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Beschluss

1 B 35/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0329.1B35.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Ziffer 1a. der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2021, die ergänzend zu § 8 Abs. 1 der ab dem 1. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein für den Bereich der Antragsgegnerin erlassen wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. 2 Nach Ziffer 1a. der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 dürfen Kundinnen und Kunden Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erheben. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Diese Regelung beinhaltet ein Verbot des Einzelhandels für die betroffenen Bereiche, soweit die Vorgaben nach Ziffer 1a. der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 nicht eingehalten werden. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. 4 Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris). 5 Die Kammer kann aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit gegenwärtig mit der erforderlichen Sicherheit abschließend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 feststellen. Die in den letzten Wochen über längere Zeit im Vergleich des Bundeslandes Schleswig-Holstein überdurchschnittlich hohen Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin sowie insbesondere das nicht nur im Einzelfall, sondern gehäuft, festgestellte Auftreten von Mutationen des Coronavirus (britische Variante) im Gebiet der Antragsgegnerin mit einer wahrscheinlich deutlich höheren Übertragbarkeit des neuen Virustyps auf den Menschen sprechen allerdings dafür, dass weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, zu denen auch die durch die Allgemeinverfügung angeordnete und insoweit im Gebiet der Antragsgegnerin geltende, auch die Antragsteller treffende, Beschränkung für Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere mit der angeordneten Registrierungspflicht und der Begrenzung der Personenzahl, gehören kann. Die angefochtene Verfügung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 6 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. 7 In § 28a IfSG ist weiter konkretisierend geregelt, dass notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit getroffenen – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel sein kann (Absatz 1 Nr. 14). 8 § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) zur Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. 9 Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland immer noch insgesamt als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 28. März 2021 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahl der Übertragungen mit COVID-19 deutlich zunimmt. Der 7-Tage-R-Wert liegt nunmehr über 1. Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt bereits bei über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt ebenfalls seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Etwa seit dem 10. März 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Die zunehmende Verbreitung und Dominanz der wesentlich stärker übertragbaren Variante B 1.1.7 in Deutschland vermindert die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich (Lagebericht RKI vom 28. März 2021, www.rki.de). 10 Die Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin waren seit Jahresanfang stark gestiegen und bewegten sich häufig in einem Bereich von fast 200 Fällen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohner. Damit befand sich A-Stadt in einem erheblich gesteigerten Infektionsgeschehen und hatte im Vergleich zum Landesdurchschnitt ein mehrfach erhöhtes Infektionsgeschehen, trotz weitgehender Einschränkungen seit Mitte Dezember 2020 und strengen Kontaktbeschränkungen seit diesem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass in A-Stadt eine erhebliche Anzahl von Infektionen mit der Virusvariante B.1.1.7 festgestellt wurde, die gemäß Bewertung der WHO zu den besorgniserregenden Virusvarianten (variants of concern/VOC) gehört. Zur Begründung der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die 7-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle im Gebiet der Stadt Flensburg seit mehr als drei Tagen über dem Wert von 50, am 21. März 2021 bei 94,3, liege. Es sei am 20. März 2021 ein leichter Anstieg der Fallzahlen zu beobachten; die Anzahl der Quarantäneanordnungen betrage 334. Die Ansteckungen erfolgten hauptsächlich im privaten oder beruflichen Umfeld. Die Krankenhauslage im Klinikverbund habe sich leicht stabilisiert. Das Infektionsaufkommen bei den über 80-jährigen Personen gehe zurück, dafür bestehe ein deutlicher Infektionsanstieg junger Menschen unter 40 Jahren. Die Anzahl der Patienten sei mit 30 Aufnahmen (Stand 16. März 2021) leicht gestiegen. Die Lage lasse ein weiter anhaltendes Infektionsgeschehen mit leichtem Anstieg erkennen. Zur Unterbrechung der Infektionsketten durch Vermeidung von Kontakten und Ermöglichung einer effektiven Nachverfolgung von Infektionen seien daher die Anordnungen gemäß dieser Allgemeinverfügung zu treffen. Die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose eines weiteren Anstiegs hat sich mittlerweile realisiert. Die Inzidenz betrug am 28. März 2021 97,6, davor lag der Wert 3 Tage hintereinander über dem Wert von 100. 11 Angesichts des seit längerer Zeit über dem Landesdurchschnitt liegenden Inzidenzwertes und den wieder steigenden Zahlen an Infektionen dürften die angeordneten, über die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehenden Einschränkungen voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Bei vorläufiger Bewertung dürften die angeordneten Beschränkungen, insbesondere die Registrierungspflicht sowie die Begrenzung der Kundenanzahl nicht zu beanstanden sein, weil die Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu der beabsichtigten Eindämmung des Infektionsgeschehens steht. Die Beschränkungen des Betriebs der unter Ziffer 1a. fallenden Verkaufsstellen des Einzelhandels greifen zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Dieser Eingriff erweist sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich als gerechtfertigt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Einzelhandel im Gebiet der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht grundsätzlich untersagt wird, sondern lediglich im Interesse des Infektionsschutzes Beschränkungen unterworfen wird, die etwa die Einhaltung des Abstandsgebotes, die Begrenzung der Personenzahl in Innenräumen und die Nachverfolgbarkeit von infizierten Personen sicherstellen sollen. Diese Maßnahmen haben sich in der Vergangenheit als besonders geeignet zur Eingrenzung des Infektionsgeschehens gezeigt. 12 Die Frage eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren klären. Es sprechen aber erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Regelung insoweit rechtmäßig ist. 13 Art. 3 Abs. 1 GG (der in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen anwendbar ist) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 171). 14 Bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens nach einem vorangegangenen sog. Lockdown ist im Anwendungsbereich des Infektionsschutzrechts eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar. Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber ebenso wie die zuständige Infektionsschutzbehörde bei Erlass einer Allgemeinverfügung in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihnen ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr, wie das Infektionsschutzrecht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck und unter Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat. Dass sie trotz dieses Handlungsrahmens bei ihren Entscheidungen im Hinblick auf den Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG einem Gebot innerer Folgerichtigkeit unterläge – wie dies in anderen Rechtsbereichen für das Handeln des Gesetzgebers anerkannt ist – wird in der Rechtsprechung nicht vertreten. 15 Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng. Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 – 3 MR 9/20 –, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 – 3 MR 15/20 –, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 13 MN 182/20 –, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 – 3 EN 725/20 –, juris). 16 Die verhältnismäßige Regelung in Ziffer 1a. der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 verstößt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Entscheidung über Lockerungen nach einem sog. Lockdown ist zu beachten, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben bzw. gelockert werden und das Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. In so einer Situation können die Infektionsschutzbehörden ihrem Schutzauftrag nur gerecht werden, wenn Lockerungen schrittweise unter genauer Beobachtung ihrer Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen erfolgen. Einer solchen schrittweisen Lockerung ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 98, juris). Diese Ungleichbehandlungen erfolgen allerdings – jedenfalls wenn die Lockerungen in einen entsprechenden „Lockerungsfahrplan“ eingebettet sind – nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum. 17 Vor diesem Hintergrund dürfte es im Ergebnis gerechtfertigt sein, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierungen nicht an einem zu engen Maßstab zu messen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Antragsgegnerin auf das Infektionsgeschehen nicht in adäquater Weise reagieren kann, weil bestimmte Lockerungen aus Gleichheitsgesichtspunkten zwangsläufig weitere umfassende Lockerungen nach sich zögen, die in ihrer Gesamtheit eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unmöglich machten oder jedenfalls wesentlich erschwerten. Dabei dürfte es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, wenn die Infektionsschutzbehörde für die schon bislang von der Schließung der Handelsgeschäfte ausgenommenen Geschäfte für die Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Gütern des täglichen Lebens es bei den bisherigen Regelungen belässt, während die nunmehr wieder geöffneten sonstigen Handelsgeschäfte vorläufig nur zu den eingeschränkteren Bedingungen einer reduzierteren Kundenzahl und einer Terminbuchung betrieben werden dürfen (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 100, juris). Diese Ungleichbehandlung findet voraussichtlich einen noch hinreichend tragfähigen Sachgrund in dem auf eine schrittweise und kontrollierte Öffnung des gesamten Einzelhandels hin angelegten Regelungskonzept. Dieses möchte einerseits dem nach dem langen Lockdown aufgestauten Versorgungsbedarf für die sonstigen Handelsgeschäfte eine erste Öffnungsperspektive realisieren, diese aber zugleich infektiologisch in besonderer Weise absichern, um die Auswirkungen der Öffnung auf das Infektionsgeschehen zu minimieren und rechtzeitig gegensteuern zu können. Andererseits soll das auf eine schrittweise und kontrollierte Öffnung aller Handelsgeschäfte zielende Regelungskonzept nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Verschärfung der Zugangsbedingungen für diejenigen Ladengeschäfte führen, die bislang von der Schließung ausgenommen waren. 18 Nach der zuvor geltenden Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2021 waren Verkaufsstellen des Einzelhandels entgegen § 8 Absatz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung weiterhin für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies galt jedoch nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten waren die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren war hiervon abweichend zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. Nach Ziffer 1a. der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 gelten die Beschränkungen dieser Regelung nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). 19 Die Regelung in 1a. der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 deckt sich weitgehend mit den schon durch die Allgemeinverfügung vom 12. März 2021 ausgenommenen Einzelhandelsbereichen. Insoweit lässt sich nach den dargelegten Grundsätzen ein hinreichender sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung erkennen. Hinzugekommen sind jedoch die Baumärkte. Dies muss jedoch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Der Bedarf nach Artikeln aus diesem Bereich dürfte nach der vorherigen Schließung vermehrt auftreten, der Bedarf ist für die mögliche Kundschaft häufig erst bei der Durchführung von Handwerksarbeiten in der Freizeit kurzfristig, gegebenenfalls auch wiederholt nacheinander, erkennbar, so dass das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung Kunden bei der zeitlichen Gestaltung ihres Alltags stärker einschränken und einer effektiven Bedarfsdeckung entgegenstehen könnte. Der Bedarf nach den dort angebotenen Artikeln kann häufig spontan entstehen, so dass eine vorherige Anmeldung eine rechtzeitige Deckung des Bedarfs erschweren könnte (vgl. zu diesen Unterscheidungsmerkmale Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 103, juris). Zudem dürfte dort eine hohe Frequentierung durch Kunden vorliegen, verbunden mit relativ kurzer Verweildauer. Eine Terminreservierung könnte in diesem Zusammenhang zu erheblichen Verzögerungen und erhöhten Wartezeiten bei der Abwicklung der Kundenverkehre mit Nachteilen für das Infektionsgeschehens führen. 20 Die Frage der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang ist allerdings schwierig, es kann deshalb mit der erforderlichen Gewissheit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung mit den Bestimmungen für den Einzelhandel festgestellt werden. Demnach sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf die Antragsteller für den Fall der Ablehnung ihres Antrags. 21 Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Verbots des Einzelhandels, wenn die Ziffer 1a. genannten Vorgaben der Allgemeinverfügung vom 21. März 2021 nicht eingehalten werden. 22 Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Dies wird anhand des noch immer auf einem hohen Niveau befindlichen Infektionsgeschehens im Bereich der Antragsgegnerin sowie insbesondere auch dem gehäuften Auftreten der sog. britischen Virusmutation dort mit einer erhöhten Übertragungswahrscheinlichkeit besonders deutlich. 23 Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die grundrechtlich geschützten Belange der Antragsteller wiegen schwer, weil auch die Folgen des Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind und ein wirtschaftliche Schaden zumindest im Raum steht. Andererseits ist den Antragstellern der Einzelhandel gegenwärtig grundsätzlich wieder erlaubt. Die Antragsteller haben selbst keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der Registrierungspflicht und der Begrenzung der Personenzahl, ergeben könnte. 24 Bei einer Gesamtbetrachtung sind weiterhin der durch die angeordneten Einschränkungen möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und der möglichen Unterbrechung von Infektionsketten auch angesichts des derzeit noch hohen Inzidenzwertes und des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation im Bereich der Antragsgegnerin bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um die Belastung des Gesundheitssystems noch zu verringern, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin gegenwärtig zurückstehen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 € für jeden Antragsteller) festgesetzt.