Beschluss
1 LA 65/11
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• In historisch gewachsenen, verdichteten Altstadtbereichen können nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 geringere Abstandsflächen zugelassen werden; daraus folgt nicht ohne weiteres Rücksichtslosigkeit gegenüber Nachbarn.
• Einsichtsmöglichkeiten und örtliche Lichtimmissionen sind in innerstädtischer Verdichtungsstruktur grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, konkrete planerische Festsetzungen oder außergewöhnliche Fallgestaltungen rechtfertigen besonderen Schutz.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Verdichtete Altstadtbebauung und keine unzumutbare Rücksichtslosigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • In historisch gewachsenen, verdichteten Altstadtbereichen können nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 geringere Abstandsflächen zugelassen werden; daraus folgt nicht ohne weiteres Rücksichtslosigkeit gegenüber Nachbarn. • Einsichtsmöglichkeiten und örtliche Lichtimmissionen sind in innerstädtischer Verdichtungsstruktur grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, konkrete planerische Festsetzungen oder außergewöhnliche Fallgestaltungen rechtfertigen besonderen Schutz. Die Klägerin wandte sich gegen die genehmigte Neubebauung des anliegenden Grundstücks des Beigeladenen, insbesondere wegen der geringen Abstandsflächen (2,57 m zur Grundstücksgrenze) und einer auf dem Neubau angebrachten "Lichtlaterne". Sie rügte eine bedrängende Wirkung durch Einsichts-möglichkeiten, mögliche Lichtimmissionen und die Gesamtschau dieser Beeinträchtigungen als Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Behauptung ernstlicher Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag ausschließlich nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt; die erstinstanzliche, klagabweisende Entscheidung erhebt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. • Nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 sind in gewachsenen Altstadtbereichen verringerte Abstandsflächen zulässig, wenn die Ortsbildgestaltung dies erfordert; eine grenzständige oder verdichtete Bebauung ist daher nicht per se rücksichtslos. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Anordnung der Bebauung in das gewachsene, geschlossene Straßenbild passt und Regelabstände nicht vorhanden sind; die daraus resultierende Beeinträchtigung von Belichtung und Belüftung ist nicht unzumutbar. • Die "Lichtlaterne" führt nach würdigung der Abstände, Ausrichtung und Höhe weder zu einer zielgerichteten Aussichtskanzel noch zu einer solchen Intensität der Einsichtsmöglichkeiten, dass sie die Privatsphäre unzumutbar beeinträchtigt; typische Ausnahmefälle (Aussichtsplattformen, sehr nah stehende Balkone) liegen nicht vor. • Zu Lichtimmissionen wurde festgestellt, dass aus den räumlichen Verhältnissen keine spürbare Aufhellung schutzbedürftiger Räume zu erwarten ist; unzumutbare elektrische Beleuchtungen liegen üblicherweise nur bei flutlichtartigen Anlagen vor und nicht bei normaler Wohnraumbeleuchtung. • Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in innerstädtischer Verdichtung wechselseitige Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hinzunehmen sind, sofern keine ausdrücklichen planerischen Festsetzungen oder außergewöhnliche verfestigte Strukturen entgegenstehen. • Eine Zusammenschau der angeführten Belastungen führt nicht zur Annahme einer erdrückenden Wirkung; die Beeinträchtigungen verbleiben im Vorgenannten innerhalb des Zumutbaren, sodass die Berufungserfolgsaussichten gering sind. Der Zulassungsantrag der Klägerin auf Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründend stellte das Gericht fest, dass die reduzierte Abstandsfläche der LBO-Rechtslage für Altstadtbereiche entspricht und die konkrete Gestaltung der Bebauung einschließlich der Lichtlaterne keine unzumutbare Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung oder Privatsphäre der Klägerin begründet. Eine unzumutbare Lichtimmission konnte nicht festgestellt werden, und die vorhandenen Einsichtsmöglichkeiten liegen im Rahmen dessen, was in historisch gewachsenen, verdichteten Bereichen hinzunehmen ist. Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist.