Beschluss
2 MB 22/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0520.2MB22.19.00
6mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein festgestelltes Verhalten, das eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB rechtfertigen würde, stellt in der Regel auch gewichtige dienstliche Gründe für den Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 GStG (juris: GleichstG SH) dar.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 5000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein festgestelltes Verhalten, das eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB rechtfertigen würde, stellt in der Regel auch gewichtige dienstliche Gründe für den Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 GStG (juris: GleichstG SH) dar.(Rn.7) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 12. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 5000,00 festgesetzt. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2019 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit diesem die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 23. Juli 2019 erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit des mit dem Bescheid erfolgten Widerrufs der Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten feststellen lasse. Die Erfolgsaussichten seien deshalb als offen anzusehen. Die danach erforderliche weitere Interessenabwägung gehe aufgrund des mit der Abberufung verbundenen Eingriffes in ihre grundrechtlich geschützte Position aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Antragstellerin aus, auch wenn ein sofortiges Unterbinden der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte – soweit ersichtlich – nicht mit irreversiblen Folgen verbunden sei. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses indes nicht in Frage. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Antragsgegnerin, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe zugunsten der Antragstellerin aus. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Bei Zugrundelegung dieses auch vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstabes ist das Ergebnis des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht erfolgen kann. Hinsichtlich der der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid angelasteten Pflichtverletzungen ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Frage, ob das von der Antragsgegnerin behauptete Fehlverhalten der Antragstellerin gegeben ist und ob dieses Fehlverhalten geeignet ist, den Widerruf der Bestellung der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 2. Var. des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. 1994, 562; im Folgenden: Gleichstellungsgesetz – GStG) zu rechtfertigen, vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein dürfte. Danach darf die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Bestellung ohne Einverständnis der betroffenen Gleichstellungsbeauftragten nur aus gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen. Solche Gründe können zwar nicht nur organisatorischer Natur sein, sondern auch verhaltens- bzw. amtsführungsbezogen. Gewichtige Gründe für einen Widerruf der Bestellung liegen dabei jedenfalls dann vor, wenn das festgestellte Verhalten auch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB rechtfertigen würde (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 4 GStG). Vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf der Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte weniger existentielle Bedeutung hat, als eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, können für diesen auch Gründe genügen, die eine fristlose Kündigung noch nicht gestatten würden (vgl. Hoppe/ Rogosch, GStG SH-Kommentar, , § 18 Nr. 6.4). Für die Frage, ob vorliegend gewichtige Gründe für den Widerruf anzunehmen sind, wird danach aufzuklären sein, ob das im Bescheid – an exemplarischen Vorgängen – aufgezeigt Konfliktgeschehen maßgeblich auf (gewichtigen) Pflichtverletzungen der Antragstellerin beruht. Zudem dürfte es – angesichts des Kernvorwurfes, Verwaltungsvorgänge durch ihre nach Auffassung der Antragsgegnerin pflichtwidrige Amtsausübung fortlaufend verzögert zu haben – in der Hauptsache auch der Aufklärung bedürfen, ob die der Antragstellerin zur Verfügung stehende Entlastung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung ausreichend ist. Für weiteren Aufklärungsbedarf spricht im Übrigen auch das seitens der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung erfolgte Beweisangebot. Dies hat indes nicht bereits im vorliegenden Verfahren zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass es – etwa unter Vorwegnahme der Hauptsache – zu unabänderlichen Zuständen kommt, muss die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Irreversible Folgen treten vorliegend weder bei der (erstinstanzlich erfolgten) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs noch bei deren Ablehnung ein. Der erfolgte Widerruf der Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten ist abweichend von vorstehendem auch nicht etwa bereits deshalb offensichtlich rechtmäßig, da diese von vornherein nicht als Gleichstellungsbeauftragte für den Standort … habe bestellt werden dürfen, da die Standorte der Antragsgegnerin in …, … und … keine eigenen Dienststellen bilden würden, sondern über die drei Standorte hinweg lediglich eine einheitliche, übergreifende Dienststelle in Form der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin bestehe. Im Gegenteil bestehen gegen die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten für den Standort … keine rechtlichen Bedenken. Der Begriff der Dienststelle wird im Gleichstellungsgesetz nicht definiert. Er ist jedoch identisch mit dem Dienststellenbegriff des Personalvertretungsrechts. Dementsprechend ist eine Dienststelle eine organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit einem örtlich und sachlich bestimmten Aufgabengebiet, die innerhalb der Organisation verselbstständigt ist (vgl. Hoppe/ Rogosch, GstG SH-Kommentar, , § 18 Nr. 2.1). Allerdings steht es dem Gesetzgeber frei, die Bildung von Personalräten in Einrichtungen unabhängig davon vorzusehen, ob diese die genannten Anforderungen erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 – 6 PB 6.10 –, Juris Rn. 20). Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber hat von diesem Gestaltungsspielraum für den speziellen Fall im Gesetz zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des SGB VI (RVOrgG-AusfG) vom 28. September 2005 (GVOBl S. 342) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010 – a.a.O. –, Juris Rn. 21). § 2 Abs. 1 Satz 1 RVOrgG-AusfG bestimmt, dass neben der Einrichtung in … ihre Einrichtungen in … und … Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein sind. Die Geschäftsführung ist dabei die gemeinsame Dienststellenleitung für alle drei Dienststellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RVOrgG-AusfG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 SGB IV und § 17 der Satzung) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2010, a.a.O.). Werden dadurch Personalräte an den drei Standorten der Antragsgegnerin legitimiert, ist es unter der Prämisse, dass der Dienststellenbegriff des Gleichstellungsgesetzes dem des Mitbestimmungsgesetzes folgt, konsequent und rechtlich nicht zu beanstanden, für jede „Dienststelle“ eine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 – 2 MB 9/16 –, Juris Rn. 7). Zuletzt ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht bereits deshalb zu ändern, weil es zu Unrecht von einer Zulässigkeit des Antrages ausgegangen sei, da der Antrag gegen den falschen Rechtsträger gerichtet gewesen sei. Mit diesem Einwand vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat das Passivrubrum insoweit zulässigerweise berichtigt. Ist die Passivpartei seitens der Aktivpartei falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich Klage oder Antrag richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen. Der Aktivpartei ist dadurch das Risiko abgenommen, die richtige Passivpartei einschließlich deren Vertreter festzustellen und zu benennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1962, – VII C 133.61 –, BVerwGE 14, 330 ). Ist das Verwaltungsgericht nach vorstehenden Erwägungen zurecht weder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch einer evidenten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgegangen, vermag die Antragsgegnerin mit ihren Einwendungen zur weiteren Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht durchzudringen. Die Beschwerde macht insoweit lediglich (erneut) den Hauptvorwurf fruchtbar, die Antragstellerin komme seit Jahren ihren Aufgaben nicht nach, was zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führe. Dem Beschwerdevorbringen sind damit jedoch gerade keine Gründe zu entnehmen, die – entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts – das öffentliche Vollzugsinteresse losgelöst von den Erfolgsaussichten überwiegen ließen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).