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Beschluss

12 B 47/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1121.12B47.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.792,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.792,02 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „Funktionsstelle einer Mittelstufenleitung an der xxx in xxx“ mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Kammer hat das Passivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land Schleswig-Holstein ist. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. ausführlich zum Rechtsschutz im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Auswahlentscheidungen Eck, in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 196. AL, März 2021, 6.1 Rn. 178 m. w. N.). 2. 2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 3. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Bewerber, der unter Beachtung des sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgewählt wurde, hat einen Anspruch auf die Verleihung des Amtes durch seine Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn das Auswahlverfahren hierdurch endgültig abgeschlossen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 27, juris). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladene zu befördern. Dies hätte nach den aufgezeigten Grundsätzen zur Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Ernennung der Beigeladenen unterginge. Insoweit kann er nur im Wege der einstweiligen Anordnung sicherstellen, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. 4. Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im Ergebnis nicht auszuwählen, verletzt nicht dessen Bewerbungsverfahrensanspruch. a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26, beide juris). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. 2 BvR 857/02, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26; alle juris), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32, juris). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen. b) Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der dem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, Az. 2 C 37.04, Rn. 18 f., juris). c) Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. 2 BvR 764/11, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, Az. 2 BvR 2223/15, Rn. 70, beide juris). Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 9, beide juris). Insbesondere bei der Gewichtung der leistungsbezogenen Kriterien, d.h. der Bestimmung ihrer Bedeutung für das Gesamturteil, entfaltet sich der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. d) Liegen Beurteilungen aus unterschiedlichen Beurteilungssystemen vor, sind die Beurteilungen also nicht unmittelbar miteinander vergleichbar, verlangt der Grundsatz der Bestenauslese, Verhältnisse herzustellen, die einen Vergleich der Bewerber ermöglichen (VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. 12 B 22/21, Rn. 13 m.w.N., juris). Dabei ist die Behörde ggf. gehalten, die Aussagen von Leistungsnachweisen mit unterschiedlichen Inhalten miteinander „kompatibel" zu machen. Beruhen diese auf unterschiedlichen Richtlinien und Beurteilungssystemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für die unterschiedlichen Leistungsnachweise einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf dessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu vergleichen hat. Insoweit sind die in der Beurteilung des Antragstellers getroffenen Feststellungen zu seinen Leistungen und Fähigkeiten nach Maßgabe der für die hiesige Beurteilung einschlägigen Maßstäben zu vergleichen gewesen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. 12 B 22/21, Rn. 15 m.w.N., juris). Dabei ist es in das Ermessen der Auswahlbehörde gestellt, zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, die entsprechende Vergleichbarkeit herzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 5 ME 196/15, Rn. 14 m.w.N., juris: z. B. Einholung benötigter dienstlicher Beurteilungen, ergänzende Stellungnahmen). Sie kann aber auch aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 14, juris). e) Ein Vergleich der Beurteilungen geht zu Lasten des Antragstellers. Die Beurteilung des Antragstellers, der ebenfalls wie die Beigeladene das Statusamt A 14 innehat, wurde nach dem in B-Stadt üblichen Schema erstellt. Im Wesentlichen werden dort unterrichtsbezogene Leistungen (in den Kategorien „l Arbeitsweise/Arbeitsergebnisse", „II Fachkompetenz" und „III Umgang mit Anderen / Kommunikation") sowie außerunterrichtliche Tätigkeiten („IV Tätigkeiten oder herausgehobene Aufgaben für die Schule") jeweils in einer sechsstufigen Skala von „entspricht nicht den Anforderungen" bis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" bewertet. Abschließend wird eine Übersicht über alle Kategorien und Kriterien mit je einer einzelnen Gesamtbewertung für die Kategorien l bis III, einer Potenzialeinschätzung und einer Schlussbemerkung erstellt. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen wurde, wie bei schleswig-holsteinischen Lehrkräften außerhalb des A-14-Verfahrens üblich, im Fließtext formuliert. Sie umfasst u.a. eine Leistungsbeschreibung zu fachlichen und weiteren pädagogischen Leistungen, außerunterrichtlicher Tätigkeit, Gesprächsführung und Beratung sowie Organisation, Verwaltung und Leitung. Zudem enthält sie Ausführungen zur Dienstauffassung sowie eine Eignungsempfehlung und schließt mit einem Gesamturteil. Die Kammer geht davon aus, dass diese sich an sechsstufigen, an den gängigen Schulnoten orientierten Skala orientiert. Der Antragsgegner hat den Vergleichsmaßstab dahingehend gebildet, als dass er sich an der sowohl in Schleswig-Holstein als auch in B-Stadt zugrundeliegenden sechsstufigen Skala orientiert hat. Dabei ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die höchste Stufe der besten und die niedrigste Stufe der schlechtesten Leistungsbewertung entspricht. Im Rahmen des Vergleichs wurde in erster Linie auf das Gesamturteil bzw. die Gesamtbewertung abgestellt. Die Beigeladene hat eine Beurteilung mit dem Gesamturteil „sehr gut" und damit auf der höchsten Stufe eines sechsstufigen Bewertungssystems erhalten. Der Antragsteller hat in zwei Teilen der dreiteiligen Gesamtbewertung die zweithöchste von sechs Bewertungsstufen erreicht („übertrifft die Anforderungen") und im verbleibenden dritten Teil die dritthöchste Stufe („entspricht den Anforderungen in vollem Umfang"). Dieser Gesamtbewertung liegen insgesamt neun Einzelbewertungen auf der zweithöchsten und vier auf der dritthöchsten Stufe zugrunde. Der Antragsteller hat mithin eine solide, aber keine sehr gute Beurteilung erhalten. Vor allem hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der sechsstufigen Notenskale in keiner einzigen Gesamtbewertung die höchste Notenstufe erhalten. Seine mit der Gesamtbewertung nachgewiesenen Leistungen bleiben insofern hinter denen der Beigeladenen, die mit „sehr gut" beurteilt wurden, zurück. Nach Auswertung der Gesamturteile war also ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zu verzeichnen. Es lag kein im Wesentlichen gleicher Leistungsstand vor. Daher waren für die Auswahlentscheidung auch keine weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien heranzuziehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az.5 ME 104/18, Rn. 28, juris). Weder war eine weitergehende „ausschärfende Betrachtung" vorzunehmen, noch bestand Anlass zur Durchführung von Auswahlgesprächen. f) Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Notenskala als Vergleichsmaßstab zu verwenden. Im Rahmen dieses Vergleichs durfte der Antragsgegner auch unberücksichtigt lassen, welche Folgerungen die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt B-Stadt aus der jeweiligen Bewertung für die weitere Verwendung der Hamburger Bediensteten in B-Stadt zieht, insbesondere, dass es sich bereits bei „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ um einen „Leistungsträger mit hochprofessioneller Performanz“ handelt und bei der höchsten Bewertung Handlungsbedarf aufgrund von Unterforderung angenommen wird. Ferner kann unberücksichtigt bleiben, dass sich das Hamburger Beurteilungswesen mit seinen Bewertungsmaßstäben an den Anforderungen des Arbeitsplatzes orientiert, keine Noten vorsieht und auch keine Gleichsetzung der verwendeten Skala mit Noten erfolgen soll. Die Annahme, dass die Beurteilungsmaßstäbe und den dort niedergelegten Wertungen der B-Stadt als Auslegungshilfe zur Bildung eines Vergleichsmaßstabes heranzuziehen sind und somit bereits eine Beurteilung auf der zweiten oder dritten Stufe mit der Note „sehr gut“ gleichzusetzen ist, hat die Kammer verworfen. Denn dies hätte – wie der Antragsgegner zutreffend anführt – zur Folge, dass trotz des in beiden Ländern bestehenden sechsstufigen Aufbaus die höchste Punktzahl in Schleswig-Holstein nicht die gleiche Wertigkeit hätte, wie die höchste Punktzahl in B-Stadt und dann ein Bewerber/eine Bewerberin mit einer sehr guten Beurteilung stets einem xxx Bewerber/einer xxx Bewerberin unterlegen wäre. g) Es hat auch keines besonderen Anforderungsprofils bedurft. Aus dem Erlass „Aufgabenbeschreibung für Funktionsstellen an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen" des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1998 ergeben sich Nr. IV. 5. i.V.m. Nr. l. 5. die Anforderungen an die Inhaber der Funktionsstelle einer Mittelstufenleitung. Die Erstellung eines gerade auf die xxx xxx bezogenen, spezifischeren Anforderungsprofils ist nicht erforderlich. h) Die dienstliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen ist nicht zu beanstanden. Eine dienstliche Beurteilung ist wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. März 2007, Az. 2 C 2.06, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 3 ZB 10.602, Rn. 4, beide juris). Nach diesem Maßstab relevante Fehler bei der Würdigung der Leistung, Eignung und Befähigung weist die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nicht auf. Sie entspricht der in Schleswig-Holstein üblichen Praxis bei der Erstellung dienstlicher Anlassbeurteilungen auf Funktionsstellen. Die Mitwirkung eines Zweitbeurteilers ist hier nicht vorgesehen. § 9 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) bestimmt, dass Beurteiler der Lehrkraft der unmittelbare Vorgesetzte in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion ist. Dies war hier der Schulleiter des Gymnasiums xxx, der die Beurteilung der Beigeladenen unter Beteiligung seines Amtsvorgängers erstellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dabei kein fairer und objektiver Maßstab angelegt worden wäre, sind nicht ersichtlich. i) Hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers war eine gesonderte Berücksichtigung oder Auswertung des von der Universität B-Stadt erstellten Beurteilungsbeitrags nicht erforderlich. Beurteilungsbeiträge fließen in die dienstliche Beurteilung und das dortige Gesamturteil ein. Wird im Vergleich der Bewerber wie hier auf das Gesamturteil abgestellt, ist damit sämtlichen Wertungsaspekten, die der Beurteilungsbeitrag betrifft, bereits hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Vorschrift aus der hamburgischen BeurtRL-Lehrkräfte, auf die der Antragsteller Bezug nimmt, dass nur dann eine außerschulische Beschäftigung vorliegen soll, wenn die Lehrkraft im Umfang von mindestens der Hälfte der individuellen Arbeitszeit außerhalb der Schule eingesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Der Antragsteller war laut Beurteilungsbeitrag „mit lediglich 25% im Arbeitsbereich" der Universität B-Stadt tätig. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 6. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs festgesetzt worden. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (hier: Besoldungsgruppe A 15; Erfahrungsstufe 6: 5.597,34 €/Monat) in Ansatz zu bringen.