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Beschluss

4 LA 194/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist unbegründet, wenn der Kläger die Voraussetzungen nicht hinreichend darlegt. • Eine unzutreffende oder für den Kläger nachteilige Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Gerichts begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. • Verfahrensmängel nach § 138 VwGO sind nur gegeben, wenn das Verfahren selbst ordnungswidrig geführt wurde; bloße Angriffe auf die Rechts- oder Tatsachenbewertung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels darlegbarer Zulassungsgründe (AsylG) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG ist unbegründet, wenn der Kläger die Voraussetzungen nicht hinreichend darlegt. • Eine unzutreffende oder für den Kläger nachteilige Sachverhalts- oder Beweiswürdigung des Gerichts begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. • Verfahrensmängel nach § 138 VwGO sind nur gegeben, wenn das Verfahren selbst ordnungswidrig geführt wurde; bloße Angriffe auf die Rechts- oder Tatsachenbewertung genügen nicht. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.09.2018. Er rügt insbesondere unzureichende Begründung und mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Entscheidung über seinen asylrechtlichen Antrag und die Frage, ob das Verwaltungsgericht beispielhaft vorgelegte Dokumente und die behauptete Identität einer im Schreiben des Gesundheitsministers genannten Person mit dem Vater des Klägers ausreichend berücksichtigt habe. Der Kläger macht Verfahrensmängel, Verletzung des rechtlichen Gehörs und falsche Würdigung geltend. Er trägt vor, das Gericht habe Beweismittel und ärztliche bzw. familiäre Angaben nicht angemessen aufgeklärt oder gewürdigt. Außerdem rügt er, das Gericht habe die rechtliche Bewertung und die Abwägung zu Unrecht getroffen. Das Oberverwaltungsgericht prüft ausschließlich die Zulassungsgründe nach dem Asylgesetz. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; der Kläger hat die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht ausreichend dargetan (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). • Zur Begründung: Eine behauptete unzureichende Nachvollziehbarkeit des Urteils und die Kritik an der fehlenden dezidierten Begründung rechtfertigen keine Zulassung. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG kann auf Begründungen Bezug genommen werden; die hier erfolgte Verweisung genügt. • Angriffe auf die Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen die Rechts- und Tatsachenbewertung, nicht den Verfahrensablauf; sie sind nach dem Asylrecht grundsätzlich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO). • Ein Verstoß gegen den Überzeugungs- oder Untersuchungsgrundsatz (§§ 108 Abs.1, 86 Abs.1 VwGO) begründet nur ausnahmsweise einen rügefähigen Verfahrensmangel, etwa bei objektiver Willkür oder Missachtung grundsätzlicher Bewertungsregeln; ein solcher schwerwiegender Fehler ist hier weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. • Die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr.3 VwGO scheitert, weil nicht dargelegt ist, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen akten- oder protokollwidrig übergangen hat; Differenzen in der Würdigung sind keine Gehörsverletzung. • Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr.2 AsylG ist unbegründet, weil der Kläger keine Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz eines hierarchieübergeordneten Oberverwaltungsgerichts substantiiert darlegt; der VGH Mannheim ist nicht als divergentes Gericht nach dieser Vorschrift zugelassen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs.5 AsylG) und der Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass keine der im AsylG normierten Zulassungsgründe vorgetragen und substantiiert worden sind. Insbesondere rechtfertigen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie die Behauptung unzureichender Begründung oder mangelhafter Aufklärung keine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.