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Urteil

2 LB 38/04

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Straßenausbau ist Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 1 KAG auch ein durchgehender Straßenzug in seiner gesamten Fortsetzung zu betrachten, nicht schon wegen leichter Biegung in mehrere Einrichtungen zu zerlegen. • Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der konkret vergebenen und durchgeführten Bauarbeiten, sofern kein eindeutiges Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht. • Eine wirksame Abschnittsbildung setzt voraus, dass das Bauprogramm den Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht; bloße vage oder planerische Darstellungen genügen nicht. • Die Gemeinde kann nicht durch nachträgliche Festlegung eines Abrechnungsgebiets die gesetzlichen Voraussetzungen zur Heranziehung anderer Grundstücke umgehen; das Abrechnungsgebiet richtet sich nach der Vorteilslage. • Für Inhouse-Vergaben an 100%ige Tochterwerke bestand hier keine Ausschreibungspflicht; dies rechtfertigt keine Beanstandung der Aufwandsermittlung.
Entscheidungsgründe
Kein wirksamer Abschnittsbildungsbeschluss: Beitragspflicht mit Abschluss des konkreten Ausbaus • Bei einem Straßenausbau ist Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 1 KAG auch ein durchgehender Straßenzug in seiner gesamten Fortsetzung zu betrachten, nicht schon wegen leichter Biegung in mehrere Einrichtungen zu zerlegen. • Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der konkret vergebenen und durchgeführten Bauarbeiten, sofern kein eindeutiges Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht. • Eine wirksame Abschnittsbildung setzt voraus, dass das Bauprogramm den Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht; bloße vage oder planerische Darstellungen genügen nicht. • Die Gemeinde kann nicht durch nachträgliche Festlegung eines Abrechnungsgebiets die gesetzlichen Voraussetzungen zur Heranziehung anderer Grundstücke umgehen; das Abrechnungsgebiet richtet sich nach der Vorteilslage. • Für Inhouse-Vergaben an 100%ige Tochterwerke bestand hier keine Ausschreibungspflicht; dies rechtfertigt keine Beanstandung der Aufwandsermittlung. Der Kläger ist Eigentümer eines Eckgrundstücks und wurde von der Beklagten mit einem Straßenausbaubeitrag für 1996/97 belastet. Die Beklagte hatte in einem Teilstück der Straße Bauarbeiten durchführen lassen; Schlussrechnungen trafen Ende 1997/Anfang 1998 ein. Der Kläger wendete ein, die Gemeinde habe unzulässig nur die Grundstücke des ausgebauten Teilstücks belastet und nicht das gesamte Straßenzuggebiet einbezogen; ferner rügte er Vergabemängel und Unklarheiten in Rechnungspositionen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf, als er über einen bestimmten Betrag hinausging, weil die Einrichtung als durchgehender Straßenzug zu beurteilen sei und kein wirksames Bauprogramm für den Ausbau auf ganzer Länge vorlag. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, es habe ein verbindliches Bauprogramm für den Gesamtausbau bestanden; sie begehrte vollständige Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG a.F. in Verbindung mit der kommunalen Satzung; die durchgeführten Maßnahmen 1996/97 sind beitragsfähiger Aufwand. • Der Senat stellt fest, dass "Einrichtung" auch ein durchgehender Straßenzug zwischen den genannten Anschlusswegen bildet; leichte Abknickungen begründen keine Zerlegung in mehrere Einrichtungen. • Die Verteilung des Ausbauaufwands richtet sich nach der Vorteilslage; regelmäßig sind alle an die Einrichtung angrenzenden und in räumlicher Beziehung stehenden Grundstücke einzubeziehen, es sei denn, die Gemeinde habe wirksam Abschnittsbildung vorgenommen. • Abschnittsbildung nach der damals maßgeblichen Rechtslage kommt nur in Betracht, wenn das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht; das Bauprogramm muss sich aus Beschlüssen oder eindeutigem Verwaltungswillen ergeben. • Vage Planungsunterlagen, Übersichtspläne oder Handlungskonzepte sind keine hinreichende Grundlage für ein verbindliches Bauprogramm; Unklarheiten gehen zu Lasten der Gemeinde. • Die vorgelegten Unterlagen der Beklagten beweisen keinen rechtsverbindlichen Willen, die Straße auf ganzer Länge im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme auszubauen; daher entstand die sachliche Beitragspflicht mit Abschluss der 1996/97 ausgeführten Arbeiten. • Der nachträgliche Beschluss über ein Abrechnungsgebiet (07.12.2000) ist irrelevant, weil zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden war. • Soweit der Kläger Vergabemängel rügte, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass ein Inhouse-Geschäft an eine 100%ige Tochter keine Ausschreibung erforderte; die Aufwandsermittlung und Aufwandsverteilung sind nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das den streitbefangenen Bescheid insoweit aufgehoben hatte, dass nur ein bestimmter Betrag festgesetzt bleibt, bleibt bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass kein verbindliches Bauprogramm für den Ausbau des gesamten Straßenzugs vorlag und daher die sachliche Beitragspflicht mit Abschluss der 1996/97 durchgeführten Bauarbeiten entstanden ist. Der nachträgliche Beschluss über das Abrechnungsgebiet änderte daran nichts. Soweit Vergabefragen geltend gemacht wurden, bestehen keine Bedenken gegen die vorgenommenen Auftragsvergaben und die Ermittlung des Aufwandes. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.