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Urteil

2 LB 28/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gemeinde darf nach § 13 Abs.2 Satz2 BestattG eine Ersatzvornahme durchführen und die Kosten gegenüber ermittelten Bestattungspflichtigen geltend machen. • Die Frage einer unbilligen Härte ist in Schleswig-Holstein nicht von der Feststellung der Bestattungspflicht zu trennen, sondern im Festsetzungs-/Kostenverfahren nach § 21 Abs.2 VVKVO zu prüfen. • Das bloße Fehlen einer persönlichen Beziehung oder Unterhaltsverletzungen rechtfertigen grundsätzlich nicht das Absehen von der Heranziehung zu Bestattungskosten; nur besonders gravierende Verfehlungen des Verstorbenen können eine unbillige Härte begründen.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zur Bestattungskostenpflicht trotz gestörter familiärer Beziehung (Keine unbillige Härte) • Die Gemeinde darf nach § 13 Abs.2 Satz2 BestattG eine Ersatzvornahme durchführen und die Kosten gegenüber ermittelten Bestattungspflichtigen geltend machen. • Die Frage einer unbilligen Härte ist in Schleswig-Holstein nicht von der Feststellung der Bestattungspflicht zu trennen, sondern im Festsetzungs-/Kostenverfahren nach § 21 Abs.2 VVKVO zu prüfen. • Das bloße Fehlen einer persönlichen Beziehung oder Unterhaltsverletzungen rechtfertigen grundsätzlich nicht das Absehen von der Heranziehung zu Bestattungskosten; nur besonders gravierende Verfehlungen des Verstorbenen können eine unbillige Härte begründen. Die Beklagte veranlasste eine Schlichtbestattung eines verstorbenen Mannes und ermittelte dessen Tochter (Klägerin) als Bestattungspflichtige. Die Gemeinde gab der Klägerin Gelegenheit, in den Bestattungsauftrag einzutreten; da sie dies nicht tat, erfolgte Ersatzvornahme durch das Bestattungshaus, worauf die Beklagte der Klägerin die Kosten in einem Leistungsbescheid auferlegte. Die Klägerin führte an, der Verstorbene sei nur ihr Erzeuger gewesen, habe nie Unterhalt geleistet und habe eine Kontaktaufnahme in ihrer Kindheit zurückgewiesen; die Inanspruchnahme sei unbillig. Die Widerspruchsverfahren wurden abgelehnt; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah eine unbillige Härte. Die Beklagte erhob Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 13 Abs.2 Satz2 BestattG i.V.m. §§ 230,238,249 LVwG sowie der VVKVO; die Gemeinde ist zur Ersatzvornahme und zum Kostenersatz befugt. • Die Klagefrist begann nicht wegen einfacher Postversendung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen; die Klage war daher formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Nach Landesrecht ist die bestehende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht durch bloß gestörte familiäre Verhältnisse aufgehoben; die Prüfung einer unbilligen Härte erfolgt bei der Festsetzung der Kosten nach § 21 Abs.2 VVKVO. • Wirtschaftliche Bedürftigkeit ist keine passende Grundlage für eine Billigkeitsbefreiung; stattdessen besteht vorrangig Anspruch auf Sozialleistung nach § 74 SGB XII für Bedürftige. • Nur in außergewöhnlichen, besonders gravierenden Fällen (z.B. schwere Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen) liegt eine unbillige Härte vor, die von der Kostentragungspflicht entbindet. • Die konkreten Umstände (kein Kontakt, ausbleibender Unterhalt, zurückgewiesene Kontaktaufnahme im Kindesalter) erreichen nicht die notwendige Schwere, um eine unbillige Härte anzunehmen; deshalb war die Heranziehung der Klägerin rechtmäßig. • Die Klägerin bleibt jedoch nicht völlig schutzlos: zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen Erben oder ein Antrag nach § 74 SGB XII stehen offen, sind aber gesondert zu verfolgen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die Klägerin als bestattungspflichtige Angehörige nach Landesrecht zu den Kosten der durchgeführten Ersatzbestattung heranziehen; eine unbillige Härte im Sinne des § 21 Abs.2 VVKVO liegt nicht vor, da die vorgetragenen Umstände nicht so gravierend sind, dass sie die gesetzliche Pflicht zur Kostentragung entfallen lassen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; ein sozialrechtlicher Antrag nach § 74 SGB XII oder zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen Dritte bleiben als mögliche, getrennte Rechtswege bestehen.