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Urteil

3 K 87/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1215.3K87.21.00
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Leitsätze
1. Die Antragsbefugnis der Krankenkassen folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO (Behördenprivileg).(Rn.119) 2. Das RettDG LSA (juris: RettDG ST) sieht im Rahmen der Entgeltkalkulation keinen generellen Ausgleich von Über- und Unterdeckungen vor. Der Ausgleich findet nach § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA (juris: RettDG ST) statt. Dies gilt auch für den Träger des Rettungsdiensts als selbstausführenden Leistungserbringer. Das Regelungsgefüge ist insoweit abschließend, so dass ein Rückgriff auf § 5 KAG LSA (juris: KAG ST) nicht statthaft ist.(Rn.132) (Rn.135) (Rn.140) 3. Die kalkulatorische Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten für verlorene Prozesse scheidet generell aus. Der aufgrund von Honorarvereinbarungen entstehende Anteil von nicht erstattungsfähigen Prozesskosten (gewonnene Prozesse) ist kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen.(Rn.149) (Rn.154) 4. Der Träger des Rettungsdiensts ist nicht berechtigt, Vorhaltekosten für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, die nicht in der ärztlichen und organisatorischen rettungsdienstlichen Leitung wurzeln, bei der Kalkulation des Verwaltungsentgelts zu berücksichtigen (vgl. § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA (juris: RettDG ST)).(Rn.158) 5. Eine Pflicht zur Regionalisierung der Leitstellenstruktur bzw. Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche besteht nicht (so bereits Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris Rn. 169).(Rn.172)
Tenor
1) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Normenkontrollanträge zurückgenommen wurden. 2) § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2021 ist unwirksam. 3) Es wird festgestellt, dass § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 unwirksam war. 4) Es wird festgestellt, dass § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. März 2020 unwirksam war. 5) Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 6) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Ziffer 2 des Urteilstenors im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis bekanntzumachen. 7) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 3/28, der Antragsgegner zu 1/4. 8) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 9) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsbefugnis der Krankenkassen folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO (Behördenprivileg).(Rn.119) 2. Das RettDG LSA (juris: RettDG ST) sieht im Rahmen der Entgeltkalkulation keinen generellen Ausgleich von Über- und Unterdeckungen vor. Der Ausgleich findet nach § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA (juris: RettDG ST) statt. Dies gilt auch für den Träger des Rettungsdiensts als selbstausführenden Leistungserbringer. Das Regelungsgefüge ist insoweit abschließend, so dass ein Rückgriff auf § 5 KAG LSA (juris: KAG ST) nicht statthaft ist.(Rn.132) (Rn.135) (Rn.140) 3. Die kalkulatorische Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten für verlorene Prozesse scheidet generell aus. Der aufgrund von Honorarvereinbarungen entstehende Anteil von nicht erstattungsfähigen Prozesskosten (gewonnene Prozesse) ist kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen.(Rn.149) (Rn.154) 4. Der Träger des Rettungsdiensts ist nicht berechtigt, Vorhaltekosten für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, die nicht in der ärztlichen und organisatorischen rettungsdienstlichen Leitung wurzeln, bei der Kalkulation des Verwaltungsentgelts zu berücksichtigen (vgl. § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA (juris: RettDG ST)).(Rn.158) 5. Eine Pflicht zur Regionalisierung der Leitstellenstruktur bzw. Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche besteht nicht (so bereits Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris Rn. 169).(Rn.172) 1) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Normenkontrollanträge zurückgenommen wurden. 2) § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2021 ist unwirksam. 3) Es wird festgestellt, dass § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2020 unwirksam war. 4) Es wird festgestellt, dass § 8 Tarif-Nr. 2 der Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis vom 8. März 2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 4. März 2020 unwirksam war. 5) Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. 6) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Ziffer 2 des Urteilstenors im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis bekanntzumachen. 7) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 3/28, der Antragsgegner zu 1/4. 8) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 9) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Normenkontrollverfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragsteller ihre Anträge, die EntS i.d.F. 1. ÄndS und die EntS i.d.F. 2. ÄndS für unwirksam zu erklären, vor der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. II. Die verbliebenen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Satzungen des Antragsgegners - EntS i.d.F. 1. ÄndS, EntS i.d.F. 2. ÄndS und EntS i.d.F. 3. ÄndS - in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen waren die Normenkontrollanträge abzulehnen. A. Die Normenkontrollanträge sind mit dem verbliebenen Gegenstand zulässig. 1. Soweit der ursprüngliche Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2022 um den Antrag zu 1. und 2. erweitert worden ist, begegnen diese Änderungen des Antragsbegehrens keinen rechtlichen Bedenken. Die genannten Antragsänderungen sind analog § 91 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 - juris Rn. 10). Nach Absatz 1 der Vorschrift ist eine Änderung dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Absatz 1). Der Senat hält die Änderungen für sachdienlich, weil trotz der geänderten Anträge der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderungen die endgültige Beilegung des Streits fördern (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, 3 K 236/13, juris Rn. 108). 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Bei den in Rede stehenden Streitigkeiten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, da die mit den Anträgen von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob der Satzungsgeber die angegriffenen Satzungen rechtmäßig erlassen hat, allein anhand öffentlich-rechtlicher Bestimmungen - hier insbesondere des RettDG LSA - zu beurteilen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 12 m.w.N.). Der Antragsgegner leitet als Träger hoheitlicher Gewalt seine Satzungsbefugnis aus § 40 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA ab. Eine Zuweisung an ein anderes Gericht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO besteht nicht. Insbesondere ist für die Annahme, dass die Streitigkeiten über Entgeltsatzungen nach dem RettDG LSA gemäß § 51 Abs. 1 SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, nichts ersichtlich (im Einzelnen: vgl. zu ähnlich gelagerter Fallgestaltung bei einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 21 BlnRDG: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 B 2.20 - juris Rn. 5 ff.). 3. Entgegen der Bewertung des Antragsgegners sind die Normenkontrollanträge nicht deshalb unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden berechtigt sei und gegenüber den Antragstellern lediglich privatrechtliche Nutzungsentgelte erhoben würden. Die Beschränkung der Befugnis zur Normenkontrolle auf die Gegenstände, die im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegen, soll zwar sicherstellen, dass die Oberverwaltungsgerichte nur über die Gültigkeit von Normen allgemein verbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO) entscheiden, wenn Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vollzug der Satzung herrühren können, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen (so bereits Urteil des Senats vom 19. September 2012 - 3 K 502/11 - Rn. 12, juris m.w.N.). Zwar werden die streitbefangenen Satzungen als „Nutzungsentgeltsatzungen“ mit „Nutzungsentgeltsätzen“ bezeichnet bzw. ist in § 40 Abs. 1 RettDG LSA ebenfalls nur von Nutzungsentgelten die Rede, so dass zunächst der Schluss naheliegen könnte, dass der Nutzer/Leistungsnehmer der Rettungsdienstleistung einem privatrechtlichen Entgelt durch den Träger des Rettungsdiensts ausgesetzt ist. Hiergegen spricht allerdings, was vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt wird, dass der Antragsgegner Nutzungsentgelte gegenüber den Nutzern des Rettungsdiensts ausweislich der eindeutig formulierten Satzungsregelungen in § 6 Abs. 1 EntS i.d.F. der 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS durch Bescheid (oder von seinem Beauftragten [weiteren Leistungserbringer] durch Rechnung) festsetzt. Die Festsetzung durch Bescheid setzt ein Über-/Unterordnungsverhältnis voraus, was die öffentlich-rechtliche Zuordnung des Entgelts bedingt. Folglich handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnungen in §§ 36 ff. RettDG LSA bzw. in den Satzungen als Entgelt - nicht um ein privatrechtliches Entgelt, sondern um eine Entgelt-/Kommunalabgabe in Form einer Gebühr (vgl. Holtbrügge in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, 64. EL Januar 2021, Bd. I, § 1 Rn. 40). Gebühren sind Gegenleistungen für besondere Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage. Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2015 (vgl. a.a.O. Rn 104 f.) - ohne dies weiter zu problematisieren - ausgegangen, in der ebenfalls eine „Entgeltsatzung“ nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA streitgegenständlich war und der Senat diese als Gebührensatzung geprüft hat. Auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung des Rettungswesens folgt nichts Anderes. Dort wird lediglich hinsichtlich des durch den Träger des Rettungsdiensts mit der Durchführung der Rettungsdienstleistung beauftragten Dritten ausgeführt, dass diese mit den Kostenträgern für ihre Rettungsdienstleistungen privatrechtliche Entgelte vereinbaren sollen und sie in eigenem Namen erheben (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 3 f.). Die Begründung nimmt das Dreiecksverhältnis außerhalb des (neu eingeführten) Konzessionsmodells zwischen dem Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer, dem Nutzer/Leistungsnehmer und Kostenträger im Wesentlichen nicht in den Blick. Im Übrigen kann dem RettDG LSA eine Beschränkung auf privatrechtliche Abrechnungen auch nicht entnommen werden. Dass anstelle einer Benutzungsgebühr ein privatrechtliches Entgelt gefordert werden kann, folgt indes aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA („soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird“; vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O., Bd. I, § 6 Rn. 8). Diese Betrachtungsweise steht auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Senats im Urteil vom 19. September 2012 (Az. 3 K 502/11, juris), die ein privatrechtliches Nutzungsentgelt zum Gegenstand und den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt hatte (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris Rn. 104). Anders als im vorliegenden Fall hatte der dortige Träger des Rettungsdiensts das Leistungsverhältnis privatrechtlich gegenüber den Nutzern/Entgeltschuldnern ausgestaltet, indem er abweichend von der vorliegenden Fallgestaltung bestimmt hatte, dass die Entgelte für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen durch Rechnung geltend gemacht werden. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass jedenfalls im Verhältnis zu den Antragstellern als Kostenträger von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis auszugehen sei, kommt es hierauf - auch wenn für ein Über-/Unterordnungsverhältnis nichts ersichtlich ist - nicht maßgebend an, weil sich unmittelbare Rechtstreitigkeiten zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner aus dem Vollzug der Entgeltsatzung schon nicht ergeben. Die streitbefangenen Bestimmungen in § 6 Abs. 3 EntS i.d.F. der 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS regeln, dass eine direkte Abrechnung mit den Krankenkassen oder sonstige Kostenträgern erfolgen kann, soweit sich die Krankenkassen oder sonstige Kostenträger zur Nutzungsentgeltübernahme bereit erklärt haben. In diesem Falle ist das entsprechende Entgelt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zahlbar. Im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung durch die Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger soll die Forderung unmittelbar an die Nutzungsentgeltschuldner nach § 4 ergehen. Hiernach werden - wie die Antragsteller zutreffend ausgeführt haben - lediglich Bestimmungen getroffen, um dem bestehenden Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungserbringer (hier dem Träger des Rettungsdiensts), dem Leistungsnehmer (Gebührenschuldner) und dem Kostenträger Rechnung zu tragen und verwaltungspraktikabel eine „unmittelbare Abrechnung“ der Gebührenschuld des gesetzlich Krankenversicherten beim Kostenträger - dem Erstattungsanspruch aus dem Versichertenverhältnis folgend (vgl. §§ 60, 133 SGB V) - ohne vorherige Gebührenfestsetzung vorzunehmen zu können. Hierdurch erspart sich der Antragsgegner die aufwendige Erstellung von Bescheiden an den Gebührenschuldner. Die erbrachten Leistungen des Intensivtransports werden bei gesetzlichen Versicherten erst dann gegenüber Nutzer/Entgeltschuldner durch Bescheid festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 Alt. 1 EntS i.d.F. der 1. ÄndS/EntS i.d.F. der 2. ÄndS/ EntS i.d.F. 3. ÄndS), wenn die jeweilige Krankenkasse oder ein sonstiger Träger der Sozialversicherung nicht rechtzeitig zahlt, § 6 Abs. 3 Satz 3 EntS i.d.F. der 1. ÄndS/EntS i.d.F. der 2. ÄndS/ EntS i.d.F. 3. ÄndS. Dies hat sodann durch Festsetzung mittels Bescheid zu erfolgen (vgl. § 6 Abs. 1 Alt. 1 EntS i.d.F. der 1. ÄndS/EntS i.d.F. der 2. ÄndS/ EntS i.d.F. 3. ÄndS). Diese Verfahrensweise berührt die Entscheidungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts nicht. 4. Bei den zur Überprüfung gestellten Nutzungsentgelt- (und Gebühren-) -satzungen des Antragsgegners handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag entscheidet. Der Gesetzgeber hat mit § 10 AG-VwGO LSA die weitestgehend mögliche Regelungsvariante gewählt und damit für alle durch Landesbehörden erlassenen Satzungen den Weg zum Normenkontrollverfahren eröffnet (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 91). 5. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der jeweiligen Satzungen gestellt worden. Im Einzelnen ist dabei von Folgendem auszugehen: Die am 1. April 2020 in Kraft getretene EntS i.d.F. 1. ÄndS ist am 26. März 2020 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht worden, so dass der Normenkontrollantrag fristgerecht am 25. März 2021 bei Gericht eingegangen ist. Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EntS i.d.F. 2. ÄndS ist am 21. Dezember 2020 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Damit ist der Normenkontrollantrag am 25. März 2021 fristgerecht bei Gericht eingegangen. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene EntS i.d.F. 3. ÄndS ist am 21. Dezember 2021 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Oktober 2022 bei Gericht und damit fristgerecht eingegangen. 6. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (6.1.), sowie jede Behörde (6.2.). 6.1. Die Antragsteller sind zwar juristische Personen i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn sie sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 1 SGB IV. Zweifel bestehen jedoch daran, ob sie geltend machen können, durch die Entgeltsatzungen oder deren Anwendung in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar ist es für die Antragsbefugnis juristischer und natürlicher Personen ausreichend, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt werden. Dabei ist eine Rechtsverletzung nicht nur dann möglich, wenn die Norm oder ihre Anwendung unmittelbar in eine Rechtsstellung eingreift. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die mögliche Verletzung subjektiver Rechte der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O., Rn. 97 m.w.N.). Das Vorliegen eines subjektiven Rechts der Antragsteller ist jedenfalls zweifelhaft. Wie bereits dargestellt werden durch die Entgeltsatzungen des Antragsgegners die Antragsteller nicht unmittelbar verpflichtet. Nutzungsentgelt-/Gebührenschuldner ist unabhängig von § 6 Abs. 3 der jeweiligen Nutzungsentgeltsatzung derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt (Leistungsnehmer) bzw. bei nicht genutzten Leistungen diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistungen des Rettungsdiensts erfolgen sollte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS). Die Krankenkassen haben lediglich gemäß § 60 Abs. 5 SGB V die Fahrkosten gegenüber den gesetzlich versicherten Leistungsnehmern zu übernehmen. Hierbei sind sie nach § 133 Abs. 2 SGB V gegenüber den Versicherten - nicht jedoch gegenüber den die Entgelthöhe festsetzenden Trägern des Rettungsdiensts - berechtigt, ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen zu beschränken, wenn vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde (Nr. 1), bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdiensts hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind (Nr. 2) oder die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist (Nr. 3). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Antragsbefugnis der Krankenkassen noch bejaht. Dieser Entscheidung lag jedoch eine andere Rechtslage zugrunde, da § 47 Abs. 2 VwGO in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung noch deutlich weiter regelte, dass den (Normenkontroll-)Antrag jede natürliche oder juristische Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, sowie jede Behörde stellen kann (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 - 3 N 1/94 - juris). Der Senat hat jedenfalls Zweifel, ob an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 14. Juli 2015 (vgl. a.a.O. Rn. 97) in dem er die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO bejaht hat, festzuhalten ist (zum Ganzen: vgl. SchlHOVG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Rn. 19; Besprechung Urteils des OVG Brandenburg vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE - LKV 2004, 180 ff.: Steffen Johann Iwers, Normenkontrolle einer Rettungsdienstgebührensatzung, LKV 2004, 165 ff.). Subjektive Rechte der Antragsteller folgen auch nicht aus dem RettDG LSA. Nach § 39 Abs. 1 RettDG LSA verhandeln die Kostenträger mit den Leistungserbringern - so auch mit dem Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer - über die Höhe des Nutzungsentgelts. Hiernach steht den Antragstellern zwar das Recht zu, durch Vereinbarungen auf die Höhe des Nutzungsentgelts einzuwirken. Hieraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein einklagbares subjektives Recht der Krankenkassen auf Rechtmäßigkeit der Nutzungsentgelte im Festsetzungsfall ableiten. Kommt keine Einigung über die Nutzungsentgelte zustande, besteht nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA lediglich ein Anhörungsrecht. Die Ableitung der Antragsbefugnis aus Grundrechten scheidet ebenfalls aus. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Körperschaften im Allgemeinen, im Hinblick auf Sozialversicherungsträger und gesetzliche Krankenkassen im Besonderen geklärt, dass für diese die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht gelten. Denn die Grundrechte sind ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar, soweit letztere öffentliche Aufgaben wahrnehmen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 - juris Rn. 23 m.w.N.). Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen besteht im Vollzug einer zwecks Erfüllung dieser staatlichen Grundaufgabe geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a.a.O. Rn. 26). Krankenkassen sind einem grundrechtlich geschützten Lebensbereich auch nicht deshalb zugeordnet, weil ihnen Selbstverwaltungsrechte zustehen. Diese Organisationsform stellt kein Anzeichen für die Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat dar. Da sich dem Grundgesetz zudem eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung nicht entnehmen lässt, können Sozialversicherungsträger aus dem Selbstverwaltungsgrundsatz eine Grundrechtsträgerschaft nicht ableiten (zum Ganzen: vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a.a.O. Rn. 33). 6.2. Allerdings können sich die Antragsteller als Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 4 SGB IV, § 207 Abs. 1 Satz 2 SGB V) auf das Behördenprivileg aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO berufen (im Einzelnen: vgl. SchlHOVG, Urteil vom 23. Februar 2000, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten bedarf es somit nicht (so bereits: BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 - 4 NB 10/88 - juris Rn. 12 f.; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 47 Rn. 82). Sinn und Zweck des behördlichen Antragsrechts nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist es, eine allgemeinverbindliche Klärung der Gültigkeit von untergesetzlichen Normen herbeizuführen, die von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zu beachten sind. Dieser Zielsetzung wird nur eine weite Auslegung des Behördenbegriffs gerecht, so dass Behörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO auch solche öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, deren Organe - hier Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer der Versicherungsträger (§ 31 Abs. 3 SGB IV) - Behörden sind. Für diese Annahme spricht auch, dass Versicherungsträger nicht nur im Gleichordnungsverhältnis handeln, sondern zum Erlass von Verwaltungsakten (vgl. §§ 1 Abs. 4, 31 SGB X) in gesetzlich geregelten Fällen berechtigt sind. Für die Antragsbefugnis ist es insoweit ausreichend, dass die angegriffene Norm bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Da die Antragsteller bzw. deren Verbandsmitglieder (vgl. § 207 Abs. 1 Satz 2 SGB V) gemäß § 60 SGB V im Innenverhältnis zum jeweils Versicherten zur Übernahme der Kosten des Rettungsdiensts verpflichtet sind, haben sie die angegriffenen Regelungen der Entgeltsatzungen im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit zu beachten und besitzen insoweit auch das erforderliche Klarstellungsinteresse. 7. Die Antragsteller besitzen zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich ihrer Normenkontrollanträge. Dies gilt insbesondere für die zu Ziffer 2. und 3. gestellten - außer Kraft getretene Entgeltsatzungen betreffenden - Normenkontrollanträge. Das Rechtsschutzbedürfnis in Form des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses ist zu bejahen. Zwar sind außer Kraft getretene Normen in einem Normenkontrollverfahren regelmäßig nicht mehr zu überprüfen. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse dartut, dass die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt wird. Dieses besondere Interesse ist u.a. zu bejahen, wenn die unwirksam gewordene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 16. Juni 2022 - 3 K 196/19 - juris Rn. 58 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Entgelten/Gebühren ist, weil das streitige Schuldverhältnis jeweils vor dem Inkrafttreten der neuen - die Vorgängersatzung ablösenden - Satzung entstanden ist und die Frage des Bestehens einer Leistungsverpflichtung auf der Grundlage der außer Kraft getretenen Satzung noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 102 m.w.N.). Die Antragsteller haben glaubhaft dargelegt, dass sie im Hinblick auf die Leistungen, die sie aufgrund der außer Kraft getretenen Satzungen erbracht haben, noch ein berechtigtes Feststellungsinteresse besitzen, weil jedenfalls die in Rechnung gestellten und entrichteten Entgelte/Gebühren ausweislich ihrer Erklärung im Schreiben vom 31. März 2020 und 25. Januar 2021 unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden sind, so dass eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderungen des Antragsgegners noch aussteht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Zahlungen der Antragsteller nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses erbracht worden (vgl. Ausführungen des Senats unter I.1.; im Einzelnen: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 104 ff.). Dies zugrunde gelegt, lässt sich nicht davon ausgehen, dass - sieht man womöglich von wenigen Ausnahmen ab - bereits bestandskräftige (Gebühren- bzw. Entgelt-)Bescheide vorliegen, welche ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller entfallen ließen. Dies bedeutet zugleich, dass die durch den jeweiligen Kostenträger erfolgten Zahlungen bei Unwirksamkeit der angefochtenen Satzungen in Ermangelung eines Rechtsgrundes zurückgefordert werden können, sofern die Forderungen nicht verjährt sind. B. Das Normenkontrollbegehren ist begründet, soweit es das in den Entgeltsatzungen festgesetzte Verwaltungsentgelt des Trägers betrifft. § 8 Tarif-Nr. 2 EntS i.d.F. 3. ÄndS ist und § 8 Tarif-Nr. 2 der außer Kraft getretenen EntS i.d.F. 1. ÄndS sowie EntS i.d.F. 2. ÄndS waren unwirksam i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen hat das Begehren keinen Erfolg. 1. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die streitbefangenen Entgeltsatzungen in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnen. Der Kreistag hat vorliegend als zuständiges Entscheidungsgremium gehandelt und die streitbefangenen Satzungen, die dem eigenen Wirkungskreis des Landkreises zuzuordnen sind, beschlossen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 40 Abs. 1 RettDG; §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA). Die Satzungen sind durch den Landrat unterzeichnet und in Entsprechung des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 1. November 2014 in der jeweils geltenden Änderungsfassung im Amtsblatt des Antragsgegners vom 26. März 2020 bzw. 21. Dezember 2020 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (vgl. § 9 Abs. 1 KVG). Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedurften die Satzungen mangels gesetzlicher Anordnung nicht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA). Das Zitiergebot findet im originären Bereich der kommunalen Selbstverwaltung keine Anwendung (im Einzelnen: vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 112 ff.). In diesem Zusammenhang kann folglich dahinstehen, ob der in §§ 133 Abs. 1, 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zum Ausdruck kommende Grundsatz der Beitragsstabilität, dessen Nichtbeachtung die Antragsteller bei der Festsetzung der Entgelte/Gebühren rügen, in der Eingangsformel/Präambel der jeweiligen Satzung zu bezeichnen gewesen wäre. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten sind der jeweiligen (einseitigen) Festsetzung von Entgelten/Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen in Entsprechung des § 39 RettDG LSA Bemühungen vorausgegangen, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Rettungsdiensts und den Kostenträgern herbeizuführen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu den für die jeweiligen Abrechnungszeiträume vorgelegten Kostenkalkulationen in der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 RettDG LSA gebotenen Weise angehört worden sind. Einwände wurden insoweit nicht erhoben. 2. Der jeweilige § 8 Tarif-Nr. 2 der EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS (Verwaltungsentgelt des Trägers) erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig, denn er verstößt gegen höherrangiges Recht. Die jeweilige Bestimmung ist bzw. war deshalb ungültig i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Demgegenüber ist bzw. war die jeweilige Tarifbestimmung in § 8 Tarif-Nr. 1 der vorbezeichneten Entgeltsatzungen (Leitstellenentgelt des Trägers) mit höherrangigem Recht vereinbar. Voranzustellen ist, dass der im Zuge der jeweils gescheiterten Entgeltverhandlungen erfolgte Informationsfluss zwischen den Beteiligten den gerichtlichen Prüfungsumfang nicht begrenzt. An einem - etwaig - vorab erklärten Einvernehmen sind die Kostenträger nicht gebunden, wenn - wie hier - die Entgeltverhandlung scheitert. Die jeweilige Satzung ist gleichwohl auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei es hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen in aller Regel sachgerecht ist, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 44). 2.1. Dem Antragsgegner obliegt als kommunalem Aufgabenträger gemäß § 4 Abs. 1 RettDG LSA die Wahrnehmung des Rettungsdiensts i. S. d. § 1 RettDG LSA. Er steht damit in der Pflicht, eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdiensts sicherzustellen, § 3 Abs. 1 RettDG LSA. Der Rettungsdienst beinhaltet die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der „Notfallrettung“ und der „qualifizierten Patientenbeförderung“, § 1 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA. Der Antragsgegner hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass er einen leistungsfähigen Rettungsdienst vorhält, der bei der Organisation und Durchführung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt, § 3 Abs. 2 RettDG LSA. Zur Finanzierung der Rettungsdienstaufgaben ermächtigt § 40 Abs. 1 RettDG LSA den Träger des Rettungsdiensts - hier den Antragsgegner - zum Erlass einer Nutzungsentgelt-/Gebührensatzung, soweit aufgrund der ermittelten Kosten mit der Gesamtheit der Kostenträger - hier u. a. mit den Antragstellern - eine Vereinbarung von Nutzungsentgelten (für die jeweils nächste Abrechnungsperiode) gemäß §§ 38, 39 RettDG LSA nicht zustande kommt. Danach sind die Träger des Rettungsdiensts, soweit sie als Leistungserbringer fungieren, befugt, Nutzungsentgelte bzw. Gebühren von den Nutzern zu erheben. 2.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es den streitbefangenen Satzungen des Antragsgegners nicht an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Die sich aus § 40 Abs. 1 i.V.m. §§ 36 ff. RettDG LSA ergebende Satzungsbefugnis ermächtigt den Antragsgegner zum Erlass der streitgegenständlichen Satzungen. Für einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Juli 2015 (a.a.O. Rn. 152) im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 RettDG LSA entschieden, dass nicht allein auf die Vorschrift des § 40 Abs. 1 RettDG LSA abzustellen ist. Als rechtliche Grundlagen sind vielmehr auch die „angrenzenden Vorschriften“ im RettDG LSA, mithin die Regelungen in §§ 36 ff. RettDG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RettDG und, soweit sich im RettDG LSA selbst keine ausreichenden Maßstäbe zur Entgelt- bzw. Gebührenfestsetzung finden lassen sollten, auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, namentlich § 5 Abs. 1 KAG LSA, heranzuziehen. Dort sind zugleich die zu beachtenden Maßstäbe wie etwa auch das Kostendeckungsprinzip im Einzelnen normiert. Die Frage, ob für die Satzungen eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, bemisst sich nicht danach, welche Bestimmungen im Vorwort („Präambel“) der Satzungen angeführt worden sind, sondern auch nach den sonstigen vorhandenen einschlägigen Vorschriften, sofern ihre Anwendung nicht zu den Bestimmungen des RettDG LSA im Widerspruch steht. An dieser rechtlichen Bewertung ist festzuhalten. Der Maßstab der Entgelt-/Gebührenfestsetzung folgt zuvorderst aus der entsprechenden Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA (so bereits: Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 153). Danach sind Nutzungsentgelte - im Festsetzungsfall - so zu bemessen, dass sie auf Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdiensts (für die nächste Abrechnungsperiode, vgl. Satz 1 der Vorschrift) decken. Dem Wortlaut der Vorschrift folgend sieht das RettDG LSA vor, dass Entgelte in der Prognose kostendeckend zu gestalten sind. Daneben regelt § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA in welchem Umfang ein kostendeckender Ausgleich vorgenommen werden kann. 2.3. Das RettDG LSA sieht einen generellen Ausgleich von Kostenüber- und Unterdeckungen nicht vor. § 39 Abs. 5 RettDG LSA bestimmt, dass bei einer wesentlichen Über- und Unterschreitung der in der Notfallrettung der Nutzungsentgelthöhe zugrunde liegenden für die Abrechnungsperiode prognostizierten Einsatzzahlen, die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Mindereinnahmen zum Gegenstand von Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger gemacht werden können und ein Ausgleich über die Nutzungsentgelte nach Absatz 1 Satz 1 für alle Einsätze einer folgenden Abrechnungsperiode nutzungsentgelterhöhend oder -mindernd vereinbart werden kann. Die Gegenrechnung der sich aus der Überschreitung oder Unterschreitung der Einsatzzahlen ergebenden Mehr- oder Minderkosten kann Gegenstand dieser Verhandlungen sein. § 39 Abs. 6 RettDG sieht daneben vor, dass das Ergebnis der Rechnungslegung Gegenstand der Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 für die übernächste Abrechnungsperiode sein kann, wenn sich in der Notfallrettung über Absatz 5 hinaus eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Nutzungsentgeltvereinbarung von den Kostenträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten ergibt. Ergibt sich in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung eine Kostendifferenz durch bei Festlegung der Nutzungsentgelte nicht einkalkulierte und nicht vorhersehbare Investitionen, die aus einer Änderung von Rechtsvorschriften oder Maßnahmen entsprechend § 7 Abs. 6 oder § 30 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 6 resultieren, können diese Gegenstand der Verhandlungen sein. Ein Ausgleich kann, soweit er vereinbart wird, in der Regel nur über die Entgelte einer gesamten Abrechnungsperiode vorgenommen werden; im Fall des Satzes 2 kann der Leistungserbringer von den Kostenträgern Nachverhandlungen über eine Nutzungsentgeltanpassung bereits unmittelbar im Leistungszeitraum oder in der nächsten Abrechnungsperiode verlangen. Weitere Ausgleichsmöglichkeiten, sind im RettDG LSA nicht geregelt. Soweit sich der Antragsgegner über § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA hinaus darauf beruft, als selbstausführender Träger des Rettungsdiensts - außerhalb des Konzessionsmodells - berechtigt und verpflichtet zu sein, Über- und Unterdeckungen in Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes in § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA bzw. § 5 Abs. 2a KAG LSA auszugleichen, ist dem nicht zu folgen. Denn für von dem Regelungsgefüge in § 39 KAG LSA abweichende Finanzierungsbestimmungen für Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer im Unterschied zu konzessionierten Leistungserbringern ist im RettDG LSA nichts ersichtlich. Vielmehr setzt sich insbesondere die Anwendung des § 5 Abs. 2a KAG LSA, wonach am Ende eines Kalkulationszeitraums im Falle des Abweichens der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten Kostenüberdeckungen auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, in Widerspruch zu dem hier entsprechend anzuwendenden Regelungsgefüge des § 39 RettDG LSA, so dass die spezialgesetzliche Regelung dem vorgeht. Die Regelungen des KAG LSA können (nur insoweit) Anwendung finden, als sich aus dem RettDG LSA nichts Anderes ergibt (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015 a.a.O. Rn. 152, 123). Dies ergibt sich aus Folgendem: Voranzustellen ist, dass der Antragsgegner als Träger des Rettungsdiensts Aufwendungen für seine Aufgabenerfüllung geltend macht, hinsichtlich derer keine Konzessionsvergabe stattfindet (Betrieb der Rettungsdienstleitstelle, § 9 RettDG und Trägerverwaltung). Zwar wird die Durchführung des Rettungsdiensts vom Antragsgegner nach § 2 RBP 2018/2022 i.V.m. 12 f. RettDG an geeignete Leistungserbringer vergeben. Der Antragsgegner betreibt jedoch die Rettungsdienstleitstelle Saalekreis als integrierten Bestandteil der Kreisleitstelle Saalekreis (vgl. § 4 RBP 2018/2022) und erhebt hierfür das streitgegenständliche Leitstellenentgelt bzw. macht daneben Kosten der Trägerverwaltung im Rahmen der Konzessionierung geltend (vgl. § 1 EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS i.V.m. § 7 Abs. 2 RettDG LSA). Insoweit ist der Antragsgegner Leistungserbringer aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 16 RettDG. Der klare Wortlaut der hier entsprechend anzuwendenden Regelung lässt im Vergleich zu konzessionierten Leistungserbringern abweichende Bestimmungen für den Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit nicht erkennen. Eine Unterscheidung von Leistungserbringern nehmen weder § 39 RettDG LSA noch die angrenzenden Finanzierungsvorschriften vor. Der Landesgesetzgeber hat hinsichtlich Leistungserbringern aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit nicht auf die Gebührenvorschriften im KAG LSA verwiesen, obgleich er an anderer Stelle im Gesetz einen entsprechenden Verweis vornimmt (vgl. § 9 Abs. 8 RettDG LSA [Finanzierung von Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs des RettDG LSA]) bzw. Sonderstellungen hervorhebt (vgl. § 39 Abs. 7 RettDG LSA [Kassenärztliche Vereinigung]). Die historische Auslegung lässt keinen anderen Schluss zu. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird u.a. ausgeführt, dass sich die Kostendeckung grundsätzlich auf die prognostizierten Kosten der künftigen Abrechnungsperiode beschränke und ein rückwirkender kostendeckender Ausgleich nicht generell stattfinde. Ausgleichsmechanismen sähen (allein) die Regelungen in § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA vor (vgl. LT-Drs. 6/1255 S. 94 f. [letzter Absatz]). Zur qualifizierten Patientenbeförderung wird explizit ausgeführt, dass ein Ausgleich von Kosten und Einnahmedifferenzen zur ursprünglichen Vereinbarung darüber hinaus grundsätzlich nicht stattfinde. Die Entgelte seien zwar grundsätzlich in der Prognose kostendeckend zu gestalten (§ 39 Abs. 1 RettDG LSA), im Übrigen liege die Entgeltgestaltung jedoch in der Verantwortung der Leistungserbringer und ihren Verhandlungen mit den Kostenträgern (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 97 [5. Absatz]). Die Begründung des Gesetzesentwurfs unterscheidet nicht nach der Art der Leistungserbringer, d.h. danach ob der Leistungserbringer innerhalb oder - wie hier - außerhalb des Konzessionsmodells steht, sondern stellt das Konzessionsmodell in den Vordergrund der Überlegung und richtet die Argumentation danach aus (besondere Risikoverteilung). Der Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer spielt in der Begründung lediglich eine untergeordnete Rolle. Insbesondere werden Finanzierungsfragen für die eigene Leistungserbringung des Trägers des Rettungsdiensts nicht behandelt, obgleich an anderer Stelle explizit ausgeführt wird, dass die notwendigen Kosten der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, der die Aufgaben der notärztlichen Versorgung gesetzlich übertragen werden, vollständig auszugleichen seien, da die Übernahme eines unternehmerischen Risikos als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht in Betracht komme. An anderer Stelle wird dargestellt, dass die Landkreise, kreisfreie Städte und Rettungsdienstzweckverbände - die Träger des Rettungsdiensts - an den Verhandlungen nur insoweit teilnähmen, als sie Leistungen im Rettungsdienst selbst erbrächten und daher auch mit den übrigen Leistungserbringern gleichgestellt und auch als solche bezeichnet würden (vgl. LT-Drs. 6/1255 S. 94 f. [dritter Absatz]). Allein der Umstand, dass der konzessionierte Leistungserbringer, dem im Konzessionsmodell ein Bonitäts- und Nutzungsrisiko/unternehmerisches Risiko trifft, zuvorderst betrachtet wird, erlaubt nicht den Schluss, dass für den gesetzlichen Leistungserbringer, bei dem nicht die Pflicht besteht, diesen einem bestimmten unternehmerischen Risiko auszusetzen, im Widerspruch zu den Spezialbestimmungen in § 39 RettDG LSA allgemeine Bestimmungen greifen. Hätte der Landesgesetzgeber den Trägern des Rettungsdiensts insoweit eine abweichende Stellung zukommen lassen wollen, hätte es einer - wie es hinsichtlich der vollständigen Kostendeckung der Kassenärztlichen Vereinigung beispielsweise der Fall ist - entsprechenden Regelung bedurft. Soweit der Antragsgegner allgemein darauf verweist, dass bei der Auslegung des RettDG LSA und der Vorschriften über die Kalkulation zu berücksichtigen sei, dass nach der Begründung des Gesetzesentwurfs eine einseitige Belastung der öffentlichen Hand und damit des Steuerzahlers oder bestimmter Personengruppen vermieden werden müsse (vgl. LT-Drs. 6/1255 S. 91 zu § 36 Abs. 1), führt dies nicht weiter, wenn diese Zielstellung des Landesgesetzgebers in der gesetzlichen Regelung unzureichend angelegt ist. Hinzu tritt, dass der Gesetzesentwurf der Landesregierung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geändert wurde. Regelte der erste Entwurf noch ausdrücklich die entsprechende Anwendung des § 39 Abs. 5, 6 und 7 (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzesentwurfs), hat der Gesetzgeber diesen Verweis für nicht (mehr) erforderlich gehalten, da (wohl) die Kalkulationsgrundsätze aus § 39 RettDG LSA generell zur Anwendung gelangen sollten, mithin es eines Verweises auf die entsprechende Anwendung einzelner Regelungen gesetzestechnisch nicht bedurfte. Auch der Sinn- und Zweck der Regelungen gebietet es nicht zwingend, für den Träger des Rettungsdiensts als (sein eigener) Leistungserbringer abweichende Bestimmungen zu treffen. Zwar bedingt allein das Konzessionsmodell, dass beim konzessionierten Leistungserbringer unternehmerische Risiken zu verbleiben haben, mithin ein Ausgleich von Kosten und Einnahmedifferenzen zur ursprünglichen Vereinbarung/Festsetzung außerhalb der Regelungen des § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA nicht stattfindet. Die gesetzgeberische Entscheidung ist hier jedoch zu Lasten des Trägers des Rettungsdiensts ausgefallen, dem damit in gewissem Maße unternehmerische Risiken auch treffen. Darauf, ob dies einem gesetzgeberischen Versehen geschuldet oder beabsichtigt war, kommt es nicht an. Schließlich lässt auch der Regelungszusammenhang keine abweichende Bewertung zu. Der Landesgesetzgeber hat durch die nicht nach den verschiedenen Leistungsträgern differenzierende Regelung weitere - über § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA hinausgehende - Ausgleichsbestimmungen auch für den Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer gesperrt. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. September 2021 S 43 R - 90/16 - darauf verweist, dass die Träger des Rettungsdiensts „nicht Leistungserbringer unter Gleichen“ seien, da ihnen eine besondere organisatorische Verantwortung, eine umfassende Eilzuständigkeit bzw. Auffangverantwortung zukomme, ändert dies nichts an dem vom Landesgesetzgeber gewählten Regelungsgefüge, das eine „Sonderstellung“ der Träger des Rettungsdiensts im Hinblick auf die Finanzierung gerade nicht vorsieht. Der Umstand, dass der Antragsgegner - anders als Konzessionäre - keine Risikozuschläge kalkuliert habe und dies auch von den Antragstellern für sachgerecht erachtet worden sei, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang einwendet, dass von einer Privilegierung des Trägers des Rettungsdiensts bei Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes aus dem KAG LSA nicht die Rede sein könne, mag dies zutreffend sein. Der Gesetzgeber hat jedoch hinsichtlich der Träger des Rettungsdiensts keine abweichenden Bestimmungen in den Finanzierungsvorschriften zum RettDG LSA vorgesehen, die einen allumfassenden Rückgriff auf die Vorschriften des KAG LSA erlauben. Schließlich ziehen auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. 3 K 495/08, juris Rn. 18), wonach durch den Landesgesetzgeber an keiner Stelle erwogen worden sei, ungedeckten Aufwand abweichend von § 91 Abs. 2 Nr. 1 GO LSA (nunmehr § 99 Abs. 2 KVG LSA) nicht aus Entgelten, sondern aus Steuermitteln zu finanzieren, keine andere Bewertung nach sich. Diese Entscheidung hatte das RettDG LSA in der Fassung aus dem Jahr 2006 zum Gegenstand. 2.4. Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit der Ermächtigungsgrundlage rügen, der Antragsgegner hätte den ihrer Auffassung nach anzuwendenden Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V in seine Betrachtung nicht eingestellt, kommt es hierauf schon nicht an. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, wonach bei der landesrechtlichen Festsetzung der Entgelte durch die Schiedsstelle (hier: Satzung) der Grundsatz der Beitragsstabilität nicht zu beachten ist. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht führt aus (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 4 LA 135/17 - juris Rn. 44): „Aus § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgt, dass bei der Festsetzung der Entgelte durch die Schiedsstelle der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zu beachten ist, soweit (‚für diesen Fall‘) die Festsetzung einen Ersatz für die nicht zustande gekommene Vereinbarung darstellt. Die Festsetzung durch die Schiedsstelle unterliegt daher derselben Bindung wie ein möglicher Vertrag über die Vergütung. Ein Vertrag über die Vergütung der Leistungen hat den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V nur zu beachten, soweit die Entgelte frei ausgehandelt werden können, nicht jedoch, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 3 N 1.94 -, juris Rn. 28; BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R -, juris Rn. 17). Daher ist auch die Schiedsstelle nicht an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gemäß § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V gebunden, soweit vorrangige landes- oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen.“ Das in Bezug genommene Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass § 133 SGB V nicht nach Vertrag („Vereinbarungsmodell“) oder einseitiger Festlegung der Entgelte („Festlegungsmodell“), sondern danach differenziert, ob landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen die Entgelte festlegen. Damit ist nicht das Scheitern von Verhandlungen, sondern das Vorhandensein von das Entgelt festlegenden landesrechtlichen Vorschriften von maßgebender Bedeutung dafür, ob der Grundsatz der Beitragsstabilität zur Anwendung gelangt. Bundesrecht findet erst und allein über die Verweisung im Landesrecht Anwendung (vgl. dazu: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2022 - OVG 1 B 10/21 - juris Rn. 40; differenziert Auffassung: Prof. Dr. Bieback, Anmerkungen zu VG Berlin, Urteil vom 2. Juni 2021 - 25 K 5/21 - Erscheinungsdatum 27. Januar 2022, juris). 2.5. Die Kalkulation des jeweiligen Verwaltungsentgelts nach § 8 Tarif-Nr. 2 der EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Den unter Ziffer 2.3. dargestellten Grundsätzen folgend ist bzw. war die Kalkulation der Verwaltungsentgelte rechtswidrig, soweit der Antragsgegner Unterdeckungen des jeweiligen Vorjahrs in Höhe von 87.394,00 € (Vorjahr 2019) bzw. von 8.298,00 € (Vorjahr 2020) in die Kalkulationen für die Zeiträume 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 bzw. 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 unter Berufung auf das Kostendeckungsprinzip zur Ermittlung des Verwaltungsentgelttarifs aus § 8 Tarif-Nr. 2 der EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS eingestellt hat. Der Antragsgegner trägt weder vor, den Ausgleich der Unterdeckungen nach § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA analog vorgenommen zu haben noch ist dies für den Senat ersichtlich. Dem damit vorgenommenen rückwirkenden kostendeckenden Ausgleich fehlt es folglich an einer Rechtsgrundlage. (2) Hinsichtlich der Kalkulation des Verwaltungsentgelttarifs in § 8 Tarif-Nr. 2 der EntS i.d.F. 3. ÄndS stellt sich die Situation indes anders dar. Der Antragsgegner hat in seine Kalkulation des Verwaltungsentgelts für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 eine Überdeckung aus dem Vorjahr 2021 in Höhe von 106.833,00 € eingestellt, so dass sich die Plankosten des Jahres 2022 von 359.502,00 € auf 252.669,00 € reduzieren. Folglich hat der Antragsgegner - ggf. ohne verpflichtet zu sein - bereits einen Ausgleich der Überdeckungen aus dem Vorjahr vorgenommen. Hierdurch sind die Antragsteller allerdings nicht beschwert, da sich die ermittelte Kostenlast zu ihren Gunsten reduziert. (3) Darüber hinaus war und ist der Antragsgegner nicht berechtigt, in die jeweilige Kalkulation des Verwaltungsentgelts Rechtsverfolgungskosten einzustellen. Diese Kostenpositionen gehören nicht zu den hier ansatzfähigen Verwaltungskosten. Demgegenüber sind die daneben von den Antragstellern gerügten Rechtsberatungskosten zwar als solche berücksichtigungsfähig. Für das hiesige Verfahren bedarf es mit Blick auf die bereits hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten festgestellten Mängel keine abschließende Entscheidung, ob der Antragsgegner deren Erforderlichkeit hinreichend nachgewiesen hat. Wie dargestellt folgt der Maßstab der Entgelt-/Gebührenfestsetzung zuvorderst aus der entsprechenden Anwendung des § 39 Abs. 1 RettDG LSA. Danach sind Nutzungsentgelte - im Festsetzungsfall - so zu bemessen, dass sie auf Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdiensts für die nächste Abrechnungsperiode decken. Die Leistungserbringer ermitteln für ihren jeweiligen Bereich ihre voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdiensts für die folgende Abrechnungsperiode, also das Kalenderjahr (vgl. § 38 Abs. 1 und 2 RettDG LSA). Die Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten sind im nicht abschließenden Kostenkatalog des § 38 Abs. 3 RettDG LSA („insbesondere“) nicht genannt, so dass auf die Grundsätze des Gebührenrechts und den dortigen Kostenbegriff zurückzugreifen ist. In § 5 Abs. 2a KAG LSA, der ebenfalls keine abschließende Benennung der Kosten vornimmt, werden Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten nicht ausdrücklich bezeichnet. Hinsichtlich dieser Kosten handelt es sich um sog. Verwaltungskosten/Gemeinkosten. Zur Ermittlung der in eine Gebührenkalkulation einzustellenden Kosten ist regelmäßig von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen. Kosten sind der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten (vgl. zur Luftsicherheitsgebühr: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - juris, Rn. 47; OVG LSA, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 50; Brüning in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 47 m.w.N). Kosten können in einer Gebührenkalkulation nur angesetzt werden, wenn sie betriebsbedingt sind, d.h. durch die Leistungserstellung verursacht werden. Ein Güter-/Wertverzehr wird damit nur kostenwirksam, wenn er in einem kausalen Zusammenhang mit den Sachzielen des Unternehmens steht. Kosten aller sachfremden Leistungen, die nicht gerade durch die gebührenpflichtigen Leistungen bedingt sind, sind folglich auszusondern (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 54 ff.). Dieses Erfordernis folgt bereits aus dem Wesen der Benutzungsgebühr. Im Unterschied zur Steuer, die als Gemeinlast zur Befriedigung des staatlichen Finanzbedürfnisses ohne weitere Rechtfertigung erhoben wird (vgl. zum Begriff der Steuer, § 3 Abs. 1 S. 1 AO), wird nach allgemeiner Auffassung das Wesen der Benutzungsgebühr darin gesehen, dass sie als Vorzugslast an eine individuell zurechenbare Leistung der öffentlichen Hand gegenüber dem Bürger anknüpft und die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise deckt. Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt nicht nur, dass eine Gebührenerhebung grundsätzlich erst bei einer tatsächlichen Benutzung der öffentlichen Einrichtung in Betracht kommt. Vielmehr ergibt sich hieraus eine Grenze der gebührenrechtlichen Ansatzfähigkeit von Kosten. Werden den Benutzern einer öffentlichen Einrichtung auch solche Kosten auferlegt, die mit der eigentlichen Leistungserstellung und damit mit der Inanspruchnahme nicht in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen, wird das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewahrt. Die Gebührenschuldner werden in diesem Fall teilweise mit Kosten belastet, deren Finanzierung über das Instrument der Benutzungsgebühr nicht mehr gerechtfertigt ist (zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 - juris Rn. 43 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt scheidet eine kalkulatorische Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten (hier: Kosten für verlorene Prozesse) aus, die dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe nach §§ 12 f. KAG LSA entstanden sind bzw. prognostiziert werden. Der Antragsgegner erbringt mit seiner Verwaltungsleistung eine Teilleistung für eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdiensts, § 3 Abs. 1 RettDG LSA. Dass die beanstandeten Kosten nicht durch die eigentliche Leistungserstellung verursacht werden, liegt auf der Hand. Es besteht allenfalls durch die Auswahl von Leistungserbringern ([rechtmäßige]Konzessionsvergabe) ein mittelbarer Bezug. Ausgehend von einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln sind Kosten für verlorene Prozesse allerdings nicht betriebsbedingt. Vielmehr werden sie durch „Fehlleistungen“ verursacht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1985 - 2 B 1595/84 - juris). Es handelt sich hierbei um allgemeine nicht mehr der Leistung zuzuordnende Verwaltungskosten - Generalunkosten -, die durch den kommunalen Aufgabenträger zu tragen, mithin durch Steuer-/Umlagemittel zu finanzieren sind. Dieser Bewertung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den ansatzfähigen Verwaltungskosten auch Prozesskosten und externe Rechtsberatungskosten zählten. Dahingehenden Entscheidungen liegt eine abweichende Rechtslage zugrunde. So hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg in § 14 Abs. 3 Nr. 2 KAG LSA ausdrücklich bestimmt, dass zu den Verwaltungskosten Gemeinkosten gehören. Dies war für das Gericht Anlass, die Rechtsprechung der neuen Gesetzeslage anzupassen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Februar 2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 162). Soweit der Antragsgegner geltend macht, Kosten der Rechtsverfolgung für gewonnene Prozesse nur in Teilen ersetzt zu bekommen, da die zu niedrig angesetzten - insbesondere verwaltungsgerichtlichen - Streitwerte zum Abschluss von Honorarvereinbarungen mit seinen Prozessvertretern zwängen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Es kann dahinstehen, ob die gerichtliche Streitwertfestsetzung ausgehend von dem Verfahrensaufwand als zu niedrig einzustufen ist. Die Streitwerte bilden die Grundlage der Ermittlung der Prozesskosten. Bedient sich ein Beteiligter Prozessvertretern unter Abschluss einer Honorarvereinbarung, handelt er in der Kenntnis, dass der überschießende Anteil seiner Anwaltskosten nicht erstattungsfähig ist. Dies berechtigt ihn nicht, diesen Anteil in die Kalkulation des Verwaltungsentgelts einzubeziehen. Die Erforderlichkeit der Kosten wird durch die Gebührenordnungen begrenzt. Lediglich im Fall eines Erstattungsausfalls im Umfang der festgesetzten Kosten (etwa bei Insolvenz des unterliegenden Beteiligten) kommt eine kalkulatorische Berücksichtigung in Betracht. Hinsichtlich der Rechtsberatungskosten ist demgegenüber in Rechnung zu stellen, dass sie einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln der Trägerverwaltung zu dienen bestimmt sind. Zu den ansatzfähigen Kosten des Rettungsdiensts gehört u.a. der Personal- und Sachaufwand der Trägerverwaltung, wobei auch Aufwendungen für bestimmte Kern- oder Querschnittsämter, wie bspw. das Rechtsamt, berücksichtigungsfähig sind (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rn. 170). Der Ansatzfähigkeit der Rechtsberatungskosten kann nicht von vornherein entgegengehalten werden, dass es sich hierbei um Fremdleistungen Dritter handelt (vgl. § 5 Abs. 2a KAG LSA: „Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen“). Solche sind auch bei Honorarvereinbarungen (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Februar 2020, a.a.O. Rn. 163) zu berücksichtigen, soweit die Einschaltung Dritter - hier: externer Rechtsberatung - rechtlich zulässig und erforderlich ist. An der rechtlichen Zulässigkeit bestehen vorliegend keine Zweifel. Gleichwohl wird die Ansatzfähigkeit von Rechtsberatungs-/Gutachtenskosten durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Dieser zielt dahin, dass Kommunen auch bei der Vergabe von Rechtsberatungs- und Begutachtungsaufträgen das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung zu beachten haben. Eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung ist insbesondere dort geboten, wo kommunales Handeln Gebührenpflichten auslöst. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme dem Gebot der Erforderlichkeit genügt, steht der Kommune allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu, weil hier auch planerische, prognostische, finanzpolitische und sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht. Der Gestaltungsspielraum ist auch dann überschritten, wenn das für die Maßnahme bezahlte Entgelt erkennbar grob unangemessen und damit sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Februar 2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 164). Entgegen der Darstellung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, dass in gerichtlichen Verfahren die Kosten eines internen Juristen (Behördenvertreters) nicht erstattungsfähig seien und die Zuziehung einer externen Rechtsvertretung in den „Ambulance M.-Verfahren“ für erforderlich gehalten worden sei. Dies betrifft allein Kosten der Rechtsvertretung in gerichtlichen Verfahren, die im Fall des Unterliegens vom Antragsgegner selbst (nicht gebühren-/entgeltfähig [siehe obige Ausführungen des Senats]) bzw. im Fall des Obsiegens von dem unterlegenden Verfahrensgegner zu tragen sind und nicht die hier in die Kalkulation eingestellten Kosten für eine (vorgerichtliche) Beratungsleistung im Rahmen der Konzessionsvergabe. Allein hinsichtlich dieser, nicht durch ein gerichtliches Verfahren veranlassten Kosten, die vom Antragsgegner der Höhe nach nicht verifiziert werden, stellt sich die Frage der Erforderlichkeit. Hierbei bedarf es hinreichender Ausführungen, weshalb der Antragsgegner bei Konzessionsfragen die Rechtsberatung eines externen Dritten in Anspruch nimmt und nicht auf die fachliche Expertise seines Rechtsamts bzw. die Amtshilfe der Rechtsaufsicht Rückgriff nimmt. Allein der Umstand, dass den Antragsgegner ein hoher Prüfungs- und Begründungsaufwand bei der Konzessionsvergabe nach §§ 12 f. RettDG LSA trifft, und die Komplexität der Materie, die in der Vielzahl der Entscheidungen des OLG Naumburg und des Senats sowie der Gesetzbegründung zum RettDG LSA zum Ausdruck kommt, genügen für sich betrachtet nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seit der Neufassung des RettDG LSA zum 1. Januar 2013 mit Blick auf die Kalkulationszeiträume 2020, 2021 und 2022 mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind, die es erlauben, (außerhalb gerichtlicher Verfahren) eine eigene Expertise bei der Konzessionsvergabe zu entwickeln. Zudem ist es auch möglich, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner hat zu substantiieren, weshalb die Aufgaben mit den vorhandenen Mitteln nicht zu bewältigen gewesen sein sollen. Hinzu kommt, dass Konzessionen mehrjährig erteilt werden. Mithin ist schon nicht ohne weitere Substantiierung verständlich, weshalb Rechtsberatungskosten fortgesetzt angesetzt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, dass Gutachterkosten für eine vor einer Ausschreibung und Vergabe durchgeführte Begutachtung des Bedarfs bzw. der Vorhaltung von Rettungsmitteln im Regelfall erforderlich sind. Die erforderliche Expertise kann in der öffentlichen Verwaltung nicht regelhaft vorausgesetzt werden. (4) Unzutreffend hat der Antragsgegner darüber hinaus die Vorhaltekosten für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, die nicht in der ärztlichen und organisatorischen rettungsdienstlichen Leitung wurzeln, in seiner Kalkulation des Verwaltungsentgelts berücksichtigt. Entgegen der Bewertung des Antragsgegners sind diese „verbrauchsunabhängigen“ Kosten für die Vorhaltung von Personal und sachlichen Mitteln keine Kosten des Rettungsdiensts, sondern der allgemein steuerfinanzierten Daseinsvorsorge zuzurechnen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Voranzustellen ist, dass der Landesgesetzgeber im Regelungsgefüge jedenfalls bei Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen zwischen dem rettungsdienstlichen Einsatz - der Durchführung des Rettungsdiensts - und Vorhalteleistung unterscheidet. Die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 RettDG LSA, wonach der Rettungsdienst die rettungsdienstliche Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen einschließt, nimmt den rettungsdienstlichen Einsatz in den Blick. Hiervon wird auch in § 36 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA ausgegangen, der bestimmt, dass Nutzungsentgelte (lediglich) auch erhoben werden dürfen für die rettungsdienstlichen Leistungen im Falle eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, bzw. in § 44 Abs. 1 RettDG LSA, wonach sich für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen das Nutzungsentgelt nach der Höhe des für den Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich verbindlichen Nutzungsentgelts für die Notfallrettung bestimmt. Demgegenüber bestimmt § 34 Abs. 4 RettDG LSA, dass der Träger des Rettungsdiensts die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals und der Rettungsmittel einschließlich sonstiger erforderlicher Materialausstattung für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen sicherzustellen, mit anderen Worten vorzuhalten hat. Diese Regelung überantwortet dem Träger des Rettungsdiensts die Aufgabe, ohne sich zu Finanzierungsgesichtspunkten konkret zu verhalten (vergleichbar mit § 9 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA: „Der Betrieb der Rettungsdienstleitstelle obliegt den Trägern des Rettungsdiensts […]“). Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass der Träger des Rettungsdiensts als Leistungserbringer (nur) für die Leistung des Rettungsdiensts Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben darf, vgl. § 36 Abs. 1 RettDG LSA. Zwar erbringt der Träger des Rettungsdiensts vor dem Hintergrund der in § 34 Abs. 4 RettDG LSA gesetzlich beschriebenen Aufgabenstellung eine Vorhalteleistung. Hinsichtlich dieser Vorhalteleistung ist er allerdings kein Leistungserbringer i.S.d. § 36 Abs. 1 RettDG LSA, weil die Leistungserbringung gemäß der Begriffsdefinition des § 2 Abs. 16 RettDG LSA voraussetzt, dass die Leistung bei der Durchführung (und nicht etwa auch bei der Vorhaltung) des Rettungsdiensts erbracht wird. Auch aus der Vorschrift des § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA folgt nichts Anderes. Diese bestimmt, dass zu den Kosten des Rettungsdiensts insbesondere bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Einsatzkosten einschließlich der Kosten der ärztlichen und organisatorischen rettungsdienstlichen Leitung zählen. Bei der ärztlichen und organisatorischen rettungsdienstlichen Leitung handelt es sich um bestimmte vorgehaltene Leistungen, hinsichtlich derer § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA mithin ausdrücklich regelt, dass die damit verbundenen (Vorhalte-)Kosten ungeachtet des konkreten Einsatzfalls (insbesondere) zu den Kosten des Rettungsdiensts zählen. Zwar regelt § 38 Abs. 3 RettDG LSA nicht abschließend die berücksichtigungsfähigen Kosten der rettungsdienstlichen Leistung. Anhand der Regelungssystematik ist jedoch festzustellen, dass in der Nr. 6 die berücksichtigungsfähigen Kosten hinsichtlich Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen durch die Bezugnahme auf Einsatzkosten abschließend geregelt sind, wobei (ausnahmsweise) Vorhaltekosten für die ärztliche und organisatorische rettungsdienstliche Leitung umfasst sind. Dass andere als die in § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA ausdrücklich bezeichneten Vorhaltekosten zu den rettungsdienstlichen Leistungen zählen, kann dem RettDG LSA indes nicht entnommen werden. Auch greift der Einwand des Antragsgegners nicht, die Abrechenbarkeit der Vorhaltekosten sei aus § 38 Abs. 2 RettDG LSA (voraussichtlich betriebswirtschaftlich erforderliche Kosten) zu folgern. Zwar verpflichten die Grundsätze des Gebührenrechts nicht dazu, verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten bei der Kalkulation von Gebühren auszuscheiden. Vorhaltekosten sind danach regelmäßig ansatzfähig (vgl. Brüning in: Driehaus, a.a.O. Rn. 216). Hinsichtlich der hier im Streit stehenden Vorhaltekosten scheidet ein Rückgriff auf die Gebührenregelungen des KAG LSA allerdings aus, weil das RettDG LSA zur Überzeugung des Senats abschließende Bestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Vorhaltekosten für Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen getroffen hat. Die Regelung des § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA wäre in sich kaum verständlich, wenn explizit Einsatzkosten unter Einschluss bestimmter Vorhaltekosten als kostenfähig bezeichnet würden, weitergehende Vorhaltekosten über den Rückgriff auf das kommunale Gebührenrecht sodann gleichwohl Berücksichtigung fänden. Dieses Ergebnis wird auch durch die weitere Regelungssystematik des RettDG LSA bestätigt. Die rechtliche Gestaltung der Aufgabenzuweisung und der dazugehörigen Kostenpflicht im Fall der integrierten Rettungsdienstleitstellen zeigt (Aufgabenüberantwortung: § 9 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA, ausdrückliche Bestimmung der Ansatzfähigkeit der Kosten: § 38 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA), dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich bestimmter, vom Träger des Rettungsdiensts nicht auf andere Leistungserbringer übertragbaren Aufgabenstellungen - wie der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals und der Rettungsmittel einschließlich sonstiger erforderlicher Materialausstattung für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen - zur Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten abschließende Regelungen getroffen hat. Die vorhandenen Gesetzesmaterialien widersprechen nicht der vorstehenden am Wortlaut der Normen und der Regelungssystematik des RettDG LSA orientierten Auslegung. Die vom Antragsgegner angeführte Gesetzesbegründung, wonach der Landesgesetzgeber den nivellierenden Begriff des „Massenanfalls“ aufgelöst habe, da dieser Begriff suggeriert hätte, dass es sich hierbei nicht mehr um eine rettungsdienstliche Versorgung im Einzelfall handele, führt nicht weiter. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber lediglich deutlich machen wollen, dass es sich auch bei der Versorgung von einer Vielzahl von Erkrankten und Verletzten - d.h. im Einsatzfall - um eine rettungsdienstliche Aufgabe handelt (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 49). Dass Vorhalteleistungen Leistungen des Rettungsdiensts sind, kommt in der in Bezug genommenen Fundstelle nicht zum Ausdruck. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 36 RettDG LSA ausgeführt wird, dass Absatz 1 der Vorschrift (Recht der Leistungserbringer, Entgelt von Nutzern zu erheben) klarstelle, dass eine einseitige Belastung der öffentlichen Hand und damit des Steuerzahlers oder bestimmter Personengruppen vermieden werden müsse, lässt sich aus dieser Begründung zu Absatz 1, die ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen - anders als Absatz 3 Nr. 1 der Vorschrift (bzw. im Gesetzesentwurf Absatz 4) - schon nicht betrifft, nicht entnehmen. Hinsichtlich des § 36 Abs. 4 RettDG LSA wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf nur ausgeführt, es werde klargestellt, dass auch bei einem Ereignis mit einer Vielzahl von Erkrankten oder Verletzten patientenbezogen ein Entgelt zum Tragen komme. Hinsichtlich etwaiger Vorhalteleistungen und deren Kosten verhält sich die Begründung gerade nicht, sondern nimmt wiederum auf den konkreten Einsatzfall Bezug (zum Ganzen: vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 91 f.). Die Begründung zu § 44 Abs. 1 RettDG LSA ergibt kein anderes Bild. Danach soll durch die Regelung ebenfalls nur klargestellt werden, dass Einsätze zur Versorgung einer Vielzahl von Erkrankten oder Verletzten auch auf der Entgeltseite Einsätze des Rettungsdiensts seien (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 99 f.). Zu § 36 Abs. 4 RettDG LSA führt die Begründung des Gesetzesentwurfs (dort: Absatz 5) aus, dass der Landkreis für die Einsatzbereitschaft der rettungsdienstlichen Mittel, die für ein entsprechendes Ereignis zur Verfügung stehen müssen, zu sorgen habe, und die einsatzbereiten Mittel selbst zur Verfügung halte oder sich entsprechend mit sonstigen in diesem Bereich und/oder auch im Katastrophenschutz tätigen Organisationen abstimme. Der Begründung des Gesetzesentwurfs lässt sich in Ziffer I. - Allgemeiner Teil - indes entnehmen, dass (zwar) der kommunale Bereich Vorhaltekosten im Zusammenhang mit einem möglichen Ereignis mit einer Vielzahl an Erkrankten und Verletzten thematisiert habe. In diesem Zusammenhang wurde (jedoch lediglich) auf die (vormalige) Regelung über die Aufgabenzuweisung in § 2 Abs. 4 RettDG LSA 2006 verwiesen (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 49), wonach die Träger des Rettungsdiensts Vorkehrungen für einen Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten treffen. Auch dies dürfte dafür sprechen, dass die Vorhaltekosten im Regelfall beim Aufgabenträger verbleiben, mithin die nach dem KAG LSA gegebene regelmäßige Ansatzfähigkeit von Vorhaltekosten für den Massenanfall von Verletzten oder Kranken nicht zum Tragen kommt. Dies wurde in der öffentlichen Anhörung in der 22. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 6. September 2012 nochmals kritisiert, indem die Frage der Kostenträgerschaft als nicht ausreichend geregelt bezeichnet wurde (vgl. Textdokumentation 6/INN/22). In der öffentlichen Beratung (und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für den Landtag) in der 23. Sitzung des vorbezeichneten Ausschusses am 4. Oktober 2012 rügte ein Abgeordneter im Zusammenhang mit der Regelung des § 34 Abs. 5 (vgl. Gesetzesentwurf) bzw. Abs. 4 RettDG LSA, dass hierdurch Folgekosten entstünden und forderte, die Aussage zur Kostenneutralität des Gesetzes nochmals zu prüfen. Zu konstatieren ist, dass das Gesetz insoweit inhaltlich unverändert in der Landtagssitzung vom 13. Dezember 2012 beschlossen wurde und keine inhaltliche Befassung mit den Vorhaltekosten, soweit sie nicht in § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA bezeichnet sind, erfolgt ist. Auch der Verweis des Antragsgegners auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 - juris Rn. 26 ff.) verfängt nicht. In der Entscheidung wird zwar ausgeführt, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sei, die Leistungen, die mit der Vorhaltung und Durchführung des Rettungsdiensts bei MANV-Ereignissen verbunden seien, nicht der staatlichen Daseinsvorsorge, sondern unter Beachtung der Grundsätze der Verteilungsgerechtigkeit dem Verursacher aufzuerlegen. Von einer Verpflichtung zur Auferlegung der Kosten spricht die Entscheidung schon nicht. Vorliegend hat der Landesgesetzgeber zur Überzeugung des Senats - jedenfalls hinsichtlich Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen - zwischen der Durchführung des Rettungsdiensts und der Vorhaltung von personellen und sachlichen Mitteln unterschieden und nur Vorhaltekosten für den in § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA bezeichneten Ausnahmefall als berücksichtigungsfähige Kosten des Rettungsdiensts angesehen. Schließlich findet die Rechtsauffassung des Senats Bestätigung in dem an den Landkreis Wittenberg gerichteten Schreiben des damaligen Ministers für Inneres und Sport vom 24. Juni 2020 (vgl. dort am Ende). Sind nach alledem die von § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA nicht umfassten Vorhaltekosten schon nicht gebühren-/entgeltfähig, kommt es auf die Höhe der im Einzelnen eingestellten Kostenpositionen nicht mehr entscheidungserheblich an. 2.6. Die Kalkulation des jeweiligen Leitstellenentgelts nach § 8 Tarif-Nr. 1 der EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS/EntS i.d.F. 3. ÄndS begegnet indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zu den Kosten des Rettungsdiensts zählen insbesondere die anteiligen Kosten der integrierten Rettungsdienstleitstelle, § 38 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA, die in den vorliegenden Kalkulationen berücksichtigt worden sind. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsgegner die Kostenanteile unrichtig ermittelt hat. Insbesondere hat der Antragsgegner hinsichtlich der EntS i.d.F. 1. ÄndS/EntS i.d.F. 2. ÄndS anders als beim Verwaltungsentgelt keinen Ausgleich etwaiger Unterdeckungen außerhalb des Regelungsgefüges des § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA vorgenommen. In den jeweiligen Kalkulationen werden Über-/Unterdeckungen aus Vorjahren mit 0 € ausgewiesen. Anders stellt sich indes die Situation hinsichtlich des in § 8 Tarif-Nr. 1 der EntS i.d.F. 3. ÄndS kalkulierten Leitstellenentgelts dar. Ausweislich der Kalkulationsunterlagen wird eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 27.000 € ausgewiesen, die die ermittelten Plankosten von 1.026.088 € auf 999.088,00 € reduzieren. Folglich hat der Antragsgegner - ggf. ohne verpflichtet zu sein - bereits einen Ausgleich der Überdeckungen aus dem Vorjahr vorgenommen. Hierdurch sind die Antragsteller nicht beschwert, da sich die ermittelte Kostenlast zu ihren Gunsten reduziert. (1) Soweit die Antragsteller vortragen, die vom Antragsgegner geführte integrierte Rettungsleitstelle „Kreisleitstelle Saalekreis“ werde unwirtschaftlich betrieben, weil sie zu wenige Einwohner betreue und die Bildung landkreisübergreifender Leitstellen als effizienter anzusehen sei, berührt dies die prognostizierten Kosten für die Kalkulation des Leitstellenentgelts nicht. Es trifft zu, dass die Leitstelle zu den drei kleinsten Leitstellen im Land Sachsen-Anhalt zählt und ihrem Leitstellenbereich im Bundes- als auch im Ländervergleich eine nur unterdurchschnittliche Anzahl von Einwohnern angehören (Bund: ca. 370.000, Land: 160.000, Kreisleitstelle Saalekreis: ca. 120.000). Zwar folgt aus der Evaluierung nach § 9 Abs. 9 RettDG LSA im Bericht der Kommission zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Struktur der Integrierten Leitstellen (ILS) vom 4. Dezember 2017 der Nachweis, dass die verschiedenen ILS mit steigender Größe im Hinblick auf die Kosten je Einsatz und die Dispositionsleistung leistungsfähiger werden bzw. es wird auf die Möglichkeit von Verbesserungen durch eine Regionalisierung der Leitstellenstruktur verwiesen. Daher sollte aufgrund der wachsenden Anforderungen an die ILS durch Digitalisierung, des wachsenden Aufgaben- und Einsatzspektrums sowie der Anforderungen des Schutzes kritischer Infrastrukturen geprüft werden, ob eine grundsätzlich einräumige Leitstellenstruktur - wie hier - im Hinblick auf den finanziellen Aspekt (Personalkosten, notwendige regelmäßige Anschaffung und Aktualisierung von Soft- und Hardware usw.) und die Qualität der geleisteten Arbeit (u.a. durch Bündelung von vorhandenem Wissen, Mehrsprachigkeit usw.) noch als effizient anzusehen ist (vgl. Ziffer 4.3.6 [Perspektiven der Leitstellenstruktur] S. 54 f.). Dieser an den Träger des Rettungsdiensts als Betreiber der ILS bzw. Leistungserbringer (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA) gerichtete - bloße - Prüfauftrag verpflichtet den Antragsgegner weder dazu, seine Leitstellenstruktur zu ändern, noch die prognostizierten Kosten für den (Weiter-)Betrieb der ILS M-Q in einer einräumigen Leitstellenstruktur in der Kalkulation zu mindern. Dem liegt Folgendes zugrunde: Nach § 9 Abs. 1 RettDG LSA ist die Rettungsdienstleitstelle als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs einzurichten und zusammen mit den Einsatzleitstellen des Brandschutzes und der Hilfeleistung als integrierte Leitstelle zu betreiben, wobei den Trägern des Rettungsdiensts als Leistungserbringer der Betrieb obliegt. Für mehrere Rettungsdienstbereiche soll eine gemeinsame integrierte Leitstelle betrieben werden. Satz 3 der Vorschrift sieht in Entsprechung der vormaligen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA 2006 keine Pflicht zur Regionalisierung der Leitstellenstruktur bzw. Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche vor, sondern ist ebenfalls nur als Sollvorschrift gefasst. Zu der Vorgängerregelung hat der Senat bereits entschieden, dass das Vorhalten einer eigenen Leitstelle und das bisherige Absehen von der Einrichtung einer gemeinsamen Leitstelle mit anderen Trägern eine dem Ermessen des Trägers des Rettungsdiensts überantwortete Organisationsentscheidung ist. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten ist, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdiensts ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist. Die Regelung zur Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche ist von der Erwägung getragen, dass die Bildung größerer Einheiten zu gleichermaßen wirtschaftlicheren und effektiveren Einheiten führt. Diese Erwägung wird in § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA 2006 (ähnlich § 39 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA) aufgenommen, indem der Gesetzgeber dort für die Bemessung der Kosten verdeutlicht, dass neben dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Betriebsführung die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation zu berücksichtigen ist. Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA (vergleichbar mit § 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 RettDG LSA) zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers (im Einzelnen: vgl. Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 31; Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 169). An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat fest. Auch der Landesgesetzgeber führt in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu der Soll-Vorschrift in § 9 Abs. 1 RettDG LSA lediglich aus, dass hierdurch den Landkreisen, kreisfreien Städten und den Rettungsdienstzweckverbänden sowie dem Land ermöglicht werde, gemeinsam eine integrierte Leitstelle zu betreiben. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, sei eine Frage, die die Zukunft beantworten werde. Sollten jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt Bestrebungen in der Richtung des Betriebs solcher Leitstellen bestehen, sei durch die Vorschrift die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen (vgl. LT-Drs. 1255, S. 59). Eine Abkehr vom vormaligen Regelungsgehalt war folglich insoweit nicht beabsichtigt. Die Vorschrift steht im engen Zusammenhang zur Evaluierungsvorschrift des § 9 Abs. 9 RettDG LSA, die jedoch lediglich - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - gewährleisten soll, dass eine gesicherte Datenbasis für erforderlichenfalls zu ziehende Schlüsse vorliegt (vgl. auch LT-Drs. 6/1255, S. 46 [4. Absatz]). Aus alledem folgt zwar nicht, dass es dem Betreiber des Rettungsdiensts gleichsam freigestellt wäre, auch unwirtschaftliche, mithin nicht bedarfsgerechte oder unverhältnismäßige Organisationsmaßnahmen zu ergreifen. Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem Gebot, dass die personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen nicht willkürlich und unsachgemäß sein dürfen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich die jeweilige Entscheidung aufgrund einer (späteren) Kalkulation als nicht zweckmäßig bzw. defizitär herausstellt (zum Ganzen: vgl. Urteil des Senats vom14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 168 - 170) bzw. eine Vergleichsberechnung ergeben würde, dass bei Regionalisierung kostengünstiger gearbeitet werden könnte. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind bei gebührenauslösenden Maßnahmen (erst) dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über die Erforderlichkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder sachfremde Erwägungen den Ausschlag gegeben haben. Im Übrigen ist die Angemessenheit angefallener gebührenfähiger Kosten im Hinblick auf den kommunalen Beurteilungsspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn die Kosten in für die Kommune in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind (zum Ganzen: vgl. Lichtenfeld: in Driehaus, a.a.O., Bd. II § 6 Rn. 740 m.w.N.). Dies behaupten weder die Antragsteller noch besteht vorliegend ein Anhalt dafür. Die Antragsteller beschränken sich darauf, pauschal die Leitstellenstruktur eines nur „halben“ Landkreises als zu klein zu rügen. Die Organisationsentscheidung des Antragsgegners ist indes nicht zu beanstanden, insbesondere von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat erkennbar unter Abwägung der widerstreitenden Interessen seine Organisationsentscheidung getroffen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn er nach seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsam mit anderen Trägern des Rettungsdiensts größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit nach seiner fachlichen Einschätzung jedenfalls derzeit Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar geltend gemacht, dass die Einrichtung der modernen, leistungsfähigen Leitstelle mit großem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie erheblichen Investitionen verbunden gewesen sei, die mit den Kostenträgern abgestimmt worden seien, so dass die Aufgabe finanzielle Verluste bedingen würde. Zum Erhalt der Leitstellenstruktur trägt der Antragsgegner zudem nachvollziehbar vor, dass durch eine Großleitstelle seine direkte Verwaltung und Kontrolle eingeschränkt wäre, eine bessere Koordination mit der Feuerwehr aufgrund räumlicher Nähe stattfinden würde, so dass die innerbetriebliche Aufgabenbewältigung und Organisation effektiver sei, ein Informationsverlust beim Antragsgegner nicht auftrete und insbesondere Großschadenslagen schneller und effektiver beherrscht werden könnten (örtlicher Bezug und Ortskenntnis der Leitstellenmitarbeiter, Nutzung lokalen Orts- und Detailwissens des einzelnen Disponenten bzw. zügige Besetzung eines weiteren Arbeitsplatzes durch Wohnortnähe der Disponenten zur Leitstelle). Im Übrigen würden mit anderen Trägern im südlichen Sachsen-Anhalt Beratungen zur Zusammenarbeit und zum Vorhaben der Schaffung eines technischen Leitstellenverbunds (Schaffung personeller und technischer Redundanzen) geführt, so dass qualitative Nachteile der Leitstellenstruktur - die die Antragsteller auch nicht geltend machen - auch zukünftig nicht vorliegen. Ein erstes Spitzengespräch habe am 25. Juni 2020 auf Landratsebene stattgefunden, dem Gespräche auf der Fachebene gefolgt seien. Gerade Letzteres offenbart, dass der Antragsgegner fortgesetzt Überlegungen hinsichtlich der vorhandenen Leitstellenstruktur und ihrer Erforderlichkeit anstellt. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der maßgebenden Organisationsentscheidung die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan vom 13. September 2017 zugrunde liegt und diese Entscheidung von den Antragstellern als Mitgliedern des Bereichsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA, der bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplans und den Planungen gemäß § 34 RettDG LSA beratend mitwirkt, nicht problematisiert worden sei (vgl. Protokoll der Sitzung vom 18. Juli 2017). Der Rettungsdienstbereichsplan enthält die Organisation und Struktur des Rettungsdienstbereichs für den bodengebundenen Rettungsdienst (vgl. § 7 Abs. 3 RettDG LSA) und trifft mithin Regelungen zur Leitstellenstruktur. § 4 Satz 1 und 2 RBP 2018 bestimmt, dass Lenkungs-, Koordinierungs-, Kontroll- und Informationszentrum im Rettungsdienstbereich M-Q die vom Antragsgegner betriebene Kreisleitstelle Saalekreis ist, die die Aufgaben und Befugnisse als ILS wahrnimmt. Auch bei der Neuaufstellung der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan vom 19. Juli 2021, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, ist an der Leitstellenstruktur festgehalten worden, ohne dass diese im Bereichsrat, was auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen, problematisiert wurde. Der Einwand der Antragsteller, dass der Rettungsdienstbereichsrat lediglich ein beratendes Gremium sei, das den Erlass des RBP nicht verhindern könne, greift zu kurz. Jedenfalls nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA wird der RBP im Benehmen mit den Kostenträgern aufgestellt. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, dass angesichts des hier geführten Normenkontrollverfahrens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der RBP 2022 und damit die Leitstellenstruktur im Benehmen mit den Kostenträgern fortgeschrieben worden sei (vgl. § 7 Abs. 2 RettDG LSA), ist für den Senat weder ersichtlich noch durch die Antragsteller vorgetragen, inwieweit dies für das vorliegende Verfahren von maßgebender Bedeutung ist. Fest steht, dass der die Leitstellenstruktur regelnde RBP 2022 in Kraft ist und nicht angegriffen wurde. (2) Der Kalkulation des Leitstellenentgelts kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anzahl der Vollzeitkräfte der integrierten Rettungsdienstleitstelle von 16 auf 18,5 und damit anteilig um 1,25 im Rettungsdienstbereich erhöht wurde. Die damit im Zusammenhang stehenden Plankosten sind berücksichtigungsfähig. Allein der Umstand, dass die integrierte Rettungsdienstleitstelle in den Vorjahren mit 16 Vollzeitkräften bzw. der Rettungsdienstbereich anteilig mit 8 Vollzeitkräften die Aufgaben erfüllt hat, genügt für sich betrachtet nicht, um die Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen, die Leitstelle ständig mit vier Vollzeitkräften (einschließlich eines Schichtführers) zu besetzen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass Grund für die Nichtbesetzung der geplanten Stellen im Jahr 2020 (Abweichung PLAN/IST-Kosten) der Mangel an geeignetem Personal sowie die hohe Mitarbeiterfluktuation gewesen und der zeitliche Ausgleich durch Überstunden erfolgt sei. Soweit die Antragsteller auf die unverändert gebliebenen Regelungen im RBP 2018 verweisen, führt dies nicht weiter. Vielmehr bestimmt § 4 Satz 3 RBP 2018 nur, dass die Kreisleitstelle gemäß Runderlass des MI und MS vom 19. März 1993 (Arbeit der Einsatzstellen für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen; MBl. LSA 1089) u.a. entsprechend des geforderten Qualitätsstandards personell besetzt wird. Der Runderlass selbst gibt keinen Aufschluss über die Anzahl der Arbeitskräfte in Rettungsdienstleitstellen, sondern beschränkt sich darauf, die erforderliche Ausbildung und Qualifizierung näher zu bestimmen. Allein dem Bericht der Kommission zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Struktur der Integrierten Leitstellen (ILS) vom 4. Dezember 2017 kann entnommen werden, dass eine „Mindestbesetzung einer ILS mit mindestens drei Disponenten/-innen, wovon eine/r idealerweise als Schichtführer/-in einzusetzen ist“, empfohlen werde. Die Bezeichnung „Mindestbesetzung“ zeigt, dass die Empfehlung zuvorderst vor dem Hintergrund abgegeben wurde, dass diese Anzahl nicht unterschritten werden sollte. Zu einer Maximalbesetzung verhält sich der Bericht indes nicht. Auch der pauschale Einwand der Antragsteller führt nicht weiter, wonach die personelle Aufstockung einer zu kleinen Leitstelle im Widerspruch zum politischen Willen stehe, die Anzahl der Leitstellen zu reduzieren. Ausgehend von den im Abschnitt (1) dargestellten Grundsätzen sind die Grenzen für die Erforderlichkeit der Besetzung der Leitstelle ständig mit vier Vollzeitkräften (einschließlich eines Schichtführers), nicht überschritten. Der Antragsgegner hat zureichende Erwägungen über die Erforderlichkeit angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder sachfremde Erwägungen den Ausschlag gegeben haben, liegen nicht vor. Vielmehr trägt der Antragsgegner nachvollziehbar vor, dass der zusätzliche Disponent erforderlich sei, weil die Anforderungen an die Leitstellen stetig und mit zunehmender Digitalisierung stark angestiegen seien. Hinzugekommen seien u.a. Telefonreanimation, eCall, Telenotarzt, Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, Qualitätsmanagement-Systeme, erhöhter Personalaufwand durch komplexere Administration der IuK-Infrastruktur [Digitalfunk, Geodaten, Systemwartung, Datenpflege], technischer Mehraufwand, Bewältigung der Corona-Situation unter Beachtung der Krankenhausstrukturen, Einführung von INVENA und eCall). Insbesondere die (mit der ERC-Richtlinie 2015 auszuführende) Telefonreanimation bedinge den Einsatz zusätzlichen Personals, weil Leitstellendisponenten beim Verdacht auf einen Kreislaufstillstand, wenn kein trainierter Ersthelfer vor Ort sei, immer eine Telefonreanimation anzubieten hätten. Diese beginne mit dem Verdacht eines Kreislaufstillstands und ende mit dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels. Im Jahr 2018 sei dies durchschnittlich nach zehn Minuten der Fall gewesen. In den Monaten April bis Dezember 2018 seien 23 Telefonreanimation, davon sieben erfolgreich, durchgeführt worden. Hierbei sei die Erfahrung gesammelt worden, dass der assistenzleistende Disponent eine mindestens 10-minütige Erholungszeit danach benötige, so dass um die Arbeitsfähigkeit der Leitstelle während bzw. nach der Telefonreanimation gewährleisten zu können, mindestens drei Arbeitsplätze ständig zu besetzen seien. Hinzu trete, dass auf die Einhaltung von Pausen zu achten bzw. die Mitarbeiter stetig aus- und fortzubilden seien (mind. 40 Stunden jährlich). Diese sachlichen Erwägungen sind tragfähig und werden im Wesentlichen nicht durch die Antragsteller in Zweifel gezogen. Diese beschränken sich darauf, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der personellen Aufstockung und der Vermeidung von Herztoden/Kreislaufstillständen bestehe. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Vielmehr ist zu konstatieren, dass sich der Antragsgegner nicht von unhaltbaren Annahmen oder Prognosen bei seiner Entscheidung über der Regelbesetzung der Leitstelle mit vier Vollzeitkräften hat leiten lassen, sondern aus der Zunahme der Anforderungen und Aufgabenbereiche den Personalaufwuchs abgeleitet hat. Dies findet auch seine Bestätigung im Bericht der Kommission zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Struktur der Integrierten Leitstellen (ILS) vom 4. Dezember 2017. So führt der Bericht u.a. aus, dass sich die Aufgaben- und Anforderungsbereiche der Leitstellen durch die Digitalisierung vergrößert hätten, wobei die vom Antragsgegner genannten Aufgaben beispielhaft aufgezählt werden (vgl. dort S. 41). Festgestellt wird in dem Bericht auch, dass die nach der ERC-Richtlinie 2015 einzuführende Telefonreanimation (unter Anleitung eines Disponenten) der Optimierung des Einsatzablaufs zu dienen bestimmt sei und sich in den Leitstellen des Landes derzeit in Umsetzung befinde oder bereits umgesetzt worden sei (vgl. dort S. 37 f.). Die Prognose des Antragsgegners, dass dies einen erhöhten Personalbedarf nach sich ziehen kann, begegnet mithin keine Bedenken. Schließlich liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Personalkosten für die weitere Vollzeitstelle überhöht sind, noch behaupten die Antragsteller Entsprechendes. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Personalkosten der Leitstelle hervorheben, dass der Antragsgegner anlässlich der strittig gestellten Punkte einige von ihm zunächst geplante Stellen nicht besetzt habe (PLAN[-Ansatz] 2020: 75.000 €, IST 2020: 18.200 €), so dass die Einschätzung der Antragsteller zur fehlenden Notwendigkeit nicht vollständig fehlgehe, teilt der Senat diese nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner im Jahr 2020 (noch) in der Lage war, die Arbeit mit dem vorhandenen - nicht aufgestockten - Personal, zu bewältigen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die weitere Vollzeitstelle nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr liegt es nahe, dass der von dem Antragsgegner detailliert beschriebene Arbeitsaufwuchs durch Mehrarbeit des vorhandenen Personals aufgefangen wurde. Der Einwand, die Kosten für die 0,5 VZK Administrator seien nicht berücksichtigungsfähig, wird nicht weiter begründet. Auch aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Antragsteller die Berücksichtigung dieser Kosten innerhalb der Kalkulation ablehnen. Der Antragsgegner trägt demgegenüber im Zusammenhang mit den erforderlichen vier ständigen Leitstellenmitarbeitern pro Schicht unbestritten vor, dass eine komplexere Administration der IuK-Infrastruktur [Digitalfunk, Geodaten, Systemwartung, Datenpflege]) gegeben sei. Dass diese allein durch die Leitstellenmitarbeiter aufgefangen werden kann, liegt nicht auf der Hand, da die Tätigkeit eines Administrators gegenüber der Tätigkeit eines lediglich die digitale Infrastruktur nutzenden Leitstellenmitarbeiters artfremd ist. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Kalkulation des Leitstellenentgelts in § 8 Tarif-Nr. 1 EntS i.d.F. 3. ÄndS das Einstellen weiterer (Personal-)Kosten i.H.v. 7.238,23 € rügen, hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Kostenposition die Kosten für die Fort- und Weiterbildung einschließlich Reisekosten beinhaltet und der erhöhte Ansatz der Nachholung coronabedingt ausgefallener Weiterbildungen Rechnung trägt. Weiter- und Fortbildungskosten von - auch neu hinzutretenden - Leitstellenmitarbeitern sind Kosten des Rettungsdiensts. Zwar sind diese nicht im - nicht abgeschlossenen - Katalog des § 38 Abs. 3 RettDG LSA explizit aufgeführt. Zweifellos bedingt der Betrieb einer integrierten Leitstelle i.S.d. § 38 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA jedoch Personalkosten (Leitstellenpersonal). Zu diesen zählen auch weiter- und fortbildungsbedingte Kosten (vgl. so auch § 38 Abs. 3 Nr. 5 RettDG: Kosten der Weiter- und Fortbildung des ärztlichen und nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals). Auch hinsichtlich des neu hinzugetretenen Personals durften diese Kosten in die Kalkulation eingestellt werden. Ausgehend davon, dass die Kosten für das hinzugetretene Personal keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, greift auch der hinsichtlich des in § 8 Tarif-Nr. 1 EntS i.d.F. 3. ÄndS kalkulierten Leitstellenentgelts geführte Einwand der Antragsteller nicht durch, wonach die durch das „überzählige Personal“ verursachten Sach- und Nebenkosten nicht zu berücksichtigten seien. 3. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass die zur Überprüfung gestellten Entgeltsatzungen des Antragsgegners teilweise, nämlich (allein) hinsichtlich der Bestimmung des Verwaltungsentgelts im § 8 Tarif-Nr. 2 der jeweiligen Entgeltsatzung unwirksam sind bzw. waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Ungültigkeit eines Teils einer Verordnung - und nichts Anderes gilt für eine (kommunale) Satzung - dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden bzw. restlichen Vorschriften auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wären. Hingegen führt die teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit der Rechtsvorschriften, wenn die verbleibenden bzw. restlichen Regelungen ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen können (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juli 2015, a.a.O. Rn. 200). Für Letzteres besteht kein Anhalt. Ausgehend von der rechtmäßigen Bestimmung des Leitstellenentgelts in § 8 Tarif-Nr. 1 der jeweiligen Entgeltsatzung - mithin eines verbleibenden Entgelt-/Gebührenteils - kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die restlichen Vorschriften auch ohne die unwirksame Regelung über das Verwaltungsentgelt erlassen hätte. III. Die Entscheidungsformel ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO im Amtsblatt des Antragsgegners zu veröffentlichen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Hierbei bewertet der Senat das Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung der konkreten Höhe der Entgelttarife. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsentgelt (im Mittel 15 €) - hinsichtlich dessen der Antragsgegner allein unterlegen ist - deutlich hinter dem Leitstellenentgelt (im Mittel 65 €) zurückbleibt, lässt sich die Kostenquote von 1/4 (Antragsgegner) - 3/4 (Antragsteller) ermitteln, wobei sich - aufgeteilt auf sieben Antragsteller - die tenorierte Kostenquote ergibt. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. VI. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 501.357,68 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich im Wege von Normenkontrollen gegen Entgeltsatzungen für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Antragsgegners. Sie sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie als Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -. Der Antragsgegner ist Träger des bodengebundenen Rettungsdiensts und hat sein Kreisgebiet in zwei Teilrettungsdienstbereiche geteilt. Der nördliche Saalekreis (Gebiet des ehemaligen Landkreises Saalkreis) wird gemäß der Rettungsdienstvereinbarung über die ständige Versorgung eines Teils des Rettungsdienstbereichs Saalekreis durch den Rettungsdienst der Stadt H. vom 8. November 2016 - veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom 21. Dezember 2016 - versorgt. Der Teilrettungsdienstbereich des ehemaligen Landkreises M-Q wird durch den Antragsgegner versorgt, wobei der Antragsgegner die Durchführung des Rettungsdiensts an geeignete Leistungserbringer vergibt. Der Antragsgegner betreibt eine (integrierte) Rettungsdienstleitstelle in M-Stadt. Daneben bestehen weitere sechs regionale Rettungswachen, die vom jeweiligen Leistungserbringer betrieben werden (vgl. Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Saalekreis für den Teilrettungsdienstbereich M-Q vom 13. September 2017 - im Folgenden: RBP 2018 - bzw. Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Saalekreis für den Teilrettungsdienstbereich M-Q vom 19. Juli 2021 - im Folgenden: RBP 2022 -, die mit Wirkung vom 1. Januar 2022 den RBP 2018 abgelöst hat). Die Abrechnung der Nutzungsentgelte erfolgt im Bereich des Antragsgegners ausschließlich durch Rechnung an den jeweiligen Kostenträger bzw. den Privatversicherten. Am 6. März 2019 beschloss der Kreistag des Antragsgegners eine Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q, die am 8. März 2019 ausgefertigt und im Amtsblatt des Antragsgegners am 20. März 2019 bekannt gemacht wurde - und am 1. April 2019 in Kraft trat - im Folgenden: EntS -. In ihr wird geregelt: „§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis auf der Grundlage des gemäß § 7 Abs. 2 RettDG LSA jeweils geltenden Rettungsdienstbereichsplanes. § 2 Allgemeines Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis Saalekreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes zur Deckung seiner Aufwendungen Nutzungsentgelte. § 3 Mitwirkung von Leistungserbringern Soweit der Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 RettDG LSA geeigneter Leistungserbringer bedient, sind die hierfür entstehenden Kosten Bestandteil der Nutzungsentgeltvereinbarung des jeweiligen Leistungserbringers. § 4 Nutzungsentgeltschuldner (1) Unabhängig von § 6 Abs. 3 ist Nutzungsentgeltschuldner, wer die Leistung in Anspruch nimmt (Leistungsnehmer). Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen sind diejenigen Personen Nutzungsentgeltschuldner, in deren Interesse die Leistungen des Rettungsdienstes erfolgen sollen, es sei denn, sie haben keinen Anlass für die Anforderungen gegeben. Bei Geschäftsunfähigen ist derjenige Nutzungsentgeltschuldner, dem nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge obliegt. Sind mehrere Personen nutzungsentgeltpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Sind Nutzungsentgeltschuldner nach Abs. 1 nicht vorhanden, sind diejenigen Personen Nutzungsentgeltschuldner, die die nicht in Anspruch genommenen rettungsdienstlichen Leistungen missbräuchlich bestellt haben. § 5 Entstehen der Nutzungsentgeltschuld Die Nutzungsentgeltschuld entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes. § 6 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Nutzungsentgelte (1) Die Nutzungsentgelte werden vom Landkreis Saalekreis durch Bescheid oder von seinem Beauftragten durch Rechnung festgesetzt. (2) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Forderung zu entrichten. (3) Soweit sich die Krankenkassen oder sonstige Kostenträger zur Nutzungsentgeltübernahme bereit erklärt haben, kann eine direkte Abrechnung mit diesen erfolgen. In diesem Falle ist das entsprechende Entgelt spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zahlbar. Im Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung durch die Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger soll die Forderung unmittelbar an die Nutzungsentgeltschuldner nach § 4 ergehen. (4) Sowohl im Bescheid als auch in der Rechnung sollen, soweit im Einzelfall möglich, die nach § 267 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vom 20.12.1988, zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2917), erforderlichen Kennzeichen (Alter, Geschlecht, Berufs oder Erwerbsunfähigkeitsrentner, Bezieher einer Rente für Bergleute) und die nach § 302 SGB V erforderlichen Daten (Art der Leistung, der Preis, der Tag und der Zeitpunkt der Leistungserbringung und die Arztnummer des verordnenden Arztes) sowie die Angaben der Krankenversicherungskarte nach § 291 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB V (Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Familienname und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Anschrift, Krankenversicherungsnummer, Versicherungsstatus) jeweils (in maschinell verwertbarer Weise) vermerkt werden. § 7 Nutzungsentgeltmaßstab (1) Maßgeblich für die Erhebung der Nutzungsentgelte sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Leistungen oder Teile von Leistungen i. S. von § 8 bleiben dann außer Betracht, wenn der die Anforderungen entgegennehmenden Rettungsleitstelle von vornherein offensichtlich sein musste, dass diese nicht erforderlich waren. (2) Bei gleichzeitiger Mitnahme mehrerer Leistungsnehmer sind die Nutzungsentgelte des Trägers für jeden Patienten in voller Höhe zu berechnen. § 8 Nutzungsentgelte Die einzelnen Nutzungsentgelte werden wie folgt festgesetzt: Tarif-Nr. Leistung Entgelthöhe je Einsatz 1. Leitstellenentgelt des Trägers 43,19 € 2. Verwaltungsentgelt des Trägers 17,35 € Die gemäß § 39 Abs. 3 RettDG LSA veröffentlichten Leistungsentgelte der übrigen Leistungserbringer bleiben unberührt. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.04.2019 in Kraft.“ Zwischen dem 30. April 2019 und dem 28. Oktober 2019 verhandelten der Antragsgegner als Träger des Rettungsdiensts und die Antragsteller als Kostenträger - federführend durch die Antragstellerin zu 1. - über eine Vereinbarung zur Nutzungsentgelthöhe im bodengebundenen Rettungsdienst für die Abrechnungsperiode 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020. Dies erfolgte wie in den Vorjahren unter Einbeziehung der festgestellten Kosten für die Vorjahre (IST-Kosten) und der voraussichtlichen Kosten für das laufende und kommende Jahr (PLAN-Kosten). Seit dem Jahr 1990 besteht zwischen den Beteiligten bei der Entgeltkalkulation und -verhandlung die gängige Praxis, dass Über- bzw. Unterdeckungen zwischen den Abrechnungsperioden ausgeglichen werden. Ein Einvernehmen zu den rettungsdienstlich relevanten Kosten wurde in der maßgeblichen Verhandlung am 25. Oktober 2019 nicht erzielt. Insbesondere stellten die Antragsteller hinsichtlich der Ermittlung der Verwaltungskosten im IST 2018 die Position Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten sowie aus den PLAN-Kosten 2020 die Vorhaltekosten für den sog. Massenanfall von Verletzten (MANV) sowie die Ermittlung der Personalmehrkosten strittig. Mangels Einvernehmens übermittelte der Antragsgegner der verhandlungsführenden Antragstellerin zu 1. mit E-Mail vom 28. November 2019 die Beschlussvorlage zur 1. Änderungssatzung der Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q nebst Kostenkalkulation mit der Bitte, den Berechnungsweg zu überprüfen. Die Antragstellerin zu 1. erklärte für die Antragsteller mit E-Mail vom 20. Dezember 2019, die Berechnung nachvollziehen zu können und Kostenpositionen in Höhe von 322.976 € weiterhin für strittig zu erachten. Am 11. März 2020 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die 1. Änderungssatzung der Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q - EntS i.d.F. 1. ÄndS -, die im Amtsblatt des Antragsgegners am 26. März 2020 bekanntgemacht wurde. Sie regelt: „§ 1 § 8 erhält folgende Fassung: Die einzelnen Nutzungsentgelte werden wie folgt festgesetzt: Tarif-Nr. Leistung Entgelthöhe je Einsatz 1. Leitstellenentgelt des Trägers 55,58 EUR 2. Verwaltungsentgelt des Trägers 17,14 EUR Die gemäß § 39 Abs. 3 RettDG LSA veröffentlichten Nutzungsentgelte der übrigen Leistungserbringer bleiben unberührt. § 2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 08.03.2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis tritt am 01.04.2020 in Kraft.“ Mit Schreiben vom 31. März 2020 erklärten die Antragsteller, die Entgelte in Bezug auf die EntS i.d.F. 1. ÄndS unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Zwischen dem 27. Mai 2020 und 16. Oktober 2020 verhandelten der Antragsgegner und die Antragsteller über eine Vereinbarung zur Nutzungsentgelthöhe im bodengebundenen Rettungsdienst für die Abrechnungsperiode 2021. Ein Einvernehmen zu den rettungsdienstlich relevanten Kosten konnte wegen der Position im IST 2019 (Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten) und drei Positionen im Plan 2021 (Personalmehrkosten für die Rettungsleitstelle, Vorhaltekosten für den sog. Massenanfall von Verletzten [MANV] sowie künftige Rechtsberatungskosten) nicht erzielt werden (vgl. im Einzelnen: E-Mail der Antragstellerin zu 1. als Verhandelnde für die Antragsteller vom 16. Oktober 2020 nebst Anlagen). Der Antragsgegner übermittelte am 17. November 2020 zum Zwecke der Anhörung die Beschlussvorlage zur 2. Änderungssatzung nebst Kostenkalkulation an die Antragstellerin zu 1. Am 9. Dezember 2020 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die 2. Änderungssatzung der Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q - EntS i.d.F. 2. ÄndS -, die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 21. Dezember 2020 bekanntgemacht wurde. Sie regelt: „§ 1 § 8 erhält folgende Fassung: Die einzelnen Nutzungsentgelte werden wie folgt festgesetzt: Tarif-Nr. Leistung Entgelthöhe je Einsatz 1. Leitstellenentgelt des Trägers 51,75 EUR 2. Verwaltungsentgelt des Trägers 19,83 EUR Die gemäß § 39 Abs. 3 RettDG LSA veröffentlichten Nutzungsentgelte der übrigen Leistungserbringer bleiben unberührt. § 2 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 08.03.2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis tritt am 01.01.2021 in Kraft.“ Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 erklärten die Antragsteller, die Entgelte in Bezug auf die EntS i.d.F. 2. ÄndS unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Am 25. März 2021 stellten die Antragsteller Normenkontrollanträge. Mit ihren Hauptanträgen begehren sie, die EntS i.d.F. 1. ÄndS und EntS i.d.F. 2. ÄndS für unwirksam zu erklären. Hilfsweise beantragen sie, festzustellen, dass die - bereits außer Kraft getretene - EntS i.d.F. 1. ÄndS unwirksam war. Zur Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge verweisen die Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2015 (Az. 236/13, juris). Hinsichtlich der Begründetheit der Normenkontrollanträge machen die Antragsteller insbesondere geltend: Die Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 1 RettDG LSA sei zu unbestimmt, falls man sie dahingehend auslege, dass die Ausgleichsmechanismen nach § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA vom Aufgabenträger nach Belieben angewendet werden könnten oder aber auch nicht. Die Vereinbarungspartner könnten, müssten aber nicht für bestimmte Konstellationen Ausgleiche zahlen. Grundlegender Maßstab sei das Konzessionssystem, in dem der Leistungsdurchführende das Bonitäts- und Nutzungsrisiko trage. Der Antragsgegner habe den Rahmen des § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA nicht beachtet. Er differenziere schon nicht nach Kosten- und Erlösausgleich sowie Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport. Eine etwaige Privilegierung von selbstdurchführenden Trägern des Rettungsdiensts dahingehend, dass Entgelte im Sinne von § 40 Abs. 1 RettDG LSA umfassend und ohne Ansehung des § 39 Abs. 5 und 6 RettDG LSA nach dem KAG LSA als Gebühren zu kalkulieren seien, folge aus der Zusammenschau der Vorschriften des RettDG LSA nicht. Der Antragsgegner habe rechtswidrig kostendeckende Entgelte nach dem KAG LSA kalkuliert, obgleich die Anwendung des § 5 KAG LSA im Konzessionsmodell allgemein nicht beabsichtigt gewesen sei. Auch bleibe unklar, woran sich das pflichtgemäße Ermessen des Aufgabenträgers als Rechtsanwender des § 40 RettDG LSA orientiere. Eine Orientierung am „klassischen“ Kostendeckungsprinzip des § 5 KAG LSA verbiete sich. Für das Konzessionsmodell sei das Tragen wirtschaftlicher Risiken immanent. Dem stehe eine bei der Finanzierung angenommene Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes entgegen (sog. perplexe Regelung). Dies bedinge die Nichtigkeit einzelner oder aller Regelungen. Jedenfalls sei bei der Anwendung der Regelung des § 39 RettDG der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach §§ 133 Abs. 1, 71 Abs. 1 bis 3 SGB V anzuwenden. Diesen habe der Antragsgegner bei seiner Entgeltermittlung und -festsetzung offenkundig nicht berücksichtigt, indem er bei der Eingangsformel der Satzungen auf die §§ 1, 2 und 5 KAG LSA und damit auf das Kostendeckungsprinzip abhebe. Darüber hinaus habe der Antragsgegner entgegen §§ 3 Abs. 2, 36, 38 RettDG LSA nicht nur leistungsbedingte und wirtschaftliche Kosten des Rettungsdiensts in die Kalkulation einfließen lassen. Zu Unrecht habe der Antragsgegner in beiden Änderungssatzungen Rechtsberatungskosten für eine externe rechtliche Beratung anlässlich der Vergabe von Konzessionen nach §§ 12 RettDG LSA sowie weitere Kosten der Rechtsverfolgung (bei verlorenem Gerichtsverfahren: Gerichtsgebühren, Kosten der Rechtsverfolgung Gegner) zugrunde gelegt, obgleich es sich hierbei um Fremdleistungskosten handele. Für die EntS i.d.F. 1. ÄndS beliefen diese sich auf 96.044 € (IST-Kosten 2018). In der EntS i.d.F. 2. ÄndS seien PLAN-Kosten in Höhe von 70.000 € zugrunde gelegt worden. Im Katalog des § 38 Abs. 3 RettDG LSA seien diese Kosten nicht erwähnt. Es sei bereits anzuzweifeln, ob diese Kosten für die Auswahl des Leistungsträgers überhaupt leistungsbedingt seien. Im Übrigen seien die Kosten auch nicht wirtschaftlich, weil sie vermeidbar und für die Leistungserbringung nicht unabdingbar gewesen seien. Der Antragsgegner, dem sämtliche Daten und rechtliche Grundlagen zur Verfügung gestanden hätten, hätte in der Lage sein müssen, rechtliche Fragen anlässlich einer öffentlichen Auftragsvergabe (Konzessionsmodell) selbst zu beantworten. Auch würden Kosten der Rechtsberatung seit mindestens drei Jahren veranschlagt. Ein Auftragsvolumen von 70.000 € entspreche der jährlichen Vergütung eines beim Landkreis angestellten Juristen (EG 13 Stufe 3 TVöD). Ein angestellter Jurist könnte sich gemessen am zeitlichen Beratungsaufwand für eine durchschnittlich nur alle 4 bis 6 Jahre zu erteilende Konzession nicht nur im Bereich der Vergabe spezialisieren, sondern andere Anliegen bearbeiten, so dass er nur anteilig zu refinanzieren wäre. Aus den Unterlagen gehe zudem hervor, dass die befassten Rechtsanwälte nicht auf der Grundlage des RVG, sondern nach Stunden auf der Grundlage eines Beratervertrags abrechnete, was zu höheren Kosten führe. Auch seien die Kosten verlorener Gerichtsverfahren nicht leistungsbedingt. Das Kostenüberschreitungsverbot sei verletzt. Die entgelterhöhenden Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten seien durch die perplexe Regelung veranlasst. Ungeachtet dessen müsse sich der Antragsgegner fragen lassen, weshalb er für die seit dem Jahr 2013 wiederkehrenden Regelaufgaben keine Expertise im eigenen Haus aufbaue. Selbstverständlich könne er Organisationsentscheidungen treffen. Führten diese jedoch zu unnötigen, nicht leistungsbedingten Kosten, seien diese auszuscheiden. Die Kostenverteilung in gerichtlichen Verfahren sei gesetzlich geregelt. Kosten aus verlorenen Prozessen seien nicht leistungsbedingt, weil die Leistung in der Beförderung und Herstellung der Transportfähigkeit bestehe. Verlorene Prozesse bedingten die Leistung nicht, sie könnten jederzeit hinweggedacht werden, ohne dass die zu vergütende Leistung entfiele. Auch habe der Antragsgegner mit seiner Erwiderung die Frage aufgeworfen, inwieweit die Vorausbelastung innerhalb einer Kalkulation zulässig sei, da er nicht aufzeige, wie mit verauslagten Kosten umgegangen werde, die der Prozessgegner nicht erstatte. Im Übrigen gingen die Antragsteller selbst davon aus, dass die Kosten für eine vor einer Ausschreibung und Vergabe durchgeführte Begutachtung des Bedarfs bzw. der Vorhaltung von Rettungsmitteln notwendig seien. Der Betrieb der Leitstelle in M-Stadt sei unwirtschaftlich. Der Leitstellenbereich des Antragsgegners (ca. 118.514 Einwohner) sei nach dem Jerichower Land und der Stadt D. einer der kleinsten Sachsen-Anhalts. Im bundesweiten Vergleich betreue eine Leitstelle ca. 370.000 Einwohner. In anderen Bundesländern würden vielfach eine geringe Anzahl an Leitstellen vorgehalten. Aus dem Bericht der Kommission zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Struktur der Integrierten Leitstellen (ILS) vom 4. Dezember 2017 ergebe sich, dass die Aufrechterhaltung einräumiger Leitstellen perspektivisch nicht mehr als effizient angesehen werden könne und auch eine erhöhte Qualität bei höherer Frequentierung landkreisübergreifender Leitstellen zu erwarten sei. Eine Zusammenführung der Leitstellen der Stadt H., die schon den nördlichen Landkreis bediene, und des Antragsgegners sei rechtlich möglich und entspräche einer wirtschaftlichen und effizienten Organisation. Es existiere sogar ein älteres Gutachten, wonach eine Zusammenführung der Leitstellen H-Stadt/Saalekreis/Burgenlandkreis effizient und wirtschaftlich wäre. Das im Urteil des Senats vom 19. September 2012 (3 K 501/11) herausgearbeitete Ermessen der Aufgabenträger hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ des Betriebs von einräumigen Leitstellen dürfte sich mit Blick auf die verstrichenen zehn Jahre mittlerweile auf Null reduziert haben. Dies folge aus dem vorzitierten Bericht der Kommission und der Leitstellenanzahl der Polizei (landesweit: 3). Für einen Qualitätsabfall sei nichts ersichtlich. Zudem kalkuliere der Antragsgegner für die von ihm betriebene Leitstelle mit überhöhten Personalkosten. Der Antragsgegner habe zum 1. Januar 2020 die Mitarbeiteranzahl der Leitstelle von 16 auf 18,5 Vollzeitkräfte (VZK) angehoben und somit anteilig für den Rettungsdienst 1,25 (1,0 VZK Leitstellenmitarbeiter zzgl. 0,25 VZK Administrator) dieser zusätzlichen VZK in der Kalkulation berücksichtigt. Dies entspreche Personalkosten von 75.000 € im Jahr 2020 und 76.500 € im Jahr 2021. Der Antragsgegner habe mit den Vorhaltekosten für den Massenanfall von Verletzten (MANV) Kosten (PLAN-Kosten 2020: 15.620 €, 2021: 25.800 €) berücksichtigt, die nicht dem Rettungsdienst, sondern der allgemeinen (steuerfinanzierten) Daseinsvorsorge zuzurechnen seien. Gegenstand der Beanstandung seien nicht die Refinanzierung der Kosten für die Inanspruchnahme bzw. die Kosten der ärztlichen und organisatorischen Leitung nach § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA i.V.m. § 35 Abs. 1 und 2 RettDG LSA, sondern die darüberhinausgehenden Kosten für die Vorhaltung von Personal und sachlichen Mitteln. Im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24./26. Juni 2020 an den Landkreis Wittenberg werde dargestellt, dass die Kostenträger lediglich die Vorhaltekosten für rettungsdienstliche Führungskräfte, d.h. für die ärztliche und organisatorische Leitung in MANV-Lagen, zu akzeptieren hätten. Die Auffassung der Antragsteller werde durch § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA gestützt, wonach (nur) die dort genannten Kosten für die Vorhaltung von Großschadenslagen zu refinanzieren seien und andere nicht. Andernfalls wäre die Hervorhebung dieses Punktes nicht notwendig gewesen. Die vom Antragsgegner berücksichtigte „verbrauchsunabhängige“ Grund- und Vorhaltegebühr sei unzulässig. Im Verlauf des Jahres 2021 haben die Verhandlungen zum Abrechnungszeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 stattgefunden. In den Verhandlungen konnte zum Abschluss IST 2020 hinsichtlich drei Positionen (Personalkosten Rettungsleitstelle: 18.200 €, Rechtsberatungskosten [Verwaltungsentgelt]: 24.916 €, Vorhaltekosten MANV: 3.416 €) und zum Plan 2022 hinsichtlich vier Positionen (Personalkosten Rettungsleitstelle: 79.900 €, Mehrkosten für Aus- und Weiterbildung: 5.400 €, Vorhaltekosten MANV: 25.800, Rechtsberatungskosten zur Vorbereitung künftiger Genehmigungsverfahren: 70.000 €) keine Einigung erzielt werden. Der Antragsgegner hat mit E-Mail vom 15. Oktober 2021 die Beschlussvorlage zur 3. Änderungssatzung sowie die Kostenkalkulation an die Antragsteller übermittelt. Der Kreistag des Antragsgegners hat am 15. Dezember 2021 die 3. Änderungssatzung der Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q - im Folgenden: EntS i.d.F. 3. ÄndS -, die im Amtsblatt des Antragsgegners vom 21. Dezember 2021 bekanntgemacht wurde, beschlossen. Sie regelt: „§ 1 § 8 erhält folgende Fassung: Die einzelnen Nutzungsentgelte werden wie folgt festgesetzt: Tarif-Nr. Leistung Entgelthöhe je Einsatz 1. Leitstellenentgelt des Trägers 50,00 EUR 2. Verwaltungsentgelt des Trägers 12,65 EUR Die gemäß § 39 Abs. 3 RettDG LSA veröffentlichten Nutzungsentgelte der übrigen Leistungserbringer bleiben unberührt. § 2 Inkrafttreten Die 3. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 08.03.2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis tritt am 01.01.2022 in Kraft.“ Auch hinsichtlich der EntS i.d.F. 3. ÄndS haben die Antragsteller erklärt, die Entgelte unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2022 die EntS i.d.F. 3. ÄndS in das Normenkontrollverfahren einbezogen und ihre ursprüngliche Normenkontrollklage um den weiteren Hauptantrag, die EntS i.d.F. 3. ÄndS für unwirksam zu erklären und den weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die - mittlerweile außer Kraft getretene - EntS i.d.F. 2. ÄndS unwirksam war, erweitert. Zur weiteren Begründung haben sie auf die Bedenken verwiesen, die hinsichtlich der vorangegangenen Änderungssatzungen erhoben worden seien. Die für diese herausgearbeiteten Beanstandungen schrieben sich rechnerisch fort. Hinsichtlich des Massenanfalls von Verletzten sei zu ergänzen, dass auch die anteilige Berücksichtigung von Abschreibungen für die Ausstattung des Behandlungsplatzes für 50 Verletzte (transportabler Container) i.H.v. 809,53 € zu Unrecht in die Kalkulation eingeflossen sei. Gleiches gelte für die kalkulatorischen Kosten (Zinsen i.H.v. 80,95 €) und sonstigen Verwaltungskosten (14.130,86 €) für die Anschaffung der Ausstattung des Behandlungsplatzes. Der der EntS i.d.F. 3. ÄndS zugrundeliegende Kosten- und Leistungsnachweis beinhalte darüber hinaus unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ einen überhöhten Anteil an Sach- und Nebenkosten, der durch überzähliges Personal verursacht werde (missverständlich als „Kreisumlage“ bezeichnet). Der Antragsgegner habe hierfür im Zuge einer Kostenstellenrechnung anteilig entsprechend seiner im Fachbereich Rettung eingesetzten Mitarbeiterzahl neun VZK bei der Entgeltkalkulation berücksichtigt, wobei sie - die Antragsteller - wie bisher nur acht VZK anerkennen würden. Diese zusätzliche Kostenüberschreitung belaufe sich auf 7.238,23 €. Hinsichtlich der Personalkosten der Leitstelle sei hervorzuheben, dass der Antragsgegner anlässlich der strittig gestellten Punkte einige von ihm zunächst geplante Stellen nicht besetzt habe (PLAN 2020: 75.000 €, IST 2020: 18.200 €). Dies zeige, dass die Einschätzung der Antragsteller zur fehlenden Notwendigkeit nicht vollständig fehlginge. Hinsichtlich der bei den Plankosten 2022 berücksichtigten Kosten für die Aus- und Weiterbildung beschränke sich der Einwand auf die Fortbildungskosten des überzähligen Personals. Strittig seien bei der vorangegangenen Entgeltverhandlung der Beteiligten kumuliert 192.795,68 € geblieben, die sach- und rechtswidrig für die Entgeltkalkulation herangezogen worden seien. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre Hauptanträge, die EntS i.d.F. 1. ÄndS und die EntS i.d.F. 2. ÄndS jeweils für unwirksam zu erklären, zurückgenommen und beantragen nunmehr, 1. die am 6. März 2019 beschlossene und am 8. März 2019 ausgefertigte „Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“ in der Fassung der am 15. Dezember 2021 beschlossenen und am 15. Dezember 2021 ausgefertigten „3. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“, in Kraft getreten am 1. Januar 2022, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom 12. Dezember 2021, 15. Jahrgang, Nr. 59, für unwirksam zu erklären, 2. festzustellen, dass die am 6. März 2019 beschlossene und am 8. März 2019 ausgefertigte „Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“ in der Fassung der am 9. Dezember 2020 beschlossenen und am 10. Dezember 2020 ausgefertigten „2. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“, in Kraft getreten am 1. Januar 2021, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom 21. Dezember 2020, 14. Jahrgang, Nr. 38, unwirksam war, 3. festzustellen, dass die am 6. März 2019 beschlossene und am 8. März 2019 ausgefertigte „Nutzungsentgeltsatzung für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“ in der Fassung der am 4. März 2020 beschlossenen und am 11. März 2020 ausgefertigten „1. Änderungssatzung zur Nutzungsentgeltsatzung vom 8. März 2019 für den Teilrettungsdienstbereich M-Q des Landkreises Saalekreis“, in Kraft getreten am 1. April 2020, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis vom 26. März 2020, 14. Jahrgang, Nr. 07, unwirksam war, Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 VwGO nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entscheide. Die Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Vollzug der Nutzungsentgeltsatzung des Antragsgegners resultieren könnten, fielen jedenfalls so lange nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wie die Entgelte für die Beauftragung des Rettungsdiensts auf zivilrechtlichem Weg festgesetzt und verlangt würden. Gegenüber den Antragstellern sei dies stets der Fall, auch wenn § 6 Abs. 1 der jeweiligen Satzung regele, dass Nutzungsentgelte durch Bescheid oder von seinen Beauftragten durch Rechnung festgesetzt werden könnten. Allein durch die Möglichkeit, das Entgelt durch Bescheid gegenüber dem Nutzer festzusetzen, lasse sich nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter im maßgeblichen Verhältnis mit den Antragstellern schließen. § 6 Abs. 3 der Nutzungsentgeltsatzungen regele die Rechnungsstellung gegenüber den Antragstellern. Ohne die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Erhebung der Nutzungsentgelte/Gebühren gegenüber den Krankenkassen fielen die die potentiellen Streitigkeiten, die aus dem Vollzug der Satzungen entstünden und an denen die Antragsteller beteiligt seien, nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Normenkontrollanträge seien zudem unbegründet. Der beschriebene Widerspruch zwischen dem Konzessionsmodell und der Entgeltkalkulation liege nicht vor, da es sich bei den streitgegenständlichen Nutzungsentgelten ausschließlich um Nutzungsentgelte für Leistungen des Trägers des Rettungsdiensts und nicht um Entgelte eines Konzessionärs handele. Diese seien nach dem RettDG LSA, insbesondere nach §§ 38, 39 i.V.m. § 3 Abs. 2 RettDG LSA i.V.m. § 5 KAG LSA, in Entsprechung der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14. Juli 2015 - 3 K 236/13 - juris bzw. vom 23. Juni 2010 - 3 K 495/08 - juris Rn. 18) kalkuliert worden. Der Träger des Rettungsdiensts sei „nicht Leistungserbringer unter Gleichen“ (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 29. September 2021 - S 43 R 90/16 -). Ihm komme eine umfassende Eilzuständigkeit und Auffangverantwortung zu, wohingegen Konzessionäre nur für die in der Konzession beschriebene Aufgabe zuständig seien. Dies ermögliche ihm von vornherein eine andere Kalkulation der Entgelte. Insbesondere kalkuliere der Antragsgegner anders als Konzessionäre keine Risikozuschläge, so dass von einer „Privilegierung“ nicht die Rede sein könne. Über Jahre seien allein IST-Kosten (ohne Risikozuschläge) abgerechnet worden, was von den Kostenträgern auch für sachgerechter gehalten worden sei. Im Gesetzgebungsverfahren komme nicht zum Ausdruck, dass ungedeckter Aufwand abweichend von § 91 Abs. 2 Nr. 1 GO LSA (nunmehr § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA) aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Die Argumentation, dass der „Grundsatz der Beitragsstabilität“ im Konzessionsmodell gelte, führe nicht weiter, wenn wie hier Entgelte des Trägers im Raum stünden, hinsichtlich derer der Grundsatz der Beitragsstabilität nicht gelte. Die Antragsteller führten auch nicht aus, wozu die Anwendung des Grundsatzes genau führen würde, sondern beschränkten sich darauf, dass dieser ausweislich der Eingangsformel der Satzungen offenkundig nicht berücksichtigt worden sei. Allein damit könne der Rechtsprechung des Senats folgend (Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O.) kein Verstoß begründet werden. Nicht erkennbar sei, welche Rechte der Antragsteller durch die Anwendung des KAG LSA verletzt seien. Im Übrigen habe der Landesgesetzgeber bei den Finanzierungsregelungen nicht vorrangig an den Träger des Rettungsdiensts gedacht, wie die Aussage in der LT-Drs. 6/1255 auf Seite 98 zeige. Aus der von den Antragstellern zitierten Aussage, dass staatliche Stellen keine Gebühren für den Konzessionsnehmer einziehen sollten, folge nicht, dass die Anwendung des § 5 KAG LSA allgemein nicht beabsichtigt gewesen sei. Er - der Antragsgegner - habe die zutreffenden Ermächtigungsgrundlagen des RettDG LSA und KAG LSA herangezogen. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/1255, S. 57), wonach eine einseitige Belastung der öffentlichen Hand und damit des Steuerzahlers oder bestimmter Personengruppen vermieden werden müsse, sei bei der Auslegung des RettDG LSA und bei der Kalkulation der Entgelte zu berücksichtigen. Die Nutzungsentgelte des Antragsgegners seien in Entsprechung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14. Juli 2015, a.a.O.) an den §§ 38, 39 i.V.m. § 3 Abs. 2 RettDG LSA bemessen worden. Es bestehe die Berechtigung, im Rahmen der Kalkulation Rechtsberatungs- und -verfolgungskosten zu berücksichtigen, da diese leistungsbedingt seien. Die Genehmigung und Vergabe von Rettungsdienstleistungen berge besondere Schwierigkeiten. Dies komme in zahlreichen Entscheidungen des OLG Naumburg und des OVG LSA bzw. in der Gesetzesbegründung zum RettDG LSA und weiteren Novellierungen zum Ausdruck. Die hohen Prüfungs- und Begründungsanforderungen bei der Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen, die an die Träger des Rettungsdiensts gestellt würden (komplexe Rechtslage, in Einklang bringen von gemeinschaftlichem und nationalem Vergaberecht, Landesrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsprechung der Obergerichte), seien wegen der unbestreitbaren Rechtsrisiken mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Bei Fehlern müsse der Träger des Rettungsdiensts mit Schadensersatzforderungen jedes einzelnen potentiellen Bieters rechnen. Verfassungsrechtlich umstritten sei, ob die Entscheidung des Landesgesetzgebers, Konzessionen vorrangig an gemeinnützige Hilfsorganisationen zu vergeben (§ 13 Abs. 1 RettDG LSA), haltbar sei. Dies sei nicht abschließend geklärt. Eine Verfassungsbeschwerde sei als unzulässig abgelehnt (Nichtannahmebeschluss vom 30. März 2020 - 1 BvR 843/18 -) und die privaten Rettungsdienstleister auf den Rechtsweg verwiesen worden. Das für den Antragsgegner zuständige Verwaltungsgericht Halle (Saale) sei für ein Eilverfahren davon ausgegangen, dass die Norm nichtig sei (Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1160/17 HAL -). Seit 2013 sei zudem vorgesehen, dass die Kostenträger, die zuvorderst die Kosten im Blick hätten, vor der Entscheidung über die Genehmigung angehört werden müssten, was das Spannungsverhältnis und die Rechtsunsicherheit beim Träger des Rettungsdiensts, der eine angemessene Berücksichtigung der Qualität fordere, erhöhe. Soweit darauf verwiesen werde, der Antragsgegner müsse nicht zwingend ausschreiben, sondern könne die Aufgabe selbst erfüllen, sei dies eine grundlegende Organisationsentscheidung, die auch unter Mitwirkung der Antragsteller im Rettungsdienstbereichsrat getroffen worden sei. Im Übrigen griffen die Antragsteller die Eigenerbringung von Rettungsdienstleistungen ebenfalls an (bspw. Urteil des Senats vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -). Zudem habe einer der beiden privaten Rettungsdienstleister in Sachsen-Anhalt - die Ambulance M. GmbH - ihren Sitz im Kreisgebiet und sei langjährig Leistungserbringer für den Antragsgegner gewesen. Nachdem dieser Dienstleister in verschiedenen Auswahlverfahren nicht mehr obsiegt habe, seien zahlreiche Verfahren beim VG Halle und OVG LSA angestrengt worden. Er - der Antragsgegner - sei in der Folge von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 1,7 Mio. € verklagt worden (LG Halle, Urteil vom 12. Oktober 2018 - 6 O 123/18 -). Auch wenn diese Klage nicht erfolgreich gewesen sei, zeige sie die mit der Erteilung von Genehmigungen verbundenen Risiken. Die Rechtsberatungskosten seien in der Kalkulation zu berücksichtigen, weil sie durch die Aufgabenwahrnehmung des Antragsgegners - Auswahl der Leistungserbringer - verursacht worden seien. Es gälten für diese keine anderen Maßstäbe. Die vom Antragsgegner in Anspruch genommene Rechtsberatung sei weder willkürlich noch unsachgemäß. Die Kosten externer Rechtsvertretung seien anders als die Kosten eines internen Juristen erstattungsfähig. In den hier maßgeblichen Verfahren des Antragsgegners sei die Hinzuziehung von Rechtsanwälten für erforderlich gehalten worden, so dass die Ambulance M. GmbH erhebliche Kostenerstattungen zu leisten gehabt habe. Diese seien auch als Sondereinnahmen im KLN 2019 i.H.v. 51.126 € berücksichtigt worden. Unsubstantiiert sei auch der Vortrag, dass die Vergütung nach Zeitaufwand überhöht sei. Das RVG sehe keine verbindlichen Gebührentatbestände für die Beratung in Auswahlverfahren im Rettungsdienst vor, so dass eine Orientierung am Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) stattfinde. Ausgehend von einem Auftragswert von 15 Mio. € ergäbe sich beispielhaft eine Geschäfts- und Beratungsgebühr (2,0) von mehr als 111.000 €. Aufgrund der Komplexität dürfte sogar eine höhere Geschäftsgebühr als 2,0 gerechtfertigt sein. Im Übrigen sei auch der angesetzte Gegenstandswert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgehend von der Laufzeit der Genehmigung von 5 bis 7 Jahren zu gering angesetzt worden. Die Antragsteller mögen konkret darlegen, weshalb eine Vergütung nach dem RVG pauschal günstiger sein solle als ein solche nach Zeitaufwand. Schließlich sei es lebensfremd, die Kosten für verlorene Prozesse als nicht leistungsbedingt einzuordnen. Prozessrisiken seien immanenter Bestandteil der dem Träger übertragenen Aufgabe. Im Hinblick auf die EntS i.d.F. 3. ÄndS sei zu ergänzen, dass in Vorbereitung weiterer zeitversetzter Genehmigungsverfahren für Leistungserbringer in 2022 (Rettungswachenbereich III) Kosten für Rechtsberatung und Rechtstreitigkeiten in Höhe von 70.000 € eingeplant worden seien. Drohende Kosten für das hier geführte Normenkontrollverfahren seien nicht in die Kalkulation eingeflossen. Zutreffend seien die Leitstellenkosten in den Kalkulationen berücksichtigt worden. Nach § 4 RBP 2018 sei die Kreisleitstelle Lenkungs-, Koordinierungs-, Kontroll- und Informationszentrum im Rettungsdienstbereich. Die maßgebliche Organisationsentscheidung sei bereits im RBP 2018 unter Mitwirkung der Antragsteller als Mitglied des Rettungsbereichsrats (§ 8 Abs. 4 RettDG LSA) getroffen worden. Bei der Aufstellung des RBP 2018 (vgl. Protokoll der Sitzung vom 18. Juli 2017) bzw. des RBP 2022, an der die Antragsteller im Bereichsrat beratend mitgewirkt hätten, sei die Leitstelle durch die Antragsteller nicht problematisiert worden. Die Fortschreibung des RBP sei im Benehmen mit den Kostenträgern nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA erfolgt. Die Kostenträger könnten und sollten vorrangig im Rahmen des Bereichsrats (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA) an der Organisationsentscheidung beratend mitwirken. Wenn und soweit erst bei der Kalkulation und Verhandlung der Nutzungsentgelte die Organisationsentscheidung kritisiert werde, werde das der beratenden Aufgabe der Bereichsratsmitglieder nicht gerecht. Im Übrigen sei die Organisationsentscheidung zur Beibehaltung der Leitstelle auch nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zum Zusammenschluss mehrerer Leitstellen zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich bestehe nicht. In § 9 Abs. 9 RettDG LSA werde lediglich bestimmt, dass die Struktur und Leistungsfähigkeit der Rettungsdienstleitstellen durch eine unabhängige Kommission vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren sei. Sanktionen seien nicht vorgesehen. Entgegen der Forderungen der Kostenträger werde eine verbindliche Zentralisierung mit der Novellierung des RettDG LSA nicht vorgegeben. Vielmehr werde in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/1255, S. 46, 59) ausgeführt, dass für die Zukunft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Bildung von gemeinsamen integrierten Leitstellen geschaffen werden sollte. Der Landesgesetzgeber habe damit auch künftig den Trägern des Rettungsdiensts den verfassungsrechtlich gebotenen Spielraum bei ihrer Aufgabenwahrnehmung belassen. Auch sei sich der Antragsgegner seiner Verantwortung für einen qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Betrieb der Leitstelle bewusst. Das zeige bereits der Umstand, dass seit 1996 für den nördlichen Bereich des Kreisgebiets eine gemeinsame Leitstelle mit der Stadt H. betrieben werde. Unter Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen habe der Antragsgegner davon abgesehen, das übrige Kreisgebiet in einen größeren Rettungsdienstbereich einzubringen, weil nach seiner fachlichen Einschätzung Qualitätseinbußen bei der Versorgung zu besorgen wären. Die Einrichtung der modernen, leistungsfähigen Leitstelle sei mit großem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie erheblichen Investitionen verbunden gewesen, die mit den Kostenträgern abgestimmt worden seien, so dass die Aufgabe finanzielle Verluste bedingen würde. Für ihren Erhalt spreche: durch Großleitstelle wäre direkte Verwaltung und Kontrolle eingeschränkt, bessere Koordination mit Feuerwehr aufgrund räumlicher Nähe, innerbetriebliche Aufgabenbewältigung und Organisation effektiver, zügige Information der zuständigen Verantwortlichen des Antragsgegners in und außerhalb der Dienstzeit durch unmittelbaren Kontakt, Vermeidung von Informationsverlusten durch räumliche Nähe, unmittelbare Angliederung der Leitstelle bei der notwendigen Besetzung von Führungsstäben bei Großereignissen, schnelle und effektive Beherrschung von Großschadenslagen aufgrund örtlichem Bezug und Ortskenntnis der Leitstellenmitarbeiter, Nutzung lokalen Orts- und Detailwissens des einzelnen Disponenten bzw. zügige Besetzung eines weiteren Arbeitsplatzes durch Wohnortnähe der Disponenten zur Leitstelle. Im Übrigen würden mit anderen Trägern im südlichen Sachsen-Anhalt Beratungen zur Zusammenarbeit und zum Vorhaben der Schaffung eines technischen Leitstellenverbunds (Schaffung personeller und technischer Redundanzen) geführt. Ein erstes Spitzengespräch habe am 25. Juni 2020 auf Landratsebene stattgefunden, dem Gespräche auf der Fachebene gefolgt seien. Fortlaufend überprüfe er - der Antragsgegner - die Optimierung der Leitstelle. Von den Antragstellern würden zu Unrecht hinsichtlich der EntS i.d.F. 1. ÄndS Plankosten 2020 für hauptamtliches Personal i.H.v. 75.000 € (2 x 0,5 VZK Rettungsdienststelle [2 x 30.000 €] zzgl. 0,25 VZK Administrator [1 x 15.000]) und hinsichtlich der EntS i.d.F. 2. ÄndS i.H.v. 76.500 € (2 x 0,5 VZK Rettungsdienststelle [2 x 30.600 €] zzgl. 0,25 VZK Administrator [1 x 15.300 €] nicht anerkannt. Dies setze sich auch bei der Kalkulation des Leitstellenentgelts nach der EntS i.d.F. 3. ÄndS fort. Nach dem Dienstplan werde die Leitstelle ständig mit vier Vollzeitkräften, deren Personalkosten nicht überhöht seien, besetzt. Die Erhöhung der Vollzeitkräfte sei gerechtfertigt, weil die Anforderungen an Leitstellen stetig und mit zunehmender Digitalisierung stark anstiegen (neu: Telefonreanimation, eCall, Telenotarzt, Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, Qualitätsmanagement-Systeme, erhöhter Personalaufwand durch komplexere Administration der IuK-Infrastruktur [Digitalfunk, Geodaten, Systemwartung, Datenpflege]). Der Bericht der Kommission stelle u.a. dar, dass in Leitstellen, die eine ähnliche Struktur sowie Fallzahlen wie die Leitstelle Saalekreis aufwiesen, die Arbeit mit drei Disponenten je Schicht realisiert werde (bspw. Mansfeld-Südharz: mindestens drei, oft auch vier Disponenten). Die Kommission empfehle ungeachtet der Größe der Leitstelle eine Rund-um-die-Uhr-Besetzung der Leitstellen mit mindestens zwei Disponenten und einem Schichtführer. Nur so könne gewährleistet werden, dass ein Disponent für Sonderaufgaben herausgenommen werden könne und Großeinsätze adäquat bearbeite. Insbesondere Telefonreanimationen bedingten den Einsatz zusätzlichen Personals. Leitstellendisponenten sollten beim Verdacht auf einen Kreislaufstillstand, wenn kein trainierter Ersthelfer vor Ort sei, immer eine Telefonreanimation anbieten. Diese beginne mit dem Verdacht eines Kreislaufstillstands und ende mit dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels. Im Jahr 2018 sei dies durchschnittlich nach zehn Minuten der Fall gewesen. In den Monaten April bis Dezember 2018 seien 23 Telefonreanimationen, davon sieben erfolgreich, durchgeführt worden. Hierbei sei die Erfahrung gesammelt worden, dass der assistenzleistende Disponent danach eine mindestens 10-minütige Erholungszeit benötige. Um die Arbeitsfähigkeit der Leitstelle während der Telefonreanimation gewährleisten zu können, müssten mindestens drei Arbeitsplätze ständig besetzt sein. Dies gewährleiste auch die Einhaltung von Pausen. Insbesondere Toilettenpausen seien bei der Besetzung mit nur zwei Disponenten ein Problem. In den letzten Jahren sei zudem ein stetiger Anstieg der eingegangenen Hilfeersuchen zu verzeichnen (200-220 pro Leitstelle und Tag, daraus resultierend 80 bis 100 Einsätze). Auch sei eine stetige Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter (mind. 40 Stunden jährlich) unumgänglich. Im Übrigen habe sich die Gesamtsituation seit der Evaluierung (Datenbasis 2016) weiterentwickelt (wachsendes Aufgaben- und Leistungsspektrum, wachsende Ansprüche an das Niveau des Qualitätsmanagements, Umsetzung der Telefonreanimationsrichtlinie, Umsetzung der Digitalisierung in den letzten Jahren [technischer Mehraufwand], Beachtung erhöhten Gefährdungspotentials, Schutz kritischer Infrastruktur, Bewältigung der Corona-Situation unter Beachtung der Krankenhausstrukturen, Einführung INVENA und eCall, Beachtung gestiegener Fehlzeiten [Krankheit bzw. Weiterbildung], besondere Einsatzsituationen [MANV, Unwetter etc.], Entwicklung Einsatzzahlen, vermehrte Aufwendungen für statistische Auswertung, Inanspruchnahme der Tag- und Nachtbesetzung). Die Annahme der Antragsteller zur fehlenden Notwendigkeit der Personalkosten der Leitstelle sei unzutreffend. Grund für die Nichtbesetzung der Stellen 2020 sei der Mangel an geeignetem Personal und die hohe Fluktuationsrate. Der zeitliche Ausgleich sei durch Überstunden erfolgt. Im Übrigen bleibe in der Darstellung der Antragsteller unklar, weshalb die Kosten für die „VZK 0,5 Administrator“ für problematisch erachtet werden. Die (Vorhalte-)Kosten für den Massenanfall von Verletzten (MANV) seien zutreffend in den Kalkulationen des Verwaltungsentgelts berücksichtigt worden. Das Missverständnis der Antragsteller liege darin, die Kosten für die Vorhaltung von Rettungsdienstleistungen für besondere Lagen nicht mehr als Kosten des Rettungsdiensts betrachten zu wollen, obgleich der Landesgesetzgeber den nivellierenden Begriff des „Massenanfalls“ aufgelöst habe und deutlich gemacht habe, dass es sich insoweit um eine rettungsdienstliche Aufgabe handele und über den Regelrettungsdienst hinausgehende Tätigkeiten solche im Rettungsdienst seien (vgl. LT-Drs. 6/1255, S. 85). Kosten, die dem Träger zur Vorbereitung und Durchführung der Rettungsdienstleistungen bei sog. MANV-Ereignissen entstünden, seien in die Kalkulation einzustellen. Dies folge aus §§ 1 Abs. 2 Satz 3, 34 und 35 RettDG LSA i.V.m. § 36 Abs. 3 Nr. 1 RettDG LSA. Dem Landesgesetzgeber sei es nicht verwehrt, die Leistungen, die mit der Vorhaltung und Durchführung des Rettungsdiensts bei MANV-Ereignissen verbunden seien, nicht der staatlichen Daseinsvorsorge, sondern unter Beachtung der Grundsätze der Verteilungsgerechtigkeit dem Verursacher aufzuerlegen (vgl. SchlHOVG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -). Nach § 34 Abs. 4 RettDG LSA habe der Träger die Einsatzbereitschaft in MANV-Fällen sicherzustellen, hierzu zähle auch die erforderliche Materialausstattung. Dass in § 38 Abs. 3 Nr. 6 RettDG LSA „insbesondere“ auf die Kosten der ärztlichen und organisatorischen, rettungsdienstlichen Leitung bei MANV-Ereignissen verwiesen werde, beinhalte nicht, dass (andere) Vorhaltekosten nicht zu berücksichtigen seien, da die Aufzählung nicht abschließend sei. Im Übrigen diene die Regelung allein der Klarstellung, dass bei einem MANV-Einsatz auch die Kosten der ärztlichen Einsatzleitung und nicht nur die Kosten der notärztlichen Behandlungsleistung zu berücksichtigen seien. Die von den Antragstellern in Bezug genommene und geteilte Rechtsauffassung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt sei unzutreffend, zumal entgegen dem angeführten systematischen Argument zu den „erstattungsfähigen Einsatzkosten“ bestimmte - nach dem Wortlaut gerade nicht abgrenzbare - Vorhaltekosten für die Leitungsstrukturen umfasst sein sollen. Naheliegender sei eine Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut, wonach Einsatzkosten abgerechnet werden könnten, die auch die besonderen Kosten der ärztlichen und organisatorischen, rettungsdienstlichen Leitung einbezögen. Die Abrechenbarkeit der Vorhaltekosten folge aus § 38 Abs. 2 RettDG LSA (voraussichtlich betriebswirtschaftlich erforderliche Kosten). Im Übrigen handele es sich bei dem Schreiben des Ministeriums um keinen Runderlass, da es allein an den Landkreis Wittenberg und die Kostenträger gerichtet, nicht jedoch den übrigen Trägern des Rettungsdiensts zur Kenntnis gebracht worden sei. Er - der Antragsgegner - habe beim Einstellen der Vorhaltekosten für Material und Personal seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. In Erwiderung auf das Vorbringen des Antragsgegners führen die Antragsteller zur Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge weiter aus, dass die Sichtweise des Antragsgegners, dass es sich jedenfalls gegenüber den Antragstellern um keine Gebührensatzung handele, die im Wege des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angegriffen werden könne, nicht verfange. Zum einen seien sie selbst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X Behörden im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum anderen bestünde gegen die Krankenversicherungen nur im Fall einer vertraglichen Vereinbarung nach dem RettDG LSA i.V.m. § 133 Abs. 1 SGB V ein Direktzahlungsanspruch. Demgegenüber träten die Krankenversicherungen bei einer Entgelterhebung nach Satzung lediglich für ihre Versicherten nach §§ 60, 133 SGB V ein. Zur Vermeidung beiderseitigen hohen Verwaltungsaufwands, den ein Erstattungsverfahren mit sich brächte, erfragten die Träger des Rettungsdiensts bei den Krankenkassen die Zahlung, um keinen (Gebühren-)Bescheid über das Nutzungsentgelt (§ 6 Abs. 1 Alt. 1 der jeweiligen Entgeltsatzung) erteilen zu müssen. Dieses Verfahren werde in § 6 der Satzungen abgebildet. Rechtsirrig nehme der Antragsgegner an, Direktzahlungen gegenüber den Antragstellern privatrechtlich durchsetzen zu können. Dies sei nicht der Fall, weil § 6 Abs. 3 der jeweiligen Satzung das Einverständnis der Krankenkassen mit der direkten Abrechnung der Nutzungsentgelte voraussetze. An diesem fehle es, weil die Antragsteller ihren Zahlungsvorbehalt bis zur Überprüfung der Satzungen erklärt hätten. Hervorzuheben sei, dass allein die Kostenträger in der Lage sein dürften, die Unwirtschaftlichkeit der Satzungsentgelte darzulegen, da den potentiellen Bescheidadressaten/Nutzern des Rettungsdiensts die notwendigen Informationen und Zusammenhänge fehlten. Im Übrigen habe der Senat bereits im Verfahren 3 K 236/13 (a.a.O.) in einer vergleichbaren Situation die Antragsbefugnis der Antragsteller bejaht. Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung vom 19. September 2012 (3 K 502/11) betreffe nicht den vorliegenden Fall, da gegenüber allen Nutzern eine privatrechtliche Rechnungslegung erfolgt sei. Hinsichtlich der Begründetheit ihrer Normenkontrollanträge replizieren die Antragsteller, dass hinsichtlich der Anwendung der Ermächtigungsgrundlage nicht danach zu unterscheiden sei, ob es sich um einen Konzessionär oder den Träger des Rettungsdiensts handele. Letzterer sei nach § 2 Abs. 16 RettDG LSA ebenfalls - sein eigener - Leistungserbringer und den übrigen gleichzusetzen. Die Vorschriften räumten dem Träger des Rettungsdiensts weder Sonderrechte ein noch befreiten sie ihn von der Überprüfung. Ein „Zwei-Klassen“-Finanzierungsverfahren sei im Gesetz nicht angelegt. Dies widerspräche auch dem Subsidiaritätsprinzip. Kern des Konzessionssystems sei es, dass der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko trage. Kostendeckende Entgelte nach Maßgabe des KAG LSA schlössen dies indes aus. Der auch gegenüber dem Träger des Rettungsdiensts anzuwendende § 39 Abs. 5 und 6 RettDG beschreibe ein gewisses Risiko für den Leistungserbringer und damit auch für den Träger des Rettungsdiensts. Sie - die Antragsteller - seien trotz jahrzehntelanger Vereinbarungen auch nicht daran gehindert, sich gegen kostendeckende Entgelte zu wenden, zumal Prüfmöglichkeiten nicht verwirkt werden könnten. § 71 SGB V verpflichte im Fall von Entgeltverträgen zur Anwendung des Grundsatzes der Beitragsstabilität. Eine Satzung nach § 40 Abs. 2 RettDG LSA könne maximal die Entgelte abbilden, die mit den Kostenträgern auch verhandelbar seien. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 23. Juni 2010 zur Anwendbarkeit des Kostendeckungsprinzips gehe ins Leere, da sich der Rechtsstreit auf das frühere RettDG LSA (2007) bezogen und seinerzeit das Submissions- und nicht Konzessionsmodell Geltung beansprucht habe. Der im Zuge der jeweiligen - gescheiterten - Entgeltverhandlungen erfolgte Informationsfluss (teilweises Einvernehmen) begrenze den gerichtlichen Prüfungsumfang nicht. Die jeweilige Satzung sei daher vollumfänglich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Offenkundig strebe der Antragsgegner den dauerhaften Erhalt seiner Leitstelle an. Der öffentliche Rettungsdienst müsse aber nicht nur leistungsfähig sein, sondern auch wirtschaftlich betrieben werden. Die vom Antragsgegner angeführte voranschreitende Digitalisierung ermögliche gerade die Zusammenführung von Leitstellen. Die personelle Aufstockung der (zu kleinen) Leitstelle stehe im Widerspruch zum politischen Willen der Leitstellenreduzierung. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass durch die personelle Aufstockung der Leitstelle Herztode und Kreislaufstillstände verhindert würden. Im Übrigen richte sich die personelle Besetzung der Leitstelle nach dem § 4 RBP 2018 i.V.m. dem Gemeinsamen Runderlass des MI und MS vom 19. März 1993. Hiernach sei die bisherige personelle Ausstattung ausreichend. Es bestehe ein nachteiliges Verhältnis zwischen Einwohnerzahl und Leitstellenkosten. Der Antragsgegner könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Antragsteller die RBP 2022 nicht angegriffen hätten. Die Bedenken gegen die Leitstellenstruktur seien durch die Antragsteller zum Gegenstand des hiesigen Normenkontrollverfahrens gemacht worden. Eines besonderen Hinweises, dass die hier strittigen Punkte nicht im Benehmen der Kostenträger nach § 7 Abs. 2 RettDG LSA stünden, bedürfe es nicht. Zudem sei bei der Fortschreibung des RPB die Leitstelle nicht problematisiert worden. Im Übrigen sei der Rettungsdienstbereichsrat, dem die Antragsteller angehörten, lediglich ein beratendes Gremium, das den Erlass des RBP nicht verhindern könne. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass Nutzungsentgelte ausweislich der EntS i.d.F. der 3. ÄndS auch sinken würden, sei dies weder ein Indikator für die Notwendigkeit der Kosten noch für eine wirtschaftliche und effiziente Organisation des Rettungsdiensts. Denn die Höhe der Entgelte werde durch die Einsatzzahlen sowie festgestellten IST-Kosten bzw. -Erlöse, also (etwaige) Ausgleiche beeinflusst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.