Urteil
3 A 63/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn die Öffentlichkeit eines Weges rechtserhebliche Folgen für die Kläger hat.
• Ein Weg ist nur dann nach §57 Abs.3 StrWG als öffentliche Straße anzusehen, wenn er neben Erschließungsfunktion einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat.
• Ausbau, Breite oder Teerdecke eines Weges begründen allein keine Öffentlichkeit, wenn die Nutzung überwiegend auf Anlieger und Landwirtschaft beschränkt war.
• Bestehende grundbuchliche Wegerechte der Kläger können eine alternative Zuwegung darstellen und das Bestehen eines öffentlichen Weges entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Öffentlichkeit eines landwirtschaftlichen Weges nur bei nicht unerheblichem öffentlichen Verkehr • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn die Öffentlichkeit eines Weges rechtserhebliche Folgen für die Kläger hat. • Ein Weg ist nur dann nach §57 Abs.3 StrWG als öffentliche Straße anzusehen, wenn er neben Erschließungsfunktion einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. • Ausbau, Breite oder Teerdecke eines Weges begründen allein keine Öffentlichkeit, wenn die Nutzung überwiegend auf Anlieger und Landwirtschaft beschränkt war. • Bestehende grundbuchliche Wegerechte der Kläger können eine alternative Zuwegung darstellen und das Bestehen eines öffentlichen Weges entbehrlich machen. Die Kläger sind Eigentümer/Pächter landwirtschaftlicher Flächen, erreichbar über den streitgegenständlichen geteer-ten Weg. Die Beklagte war vormals Eigentümerin, verkaufte den Weg 2010 an den Beigeladenen. Die Kläger verfügen über ein grundbuchlich eingetragenes Wegerecht über eine andere Landstraße zu ihren Flächen. Es kam zu Nutzungsstreitigkeiten mit dem jetzigen Eigentümer des Weges, woraufhin die Kläger Klage erhoben und die Nutzung bzw. hilfsweise die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges begehrten. Die Kläger behaupten historische und förderbedingte Ausbauursachen, die auf öffentliche Nutzung schließen lassen; die Beklagte und der Eigentümer sahen den Weg jedoch nicht als öffentlich und bestreiten eine Nutzung durch die Allgemeinheit. Das Gericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und festgestellt, dass der Weg vorwiegend Erschließungsfunktion für wenige Anlieger und landwirtschaftliche Bewirtschaftung hatte. • Die Klage ist im Hilfsantrag als Feststellungsklage zulässig; die Öffentlichkeit des Weges ist feststellungsfähig und schutzwürdig (§43 Abs.1 VwGO). • Entscheidend für die Öffentlichkeit eines Weges ist die Widmung nach StrWG oder, für ältere Fälle, dass der Weg neben Erschließungsfunktion einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr diente (§57 Abs.3 StrWG). • Die Voraussetzungen des §57 Abs.3 Satz 2 StrWG liegen hier nicht vor, weil der Weg historisch und tatsächlich hauptsächlich der Bewirtschaftung und der Anliegererschließung diente; es fehlt an Anhaltspunkten für Nutzung durch die Allgemeinheit in nicht unerheblichem Umfang. • Der Umstand, dass der Weg ausgebaut, geteert und von öffentlicher Förderpolitik betroffen gewesen sein kann, reicht nicht aus, die Öffentlichkeit anzunehmen; Ausbau erfolgte erkennbar zur Erleichterung landwirtschaftlicher Nutzung und zur Erschließung weniger Siedlungshäuser. • Die Kläger sind nicht auf den streitgegenständlichen Weg angewiesen, weil ihnen eine alternative Zuwegung durch ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht zur Verfügung steht; die tatsächliche Erreichbarkeit der Flächen wurde vom Gericht vor Ort bestätigt. • Die Klage ist daher unbegründet; die Voraussetzungen für die Feststellung der Öffentlichkeit fehlen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung ergeben sich aus §§154,162,167 VwGO sowie §§708,711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der streitgegenständliche Weg nicht als öffentliche Straße anzusehen ist, weil er überwiegend als Erschließungsweg für wenige Anlieger und zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt wurde und kein nicht unerheblicher öffentlicher Verkehr nach §57 Abs.3 StrWG nachgewiesen ist. Ausbau und Teerbelag sowie mögliche Fördermaßnahmen begründen allein keine öffentliche Widmung. Zudem steht den Klägern eine alternative Zuwegung über ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht zur Verfügung, weshalb sie nicht auf den streitgegenständlichen Weg angewiesen sind. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.