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Urteil

5 K 282/15.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0914.5K282.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Bestattungsgebühren. 2 Sie ist die Tochter der am … August 2014 in A-Stadt verstorbenen Frau .... Aufgrund einer durch die Klägerin am 8. August 2014 erteilten Vollmacht veranlasste ein Bestattungshaus in A-Stadt die Einäscherung und anonyme Urnenbeisetzung von Frau ... in B-Stadt. 3 Der Beklagten entstanden Kosten für die Benutzung der Leichenhalle in Höhe von 101,00 €, die sie mit Gebührenbescheid vom 29. August 2014 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf § 3 Friedhofsgebührensatzung festsetzte. Mit ihrem Widerspruch dagegen vom 24. September 2014 machte die Klägerin geltend, sie sei nicht Gebührenschuldnerin, denn sie habe sich nicht vertraglich verpflichtet und sei auch als Erbin nicht verantwortlich, da sie das Erbe ausgeschlagen habe. Die Übernahme der Bestattungsgebühren sei ihr auch nicht zumutbar, denn sie habe seit früher Kindheit keinen Kontakt zu der Verstorbenen mehr gehabt, nachdem sie im Alter von drei Jahren in eine Pflegefamilie gekommen sei. Sie sei vom Bestattungsinstitut unter Druck gesetzt worden, den Vertrag und die Vollmacht zu unterschreiben. Außerdem kämen auch noch ihre beiden Brüder als Gebührenschuldner in Betracht. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 (zugestellt am 2. März 2015) wies der Stadtrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Er stellte darauf ab, die Klägerin habe als Auftraggeberin in Anspruch genommen werden können, denn sie habe über das von ihr beauftragte Bestattungsinstitut die Bestattung ihrer Mutter veranlasst. In der entsprechenden Vollmacht habe die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass sie die Kosten übernehme. Gebührenschuldner sei nach § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten, wer im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung in Anspruch nehme. Diese Vorschrift entspreche der allgemeinen Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz (LGebG), wonach derjenige, der eine kostenpflichtige Maßnahme der Behörde veranlasst habe, dessen Kosten im Zweifel, d. h. insbesondere bei Fehlen abweichender Spezialregelungen zu tragen habe. Im Fall von Bestattungsgebühren sei derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen, hier die Leichenhalle, benutzt worden seien. 5 Falls die Klägerin vom Bestattungshaus quasi zur Unterschrift der vorgelegten Vollmacht „genötigt“ worden sei, könne sich allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Unternehmen ergeben, denn für die Beklagte sei der durch Ausstellung und Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde erzeugte Rechtsschein entscheidend. Im Übrigen sei die Klägerin – ungeachtet der Unterzeichnung des Bestattungsauftrags – im Hinblick auf ihre Mutter auch bestattungspflichtig gewesen, denn diese Pflicht bestehe auch in Härtefällen. Schließlich habe die Klägerin wohl die Möglichkeit, die Kosten anteilsmäßig von den Brüdern zurückzufordern. 6 Am 2. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist insbesondere darauf hin, der Bestatter habe ihr erklärt, wenn sie nicht unterschreibe, drohten ihr erhebliche Strafen. 8 Sie sei gegenüber ihrer Mutter auch nicht bestattungspflichtig gewesen. Insoweit verweist sie auf traumatische Erfahrungen in ihrer Kindheit und legt dazu den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom … 1987 vor, mit dem der Verstorbenen das Sorgerecht für die Klägerin und ihren Bruder entzogen wurde (Bl. 38 ff. der Gerichtsakte). 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist zur Begründung auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 gewesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2014, mit dem sie die Klägerin zur Entrichtung einer Bestattungsgebühr für die Benutzung der Leichenhalle in Anspruch nimmt, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 26. Februar 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung (FGebS) der Beklagten vom 17. Dezember 1992 i. d. F. vom 19. Mai 2014. Danach ist Gebührenschuldner, wer im Rahmen der Friedhofssatzung eine Leistung in Anspruch nimmt. Die gemäß § 3 Abs. 1b FGebS mit einer Gebühr in Höhe von 101 € belegte Nutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Leichnams der verstorbenen Mutter der Klägerin am 8. August 2014 erfolgte im Auftrag der Klägerin. Zu Recht verweist die Beklagte auf die seitens der Klägerin dem Bestattungsunternehmen Y. erteilte Vollmacht (Bl. 12 der Widerspruchsakte), die dazu führte, dass der Leichnam von Frau ... in die Leichenhalle überführt wurde. Mit der Vollmacht, die u. a. auch eine Kostenübernahmeerklärung enthält, hat die Klägerin das Bestattungsunternehmen umfassend beauftragt, für die Bestattung ihrer Mutter zu sorgen. Daher hatte die Beklagte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Tochter diese Leistung - Nutzung der Leichenhalle – in Anspruch genommen und damit als Veranlasserin auch nach allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührensatz, LGebG) Gebührenschuldnerin wurde. 18 Darüber hinaus ging die Beklagte – ebenso wie offenbar auch das Bestattungshaus - zu Recht davon aus, dass die Klägerin als Tochter der Verstorbenen nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) bestattungspflichtig war. Damit hätte sie – ungeachtet der Beauftragung des Bestattungsunternehmers - auch nachträglich zu den Bestattungskosten im Wege der Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 i. v. m. Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) herangezogen werden können, wenn kein Angehöriger (oder eine andere Person) rechtzeitig die Bestattung von Frau ... veranlasst hätte und damit die Stadt von sich aus hätte tätig werden müssen (vgl. zu den Einzelheiten: Urteil der Kammer vom 24. April 2012, 5 K 26/12.NW m. w. N. und dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012, 7 A 10584/12.OVG). Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung vertreten, dass in einem solchen Fall die Kostentragung unverhältnismäßig sein kann, wenn persönliche Härtegründe vorliegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011, 5 A 12145/11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015, 2 LB 28/14, jeweils juris, a. A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 2015, 19 A 488/13, juris m.w.N.). Selbst wenn man dem folgt, liegen derartige Umstände hier nicht vor, denn eine Berücksichtigung von Härtegründen kommt jedenfalls nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Juni 2009, 7 B 10513/09.OVG). Ein Ausnahmefall wird bejaht bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen oder bei einer vergleichbaren Situation (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., juris, Rn 45 m. w. N.). Allein fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem nahen Angehörigen reicht nicht aus. 19 Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem tragischen Lebensschicksal, insbesondere zur fehlenden familiären Bindung zur verstorbenen Mutter bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Härtefall im vorgenannten Sinne. Es ist nicht ersichtlich, dass die frühe Trennung der Tochter von der Mutter überhaupt auf Umständen beruhte, die dieser in irgendeiner Weise „vorwerfbar“ waren. So wurde in der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Jahre 1987 zum Sorgerechtentzug (Bl. 38 ff GA) ausdrücklich ausgeführt, das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder sei durch „unverschuldetes Versagen der Mutter“ gefährdet. 20 Auch wenn das schwierige Lebensschicksal der Klägerin die ordnungsrechtliche Pflicht, für die Bestattung der verstorbenen Mutter zu sorgen, und die Berechtigung des Friedhofsträgers, insoweit Gebühren zu erheben, nicht entfallen lässt, ist aber darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung sozialhilferechtlich übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichtenden nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Der Klägerin ist daher anzuraten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).