Urteil
2 LB 98/18
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:0214.2LB98.18.00
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Leitsätze
Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz sieht für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 2009 – 3 MB 10/09 –, juris Rn. 9ff.)(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 – 6. Kammer, Einzelrichter – geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz sieht für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vor (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 2009 – 3 MB 10/09 –, juris Rn. 9ff.)(Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 – 6. Kammer, Einzelrichter – geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Hinsichtlich des ausnahmsweise fristgerecht eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen an das Oberverwaltungsgericht adressierten, aber an die Telefax-Nummer des Verwaltungsgerichts übermittelten Schriftsatzes verweist der Senat auf den Zulassungsbeschluss vom 20. November 2018 (– 2 LA 59/16 –, juris). Die Berufung ist auch begründet, weil die Klage bereits unzulässig ist. Die von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte Rücknahme der Klage ist mangels Einwilligung der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO unwirksam. Die Klägerin kann nicht geltend machen, durch eine Nichtbeteiligung im Stellenbesetzungsverfahren in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Bei der hier einschlägigen Feststellungsklage, ist für die Klagebefugnis die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (vgl. Wahl/ Schütz, in: Schoch/ Schneider/ Bier, 35. EL September 2018, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 –, juris Rn. 4). Die Rechtsprechung des ehemals zuständigen Senats zur klagebefugten Organstellung einer nach schleswig-holsteinischem Landesrecht berufenen Gleichstellungsbeauftragten (ausdrücklich: Beschluss vom 6. August 2009 – 3 MB 10/09 –, juris Rn. 9 ff.) und des erkennenden Senats (vom 31. Mai 2016 – 2 MB 9/16 –, juris, ohne Erörterung einer Antragsbefugnis) wird ausdrücklich aufgegeben. Stehen sich eine Funktionsträgerin und ein Organ – hier die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Vorstand und die Geschäftsführerin (§§ 34 und 35 SGB IV) – derselben juristischen Person – hier der Deutschen Rentenversicherung Nord als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI) – in einem Rechtsstreit gegenüber, handelt es sich um ein Organstreitverfahren, das die Rechtsbeziehungen innerhalb der juristischen Person zum Gegenstand hat. Klagen von Trägern hoheitlicher Befugnisse sind jedoch nur zulässig, wenn diese die Möglichkeit einer Verletzung in Rechtspositionen geltend machen, die als subjektive Rechte ausgestaltet sind. Andernfalls könnten Differenzen aus dem Binnenbereich der Exekutive beliebig vor die Verwaltungsgerichte getragen und so die aufgabenangemessene Gestaltung von Verwaltungsstrukturen erschwert werden, ohne dass dies durch Vorschriften des materiellen Rechts veranlasst wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 10 C 18.14 –, juris Rn. 17). Mit der Zuordnung einer Kompetenz an ein Organ bzw. an einen Funktionsträger ist in aller Regel nicht zugleich auch eine Rechtsposition verbunden, die wie ein subjektives Recht im Außenverhältnis gegen "Übergriffe" anderer Organe oder Funktionsträger durch Anrufung des Gerichts verteidigt werden könnte. Denn unabhängig davon, dass die Möglichkeit körperschaftsinterner Auseinandersetzungen jeder Kompetenzverteilung immanent ist, erfolgt die Kompetenzzuweisung grundsätzlich nicht zum Schutze "eigennützig" wahrzunehmender Interessen der kompetenzbelehnten Stelle, sondern dient in der Regel allein dem einwandfreien und reibungslosen Funktionsablauf innerhalb der Gesamtorganisation und damit der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 – 4 S 675/02 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Ausnahmsweise ist jedoch dann von der Übertragung einklagbarer Wahrnehmungsbefugnisse auszugehen, wenn dies entweder vom Gesetzgeber ausdrücklich normiert worden ist oder wenn im Wege der Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen ermittelt werden kann, dass einem Funktionsträger oder einer Funktionsträgerin als "Kontrastorgan" zum Zwecke einer sachgerechten Ausbalancierung innerkörperschaftlicher Interessengegensätze die eigenständige Bewältigung bestimmter Aufgabenbereiche zugewiesen wird und er bzw. sie insofern mit einer wehrfähigen Rechtsposition von der Rechtsordnung ausgestattet worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). An einem solchen Kontrastorgan fehlt es hingegen, wenn die eingeräumte Kompetenz lediglich Einfluss auf die oberste Willensbildung des Gesamtorganismus verleiht (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, 35. EL September 2018, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 95 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 15). Die zur Klage befugte Rechtsstellung einer nach Landesrecht bestellten Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO muss sich aus dem jeweiligen Landesrecht ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2003 – 2 B 8.06 –, juris Rn. 2). Das schleswig-holsteinische Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. 1994, 562; im Folgenden: Gleichstellungsgesetz – GstG) gilt gemäß dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 auch für die Deutsche Rentenversicherung Nord und deren Organe als einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat (vgl. Art. 3 der Anlage zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1997, GVOBl. 1997, 304). Gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung ist die Deutsche Rentenversicherung Nord Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den drei Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und hat gemäß § 2 Abs. 2 ihren Sitz in Lübeck. Eine ausdrückliche Regelung zur Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten kennt das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz im Gegensatz zum Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. 1990, 577; im Folgenden: Mitbestimmungsgesetz – MBG) nicht. Dort hat der Gesetzgeber die Klagebefugnisse der Personalvertretungsorgane detailliert aufgeführt (vgl. § 88 MBG). Auch eine weitere Auslegung des Gleichstellungsgesetzes nach dessen Sinn und Zweck (1), seiner Regelungssystematik (2) und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (3) ergibt jedenfalls im Hinblick auf ihre Mitwirkungsaufgaben und Beteiligungsrechte keine gegenüber der Dienststellenleitung wehrfähige Rechtsposition der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte. 1. Das Gleichstellungsgesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es fördert die Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsbedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, die Kompensation von Nachteilen, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren und die gerechte Beteiligung von Frauen an allen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen sowie in Gremien (§ 1 GstG). Die Wirksamkeit von gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst soll wesentlich auch dadurch sichergestellt werden, dass an allen Dienststellen mit mindestens fünf Beschäftigten Gleichstellungsbeauftragte mit der dienstlichen Aufgabe betraut werden, bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf die Umsetzung dieses Gesetzes, hinzuwirken (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 GstG). Für die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten ist kennzeichnend, dass sie nicht ein weiteres Repräsentativorgan von Arbeitnehmerinteressen neben dem Personalrat darstellt; vielmehr nimmt sie ihre Aufgaben als dienstliche Aufgabe wahr und ist direkt der Dienststellenleitung zugeordnet (§ 18 Abs. 3 GstG). Die Gleichstellungsbeauftragte wird zudem nicht von den weiblichen Beschäftigten gewählt, sondern durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle bestellt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 GstG). Damit die Gleichstellungsbeauftragte ihrer Aufgabe, innerhalb der Verwaltung auf die Gleichstellung von Frauen und damit auf die Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebotes in Art. 3 Abs. 2 GG hinzuwirken, effizient erfüllen kann, muss ihre Unabhängigkeit gewährleistet sein. In Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Gleichstellungsbeauftragte daher von fachlichen Weisungen frei (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GstG). Ferner besteht ein ausdrückliches und generelles Verbot, sie wegen ihrer Tätigkeit zu bevorzugen oder zu benachteiligen (§ 18 Abs. 4 GstG). Um ihre Unabhängigkeit zu sichern, ist insbesondere ihre Abberufung nur über ein festgelegtes Verfahren möglich (vgl. § 18 Abs. 4 GstG). Ihr steht ferner ein eigenständiges Informationsrecht, auch in Form der Einsichtnahme in Akten zu (§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 GstG; vgl. zum Ganzen: Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 13/1898, Seite 20 f.). Unter diesem rechtlichen Blickwinkel lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber der Gleichstellungsbeauftragten die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte nach dem Gleichstellungsgesetz nicht als eigenständiges Organ geschaffen worden – was grundsätzlich möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 – 2 BvR 445/91 –, juris Rn. 44 zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein) –, sondern der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GstG). Sie nimmt zwar in der Dienststelle insofern eine besondere Rolle ein, als sie einerseits Teil der Verwaltung und in diese integriert ist, ihr jedoch andererseits Kontrollaufgaben gegenüber der Verwaltung obliegen. Die Sicherstellung dieser internen Kontrolle soll durch die persönliche Unabhängigkeit und das Benachteiligungsverbot erreicht werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 13/1898, zu § 16 Abs. 4 a.F., Seite 32). Diese Anbindung an die Verwaltung lässt den gesetzgeberischen Willen erkennen, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten gerade nicht im Sinne einer Repräsentantin eines mit den Interessen der Dienststelle kollidierenden Fremdinteresses zu konzipieren (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O., Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 – 2 S 701/99 –, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 1 L 150/16 –, juris Rn. 8; OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2003 – 1 R 21/02 –, juris Rn. 20ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 30. August 1996 – 1 TG 3381/96 –, juris Rn. 3ff. mit Hinweis auf die jeweilige unmittelbare Unterstellung der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten unter die Dienststellenleitung nach dem jeweiligen Landesrecht). Insofern grenzt u.a. die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab, die einen sehr weitgehenden Kontroll- und Mitbestimmungsauftrag gegenüber der jeweiligen Dienststelle wahrnimmt und deshalb mit entsprechenden Klagebefugnissen ausgestattet ist (vgl. § 88 MBG). Da die Dienststellenleitung und die ihr unmittelbar zugeordnete Gleichstellungsbeauftragten nach der Konzeption des Gleichstellungsgesetzes nicht in einem derartigen, aus Interessengegensätzen resultierenden Spannungsverhältnis stehen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie ohne eine solche ausdrückliche Regelung mit der rechtlichen Bewehrung von Interessen dienenden Rechten ausstatten wollte. Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten (§ 21 GstG) geboten. Diese soll allein deren sachliche Unabhängigkeit als fachkompetente Instanz gewährleisten und korrespondiert insofern mit ihrer Aufgabenstellung, die auf kritische Reflexion angelegt ist. Die Freistellung von Weisungen garantiert, dass spezifische Belange der Gleichstellung ohne vorherige "Filterung" in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können und beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie nicht verfälscht oder gar unterdrückt werden. Sie bewirkt, dass die Gleichstellungsbeauftragte insoweit vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen unabhängig ist und dass die von ihr eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Daraus folgt aber nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübt (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 1999 – 2 S 701/99 –, NVwZ 1999, S. 728 zitiert nach beck-online, zur gleichlautenden Vorschrift im sächsischen Frauenförderungsgesetz). Insbesondere ändert die weisungsfreie Tätigkeit nichts an dem zwischen Dienststellenleitung und Gleichstellungsbeauftragten bestehenden Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben. Eine wehrfähige Rechtsposition wird hierdurch nicht begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. März 2004 – 4 S 675/02 –, juris Rn. 20). 2. Aus den der Gleichstellungsbeauftragten konkret zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten lassen sich keine wehrfähigen Wahrnehmungszuständigkeiten ableiten. Sie ist in allen Angelegenheiten des Geschäftsbereiches frühzeitig zu beteiligen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GstG), kann in erforderliche Unterlagen Einsicht nehmen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GstG), ihr sind Auskünfte zu erteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 GstG) und sie kann an Besprechungen, Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen, soweit Angelegenheiten beraten werden, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen haben können (§ 19 Abs. 2 Satz 4 GstG). Sie hat bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf die Einhaltung des Gesetzes, hinzuwirken und ist insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 GstG) und ist in der Regel teilnahmeberechtigt an Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren (§ 20 Abs. 4 Satz 4 GstG) und bei Personalentscheidungen in der Regel auch stimmberechtigt (§ 20 Abs. 2 Satz 5 GstG). Sie ist über die Beschäftigungsstruktur zu unterrichten und darf ihrerseits die Beschäftigten und Bewerberinnen und Bewerber über die Beschäftigungsstruktur unterrichten (§ 20 Abs. 3 GstG). Den Dienstweg braucht sie weder gegenüber den Beschäftigten noch gegenüber den Gleichstellungsbeauftragten anderer Dienststellen oder dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium einzuhalten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Satz 1 GstG). Den genannten Vorschriften kann entnommen werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte eine selbständige Stellung gegenüber der Dienststellenleitung einnehmen soll. Die genannten Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung durch die Gleichstellungsbeauftragte sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte. Dass dies auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 22 GstG, der der Gleichstellungsbeauftragten in bestimmten Fällen ein Widerspruchsrecht einräumt. Als Folge des Widerspruchs darf die Maßnahme nur auf ausdrückliche Weisung der Leitung der jeweils übergeordneten Dienststelle bzw. bei einer obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Ministerium weiterverfolgt werden. Im Fall einer der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit – wie im vorliegenden Fall – kann die Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Dienststellenleitung ihrer Auffassung bei einem Widerspruch nicht beitritt, die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten, die ihrerseits ihre Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen hat. Diese Unterrichtung wirkt jedoch nicht unmittelbar, etwa aufschiebend, auf die Maßnahme. Dies zeigt ein Vergleich mit den Regelungen über die Mitbestimmung der Personalräte, wonach Maßnahmen ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Personalräte oder unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften unzulässig sind und bereits durchgeführte Maßnahmen zurückzunehmen sind (§ 58 Abs. 3 MBG). Gerade auch in Abgrenzung dazu hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Widerspruchrechts in § 22 GstG klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten im Binnenverhältnis der Verwaltung verbleiben soll und nicht als rechtsschutzfähige Position zu verstehen ist und sie im behördeninternen Streitfall daher auch nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann. Eine Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Widerspruchsrecht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GstG für Verstöße gegen die §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder § 16 GstG gilt und sich nicht auf die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten selbst bezieht. Die Schlussfolgerung, dass für alle nicht in § 22 Abs. 1 GstG geregelten Verstöße – insbesondere für die eigenen Rechte der Gleichstellungsbeauftragten – eine Klagebefugnis bestehen müsse, findet in der bereits dargestellten Systematik des Gesetzes vor allem auch zur Stellung der Gleichstellungsbeauftragten keine Stütze. Es würde der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf ihre eigenen Rechte einen stärkeren Rechtsschutz gewähren als ihr bei Verstößen gegen die in § 22 GstG aufgeführten Vorschriften zustehen. Die bisher dargestellte systematische Stellung der Gleichstellungsbeauftragten spricht vielmehr für die Annahme einer abschließenden Aufzählung in § 22 GstG, mit der Konsequenz, dass der Gleichstellungsbeauftragten nur bei Verstößen gegen die mit dem Gesetz beabsichtigte Förderung der Gleichstellung, nicht aber bei einem Verstoß gegen ihre Beteiligungsrechte die Möglichkeit einer Beanstandung in Form des Widerspruchs zusteht. Es würde dem Regelungsgefüge sogar widersprechen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte die Beteiligung bei einer einwandfreien Stellenausschreibung gerichtlich einklagen könnte; bei einem Verstoß der Stellenausschreibung gegen die Anforderungen aus § 7 GstG aber wegen der ausdrücklichen Regelung des § 22 GstG darauf beschränkt wäre, der Maßnahme zu widersprechen und ggf. die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 3. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt: Hätte der Gesetzgeber der Gleichstellungsbeauftragten klagebewehrte Kompetenzen einräumen wollen, so hätte er ihr auch entsprechend ausgestaltete verfahrensrechtliche Befugnisse zugewiesen. Zum einen hat der Gesetzgeber im nur vier Jahre vor dem Gleichstellungsgesetz beschlossenen Mitbestimmungsgesetz die Personalräte ausdrücklich mit einem Klagerecht ausgestattet (§ 88 MBG). Wie bereits erwähnt kann gerade vor dem Hintergrund dieser umfassenden Regelung einer Klagebefugnis für die ohnehin mit einer starken und wehrfähigen Position ausgestatteten Personalräte nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Gleichstellungsgesetz von einem ungeschriebenen Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten ausgegangen ist. Zudem hat der Landtag parallel zu dem beschlossenen Regierungsentwurf für ein Gleichstellungsgesetz einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion abgelehnt, in dem die dort vorgesehene Landesgleichstellungsbeauftragte ein Klagerecht erhalten sollte, um bei Verstößen gegen bestimmte Vorschriften (u.a. zum Frauenförderplan, zur Quote weiblicher Auszubildenden, zu Stellenbesetzungen und Beförderungen) berechtigt zu sein, in eigenem Namen zu klagen (vgl. § 7 Abs. 2, Drucks. 13/1078, Seite 4). In der vorhergehenden Plenardebatte wurde dieses Klagerecht der Landesgleichstellungsbeauftragten von der FDP-Fraktion als wirksames und effektives Instrument zur Durchsetzung der Gleichstellung hervorgehoben (vgl. Plenarprotokoll 13/33, S. 2208). Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Frauenbeauftragte in den Dienststellen sollte im Übrigen nicht nur bei Gesetzesverstößen, sondern auch bei ihrer Nichtbeteiligung die zweiwöchige Aussetzung einer Maßnahme beantragen können (vgl. § 19 Abs. 4, Drucks. 13/1078, Seite 10). Damit lagen dem Gesetzgeber unterschiedliche Regelungskonzepte auch zu den Wahrnehmungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten vor. Der Gesetzgeber hat sich für ein verwaltungsinternes Gefüge entschieden, mit einer klaren Zuweisung der Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben aus dem Gleichstellungsgesetz an die Dienststellenleitung und ggf. deren übergeordnete Behörde oder Aufsichtsbehörde. Die Gleichstellungsbeauftragten haben dabei die Aufgabe, das mahnende „Gewissen“ der Dienststellenleitung zu sein. Sie stehen aber letztendlich nicht in der Verantwortung, die Einhaltung der Vorgaben aus dem Gleichstellungsgesetz auch gerichtlich zu erstreiten. Sollte der Gesetzgeber eine Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten zur Durchsetzung von Gleichstellungsrechten innerhalb der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein für erforderlich halten, so wäre diese ausdrücklich zu regeln. Seit der ersten Generation der Gleichstellungs- bzw. Frauenfördergesetze, zu denen auch das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz aus dem Jahr 1994 zählt und die kein ausdrückliches Klagerecht enthielten, haben sowohl der Bund (vgl. § 34 BGleiG bzw. zuvor § 22 Abs. 1 BGleiG in der Fassung aus 2001) als auch sieben Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen) zwischenzeitlich eine ausdrückliche Klagebefugnis der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich geregelt. Offenbleiben kann, ob der Gleichstellungsbeauftragten eine Klagebefugnis dann zusteht, wenn es nicht um ihre Aufgaben und Rechte im Einzelnen, sondern um ihre Funktionsträgerschaft als solches etwa den Widerruf ihrer Bestellung gemäß § 18 Abs. 5 GStG geht. Der Senat weist auch darauf hin, dass die Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten in Verfahren, die ggf. ihr Beamtenverhältnis betreffen, von dieser Entscheidung unberührt bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte der Klägerin nach dem Gleichstellungsgesetz. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 27. September 2006 von der Beklagten zu 2) zur Gleichstellungsbeauftragten der Hauptverwaltung ernannt. Die Deutsche Rentenversicherung Nord hat ihren Sitz in Lübeck und einen weiteren Standort in Neubrandenburg. Zum 1. Dezember 2015 war bei der Deutsche Rentenversicherung Nord eine Stelle einer Direktorin/ eines Direktors als stellvertretende Geschäftsführerin/ stellvertretender Geschäftsführer neu zu besetzen. Die Stellenausschreibung und Vorstellungsgespräche erfolgten ohne die Beteiligung der Klägerin. Am 30. Juni 2015 hat die Klägerin Klage eingereicht. Einen gleichzeitig eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht am 6. Juli 2015 als unzulässig abgewiesen. Am 7. Juli 2015 wählte die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung auf Vorschlag des Beklagten zu 1) einen stellvertretenden Geschäftsführer. Im Klageverfahren hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie in ihren Beteiligungsrechten verletzt wurde dadurch, dass sie weder an der Ausschreibung sowie der Vorauswahl für den Vorschlag im Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers beteiligt wurde. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 festgestellt, dass die Beteiligungsrechte der Klägerin dadurch verletzt worden seien, dass sie an der Stellenausschreibung des stellvertretenden Geschäftsführers nicht beteiligt worden sei und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die mit Beschluss vom 20. November 2018 für die Klägerin und die Beklagten zugelassene Berufung hat die Klägerin nicht begründet und am 24. Januar 2019 zurückgenommen. Die Beklagten sind zur Begründung ihrer Berufung unter anderem der Auffassung, die Klage der Klägerin sei bereits unzulässig, da sie nicht prozessführungsbefugt sei und aus dem Gleichstellungsgesetz kein subjektives Recht geltend machen könne. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 6. Kammer, Einzelrichter – zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, sie verfüge, wie vom Verwaltungsgericht und bereits zuvor vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. August 2009 – 3 MB 10/09 – festgestellt, über eine Klagebefugnis. Sie sei ein Kontrastorgan der Verwaltung und müsse insoweit hinsichtlich der Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte und insbesondere ihrer Organrechte wehrfähig sein.