Urteil
B 3 P 5/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 71 Abs. 3 SGB XI begründet keinen Anspruch eines einzelnen Pflegefachkraftbewerbers auf eine förmliche Anerkennungserklärung durch die Pflegekassenverbände.
• Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI sind primär im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekassen im Zulassungsverfahren zu prüfen; ein eigenständiges Prüfungsverfahren gegenüber der einzelnen Pflegekraft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
• Pflegekassenverbände sind verpflichtet, auf begründete schriftliche Anfragen einer ausgebildeten Pflegefachkraft schriftlich Auskunft zu erteilen, ob nach ihrer Einschätzung eine Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft in Betracht kommt.
• Eine Feststellung rückwirkender Voraussetzungen verliert mit Zeitablauf ihr berechtigtes Interesse, wenn die Klägerin zwischenzeitlich eine dauerhafte neue Stellung erlangt hat.
• Die Rahmenfristregelungen des § 71 Abs.3 SGB XI (insbesondere Verlängerung nur bei staatlich anerkannten Abschlüssen) sind verfassungsgemäß und nicht zu Gunsten privater Weiterbildungsabschlüsse zu erweitern.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf förmliche Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft; Auskunftsanspruch der Bewerberin • § 71 Abs. 3 SGB XI begründet keinen Anspruch eines einzelnen Pflegefachkraftbewerbers auf eine förmliche Anerkennungserklärung durch die Pflegekassenverbände. • Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI sind primär im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekassen im Zulassungsverfahren zu prüfen; ein eigenständiges Prüfungsverfahren gegenüber der einzelnen Pflegekraft ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Pflegekassenverbände sind verpflichtet, auf begründete schriftliche Anfragen einer ausgebildeten Pflegefachkraft schriftlich Auskunft zu erteilen, ob nach ihrer Einschätzung eine Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft in Betracht kommt. • Eine Feststellung rückwirkender Voraussetzungen verliert mit Zeitablauf ihr berechtigtes Interesse, wenn die Klägerin zwischenzeitlich eine dauerhafte neue Stellung erlangt hat. • Die Rahmenfristregelungen des § 71 Abs.3 SGB XI (insbesondere Verlängerung nur bei staatlich anerkannten Abschlüssen) sind verfassungsgemäß und nicht zu Gunsten privater Weiterbildungsabschlüsse zu erweitern. Die Klägerin, staatlich anerkannte Altenpflegerin mit längeren Unterbrechungen durch Familienzeit, Arbeitslosigkeit und eine 22-monatige private Weiterbildung, beantragte bei den Pflegekassenverbänden in Bayern (ARGE-Mitgliedern) eine formelle Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs.3 SGB XI, um sich auf Leitungsstellen bewerben zu können. Die ARGE bzw. die Pflegekassen reagierten nicht fristgerecht und erklärten später generell, sie nähmen solche Anerkennungen nicht vor. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel einer Anerkennung; hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass sie zum 1.3.2008 die Voraussetzungen erfüllt habe, weiter hilfsweise die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur schriftlichen Auskunft auf künftige Anfragen. Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BSG änderte im Revisionsverfahren teilweise zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf künftige schriftliche Anfragen Auskunft zu erteilen, nicht aber, eine generelle förmliche Anerkennung auszustellen. • Verfahrensrecht: Die Klage war zunächst als Untätigkeitsklage zulässig wegen erkennbarer Verweigerung einer Entscheidung; mit Zustellung des ablehnenden Schriftsatzes vom 15.4.2008 ging die Klage in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage über. • Zuständigkeit und Parteiführung: Richtige Beklagte sind die Landesverbände der Pflegekassen in Bayern; die ARGE handelt im Auftrag der Landesverbände (§§ 81, 85, 89 SGB XI). • Auslegung § 71 Abs.3 SGB XI: Die Norm ist im Kapitel zu den Beziehungen zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern verortet und regelt Personalvoraussetzungen der Einrichtung für Zulassungsentscheidungen (§§ 72, 74 SGB XI). Danach begründet § 71 Abs.3 keinen individuellen Anspruch der Pflegekraft auf ein förmliches Anerkennungsverfahren oder eine Bescheinigung durch die Pflegekassenverbände. • Praktische Unmöglichkeit genereller Anerkennung: Die maßgebliche Rahmenfrist (z. B. zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre) ist stets zeitpunktbezogen zu berechnen; eine allgemeine, zeitunabhängige Anerkennung ist deshalb nicht möglich. • Auskunftsanspruch: Soweit die Klägerin lediglich eine schriftliche Auskunft begehrt, ob die Beklagten die Voraussetzungen zu einem konkreten Zeitpunkt sehen, folgt ein zulässiger Anspruch (analog § 71 Abs.3 SGB XI); dieser Auskunftsanspruch dient Bewerbern und Einrichtungsträgern der Rechtssicherheit und ist schriftlich zu erteilen (§ 81 SGB XI wegen Abstimmungspflicht unter den Verbänden). • Feststellungsinteresse rückwirkend: Das Interesse an Feststellung für den Stichtag 1.3.2008 ist entfallen, weil die Klägerin inzwischen eine dauerhafte Anstellung als stellvertretende Heimleiterin/Pflegedienstleiterin erlangt hat; ohne behaupteten Schadenersatzanspruch fehlt berechtigtes Interesse. • Rahmenfristen/Weiterbildung: Eine Verlängerung der Rahmenfrist um Zeiten privater Weiterbildungen ist nur möglich, wenn diese mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss enden (§ 71 Abs.3 S.4 Nr.3). Die hiervon abweichende Gleichstellung privater Weiterbildungen ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. • Kostenentscheidung: Wegen Teilerfolgs trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagten ein Drittel der Kosten; Streitwert Revisionsverfahren 5.000 Euro. • Verfahrensfolgen: Hauptantrag und erster Hilfsantrag bleiben erfolglos; der zweite Hilfsantrag (Pflicht zur künftigen schriftlichen Auskunft) ist begründet. Die Revision der Klägerin wurde in Bezug auf den Antrag, die Beklagten zur künftigen schriftlichen Auskunft zu verpflichten, stattgegeben; insoweit ist festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf eine künftige Anfrage der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegefachkraft in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt. Die weitergehenden Anträge auf förmliche Anerkennung sowie die Feststellung der Voraussetzungen zum 1.3.2008 wurden zurückgewiesen, weil das Gesetz keine individuelle Anspruchsgrundlage für eine förmliche Statusanerkennung durch die Pflegekassenverbände vorsieht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse für den rückwirkenden Zeitpunkt weggefallen ist. Soweit die Klägerin auf eine Verlängerung der Rahmenfrist durch ihre private Weiterbildung abstellte, scheiterte dies daran, dass die Weiterbildung nicht mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss endete, wie § 71 Abs.3 SGB XI fordert. Wegen des teilweisen Erfolgs trägt die Klägerin zwei Drittel und die Beklagten ein Drittel der Verfahrenskosten; der Streitwert des Revisionsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.