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Beschluss

2 MB 9/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten an Disziplinarverfahren außerhalb ihres Dienststellenbereichs ist zurückzuweisen, wenn sie nicht darlegt, zuständig zu sein. • Der Begriff der Dienststelle im Gleichstellungsgesetz richtet sich nach dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts; gesetzliche Sonderregelungen können abweichend Dienststellen begründen. • Die Einholung einer Stellungnahme aller Gleichstellungsbeauftragten zu einer standortübergreifenden Bestellung begründet nicht generell Zuständigkeit für konkrete Verfahren an anderen Standorten.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten für Disziplinarverfahren außerhalb ihrer Dienststelle • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten an Disziplinarverfahren außerhalb ihres Dienststellenbereichs ist zurückzuweisen, wenn sie nicht darlegt, zuständig zu sein. • Der Begriff der Dienststelle im Gleichstellungsgesetz richtet sich nach dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts; gesetzliche Sonderregelungen können abweichend Dienststellen begründen. • Die Einholung einer Stellungnahme aller Gleichstellungsbeauftragten zu einer standortübergreifenden Bestellung begründet nicht generell Zuständigkeit für konkrete Verfahren an anderen Standorten. Die Antragstellerin ist Gleichstellungsbeauftragte der Hauptverwaltung an Standort A und begehrt Beteiligung an vier Disziplinarverfahren gegen Beamte an anderen Standorten. Die Behörde leitete die Verfahren ein, lehnte aber die Beteiligung der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung in jedem Verfahrensschritt; hilfsweise stellte sie Feststellung begehrt, dass ihre Rechte nach dem GstG SH verletzt seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die Verfahren Angelegenheiten anderer Dienststellen beträfen. Die Antragstellerin rügte, die drei Standorte bildeten verfassungs- oder gesetzesbedingt eine Dienststelle, und verwies auf standortübergreifende Personalzuständigkeiten und Beteiligungen bei der Bestellung eines Ermittlungsführers. • Die Beschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, für Angelegenheiten außerhalb ihres Standortes zuständig zu sein (§ 19 GstG SH). • Der Begriff der Dienststelle im Gleichstellungsgesetz ist nach dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts zu bestimmen; dienststellen sind organisatorisch abgrenzbare, verselbständigte Verwaltungseinheiten mit örtlich und sachlich bestimmten Aufgaben. Gesetzliche Sonderregelungen können hiervon abweichen (§ 2 Abs.1 RVOrgG-AusfG regelt in Schleswig-Holstein die Einordnung konkreter Einrichtungen). • Weil der Gesetzgeber für die einzelnen Standorte jeweils Gleichstellungsbeauftragte vorsehen ließ, kann die Antragstellerin nicht geltend machen, allein aufgrund zentralisierter Personalverwaltung für alle Standorte zuständig zu sein. • Die vorangegangene Einbeziehung aller Gleichstellungsbeauftragten bei der Bestellung eines Ermittlungsführers begründet keine allgemeine Zuständigkeit für einzelne Disziplinarverfahren an anderen Standorten, zumal ein unmittelbarer standortübergreifender Bezug der konkreten Verfahren nicht ersichtlich ist. • Mangels Nachweises der Zuständigkeit kommt es nicht auf weitere Streitfragen an, etwa ob Ermittlungsunterlagen Personalakten oder Disziplinarmaßnahmen personelle Maßnahmen im Sinne des § 20 GstG SH sind. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.03.2016 wurde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch darlegen können, da sie nicht zuständig für Angelegenheiten der in den Disziplinarverfahren betroffenen Bediensteten anderer Standorte ist. Die gesetzliche Bestimmung des Dienststellenbegriffs und die vorhandene Regelung der Standorte sprechen gegen eine einheitliche Zuständigkeit der Antragstellerin. Die zuvor erfolgte Anhörung aller Gleichstellungsbeauftragten bei der Bestellung eines Ermittlungsführers begründet keine weitergehende Beteiligungsbefugnis in den konkreten Verfahren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.