Beschluss
3 L 64/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0630.3L64.25.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. März 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 31. März 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. § 78 Abs. 3 AsylG enthält abschließend die Gründe, aus denen die Berufung in Verwaltungsstreitverfahren nach dem Asylgesetz zuzulassen ist. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist im Asylgesetz nicht vorgesehen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind neben § 78 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 19 A 1660/23.A - juris Rn. 5; SächsOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 2 A 377/24.A - juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten Divergenz zuzulassen. Zu deren Darlegung sind bestimmte divergenzfähige Entscheidungen zu bezeichnen und ist zudem darzulegen, welchen entscheidungstragenden Rechtssatz die angegriffene Entscheidung aufstellt, der von einem in den „Divergenz-Entscheidungen“ aufgestellten Rechtssatz abweichen soll. Hieran fehlt es. In der Zulassungsschrift wird weder eine Entscheidung des (hiesigen) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts benannt noch dargelegt, von welchem konkreten Rechtssatz abgewichen wurde. Die Zulassungsschrift beschränkt sich darauf auszuführen, dass die Argumente des Gerichts, wonach die Teilnahme des Klägers an Demonstrationen asylrechtlich unbeachtlich sei, weil der Kläger „einfacher“ Teilnehmer gewesen sei und sein Instagram-Account nur seine zwei Vornamen und nicht seinen Nachnamen trage, der „oberverwaltungsgerichtlich gewonnenen Erkenntnislage als auch der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung“ widerspreche und macht geltend, dass nach der - nicht bezeichneten - obergerichtlichen Rechtsprechung exilpolitische Tätigkeit allein geeignet sein könne, im Iran eine Verfolgungsgefahr auszulösen. Damit genügt er den Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht. 3. Auch das weitere - auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte - Vorbringen des Klägers, wonach dem Gericht im Hinblick auf die Fotos auf seinem Instagram-Account offenbar ein Fehler bei der „Vortrags- und Beweiswürdigung“ unterlaufen sei, indem es entgegen der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, dass der Kläger als Träger des Kapuzenpullover mit der Aufschrift „Women life freedom“ nicht identifizierbar sei, bzw. es ein Leichtes sei, den Kläger als Inhaber des Instagram-Accounts auch ohne Klarnamen zu ermitteln, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Wie dargestellt enthält § 78 Abs. 3 AsylG abschließend die Gründe, aus denen die Berufung in Verwaltungsstreitverfahren nach dem Asylgesetz zuzulassen ist. Dementsprechend ist auch die Bezugnahme in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend, so dass im Asylprozess - anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - nur schwere Verfahrensfehler im Sinne von § 138 VwGO rügefähig sind. Solche benennt die Zulassungsschrift nicht. Es kann dahinstehen, ob mit dem klägerischen Vorbringen ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder gegen den Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Denn soweit der Kläger mit seinem Vortrag die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung beanstandet, wonach der Kläger durch die Demonstrationsteilnahmen und die Einstellung von Fotos dieser Aktionen auf seinem Instagram-Account nicht in das Visier der iranischen Sicherheitsbehörden gelangt sei und sein exilpolitisches Engagement nicht exponiert oder herausgehoben, sondern nur niederschwellig sei (vgl. Urteilsabdruck S. 14 f.), ist diese Kritik grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. Sinn dieser Zulassungsmöglichkeit ist die Kontrolle des Verfahrensganges, nicht aber der Rechtsfindung, zu der die Würdigung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials zählt. In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, etwa dann, wenn die tatrichterliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Ein solcher Verstoß ist allerdings kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher - selbst wenn er vorläge - nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (zum Ganzen: SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 LA 194/18 - Rn. 6 juris m.w.N.). Auch ein etwaiger Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 A 11330/18 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 5 ZB 19.33239 - juris Rn. 16). Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 11 ZB 19.30219 - juris Rn. 3). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsschrift schon nicht gerecht. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt auch nichts anderes, wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass damit zugleich eine prinzipiell berücksichtigungsfähige Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden soll. Denn der Kläger zeigt schon nicht auf, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht erwogen haben soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Foto, das den Kläger mit einem Kapuzenpullover zeigen soll. In der Sitzungsniederschrift ist die Feststellung protokolliert, dass der Kläger die Kapuze so dicht ins Gesicht gezogen habe, dass er darauf mit dem Gesicht nicht zu erkennen sei. Hiervon ausgehend besteht kein Anhalt dafür, dass das Gericht seiner Entscheidung einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte und dementsprechend über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen wäre (VGH BW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -juris Rn. 19 m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).