Beschluss
2 B 1/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Baueinstellungsverfügungen sind zur Sicherung der präventiven Bauaufsicht und wegen negativer Vorbildwirkung formell rechtswidriger Baumaßnahmen regelmäßig sofort vollziehbar.
• Ein Knotengeflechtzaun ist eine bauliche Anlage im Sinne der LBO und bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung; Verfahrensfreiheit nach §63 LBO kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht.
• Bei summarischer Prüfung kann die Behörde die Baueinstellung anordnen, wenn das Vorhaben formell illegal ist und nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, insbesondere wenn öffentliche Belange (Bau- und Naturschutz) beeinträchtigt sein können.
Entscheidungsgründe
Baueinstellung eines Knotengeflechtzauns wegen Formelleiliger Illegalität und fehlender offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit • Baueinstellungsverfügungen sind zur Sicherung der präventiven Bauaufsicht und wegen negativer Vorbildwirkung formell rechtswidriger Baumaßnahmen regelmäßig sofort vollziehbar. • Ein Knotengeflechtzaun ist eine bauliche Anlage im Sinne der LBO und bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung; Verfahrensfreiheit nach §63 LBO kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen in Betracht. • Bei summarischer Prüfung kann die Behörde die Baueinstellung anordnen, wenn das Vorhaben formell illegal ist und nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, insbesondere wenn öffentliche Belange (Bau- und Naturschutz) beeinträchtigt sein können. Antragsteller sind Eigentümer eines ca. 1,4 ha großen Flurstücks im Außenbereich, das im Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen und durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützt ist. Sie begannen, einen ca. 191 m langen Knotengeflechtzaun mit 96 Holzpfosten und einer Höhe um 1,8–1,93 m zu errichten. Vorangegangen waren eine abgelehnte Bauvoranfrage für ein Wohn- und Imkereigebäude sowie ein abgelehnter naturschutzrechtlicher Genehmigungsantrag für ein Damwildgehege; gegen beides laufen Hauptsacheverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde erließ zwei Baueinstellungsverfügungen mit sofortiger Vollziehung und Zwangsgeldandrohung, weil die Zaunerrichtung baugenehmigungspflichtig und nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Antragsteller rügten fehlende Anhörung, Berufung auf Verfahrensfreiheit nach §63 LBO, Bestandsschutz und Gleichbehandlung und suchten einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Zulässigkeit: Das Gericht wertet die Anträge als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und stellt fest, dass das Eilverfahren zulässig, aber unbegründet ist. • Begründung der sofortigen Vollziehung: Die Begründung der Behörde genügt den Anforderungen des §80 Abs.3 VwGO; bei formell illegalen Baumaßnahmen genügen wegen negativer Vorbildwirkung geringe Anforderung an die Motivierung der Sofortvollziehung. • Formelle Rechtsmäßigkeit: Die Bauaufsichtsbehörde war zuständig; eine nachträgliche Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt und geheilt (§114 LVwG). • Tatbestandsmäßigkeit der Baueinstellung: Der Zaun ist eine bauliche Anlage i.S.d. §2 LBO und unterliegt der Genehmigungspflicht nach §62 LBO; er ist nicht verfahrensfrei nach §63 Abs.1 Nr.7 lit. b oder lit. c LBO, weil er keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. • Fehlen der Betriebseigenschaft: Die geplante Damwildhaltung und sonstige Nutzungsangaben sind widersprüchlich, wechselhaft und lassen keine nachhaltige, auf Dauer angelegte landwirtschaftliche Betriebsstruktur erkennen; insbesondere sprechen die geringe Fläche und unzureichende Gewinnerzielungserwartung gegen eine Betriebsqualität i.S.d. §201 BauGB/§35 BauGB. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Das Grundstück liegt im unbeplanten Außenbereich; es fehlt eine privilegierende Betriebszuordnung nach §35 Abs.1 BauGB, und es ist nicht offensichtlich, dass öffentliche Belange, insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege, unberührt bleiben würden. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; es bestanden keine milderen, zumutbaren Alternativen, da ein 1,5 m hoher Zaun für die behauptete Tierhaltung unbrauchbar wäre. • Zwangsgeld und sofortige Vollziehung: Die Androhung eines Zwangsgeldes war erforderlich und angemessen, und das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt das private Aufschubinteresse. Die Anträge werden abgelehnt; die Baueinstellungsverfügungen mit sofortiger Vollziehung und die Zwangsgeldandrohungen bleiben bestehen. Das Gericht bestätigt, dass der errichtete Knotengeflechtzaun eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage ist und nicht als verfahrensfrei eingestuft werden kann, weil die Voraussetzungen für die Privilegierung als landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegen. Die Behörde hat die erforderliche Abwägung getroffen und die Sofortvollziehung sowie das Zwangsgeld zu Recht angeordnet, um die präventive Bauaufsicht zu sichern und negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Baumaßnahmen zu verhindern. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Streitwert 1.000 €.