF 126/09 E; vom 2. Februar 2009, Az.: S 165 SF 11/09 E und vom 23. November 2011, Az.: S 165 SF 10110/11 E, alle in juris) in Bezug auf den Anfall einer „fiktiven“ Terminsgebühr davon ausgegangen sind, dass ein Anerkenntnis im Rechtssinne vorliege, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen ist und der Beklagte zusätzlich zum Erlass des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides uneingeschränkt zugesteht, dass er keinen zureichenden Grund für die verspätete Entscheidung hatte und sich dies nicht nur aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung des Beklagten, sondern auch aus den gesamten Umständen der Bescheiderteilung ergeben könne, wird an dieser Rechtsprechung nicht weiter festgehalten. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn ein Beteiligter einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die von der Gegenseite begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 16/09 R, juris). Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung iSd § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG und zwar gegenüber dem Gericht (BSG, Urteil vom 8. September 2015, B 1 KR 1/15 R, juris). Nachdem die Entscheidung des BSG vom 10. Oktober 2017, Az.: B 12 KR 3/16 R, in JURIS, welche sich jedenfalls nicht eindeutig und im Übrigen nur ergänzend, konjunktiv und denkbar knapp zu der zentralen Frage äußerte, ob in der Erteilung des ausstehenden Bescheides ein konkludentes Anerkenntnis im hier relevanten gebührenrechtlichen Sinne gesehen werden kann, die Kostenkammern des SG Berlin (noch) zu keiner Abkehr ihrer bisherigen Rechtsprechung veranlassen konnte, überzeugt die jetzige eindeutige und einschlägige Entscheidung des BSG vom 17. September 2020, Az.: B 4 AS 13/20 R (juris), nunmehr umfassend. Das Hessische LSG hat die vom BSG in der vorgenannten Entscheidung zitierte, abweichende Rechtsprechung aufgegeben, vgl Beschluss vom 8. August 2019, Az.: L 2 AS 328/18 B (juris). Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG vom 17. September 2020, Az.: B 4 AS 13/20 R (juris) geht die Kammer nicht mehr davon aus, dass der Erlass eines Bescheides als „tätiges Anerkenntnis“ bewertet werden kann. Das BSG führt in der Entscheidung aus: „Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist jedenfalls durch den Erlass des Bescheides vom 15.6.2018 unzulässig geworden. Eine Untätigkeitsklage kann nach § 88 SGG zulässigerweise nur auf die Verurteilung der beklagten Behörde gerichtet sein, über einen Antrag oder einen Widerspruch zu entscheiden (vgl dazu BSG vom 18.5.2011 - B 3 P 5/10 R - SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 23; BSG vom 16.10.2014 - B 13 R 282/14 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 28.10.2015 - B 6 KA 20/15 B - juris RdNr 5). Erlässt die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage einen entsprechenden Bescheid, hat sich das Klagebegehren objektiv erledigt, es bedarf zur Beendigung des Rechtsstreites aber gemäß § 88 Abs 1 Satz 3 SGG der Erledigungserklärung (oder Klagerücknahmeerklärung) durch den Kläger. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (BSG vom 8.12.1993 - 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244, 245 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 S 2, juris RdNr 13; Jaritz in Roos/Wahrendorf, BeckOGK SGG, Stand 1.9.2019, § 88 RdNr 87; Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 88 RdNr 11).“ Weiter führt das BSG aus: „Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen (BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 651/15 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R - juris RdNr 15 mwN). Auch die Begleitumstände einer Erklärung sind von Bedeutung (vgl BSG vom 25.6.2002 - B 11 AL 23/02 R - juris RdNr 21; BSG vom 23.2.2017 - B 11 AL 2/16 R - juris RdNr 15). Ist eine Erklärung aber eindeutig, ist für eine Auslegung kein Raum (BSG vom 28.3.1963 - 9 RV 898/59 - juris RdNr 11; BSG vom 16.6.2020 - B 10 ÜG 1/20 R - juris RdNr 4). Insbesondere schließt die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben zu wollen, es aus, dessen gleichzeitige Äußerung gleichwohl als solche Prozesserklärung zu deuten. Nur dies stellt die Wahrung der Autonomie der Beteiligten und insbesondere der Dispositionsfreiheit auf klägerischer Seite (vgl etwa BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 13) sicher. Ähnlich wie bei der Auslegung einer Norm unter anderem deren Wortlaut die Auslegungsgrenze bildet (etwa BVerfG vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64, 93 ff = juris RdNr 86, 93 mwN; BVerfG vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris RdNr 118 - zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen), bildet auch bei der Auslegung einer Prozesserklärung deren Wortlaut die Grenze. Dies folgt auch daraus, dass Prozesserklärungen klar und eindeutig sein müssen (BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 54/20 B - juris RdNr 6 mwN); an dieser Eindeutigkeit fehlt es konkludentem Handeln, wenn der Erklärende ausdrücklich bekundet, eine entsprechende Erklärung nicht abgeben zu wollen. Zwar sind die Gerichte gehalten, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG) und Prozesserklärungen beteiligtenfreundlich auszulegen (vgl zum sog Grundsatz der Meistbegünstigung etwa BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38; Harks, NZS 2018, 49 ), insbesondere wenn diese nicht rechtskundig vertreten sind. Das "letzte Wort" haben aber die Beteiligten, deren Erklärungen nicht gegen den ausdrücklich bekundeten Willen ausgelegt werden dürfen, selbst wenn diese für sie aus objektiver Sicht nachteilig wären (vgl etwa BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 3/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 11 RdNr 13). Dies findet seinen Ausdruck etwa darin, dass es den Gerichten auch verwehrt ist, einem Kläger mehr zuzusprechen als er beantragt ("ne ultra petita"; BSG vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - SozR 4-2600 § 106 Nr 4 RdNr 19 f; BSG vom 23.4.2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 = SozR 4-2600 § 2 Nr 20, juris RdNr 11; Giesbert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 123 RdNr 23 mwN). Zudem ist namentlich der Auslegung von Prozesserklärungen von Rechtsanwälten oder vergleichbar qualifizierten Prozessbevollmächtigten in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (BSG vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - RdNr 9). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt es schon deswegen nicht in Betracht, den erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 1.8.2017 als Anerkenntnis iS von § 101 Abs 2 SGG anzusehen, weil der Beklagte zugleich ausdrücklich erklärt hat, dass es sich nicht um ein Anerkenntnis handele. Unabhängig davon handelt es sich aber auch bei der Mitteilung des Beklagten an das SG, die von den Klägern geltend gemachten Kosten zur Auszahlung angewiesen zu haben, ohnehin nicht um ein (konkludentes) Anerkenntnis, also die nach ihrer Annahme zumindest in Leistungs- und Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich vollstreckungsfähige (§ 199 Abs 1 Nr 3 Variante 1 SGG) und insofern gleichsam urteilsersetzende Erklärung, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (hier: auf Bescheiderteilung) erfüllen zu wollen. Es handelt sich vielmehr um die bloße Mitteilung, dass man die Auszahlung angewiesen habe (vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - RdNr 10 - BSGE 128, 65 - auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Müller in Roos/Wahrendorf, BeckOGKSGG, Stand 1.9.2019, § 101 RdNr 37). Auch in dem Bescheid vom 15.6.2018 liegt kein Anerkenntnis, weil damit der geltend gemachte Anspruch (auf Bescheiderteilung) bereits erfüllt wird, damit aber denknotwendigerweise nicht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen werden kann, den geltend gemachten Anspruch noch erfüllen zu wollen (im Ergebnis ebenso Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 46, Stand September 2016; T. Lange, NZS 2017, 893, 894 ff; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 88 RdNr 11, § 101 RdNr 21; Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 101 RdNr 28, 34; aA Hanke NZS 2016, 821, 822 ff).“ Für den hier zu entscheidenden Kostenstreit bedeutet der Erlass des Abhilfebescheides vom 29. Januar 2019, dass dem Untätigkeitsklageverfahren das Rechtsschutzbedürfnis entzogen wurde; gleichzeitig ist Erledigung des Vorverfahrens eingetreten. Der Beklagte und Erinnerungsführer hat nicht etwa zugestanden und anerkannt, auf den Widerspruch der Klägerin noch einen Bescheid erlassen zu wollen, sondern diesen bereits erlassen. Da die Untätigkeitsklage zulässig nur auf die bloße Bescheiderteilung gerichtet sein kann, bleibt kein Raum für ein Anerkenntnis, wenn der Bescheid bereits erlassen wurde. Darüber hinaus hat auch der Beklagte nicht erklärt, ein Anerkenntnis abzugeben. Vielmehr ging er davon aus, dass sich das Klageverfahren erledigt haben dürfte. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ging jedoch auch der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin ausweislich seines Schriftsatzes vom 7. Februar 2019 nicht davon aus, dass ein Anerkenntnis anzunehmen sei, weil er das Verfahren in der Hauptsache „für erledigt“ erklärt hat. Ein Anerkenntnis, welches hätte angenommen werden können, lag auch nicht vor. Die bloße Bescheidung ist keine Prozesshandlung. Sie ist eine außergerichtliche Handlung, die das Untätigkeitsklagebegehren lediglich materiell erledigt (dazu auch schon Sächsisches LSG, Urteil vom 4. Mai 2017, L 8 AL 73/15 B KO; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2015, L 1 KR 54/15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2014, L 32 AS 1145/14 B, alle juris). Zudem sind Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abzugeben, woran es vorliegend ermangelt, denn der Bescheid vom 29. Januar 2019 wurde gegenüber der Betreuerin der Klägerin bekanntgegeben. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn der Bescheid anstatt an die Empfangsadressatin direkt zunächst über das Gericht und sodann an die Adressatin bekanntgegeben worden wäre. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte im Hauptsacherechtsstreit nicht dahingehend eingelassen hat, kein Anerkenntnis abgeben zu wollen und eine entsprechende Absicht zu nicht haben. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Beklagte ein solches Anerkenntnis dem Prozessgericht gegenüber nicht erklärt hat und dass auch – gefolgert aus den näheren Umständen des Falles nach Maßgabe der Entscheidung des BSG vom 17. September 2020 – ein Anerkenntnis im prozessualen Sinne nicht vorliegt. Schließlich führt auch die Annahme des Kostengrundanerkenntnisses nicht zum Anfall der „fiktiven“ Terminsgebühr, weil die Annahme eines Kostengrundanerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Bei Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG handelt es sich nicht um ein Verfahren iSd Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nach alledem berechnen sich die festzusetzenden außergerichtlichen Kosten wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 120,00 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Zwischensumme 140,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 26,60 Gesamtbetrag 166,60 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Erinnerungsverfahrens. Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).