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Beschluss

6 LA 218/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0604.6LA218.24.00
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Leitsätze
Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung Fehler begangen und daher gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. (Rn.4) Verstöße gegen Vortrags- bzw. Beweiswürdigungsgrundsätze führen nicht automatisch zu einer im Asylverfahren rügefähigen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. (Rn.5)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichterin - werden abgelehnt. Der Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung Fehler begangen und daher gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. (Rn.4) Verstöße gegen Vortrags- bzw. Beweiswürdigungsgrundsätze führen nicht automatisch zu einer im Asylverfahren rügefähigen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. (Rn.5) Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichterin - werden abgelehnt. Der Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG keinen Erfolg. Ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel liegt nicht vor; er ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags tragen die Kläger vor, das Verwaltungsgericht verletze in der angegriffenen Entscheidung den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1Satz 1 VwGO. Es habe Zweifel an den Angaben zu ihrer Verfolgungsgeschichte geäußert bzw. nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Geschehnisse, wie geschildert, zugetragen hätten. Dabei habe sich das Verwaltungsgericht zu verschiedenen, von ihnen vorgelegten Dokumenten und Unterlagen nicht geäußert, obwohl es sich um objektive Beweismittel handele. Teilweise habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass vorgelegte Dokumente nicht echt seien. Es habe ferner Widersprüche in ihrem Vortrag konstruiert, die tatsächlich nicht vorlägen. Mit diesem Vortrag legen die Kläger keinen im Asylverfahren beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO dar. 1. Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung Fehler begangen und daher gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. 138 VwGO. Sinn dieser Zulassungsmöglichkeit ist die Kontrolle des Verfahrensganges, nicht aber der Rechtsfindung, zu der wiederum auch die Würdigung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials zählt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.2014 – 8 LA 60/14 –, juris Rn. 8 m.w.N.). In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, etwa dann, wenn die tatrichterliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 12.03.2014 – 5 B 48.13 –, juris Rn. 22, Beschl. v. 29.06.2005 – 1 B 185.04 –, juris Rn. 3). Ein solcher Verstoß ist allerdings kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher - selbst wenn er vorliegt - nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020 – 4 LA 194/18 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 – A 2 S 873/19 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 A 2023/19.A –, juris Rn. 21; OVG Lüneburg a.a.O., jeweils m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 76). 2. Die nach Auffassung der Kläger vorliegenden Verstöße gegen Vortrags- bzw. Beweiswürdigungsgrundsätze führen auch nicht automatisch auch zu einer im Asylverfahren rügefähigen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs könnte nur gegeben sein, wenn das Verwaltungsgericht seiner Sachverhalts- oder Beweiswürdigung einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dementsprechend über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen wäre (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020 – 4 LA 194/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Entsprechendes wird von den Klägern jedoch nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Kläger, dass sie von einer Person verfolgt würden, die sie – die Kläger – aufgrund einer Auseinandersetzung am 13. April 2018 vor einem Einkaufszentrum angezeigt hätten, befasst. Es hat jedoch ausgeführt, dass es sich, selbst wenn sich der Vorfall vor dem Einkaufzentrum wie geschildert zugetragen habe, nicht mit der erforderlichen Gewissheit von den weiteren Verfolgungshandlungen habe überzeugen können. Es hat mithin das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Ob das Verwaltungsgericht dabei die von den Klägern vorgelegten Unterlagen zutreffend berücksichtigt hat bzw. ob und inwieweit es den von den Klägern vorgelegten Unterlagen einen bzw. denselben Beweiswert wie die Kläger beimisst, bleibt eine Frage der Bewertung des klägerischen Vortrags und damit, wie auch die Kläger zutreffend ausführen, der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).