Beschluss
1 B 10/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung kann nach § 80 Abs.5 VwGO teilweise angeordnet werden, wenn in der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse nicht überwiegt.
• Bei unklarer offensichtlicher Rechtmäßigkeit ist eine weitergehende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Gesundheitsgefährdung durch SARS-CoV-2 und dessen Varianten ein erhebliches öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung begründet.
• Ermessensfehler können vorliegen, wenn wesentliche Gesichtspunkte (hier: zeitliche Verhältnismäßigkeit nach 22:00 Uhr) nicht hinreichend berücksichtigt oder begründet wurden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung gegen kommunale Maskenpflichtregelung • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung kann nach § 80 Abs.5 VwGO teilweise angeordnet werden, wenn in der Interessenabwägung das Aufschubinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse nicht überwiegt. • Bei unklarer offensichtlicher Rechtmäßigkeit ist eine weitergehende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Gesundheitsgefährdung durch SARS-CoV-2 und dessen Varianten ein erhebliches öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung begründet. • Ermessensfehler können vorliegen, wenn wesentliche Gesichtspunkte (hier: zeitliche Verhältnismäßigkeit nach 22:00 Uhr) nicht hinreichend berücksichtigt oder begründet wurden. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt vom 24. Januar 2021, die im öffentlichen Raum in bestimmten zentralen Bereichen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend anordnete. Die Stadt begründete die Maßnahme mit hohen Inzidenzwerten und dem gehäuften Auftreten der britischen Virusvariante sowie der Notwendigkeit, Kontakte zu begrenzen. Streitgegenstand war insbesondere der räumliche und zeitliche Umfang der Maskenpflicht, insb. die Anordnung für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr sowie Ausnahmen für Bahnhofsbereiche und ZOB. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren, die Vollziehung der Allgemeinverfügung auszusetzen. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit im summarischen Verfahren nach § 80 VwGO und nahm eine Interessen- und Verhältnismäßigkeitsabwägung vor. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO zulässig. • Rechtliche Grundlage: Die Allgemeinverfügung kann auf § 28 Abs.1 IfSG gestützt werden; § 28a Abs.1 Nr.2 IfSG nennt die Maskenpflicht als mögliche Schutzmaßnahme. • Summarische Prüfung: Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit ließ sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, weshalb eine weitergehende Interessenabwägung erforderlich war. • Gefährdungslage: Hohe lokale Inzidenzwerte und gehäuftes Auftreten der britischen Virusvariante rechtfertigen grundsätzlich zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. • Verhältnismäßigkeit/Ermessen: Die Behörde ist grundsätzlich zu gebundenem Handeln verpflichtet, hat aber Gestaltungsspielraum bezüglich des "Wie"; dieser ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. • Ermessensfehler für Nachtzeit: Für die Zeit von 22:00–24:00 Uhr außerhalb der Bahnhofsbereiche fehlt eine tragfähige Begründung, da dort typischerweise nicht mehr mit relevantem Fußgängerverkehr zu rechnen ist; die Behörde hat diesen wesentlichen Gesichtspunkt nicht hinreichend dargelegt. • Interessenabwägung: Unter Abwägung der Folgen überwiegt für die Bahnhofsbereiche bis 24:00 Uhr und für die übrigen Bereiche bis 22:00 Uhr das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, weil die Gefahr der weiteren Ausbreitung und die Sicherstellung der Krankenhauskapazitäten schwerwiegende öffentliche Belange sind. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nur insoweit angeordnet, als die Maskenpflicht für die Zeit 22:00–24:00 Uhr außer Kraft gesetzt wird (ausgenommen Bahnhof und ZOB); im Übrigen blieb die Allgemeinverfügung vollziehbar. Der Antrag wurde nur teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet für die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den betroffenen Bereichen außerhalb der Bahnhofs- und ZOB-Bereiche für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr. Für die Bahnhofsbereiche bis 24:00 Uhr und für die übrigen betroffenen Bereiche bis 22:00 Uhr überwiegt dagegen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wegen der hohen lokalen Inzidenz und des gehäuften Auftretens der britischen Virusvariante; insoweit bleibt die Allgemeinverfügung wirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde grundsätzlich befugt war, Maskenpflichten nach § 28 IfSG anzuordnen, jedoch bei der zeitlichen Abgrenzung für die späte Nachtzeit wesentliche Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.