Beschluss
12 B 22/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung statusrechtlicher öffentlicher Ämter hat die Auswahlbehörde vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 GG).
• Bei nicht unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen muss die Behörde einen objektiven Vergleichsmaßstab herstellen und die Leistungsnachweise kompatibel machen.
• Ein Assessment‑Center darf nur ergänzend und nach Feststellung eines Qualifikationsgleichstands ausschlaggebend herangezogen werden.
• Mitwirkungsrechte von Personalratsmitgliedern dürfen nicht in stimmberechtete Entscheidungsbefugnisse umgedeutet werden; die stimmberechtigte Mitwirkung kann zu einer beachtlichen Verfahrensfehlerhaftigkeit führen.
• Bei Vorliegen wesentlicher Vergleichs‑ und Verfahrensmängel kann einstweilig die Besetzung der Stelle untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Besetzungsstopp wegen mangelhafter Vergleichsgrundlage und Verfahrensfehlern bei Auswahl • Bei der Besetzung statusrechtlicher öffentlicher Ämter hat die Auswahlbehörde vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen als leistungsbezogenes Auswahlkriterium zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Bei nicht unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen muss die Behörde einen objektiven Vergleichsmaßstab herstellen und die Leistungsnachweise kompatibel machen. • Ein Assessment‑Center darf nur ergänzend und nach Feststellung eines Qualifikationsgleichstands ausschlaggebend herangezogen werden. • Mitwirkungsrechte von Personalratsmitgliedern dürfen nicht in stimmberechtete Entscheidungsbefugnisse umgedeutet werden; die stimmberechtigte Mitwirkung kann zu einer beachtlichen Verfahrensfehlerhaftigkeit führen. • Bei Vorliegen wesentlicher Vergleichs‑ und Verfahrensmängel kann einstweilig die Besetzung der Stelle untersagt werden. Der Kläger bewarb sich um eine ausgeschriebene Leitungsstelle (Büroleitende/r Beamte/r). Die Beklagte traf eine Auswahl zugunsten der beigeladenen Mitbewerberin und beabsichtigte, sie zu besetzen. Der Kläger focht das Auswahlverfahren an und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da die Besetzung vor einer neuen Entscheidung vollzogen werden sollte. Streitgegenstand sind die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen, die Gewichtung von Assessment‑Center‑Ergebnissen und mögliche Verfahrensfehler bei der Auswahlkommission. Die Kammer prüfte insbesondere, ob die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden und ob die Mitwirkung stimmberechtigter Kommissionsmitglieder, insbesondere des Personalratsvorsitzenden, zu unzulässigen Interessenkollisionen führte. Es wurde eine einstweilige Anordnung beantragt, die Stellenbesetzung bis zur erneuten Entscheidung zu untersagen. • Zulässigkeitsgrundlage ist § 123 VwGO; Kläger hat Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, weil durch sofortige Besetzung die Verwirklichung seines Rechts praktisch verhindert würde. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt bei Vergabe höherwertiger Ämter vorrangig einen Leistungsvergleich anhand unmittelbarer leistungsbezogener Kriterien; dienstliche Beurteilungen sind als vorrangiges Auswahlkriterium heranzuziehen. • Die Beklagte hat die dienstlichen Beurteilungen des Klägers und der Beigeladenen nicht hinreichend vergleichbar gemacht; es unterblieb die Bildung eines objektiven Vergleichsmaßstabs trotz vorhandener vergleichbarer Bewertungspunkte. • Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die Beurteilungen nicht – oder nur pauschal – als gleichwertig eingestuft wurden, obwohl der Kläger in seinem maßgeblichen Gesamturteil fast Höchstnoten erzielte und in einem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wurde. • Assessment‑Center und strukturierte Auswahlgespräche sind ergänzende Hilfskriterien und dürfen nur nach Feststellung eines Qualifikationsgleichstands ausschlaggebend sein; hier wurde dem Assessment‑Center unverhältnismäßig Gewicht beigemessen. • Das Assessment‑Center weist formelle Mängel auf: Ein stimmberechtigtes Mitglied des Auswahlgremiums (Personalratsvorsitzender) kann Interessenkollisionen haben, weil Personalrat andere Interessen verfolgt als der Dienstherr; seine stimmberechtigte Mitwirkung ist unzulässig und stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. • Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Anwesenheit bzw. Stimmbeteiligung des unzuständigen Mitglieds die Auswahlentscheidung beeinflusst hat; daher ist die Entscheidung der Auswahlkommission nicht verlässlich. • Aufgrund der dargelegten Mängel ist die bisherige Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten des Klägers bei einer erneuten, fehlerfreien Entscheidung als offen bis nicht ausgeschlossen anzusehen. Dem Antrag wurde in der Hauptsache stattgegeben: Die Beklagte wurde untersagt, die Stelle der/des Büroleitenden Beamten/Beamtin mit der Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu besetzen. Die Kammer hält die getroffenen Auswahlentscheidungen für rechtswidrig wegen unzureichender Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen, unangemessener Gewichtung des Assessment‑Centers und eines beachtlichen Verfahrensfehlers durch die stimmberechtigte Mitwirkung des Personalratsvorsitzenden. Aufgrund dieser Mängel kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Neuentscheidung zugunsten des Klägers ausfallen könnte; daher war der einstweilige Schutz geboten. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten; die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.