Urteil
4 A 311/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Nachtragssatzung kann wirksame Rechtsgrundlage sein, wenn sie die formellen und einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
• Gebühren dürfen nur die erforderlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung abdecken; nicht einrichtungsbezogene Gewässerunterhaltungskosten dürfen nicht in den Gebührensatz eingestellt werden (Kostenüberschreitungsverbot, § 6 Abs. 2 KAG).
• Kleine Gräben, die dauerhaft in einem Gewässerbett verlaufen und in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind, sind Gewässer i.S.d. WHG/LWG und damit regelmäßig nicht Teil der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung ohne förmliche Entwidmung; die sog. Zwei-Naturen-Theorie wird abgelehnt, um Kostenzuordnungs- und Verantwortungsprobleme zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Niederschlagswassergebührensatzes bei Einbeziehung von Gewässerunterhaltungskosten • Eine rückwirkende Nachtragssatzung kann wirksame Rechtsgrundlage sein, wenn sie die formellen und einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. • Gebühren dürfen nur die erforderlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung abdecken; nicht einrichtungsbezogene Gewässerunterhaltungskosten dürfen nicht in den Gebührensatz eingestellt werden (Kostenüberschreitungsverbot, § 6 Abs. 2 KAG). • Kleine Gräben, die dauerhaft in einem Gewässerbett verlaufen und in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind, sind Gewässer i.S.d. WHG/LWG und damit regelmäßig nicht Teil der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung ohne förmliche Entwidmung; die sog. Zwei-Naturen-Theorie wird abgelehnt, um Kostenzuordnungs- und Verantwortungsprobleme zu vermeiden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde der Beklagten und focht die für 2014 festgesetzte Niederschlagswassergebühr an. Die Gemeinde hatte seit 2001 eine Beitrags- und Gebührensatzung mit jährlichen Nachtragssatzungen; die 15. Nachtragssatzung trat rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. Das Entsorgungsunternehmen xxx, an dem die Gemeinde beteiligt ist, erhielt ein Entsorgungsentgelt; die Gemeinde bezog die Zahlungen und bestimmte offene Gräben sowie Funktionsgräben in die Gebührenkalkulation ein. Nach einem normenkontrollgerichtlichen Urteil waren Teile der bisherigen Kalkulation rechtsfehlerhaft; die Klägerin begehrte daraufhin die Aufhebung des Bescheids für 2014. Die Beklagte verteidigte die Satzung und die Kalkulation und verweist auf Korrekturen durch die 15. Nachtragssatzung und Prüfungen der Jahresabschlüsse. Streitpunkt war insbesondere, ob bestimmte offene Gräben (sog. Funktionsgräben) Gewässer im Sinne des WHG/LWG sind und ob deren Unterhaltungskosten in die Niederschlagswassergebühr eingestellt werden durften. • Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 28.01.2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids 17.02.2015) ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Für das Verfahren war auf die Fassung der BGS der 15. Nachtragssatzung abzustellen, da diese zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in Kraft war; formelle Voraussetzungen der Satzungserlasse sind erfüllt. • Rückwirkung von Satzungen kann (unechte Rückwirkung) zulässig sein; § 2 Abs. 2 KAG steht der rückwirkenden Inkraftsetzung der 15. Nachtragssatzung nicht entgegen, weil sie nicht zu schlechteren Ergebnissen für die Abgabenpflichtigen geführt hat. • Die 15. Nachtragssatzung ist materiell unwirksam, weil sie gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG verstößt: In die Kalkulation sind Kosten eingestellt worden, die nicht der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen sind (Gewässerunterhaltungskosten). • Die im Aufklärungsverfahren und durch das Grabenkataster ermittelten "Funktionsgräben" sind oberirdische Gewässer i.S.d. WHG/LWG; sie verlaufen in Gewässerbetten, sind in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und erfüllen Gewässerfunktionen. • Vor dem Landesrecht in Schleswig-Holstein ist die sog. Zwei-Naturen-Theorie abzulehnen; ein Gewässer behält seine Gewässerfunktion und darf nicht ohne förmliche wasserrechtliche Entwidmung bzw. Ausbau formal und materiell einrichtungsbezogen der kommunalen Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden, weil sonst erhebliche Kostenzuordnungs- und Verantwortungsprobleme entstehen. • Weil Gewässerunterhaltungspflichten nach § 40 LWG anderen Stellen und unterschiedlichen Trägern zugeordnet sind und § 6 KAG (Benutzungsgebühren) von § 7 KAG (Gewässerunterhaltungskosten) zu unterscheiden ist, dürfen Unterhaltungsaufwendungen für Gewässer nicht in die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung eingestellt werden. • Die Einstellung nicht einrichtungsbezogener Kosten in den Gebührensatz führt zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes insgesamt; auf eine Bagatellgrenze kann sich die Beklagte nicht berufen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Bescheid vom 28.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2015 wurde aufgehoben, weil der zugrunde liegende Gebührensatz unwirksam ist. Die 15. Nachtragssatzung konnte zwar formell und hinsichtlich der Rückwirkung als Rechtsgrundlage gelten, sie ist aber materiell rechtswidrig, weil nicht einrichtungsbezogene Gewässerunterhaltungskosten (insbesondere für sog. Funktionsgräben) in die Kalkulation eingestellt wurden, wodurch das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 2 KAG verletzt wurde. Die Klägerin hat damit Rechtsschutz gegen die Gebührenfestsetzung erlangt; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.