Urteil
12 K 1874/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:1220.12K1874.18.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung A. vom 10. April 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung A. vom 10. April 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. November 0000 geborene Klägerin ist seit dem 15. August 2014 als unbefristet angestellte Lehrerin für das beklagte Land tätig und unterrichtet an der Gesamtschule in M. mit der Lehrbefähigung zur Sekundarstufe II. Die Beteiligten streiten über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, und zwar mit Blick auf die gesundheitliche Eignung der Klägerin, die an beidseitigen Drusenpapillen mit Gesichtsfeldausfällen (rechts mehr als links) erkrankt ist. Die Klägerin wurde erstmals am 30. Juli 2014 aus Anlass der Einstellung in den öffentlichen Dienst amtsärztlich begutachtet. Der begutachtende Amtsarzt, Dr. Q., kam dabei zu dem Ergebnis, dass aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bestehe. Dagegen könne noch nicht für eine uneingeschränkte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit votiert werden, da aufgrund der Erkrankung der Klägerin eine valide Langzeitprognose nicht abgegeben werden könne. Diesbezüglich solle eine Nachuntersuchung in der Augenuniversitätsklinik Y. stattfinden. Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die Bezirksregierung A. der Klägerin mit, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. Juli 2014 zunächst eine Einstellung zum 15. August 2014 als tarifbeschäftigte Lehrerin erfolge. Das Universitätsklinikum Y. - Augenklinik und Poliklinik - nahm unter dem 30. November 2014 nach Vorlage von Gesichtsfeldvoruntersuchungen und Recherche aktueller Studien bezüglich der Diagnose „Drusenpapille“ augenärztlich zur Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit Stellung. Danach hätten bei Erstvorstellung der Klägerin in der Klinik bereits deutliche Gesichtsfelddefekte bestanden. Es sei seit dem 29. August 2013 bereits ein Fortschreiten der Gesichtsfelddefekte zu erkennen. In einer aktuellen Studie werde von einem Voranschreiten der Gesichtsfelddefekte bei Drusenpapillen von 1,6 % pro Jahr ausgegangen. Bei schon vorhandenem Schaden sei die Berufsfähigkeit der nächsten 30 Jahre kritisch zu sehen. Die Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bestehe mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Universitätsklinik Y. teilte der begutachtende Amtsarzt der Bezirksregierung A. unter dem 17. Dezember 2014 mit, dass die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit nicht vorliege, weil mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Mit Bescheid vom 7. Januar 2015 teilte die Bezirksregierung A. der Klägerin mit, dass mit Blick auf das abschließende amtsärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2014 eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe mangels gesundheitlicher Eignung nicht in Betracht komme. Die Symptomatik ihrer Erkrankung könne sich im Laufe der Jahre weiterentwickeln, sodass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Pensionsgrenze nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Minden Klage - Az.: 4 K 125/15 -, die sie nach gerichtlichem Hinweis am 26. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zum nächstmöglichen Termin. Sie sei in den letzten drei Jahren bei einem Augenarzt vorstellig geworden, der regelmäßig Patienten mit Drusenpapillen behandele. Dieser komme zu einer von den bisherigen Begutachtungen abweichenden, positiven Prognose. Hierzu legte sie zwei ärztliche Bescheinigungen der Augenärztlichen Praxis O. & Z., E., vom 10. April 2016 und vom 10. Juli 2017 vor, wonach bei der Klägerin das Risiko einer Erblindung vor dem Erreichen des 67. Lebensjahres sehr gering sei. Die vorliegende Papillenanomalie (Drusenpapille) bleibe meistens bis ins hohe Alter stabil. In der Praxis würden mehrere Patienten, die älter als 67 Jahre seien, mit Drusenpapille behandelt, von denen keiner allein aufgrund einer Drusenpapille erblindet sei. Der Krankheitsverlauf der Klägerin weise keine Unterschiede zu dem gewöhnlichen Verlauf auf. Die Gesichtsfeldausfälle seien bei der Klägerin seit mehreren Jahren stabil und unverändert. Der Verlauf der Erkrankung könne durch eine Senkung des Augendrucks positiv beeinflusst werden, weshalb die Klägerin mit drucksenkenden Augentropfen behandelt werde. Es bestehe auch kein reales Risiko, dass die Klägerin aufgrund der Drusenpapille längerfristig arbeitsunfähig werde. Die Erkrankung habe insgesamt eher eine gute Prognose. Unter dem 29. August 2017 beauftragte die Bezirksregierung A. unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2017 die erneute amtsärztliche Untersuchung zur Frage, inwieweit die Klägerin auf der Grundlage des derzeitig festgestellten Gesundheitszustandes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet sei und nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit einer Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Zudem solle eine prognostische Aussage darüber getroffen werden, inwieweit bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg ein regelmäßig krankheitsbedingter Ausfall wahrscheinlich sei. Der begutachtende Amtsarzt holte mit Schreiben vom 13. November 2017 eine zusätzliche gutachterliche Einschätzung der Universitätsklinik L. und X. dazu ein, ob sich aus deren universitärer Sicht aufgrund des jetzigen Augenbefundes eine Änderung der früheren gutachterlichen Stellungnahme der Universitätsklinik Y. ergebe. Das Universitätsklinikum L. und X. - Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde - schloss sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 nach Vorlage des Arztbriefes der Augenärztlichen Praxis O. & Z., E., vom 10. Juli 2017 und der Stellungnahme der Universitätsklinik Y. vom 30. November 2014, der Meinung der Universitätsklinik Y. an. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 21. Dezember 2017 empfahl der begutachtende Amtsarzt unter Bezugnahme auf die augenärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik Y. und der Universitätsklinik L. und X. sowie den Bericht der Augenärztlichen Praxis O. & Z., die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit zu übernehmen, weil die prognostische Aussage des letzten Gutachtens bestehen bleibe, wonach eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 unterrichtete die Bezirksregierung A. die Klägerin über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und hörte sie zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Verbeamtung an. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Januar 2018 hörte die Bezirksregierung die Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte an Gesamtschulen sowie den Personalrat für Lehrkräfte an Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundarschulen und der Primus-Schule bei der Bezirksregierung A. an. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 nahm die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Verbeamtung Stellung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus: Es sei nicht verständlich, wie sowohl durch die Universitätsklinik Y. als auch durch die Universitätsklinik L. und X. aufgrund der zu diesem Zeitpunkt auf einem Auge bestehenden Gesichtsfeldausfälle auf die vorzeitige Dienstunfähigkeit geschlossen werde. Zum einen seien die Gesichtsfeldausfälle seit Jahren stabil, sodass man nicht mit Sicherheit auf ein Fortschreiten der Erkrankung schließen könne. Zum anderen könne auch nicht von (fortschreitenden) Gesichtsfeldausfällen zwingend auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden. Es stünden technische Hilfsmittel sowie Methoden der Unterrichtsvorbereitung und Durchführung zur Verfügung, die es sehbehinderten oder blinden Lehrkräften ermöglichten, selbständig und eigenverantwortlich zu lehren. Den grundsätzlich erhöhten Aufwand in der Vorbereitung und Organisation des Unterrichts nehme sie gern in Kauf. Aufgabenfelder, die sehbehinderten oder blinden Lehrkräften schwerfielen, könnten im Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften oder mithilfe einer Assistenzkraft bewältigt werden. Zusammenfassend bestünden eine Vielzahl von Hilfsmitteln und Methoden, die, sollte es zu fortschreitenden Gesichtsfeldausfällen kommen, die gesundheitliche Einschränkung ausgleichen könnten, sodass die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unverständlich sei. Mit Bescheid vom 10. April 2018, der der Klägerin am 13. April 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, lehnte die Bezirksregierung A. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Begründung, dass die gesundheitliche Eignung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliege, ab. Die erforderliche gesundheitliche Eignung sei in Frage zu stellen, wenn vor Beginn eines Beamtenverhältnisses auf Probe gesundheitliche Risiken erkennbar seien, durch die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Dies sei ausweislich der amtsärztlichen Begutachtung der Fall. Am 7. Mai 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund ihrer Erkrankung könne nicht auf die mangelnde gesundheitliche Eignung geschlossen werden. Mit ihrer vorzeitigen Dienstunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Zum einen sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht mit einer Erblindung zu rechnen, zum anderen wäre sie, selbst wenn sie erblinden würde, im Stande ihre Aufgaben zu erfüllen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren keine neuen Gesichtsfeldausfälle aufgetreten seien, sodass sich die Symptome als derzeit stabil darstellten. Dies werde auch durch die Stellungnahmen ihrer behandelnden, augenärztlichen Praxis O. & Z. vom 10. Juli 2017, vom 13. August 2018, vom 17. September 2019, vom 30. Juli 2020, vom 5. Juli 2021, vom 9. Oktober 2021 und vom 26. Juni 2023 bestätigt. Soweit der begutachtende Amtsarzt in seiner Stellungnahme davon ausgehe, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig werde, halte diese medizinische Bewertung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dem Begutachtungsergebnis zugrundeliegenden fachärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik Y. vom 30. November 2014 und der Universitätsklinik L. und X. vom 1. Dezember 2017 seien unzureichend. Die Stellungnahme der Universitätsklinik Y. sei veraltet. Diese sei im Beurteilungszeitpunkt von einer vorhergehenden, stetigen Verschlechterung ausgegangen und habe ein stetes Fortschreiten der Gesichtsfeldausfälle prognostiziert. Dass die Gesichtsfeldausfälle in den letzten Jahren tatsächlich stabil gewesen seien und sie außerdem mit drucksenkenden Augentropfen behandelt werde, sei unberücksichtigt geblieben. Ferner werde die Fundstelle der zitierten aktuellen Studien nicht benannt. Das Ergebnis der Stellungnahme, wonach ihre Berufsfähigkeit der nächsten 30 Jahre kritisch zu sehen sei, ergebe keinen Sinn. Die Gesichtsfeldausfälle führten zu einer Verringerung des Sehfeldes; das zur Verfügung stehende Sehfeld bleibe aber scharf. Demnach könne sie auch mit fortschreitenden Gesichtsfeldausfällen als Lehrerin weiterarbeiten. Soweit man die Stellungnahme so verstehen solle, dass in 30 Jahren mit einer Erblindung zu rechnen sei, sei dies schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Bei der angestellten Prognose über 30 Jahre sei zudem zu berücksichtigten, dass sie als dann anerkannt Schwerbehinderte auch auf Antrag in den Ruhestand treten könne. Selbst wenn die durch die Universitätsklinik angestellte Rechnung richtig sei, würde sie überdies bei gleichbleibenden Gesichtsfeldausfällen in den nächsten Jahren und anschließendem Fortschreiten der Erkrankung erst mit 67 Jahren und somit bereits im Ruhestandsalter erblinden. Die Stellungnahme der Universitätsklinik L. und X. sei absolut unergiebig. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme ihrer behandelnden augenärztlichen Praxis, insbesondere mit dem Umstand, dass die Gesichtsfeldausfälle stabil seien, was der Prognose der in Bezug genommenen Stellungnahme der Universitätsklinik Y. widerspreche, auseinander. Eine eigenständige Untersuchung sei nicht erfolgt. Unabhängig davon, wie sich die gesundheitliche Prognose darstelle, könne sie, selbst wenn sie während ihrer Dienstzeit erblinde, ihrem Beruf, etwa als Lehrerin mit oder ohne Arbeitsassistenz oder in der Schulverwaltung, weiter nachgehen. Maßstab der gesundheitlichen Eignung sei das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, nicht der zuletzt wahrgenommene Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn). Demnach komme es nicht auf den prägenden Kernbereich der Aufgaben einer Lehrkraft an, entscheidend sei vielmehr, ob dann, wenn eine Lehrkraft erblinde, in der Beschäftigungsbehörde ein Dienstposten zur Verfügung stehe, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet werden könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass sie nicht plötzlich erblinden würde. Vielmehr würde es sich um einen längerfristigen Prozess handeln, sodass sie auf einer gegebenenfalls noch freiwerdenden Stelle eingearbeitet werden könnte. Sollte sie erblinden, würde für sie eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt werden. Sie hätte dann nach der derzeitigen Rechtslage auch als Lehrkraft im Beamtenverhältnis einen Anspruch auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz. Die Aufsichtspflicht würde dabei nicht auf die Arbeitsassistenz übertragen, sondern die Arbeitsassistenz würde sie, die Klägerin, bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht unterstützen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung A. vom 10. April 2018 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, zur Ernennung in das Beamtenverhältnis bedürfe es der gesundheitlichen Eignung. Diese fehle, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen sei. Sie fehle auch, wenn der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfalle und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweise. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müsse die körperliche und psychische Veranlagung des Bewerbers festgestellt werden, was in der Regel durch einen Amtsarzt erfolge. Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei, ob die Klägerin den Anforderungen des konkreten Amtes entspreche. Dabei sei der konkrete Arbeitsplatz der Klägerin als Lehrerin zu betrachten. Hierzu gehöre es gemäß § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer (ADO), in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dies stelle den prägenden Kernbereich der Aufgaben einer Lehrkraft dar. Demgegenüber nähmen Verwaltungsaufgaben einen geringeren Umfang ein. Demnach könne dieser kleinere Teilbereich des Aufgabenbereichs nicht als Maßstab für die gesundheitliche Eignung als Lehrerin herangezogen werden. Im Übrigen müsse auch bei Verwaltungsarbeiten im Einzelfall geprüft werden, ob diese durch eine erblindete Lehrkraft ausgeübt werden könnten. Vorliegend habe der begutachtende Amtsarzt festgestellt, dass bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit eintreten werde. Diese Prognose basiere auf einer fundierten Tatsachenbasis unter Heranziehung mehrerer ärztlicher Stellungnahmen und Untersuchungen. Dazu zählten das amtsärztliche Gutachten vom 13. April 2014, das Zusatzgutachten der Universitätsklinik Y., eine körperliche Untersuchung mit u.a. Seh- und Hörtest am 12. September 2017 sowie eine Beurteilung durch Frau Prof. Dr. C. von der Universitätsklinik L. und X.. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Prognose fehlerfrei zustande gekommen sei. Soweit die Klägerin auf die ärztlichen Bescheinigungen ihres behandelnden Augenarztes verweise, sei dem amtsärztlichen Gutachten insgesamt die größere Bedeutung beizumessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in die amtsärztliche Untersuchung die Einschätzung des privaten Arztes der Klägerin eingeflossen sei, sodass diese ausreichend geprüft und berücksichtigt worden sei. Soweit die Klägerin zur Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz vortrage, setze dies zunächst die Schwerbehinderteneigenschaft des Beschäftigten voraus. Fraglich sei auch, ob die Klägerin als bereits eingestellte Beschäftigte überhaupt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hätte. Weiterhin stehe auch bei Einsatz einer Arbeitsassistenz die Gewährleistung der Aufsichtspflicht in Frage. Eine Arbeitsassistenz werde eingesetzt, wenn der behinderte Mensch den inhaltlich prägenden Kernbereich seiner Tätigkeit selbständig erfüllen könne und nur für bestimmte Teile seiner Arbeit begleitende, also unterstützende Hilfe benötige. Insofern stehe bereits in Frage, ob die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülern nicht bereits einen inhaltlich prägenden Kernbereich der Tätigkeit einer Lehrkraft darstelle. Hinzu trete, dass es sich hierbei um eine rechtliche Verpflichtung handele. Künftige Weiterentwicklungen in der technologischen Unterstützung von erblindeten Personen in Schulen begründeten zudem keine aussagekräftigen Prognosen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. März 2022 Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten des Oberarztes Herrn Dr. K. J., Medizinische Hochschule K., zu der Fragestellung eingeholt, ob vor dem Hintergrund des bisherigen Krankheitsverlaufs aus ärztlicher Sicht gesicherte medizinische Anhaltspunkte vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die gesundheitliche Vorbelastung der Klägerin (Drusenpapille mit Gesichtsfeldausfällen) bis Erreichen der Regelaltersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vollständigen Erblindung bzw. zu so gravierenden visuellen Einschränkungen führen wird, dass die noch verbleibende Sehkraft der Klägerin einer Erblindung nahezu gleichkommt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zur Gerichtsakte genommene Gutachten vom 4. Juli 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch die Bezirksregierung A. übermittelten Verwaltungsvorgang (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Die Klägerin hat ein solches Einverständnis durch Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2020 und vom 8. September 2022 erteilt. Das beklagte Land hat sein Einverständnis mit Schriftsätzen vom 9. März 2020 und 20. Oktober 2023 erteilt. B. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 10. April 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das beklagte Land ist insoweit auch berechtigt, eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann eine an Gesetz und Recht gebundene Behörde aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wieder aufgreifen mit dem Ziel, einen - möglicherweise rechtswidrigen - Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 10/21 -, juris Rn. 7. Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 13, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2018 - 6 A 2604/17 -, juris Rn. 9 ff. I. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 BeamtStG für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44. 1. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Dabei ist ein - nicht behebbarer - Mangel der gesundheitlichen Eignung bereits bei der Berufung in das Verhältnis auf Probe zu berücksichtigen. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution des Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 11. April 2001 - AN 12 K 00.00664 -, juris; VG Köln, Urteil vom 7. November 2016 - 3 K 3023/15 -, juris Rn. 26. 2. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 12, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 18; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris Rn. 7, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris Rn. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7. Dabei ist bei der Einstellung von Beamten grundsätzlich die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 36, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 30. 3. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Bewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Dabei erfasst die Prognose den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aufgrund der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebenszeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 16 f., und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 13 ff., VG Köln, Urteil vom 7. November 2016 - 3 K 3023/15 -, juris Rn. 34, Aufgrund der grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses vom Zugang zum Beamtenverhältnis und des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintritt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn der Einstellungsbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Hoffmann in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 4.1.5.3 gesundheitliche Eignung Rn. 23 m.w.N. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die Umstände der gesundheitlichen Nichteignung nachzuweisen hat und er insoweit die Beweislast trägt. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 27, 29. 4. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser muss die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nämlich nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 11, 22, 23. Dem Dienstherrn ist kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Insoweit sind die Voraussetzungen, unter denen eine Einschränkung der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen anzunehmen ist, nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 19; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris Rn. 8, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris Rn. 14. II. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aufgrund ihrer Erkrankung an beidseitigen Drusenpapillen nicht in das Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig. 1. Die auf das amtsärztliche Gutachten vom 21. Dezember 2017 gestützte, für die Versagung der Übernahme maßgebliche negative Prognoseentscheidung bezüglich ihrer gesundheitlichen Eignung hält einer Überprüfung nicht stand. Der einer amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich zukommende Vorrang gegenüber einer privatärztlichen Bewertung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1999 - 1 DB 40.98 -, juris Rn. 12, und vom 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 6 B 2006/05 -, juris Rn. 6, war hier bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil das amtsärztliche Gutachten entgegen den dargelegten Vorgaben aus der Rechtsprechung den individuellen gesundheitlichen Zustand der Klägerin weitestgehend unberücksichtigt lässt. So bezieht sich das amtsärztliche Gutachten vom 21. Dezember 2017 maßgeblich auf eine Stellungnahme der Universitätsklinik Y. aus November 2014, wonach bei der Klägerin bereits ein Voranschreiten der Gesichtsfelddefekte zu erkennen sei und aufgrund einer aktuellen Studie mit einem weiteren Voranschreiten von 1,6% pro Jahr zu rechnen sei. Die Klägerin wies mit ihrem Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf den Umstand hin, dass in ihrem Fall der Erkrankung - entgegen der Stellungnahme der Universitätsklinik Y. aus November 2014 - die Gesichtsfelddefekte seit mehreren Jahren stabil und unverändert seien. Im amtsärztlichen Gutachten heißt es hierzu, die Klägerin habe neuerlich den augenärztlichen Bericht/ Befund der Augenarztpraxis O. & Z. aus E. vom Juli des Jahres vorgelegt. Beigefügt seien Gesichtsfelder mit weit fortgeschrittenen Gesichtsfeldausfällen am rechten und beginnenden Ausfällen am linken Auge. Dass aus diesen augenärztlichen Berichten auch hervorgeht, dass die Gesichtsfelddefekte - entgegen der angestellten Prognose - stabil seien, wird nicht festgestellt. Dass die neuere Stellungnahme der Universitätsklinik L. und X., die ebenfalls durch den Amtsarzt in Bezug genommen wird, diesen Widerspruch zwischen der drei Jahre alten Stellungnahme der Universitätsklinik Y. und den aktuellen augenärztlichen Berichten erkennt oder hinterfragt, ist nicht ersichtlich. Stattdessen schließt sich die Universitätsklinik L. und X. ohne weitere Begründung der Meinung der Y. Universitätsklinik an. 2. Nach der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens geht das Gericht davon aus, dass die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten nicht haltbar sind. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen scheitert die gesundheitliche Eignung der Klägerin nicht an ihrer Erkrankung an beidseitigen Drusenpapillen mit Gesichtsfeldausfällen (rechts mehr als links). Die Klägerin ist - was zwischen den Beteiligten, soweit ersichtlich, unstreitig ist - trotz ihrer Erkrankung derzeit dienstfähig. Prognostisch besteht aufgrund ihrer Erkrankung an beidseitigen Drusenpapillen darüber hinaus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vorzeitigen Eintritt der Dienstunfähigkeit oder häufige Fehlzeiten. Laut der zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten von Oberarzt Herrn Dr. K. J., Medizinische Hochschule K., vom 4. Juli 2022 liegt bei der Klägerin unter anderem eine beidseitige Drusenpapille vor. Diese entwickele sich laut Literatur in der Jugend, wo sie auch durch die Klägerin bemerkt worden sei. Während in den Teenager-Jahren eine rapide Zunahme der Drusen und der konsekutiven Gesichtsfeldausfälle beobachtet worden sei, verlangsame sich anschließend die Progression oder die Erkrankung komme gänzlich zum Stillstand. Typischerweise sei im Verlauf davon auszugehen, dass die Abnahme der Gesichtsfeldempfindlichkeit, die mit zunehmendem Alter natürlich sei, etwas erhöht sei (ca. 27% gegenüber 12%). Selten könne es durch eine mechanisch bedingte Durchblutungsstörung auch zu einer plötzlichen Sehschärfen- und Gesichtsfeldverschlechterung eines Auges kommen. Auf die Fragen des Beweisbeschlusses vom 29. März 2022 führt der Sachverständige weiter aus: Das Risiko einer Verschlechterung der Gesichtsfeldeinschränkungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bestehe. Eine genaue Prognose sei dahingehend nicht möglich. Der größte Teil der Verschlechterung finde typischerweise bereits vor dem 20. Lebensjahr statt. Bisher sei es bei der Klägerin innerhalb der letzten fünf beziehungsweise sieben Jahre zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen. Prognostisch sei mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% mit einem Verschlechterungsgrad von 27% über die gesamte Lebensdauer zu rechnen, was - verglichen mit 12% in der Normalbevölkerung - effektiv zu einem lebenslangen Verschlechterungsgrad von 15% führe. Zu berücksichtigen sei, dass die Datenlage dazu jedoch dünn sei. Eine Reduktion der Sehschärfe sei typischerweise nicht zu erwarten, auch die Lesefähigkeit solle erhalten bleiben. Jedoch könne eine Fahruntauglichkeit eintreten, wenn sich das Gesichtsfeld des linken Auges auf das Niveau des rechten verschlechtern sollte. Eine Erblindung sei sehr unwahrscheinlich, lasse sich aber nicht ausschließen; das Risiko einer beidseitigen Erblindung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres schätze er auf unter 1%. Das Gutachten überzeugt hinsichtlich der herangezogenen Grundlagen, der Verfahrensweise und der Herleitung der abschließenden Feststellungen. Es beruht auf einer eingehenden Anamnese der Klägerin, den zur Verfügung gestellten Unterlagen (Augenärztliche Vorbefunde aus den Jahren 2017 bis 2022) sowie den Befunden und Angaben anlässlich der ambulanten gutachterlichen Untersuchungen der Klägerin in der Universitäts-Augenklinik der Medizinischen Hochschule K. vom 21. Juni 2022. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. Juli 2022 ist die gesundheitliche Eignung der Klägerin nicht aufgrund ihrer Erkrankung an beidseitigen Drusenpapillen zu verneinen. a. Das Risiko einer Erblindung liegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der augenärztlichen Vorbefunde, bei unter 1%. Eine Erblindung ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt selbst dann, wenn man die Stellungnahme der Universitätsklinik Y. vom 30. November 2014 und der Universitätsklinik L. und X. vom 1. Dezember 2017 mit in die Prognose einbezieht. Zwar gehen beide Stellungnahmen von einem stetig progredienten Verlauf aus, der augenscheinlich nicht durch die durchgängigen augenärztlichen Befunde bestätigt wird. Demgegenüber berücksichtigt das gerichtliche Sachverständigengutachten diesen Umstand, wodurch es überzeugender ist. Selbst wenn man dennoch die dem amtsärztlichen Begutachtungsergebnis zugrundeliegenden Stellungnahmen berücksichtigen wollte, widerspräche das gerichtliche Sachverständigengutachten deren Ergebnis in dem Maße, dass jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erblindung auszugehen wäre. Denn überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt erst vor, wenn nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe für die Richtigkeit dieser Annahme sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Dies wäre - auch unter Berücksichtigung der dem amtsärztlichen Begutachtungsergebnis zugrundeliegenden Stellungnahmen - allein aufgrund der überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht der Fall. Es blieben demnach im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein Zweifel hinsichtlich einer möglichen Erblindung. Bloße Zweifel des Dienstherrn, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind indes unerheblich. b. Mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% ist hinsichtlich ihrer Gesichtsfeldeinschränkungen mit einem Verschlechterungsgrad von 27% über die gesamte Lebensdauer zu rechnen. Wobei unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgrades von 12% in der Normalbevölkerung effektiv ein lebenslanger Verschlechterungsgrad von 15% vorliegt. Auch unter Zugrundelegung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizierten gesundheitlichen Einschränkung wird die Klägerin indes imstande sein, die körperlichen Anforderungen ihrer Laufbahn zu erfüllen. aa. Entgegen der Annahme der Klägerin ist dabei nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land hinsichtlich der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung (auch) auf den prägenden Kernbereich der Aufgaben einer Lehrkraft abstellt. Eine Beschränkung der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung dahingehend, dass im Laufe des Prognosezeitraums lediglich die Anforderungen einzelner Dienstposten erfüllt sein müssten, ist nicht vorgesehen. Ebenso sind durch den jeweiligen Beamten grundsätzlich alle Aufgabenfelder des Amtes wahrzunehmen. Der Hinweis der Klägerin, sie könne bei Erblindung in der Schulverwaltung eingesetzt werden, es genüge, wenn in der Beschäftigungsbehörde ein Dienstposten zur Verfügung stehe, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet werden könne, greift nicht durch. Ebenso verfängt ihr Vortrag, Aufgabenfelder, die sehbehinderten oder blinden Lehrkräften schwerfielen, könnten im Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften bewältigt werden, nicht. Bezugspunkt ist, wie dargelegt, das angestrebte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Zu berücksichtigen sind dabei alle in der jeweiligen Laufbahn vorgesehenen Dienstposten. Die Klägerin strebt das Amt der Studienrätin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II an. Ihre gesundheitliche Eignung misst sich entsprechend an allen in Betracht kommenden Dienstposten, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Lehrbefähigung und auch ihrer Fächerkombination. Der Dienstherr darf darüber hinaus bei seiner Bewertung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des statusrechtlichen Amtes gewachsen sein wird, auch die im Einzelfall beabsichtigte konkrete Verwendung berücksichtigen. Dies entspricht Sinn und Zweck des körperlichen Eignungskriteriums, den sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel sowie eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung sicherzustellen. Wäre es dem Dienstherrn versagt, bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung die konkrete Verwendung eines Bewerbers und damit die besonderen dienstlichen Anforderungen in den Blick zu nehmen, könnte dies die sachgemäße Aufgabenerfüllung in der Schule erheblich beeinträchtigen. Vgl. zur Berücksichtigung der Fächerkombination eines Lehrers bei den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 6 A 1864/08 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N. bb. Auch bei den danach zugrunde zu legenden körperlichen Anforderungen der Laufbahn schließt die Erkrankung der Klägerin an beidseitigen Drusenpapillen ihre gesundheitliche Eignung nicht aus. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. Juli 2022 ist bei der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verschlechterung typischerweise nicht mit einer Reduktion der Sehschärfe zu rechnen. Auch die Lesefähigkeit sollte erhalten bleiben. Es könne jedoch Fahruntauglichkeit nach der Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung resultieren, wenn sich das Gesichtsfeld des linken Auges auf das Niveau des rechten verschlechtern sollte. Legt man den durch das beklagte Land angeführten Maßstab des § 5 Abs. 1 ADO an, wonach es zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer gehöre, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen, bestehen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung keine Zweifel, dass die Klägerin diese Aufgaben trotz ihrer Erkrankung an beidseitigen Drusenpapillen wird bewältigen können. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.