Urteil
3 A 9/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1121.3A9.20.00
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Leitsätze
Für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verbleibt in Schleswig-Holstein aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 3 StrWG (juris: StrWG SH) kein Anwendungsbereich.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verbleibt in Schleswig-Holstein aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 3 StrWG (juris: StrWG SH) kein Anwendungsbereich.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (hierzu A.) zulässig, aber unbegründet (hierzu B.). A. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage. Das Aufstellen des Sperrpfostens ist vorliegend schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Regelungswirkung. Eine „Regelung” ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 141 m. w. N. ). Die Beklagte wollte hier nicht die rechtliche Befahrbarkeit des Weges (neu) regeln, sondern die aus ihrer Sicht bestehende rechtliche Nichtbefahrbarkeit durch die Aufstellung des Sperrpfostens auch faktisch durchsetzen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2019 auch nicht um einen „formellen Verwaltungsakt“. Es erweckt – etwa mangels Rechtsbehelfsbelehrung – durch seinen äußeren Eindruck nicht den Anschein eines Verwaltungsakts (vgl. zum faktischen Verwaltungsakt nur von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 37 ff. m. w. N. ). B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung des Sperrpfostens. I. Ein solcher folgt nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Danach ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Straßenanlieger haben zudem im Rahmen eines Anlieger- bzw. gesteigerten Gemeingebrauchs eine besondere Befugnis zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch (vgl. Behnsen, in: PdK SH, StrWG, § 20 Rn. 54 ). Es besteht jedoch kein Anspruch der Anlieger darauf, dass eine öffentliche Straße geschaffen oder dass eine bestehende öffentliche Straße nicht eingezogen wird (vgl. nur Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 360). Voraussetzung für das Bestehen des Anliegergebrauchs ist, dass es sich bei der Straße um eine „öffentliche Straße“ handelt. Das erfordert nach § 2 Abs. 1 StrWG eine Widmung (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. 1. Bei der Bezeichnung des Weges als „Fußweg und Notzufahrt“ im Bebauungsplan handelt es sich nicht um eine Widmung. Die Widmung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen verfügt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG der Träger der Straßenbaulast. Die Widmung erfolgt durch Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (Gröller, in: PdK SH, StrWG, § 6 Rn. 3 ). Bei einem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um eine Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache – hier des Weges – kann dadurch nicht festgelegt werden (zu den zulässigen Festsetzungen vgl. § 9 BauGB). 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 StrWG erfüllt wären. Danach sind alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes (Satz 1). Soweit Straßen, Wege und Plätze bei In-Kraft-Treten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben (Satz 2). Es ist nicht dargelegt, wie sich die Eigenschaft des Verbindungsweges als öffentliche Straße aus vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 geltendem Recht ergeben sollte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verbindungsweg vor diesem Datum überhaupt vorhanden war. Selbst dann wäre 1962 nicht von einer Erschließungsfunktion auszugehen gewesen. Nach Angaben des Klägers wurde sein Haus Anfang der Achtzigerjahre gebaut, auch die übrige Bebauung in der Gegend sei „nicht alt“. Auch wenn dem Weg zum damaligen Zeitpunkt eine Erschließungsfunktion zugekommen sein sollte, ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass er einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hätte. Über die Erschließung hinaus wird ein Weg benutzt, wenn er als Durchgangsweg oder als Verbindungsweg für entfernter liegende Grundstücke benutzt wird (Hoefer, in: PdK SH, StrWG, § 57 Rn. 3 ). Der Kläger hat insoweit selbst vorgetragen, dass der Weg selbst heutzutage nur selten befahren und „[i]m Wesentlichen ausschließlich von den Anwohnern“ genutzt wird. Dagegen, dass der Weg vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat, spricht auch sein Ausbauzustand (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 34). 3. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Weg Kraft „unvordenklicher Verjährung“ gewidmet sei, kann er auch damit nicht durchdringen. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat mit § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG eine gesetzliche Regelung geschaffen, mit der den erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Feststellung des öffentlichen Status einer Straße ohne förmliche Widmung begegnet werden sollte (vgl. LT-Drs.15/1906, S. 17 f.). Damit ist jedenfalls der Bedarf für einen Rückgriff auf das ungeschriebene Rechtsinstitut entfallen (vgl. Kammerbeschluss vom 27. September 2016 – 3 A 63/16 –, juris Rn. 20; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2017 – 1 A 6/16 –, juris Rn. 67). Er ist aber auch rechtlich ausgeschlossen, weil § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG die damit zusammenhängenden Fragen abschließend gesetzlich regelt (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 9 A 196/08 –, juris Rn. 31; Hoefer, in: PdK SH, StrWG, § 57 Rn. 15 ). II. Ein Anspruch auf Entfernung des Pfostens folgt auch nicht aus der staatlichen Schutzpflicht der Beklagten für das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. Satz 1 GG (vgl. zum Maßstab für einen Verstoß gegen das Untermaßverbot nur Kammerurteil vom 18. Oktober 2022 – 3 A 228/20 –, juris Rn. 38 f. m. w. N.). Eine Zufahrt zum und Wegfahrt vom Grundstück des Klägers ist über die Straße Ant Holt möglich. Das rechtliche Erfordernis eines „zweiten Rettungsweges“ gibt es nur im Bauordnungsrecht (vgl. § 33 der Landesbauordnung) und nur in Bezug auf die Möglichkeit, ein Gebäude zu verlassen. Das Grundstück des Klägers ist angesichts der „Umlegbarkeit“ des Pfostens aber faktisch sogar über eine zweite Zufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger angeboten, ihm einen Schlüssel für den Pfosten zur Verfügung zu stellen, damit auch er den Weg im Notfall nutzen kann. Dass es für den Kläger bequemer und subjektiv auch sicherer ist, sein Grundstück über den Notweg zu verlassen, kann einen Verstoß gegen das Untermaßverbot ebenfalls nicht begründen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Entfernung eines Sperrpfostens auf einem Verbindungsweg zwischen den Straßen „Ant Holt“ und „Hustedterweg“ in A-Stadt. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 5/15 (A-Straße) und 5/20. Vom Wendehammer am Ende der Straße Ant Holt verläuft zwischen den Flurstücken 5/14 und 5/16 ein Zugang zum Flurstück 5/15. Dieser ist Teil des Flurstücks 79 (Straße Ant Holt, vgl. GA Bl. 88). Das Flurstück 5/20 grenzt nordöstlich an das Flurstück 5/15 an und südwestlich an einen Verbindungsweg zwischen der Straße Ant Holt und dem südlich gelegenen Hustedterweg. Auf diesem Flurstück hat der Kläger eine Zufahrt zum Flurstück 5/15 gebaut. Die Beklagte errichtete kurz hinter dieser Zufahrt in Richtung Hustedterweg einen Sperrpfosten auf dem Verbindungsweg (Foto GA Bl. 23). Der Verbindungsweg ist in einem Bebauungsplan als „Fußweg u. Notzufahrt“ gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 20. August 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Sperrpfosten zu entfernen. Der Verbindungsweg sei seit mindestens 50 Jahren auch durch Kraftfahrzeuge genutzt worden. Der Sandweg sei auch als weiterer Fluchtweg für die Anwohner der Straße Ant Holt erforderlich, falls eine Zufahrt über die Straße selbst nicht möglich sei. Der Kläger und seine Ehefrau seien aufgrund ihres Alters und ihres körperlichen Zustandes für die Flucht auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Dem könne auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass ihm ein Schlüssel für den Sperrpfosten zur Verfügung gestellt werde. Dies würde zu völlig unzumutbaren Verzögerungen führen. Außerdem sei nicht sichergestellt, wie die Belieferung des Klägers mit Heizöl zukünftig erfolgen solle. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 die Entfernung des Pfostens ab. Bei dem Verbindungsweg handele es sich um einen gemeindeeigenen Fußweg und eine Notzufahrt. Aus der bisherigen Nutzungsmöglichkeit für den Fahrzeugverkehr sei kein Anspruch auf Weiterbestehen dieser Möglichkeit herzuleiten. Der Pfosten beeinträchtige die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht. Auch bei Notfällen sei die Erreichbarkeit aller Häuser sichergestellt. Dem Kläger wurde ein Schlüssel für den Sperrpfosten angeboten. Am 7. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Antrag auf Entfernung des Sperrpfostens. Ergänzend trägt er vor, dass sich eine Widmung des Verbindungsweges aus dem Bebauungsplan ergebe. Außerdem liege jedenfalls eine Widmung Kraft unvordenklicher Verjährung vor. Relevanten Verkehr auf dem Verbindungsweg gebe es nicht. Die Sperrung sei als Allgemeinverfügung rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil er die Notzufahrt im Notfall eben nicht mehr nutzen könne. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den von ihr auf dem Hustedterweg errichteten Sperrpfosten zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei als Eigentümerin des Weges befugt, einen Sperrpfosten aufzustellen. Das Grundstück des Klägers sei aus Richtung der Straße Ant Holt jederzeit erreichbar, auch für Lieferfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge. Jeder genannte und denkbare Anlieger- und Bedarfsverkehr zum Grundstück des Klägers könne ohne jede Einschränkung über diese Straße erfolgen. Der Gras- und Sandweg sei für die Durchfahrt motorisierter Fahrzeuge weder bestimmt noch in seiner Belastbarkeit ausgerichtet. Dennoch sei darüber in jüngerer Zeit zunehmender Durchgangsverkehr gelaufen, der zu Beschwerden geführt habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.