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Urteil

2 LB 18/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0310.2LB18.20.00
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Leitsätze
1. Ein fehlerhaft festgelegter Einheitssatz für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen ist unwirksam.(Rn.73) 2. Ist der Einheitssatz unwirksam, scheidet eine ersatzweise Berechnung des beitragsfähigen Aufwands anhand der tatsächlichen Kosten durch Verwaltung oder Gerichte aus, weil die Entscheidung über die Ermittlungsmethode in Schleswig-Holstein allein dem Satzungsgeber obliegt.(Rn.79) 3. Ein Einheitssatz ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil seiner Berechnung erheblich unterschiedliche Kosten je Meter Leitungslänge in unterschiedlichen Straßen zugrunde liegen.(Rn.74) 4. Grundstücke, die von der ausgebauten Straße nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von der ausgebauten Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, sind keine Hinterliegergrundstücke.(Rn.108)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 10. September 2020 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 229.185,92 EUR übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fehlerhaft festgelegter Einheitssatz für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen ist unwirksam.(Rn.73) 2. Ist der Einheitssatz unwirksam, scheidet eine ersatzweise Berechnung des beitragsfähigen Aufwands anhand der tatsächlichen Kosten durch Verwaltung oder Gerichte aus, weil die Entscheidung über die Ermittlungsmethode in Schleswig-Holstein allein dem Satzungsgeber obliegt.(Rn.79) 3. Ein Einheitssatz ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil seiner Berechnung erheblich unterschiedliche Kosten je Meter Leitungslänge in unterschiedlichen Straßen zugrunde liegen.(Rn.74) 4. Grundstücke, die von der ausgebauten Straße nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von der ausgebauten Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, sind keine Hinterliegergrundstücke.(Rn.108) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 10. September 2020 teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 229.185,92 EUR übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern, soweit der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 den Betrag von 229.185,92 EUR (um 8.670,73 EUR) übersteigt. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist insoweit begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrags ist die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2014, weil die sachliche Beitragspflicht erst im Januar 2015 entstanden ist (hierzu I.). Die Satzung verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Landesverwaltungsgesetzes (hierzu II.). Der in der Satzung für die Straßenentwässerung festgesetzte Einheitssatz ist rechtswidrig. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands dafür kann nicht ersatzweise auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, sodass die Festsetzung des Beitrags insoweit, wie dieser die Kosten der Straßenentwässerung enthält, rechtswidrig ist (hierzu III.). Die konkrete Ermittlung der übrigen tatsächlichen Kosten ist nicht zu beanstanden (hierzu IV.). Die Beklagte hat den Umfang der öffentlichen Einrichtung zutreffend erkannt (hierzu V.) und in ihrem Bescheid hinreichend bestimmt bezeichnet (hierzu VI.). Die Festlegung des Abrechnungsgebiets ist ebenso wenig zu beanstanden (hierzu VII.) wie der Ansatz von fünf Vollgeschossen für das Grundstück der Klägerin bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands (hierzu VIII.). Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt oder verwirkt (hierzu IX.). I. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 9. Dezember 2014 (Straßenausbaubeitragssatzung ). Die sachliche Beitragspflicht ist erst mit der Abnahme der Anpflasterungsarbeiten an den Rathausarkaden entstanden. Für die Beitragserhebung kann nur die Satzung maßgeblich sein, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit der Verwirklichung des Bauprogramms und der Abnahme der Bauarbeiten in Kraft war (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Die Anpflasterungsarbeiten waren von Anfang an Teil des Bauprogramms und wurden aus diesem nicht nachträglich herausgenommen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbstständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Abgeschlossen ist die Maßnahme, wenn das Bauprogramm verwirklicht, das heißt die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist und die Bauarbeiten abgenommen worden sind (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 –, juris Rn. 32, vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 42 m. w. N., und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 35). Die Verwirklichung des Bauprogramms muss vollständig sein, erst danach kann die endgültige Abnahme erfolgen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 15 B 1444/19 –, juris Rn. 41 ff. m. w. N.). Eine bloß provisorische Herstellung genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2018 – 9 C 5.17 –, juris Rn. 55; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. September 2020 – 9 LC 110/18 –, juris Rn. 93 ). Das Bauprogramm bedarf dabei keiner bestimmten Form und kann sich auch aus Vergabeunterlagen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 17. August 2005 – 2 LB 38/04 –, juris Rn. 35, und vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 44; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 16). Ausgehend davon waren die Anpflasterungsarbeiten Teil des Bauprogramms und darin für eine eindeutige Feststellung der Fertigstellung ausreichend detailliert dargestellt (zu dieser Anforderung Senatsurteil vom 24. März 2010 – 2 LB 23/09 –, juris Rn. 44). Das Leistungsverzeichnis „LV 06 4. BA Breite Straße“ vom 3. Dezember 2010 sieht vor, dass die gesamte Oberfläche aus rötlichem Natursteinmaterial hergestellt wird und dass den Übergang zu den Gebäuden ein im Mittel ca. 30 cm breiter Sauberkeitsstreifen aus Mosaiksteinpflaster bildet. Auf Seite 23 nimmt das Leistungsverzeichnis Bezug auf den „Detaillageplan Bereich Rathausarkaden“. Auf diesem ist erkennbar, dass die Pflasterung bis unmittelbar an die Rathausarkaden reichen sollte. In einer textlichen Erläuterung heißt es dort zudem: „Traufstreifen Naturstein Mosaik-Pflaster Material wie unter Arkaden 1 Reihe im Straßenraum vor Pfeilern, als Ergänzung der gepl. Mosaikpflaster-Fläche unter den Rathausarkaden“. Diese Arbeiten wurden auch nicht etwa dadurch aus dem Bauprogramm herausgenommen, dass sie später an ein anderes Unternehmen vergeben wurden. Dadurch wurde nicht das Bauprogramm geändert – was ohnehin nur in zumindest gleichwertiger Form wie dessen Aufstellung und durch das dafür berufene Gremium möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 44, und vom 24. März 2010 – 2 LB 23/09 –, juris Rn. 44; OVG Münster, Urteil vom 8. Juni 2021 – 15 A 299/20 –, juris Rn. 61 m. w. N.) und wofür hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist –, sondern es wurden die im Bauprogramm weiterhin vorgesehenen Ausbauarbeiten an einen dritten Auftragnehmer übertragen. Lassen sich keine eindeutig abweichenden Festlegungen der Gemeinde feststellen, ist davon auszugehen, dass der Umfang der konkret in Auftrag gegebenen und durchgeführten Arbeiten das zugrundeliegende Bauprogramm wiedergibt (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 44). Solche abweichenden Festlegungen ergeben sich – abgesehen davon, dass die jeweiligen Verfasser nicht zu einer Änderung des Bauprogramms befugt gewesen wären – auch nicht aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 22. August 2012 ergibt sich nicht, wie von der Klägerin behauptet, dass die vollständige, durch das Bauprogramm beschriebene Ausbaumaßnahme „Mitten in Lübeck 4. BA Breite Straße“ abgenommen worden sei. Abgenommen wurde vielmehr die vollständige Leistung der Firma … GmbH & Co. KG, die aus „Straßen- und Tiefbauarbeiten“ bestand. Über die vollständige Erfüllung des Bauprogramms ist damit nichts gesagt. Das gleiche gilt für das Schreiben einer Mitarbeiterin der Beklagten aus dem Bereich „Stadtgrün und Verkehr“. Selbst wenn diese tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, dass die Anpflasterungsarbeiten nicht Teil des 4. Bauabschnitts gewesen seien, ändert das nichts daran, dass diese im Jahr 2010 im Leistungsverzeichnis für diesen 4. Bauabschnitt und damit im Bauprogramm enthalten waren. Dass der Auftrag für die Anpflasterungsarbeiten im Vergleich zum Gesamtvolumen des 4. Bauabschnitts kaum ins Gewicht fällt sowie weitere Arbeiten außerhalb des Bauprogramms erfasste, ändert ebenfalls nichts daran, dass diese Arbeiten von Anfang an im Bauprogramm vorgesehen und nicht daraus entfernt wurden. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 – 9 B 52/12 – ergibt sich nichts Anderes. Tragend für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des dortigen Antragstellers war die mangelnde Bestimmtheit des Vorausleistungsbescheids. Für das Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht lediglich darauf hin, „dass nach derzeitiger Aktenlage offen ist, ob der Erlass eines Vorausleistungsbescheids überhaupt noch zulässig war“. Auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Anpflasterungsarbeiten geht der Beschluss nicht ein. Schließlich ist auch nicht – wie von der Klägerin gefordert – aufgrund der Verzögerung der Fertigstellung der Anpflasterungsarbeiten auf einen fiktiven früheren Fertigstellungszeitpunkt abzustellen. Zum einen hat die Beklagte die Verzögerungen mit der längeren Dauer der Arbeiten am Rathaus selbst und der hohen Frequentierung der Breiten Straße nachvollziehbar begründet. Zum anderen enthält das Beitragsrecht ohnehin keinen Grundsatz, dass eine Gemeinde alles ihr Zumutbare tun müsste, um auf eine Beschleunigung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht hinzuwirken, und dass diese andernfalls zu einem früheren Zeitpunkt einträte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2003 – 9 LA 367/02 –, Urteilsumdruck S. 3 ; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2010 – 2 S 1314/10 –, juris Rn. 24 ff. ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 3). Bis zur absoluten zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung des § 15 Abs. 2 KAG, die hier bei weitem nicht erreicht ist, sind selbst der Gemeinde zuzurechnende Verzögerungen also grundsätzlich hinzunehmen. II. Die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verstößt nicht gegen das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Danach müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies begründet nach der Rechtsprechung des Senats eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage. Nicht erforderlich ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bezieht sich auch auf diejenigen Normen, aus denen sich ergibt, dass der die Satzung erlassende Träger öffentlicher Verwaltung zur Anwendung einer spezialgesetzlichen Satzungsbefugnis berechtigt ist. Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist aber nur dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält (vgl. Senatsurteile vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, juris Rn. 29, und vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 23). Auf die Frage, ob einzelne der herangezogenen Vorschriften ungeeignet sind, die Satzung oder einzelne ihrer Bestimmungen zu tragen, kommt es dagegen nicht an. Ein Zitierungsüberschuss in diesem Sinne ist unschädlich. Da es nicht erforderlich ist, jeder Satzungsregelung die jeweilige Rechtsgrundlage ausdrücklich zuzuweisen, sondern es ausreicht, die Rechtsgrundlagen am Beginn der Satzung gebündelt aufzuführen, ist auch das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage jedenfalls dann nicht als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch allenfalls unwesentlich erschwert wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 24). Ausgehend davon verstößt die in der Eingangsformel der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verwendete Zitierung „[a]ufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes“ nicht gegen das Zitiergebot. § 4 der Gemeindeordnung (GO) konkretisiert die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gewährleistete allgemeine kommunale Satzungsbefugnis (vgl. Schliesky/Schulz, in: PdK SH, GO, § 4 Rn. 1 ). Die für die Erhebung von Abgaben als Grundrechtseingriff erforderliche besondere gesetzliche Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 – VII C 84.57 –, NJW 1958, S. 960 ; Beschluss vom 7. September 1992 – 7 NB 2.92 –, juris Rn. 12 f.; LT-Drs.VI/920, S. 18; Thiem/Böttcher, KAG, § 2 Rn. 6 m. w. N. ; Arndt, in: PdK SH, KAG, § 2 Rn. 1 ) enthalten § 1 Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie jeweils die spezifischen Regelungen in den §§ 3 und 5 bis 10 KAG (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 25 f.; Thiem/Böttcher, KAG, § 2 Rn. 7a ; Arndt, in: PdK SH, KAG, § 2 Rn. 1 ). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Gesamtzitierung von § 1 und § 2 KAG unschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 25 f.). Das gilt auch für eine Gesamtzitierung von § 8 KAG. Neben der Ermächtigung zur Beitragserhebung in § 8 Abs. 1 KAG enthält die Vorschrift keine weiteren Rechtsetzungsbefugnisse, sondern lediglich materielle Regelungen. Das gleiche gilt für § 4 GO, der neben der allgemeinen Satzungsbefugnis in § 4 Abs. 1 Satz 1 GO in Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Verfahrens- und Formvorschriften und in den Absätzen 3 und 4 Heilungsvorschriften für bestimmte Satzungen enthält. Die Nennung von § 4 Abs. 1 Satz 1 GO ist angesichts der spezielleren Regelungen im Kommunalabgabengesetz nicht erforderlich, aber unschädlich. Dennoch empfiehlt es sich, diese wie die anderen überschießenden Zitierungen zur Klarstellung zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 27). III. Der in der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Straßenentwässerung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 7 StrABS) festgesetzte Einheitssatz von 840 EUR beruht auf einer fehlerhaften Berechnung (hierzu 1.). Eine Abrechnung dieser Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten ist nicht zulässig, sodass die Festsetzung des Beitrags insoweit, wie dieser die Kosten der Teileinrichtung Straßenentwässerung enthält (hierzu 2.), und damit in Höhe von 8.670,73 EUR (zu diesem Betrag 3.), rechtswidrig ist. 1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StrABS wird der beitragspflichtige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Davon ausgenommen ist der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Dieser wird nach einem Einheitssatz ermittelt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StrABS). Der Einheitssatz beträgt pro laufendem Meter Leitung 840 EUR (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS). § 4 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 StrABS regeln die Anpassung des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten. Nach dem schleswig-holsteinischen Kommunalabgabenrecht ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes mittels eines Einheitssatzes zwar grundsätzlich zulässig. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Einheitssätze sind nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KAG). Der durch die Beklagte festgesetzte Einheitssatz ist jedoch fehlerhaft ermittelt, was seine Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 356 ). Das folgt nicht schon daraus, dass die Beklagte – wie vom Verwaltungsgericht angedeutet –, stärker nach Lage und Funktion von Kanälen hätte differenzier[en]“ müssen, weil sich bei der Kalkulation durch die Beklagte erhebliche Unterschiede je Meter Leitungslänge in unterschiedlichen Straßen ergeben hätten. Es ist gerade Zweck der Festlegung von Einheitssätzen nach den durchschnittlichen Kosten, zufällige Ausschläge bei der Höhe von Ausbaukosten aus der Risikosphäre der Anlieger einzelner Straßen herauszunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 – IV C 93.69 –, juris Rn. 12 ; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 3). Außerdem soll die Berechnung des Aufwands nach Einheitssätzen das Verwaltungsverfahren erheblich erleichtern (vgl. LT-Drs. VI/920, S. 29), was durch eine wie auch immer geartete Notwendigkeit der Gewichtung von an sich vergleichbaren Anlagen nach Lage und Funktion konterkariert würde (a. A. wohl Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 356 , der über die „Vergleichbarkeit“ hinaus eine „Gleichartigkeit“ fordert). Jedenfalls hat die Klägerin hier schon nicht substantiiert gerügt, dass bei der Berechnung des Einheitssatzes Maßnahmen berücksichtigt wurden, die nicht vergleichbare öffentliche Einrichtungen betrafen (vgl. zum Erfordernis einer solchen Rüge: Senatsbeschluss vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 15). Sie wiederholt insoweit nur die Andeutung des Verwaltungsgerichts. Allein der Verweis auf die abweichenden Kosten für den Ausbau der Anlagen vermag aber noch nicht zu begründen, dass die Anlagen selbst nicht vergleichbar sind. Das kann jedoch letztlich dahinstehen, weil die Beklagte bei der Berechnung des Einheitssatzes mit den Kosten der Hausanschlussleitungen Kosten berücksichtigt hat, die nicht zum beitragsfähigen Aufwand für die Straßenentwässerung zählen. Bei dessen Ermittlung sind nach dem sogenannten Drei-Kostenmassen-Prinzip diejenigen Kosten, die allein für die Grundstücksentwässerung aufgewandt werden, vollständig auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 – IV C 3.75, juris Rn. 24 ; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 1998 – 15 A 7653/95 –, juris Rn. 62; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 328a ). Dazu gehören die Grundstücks- bzw. Hausanschlussleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 – 8 C 124.83 –, juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Urteil vom 14. Februar 1991 – 1 R 618/88 –, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 LB 132/17 –, juris Rn. 245; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 64; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 924 ; Habermann, in: PdK SchleswigHolstein, KAG, § 8 Rn. 316 ). Diese sind über Abwassergebühren abzurechnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. November 2013 – 15 A 1864/13 –, juris Rn. 18). Mit der Einbeziehung dieser Kosten in die Ermittlung des Einheitssatzes ist die Beklagte auch im Widerspruch zu ihrer, diesen Hintergrund berücksichtigenden Ausbaubeitragssatzung vorgegangen. § 2 Abs. 1 Nr. 11 StrABS benennt nur die „Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlagen“ als (Teil)Einrichtungsart, für die der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln ist, nicht auch Einrichtungen für die Grundstücksentwässerung. Darauf, dass es sich auch dabei um öffentliche (Teil-)Einrichtungen handelt, kommt es demnach nicht an. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zurecht davon ausgegangen, dass bei der Berechnung von Einheitssätzen grundsätzlich keine „Fehlertoleranz“ anzuerkennen ist. Sie werden nicht auf der Grundlage einer nicht durch Gesetz oder Satzungsregelung bindend vorgeschrieben kalkulatorischen Leitentscheidung gebildet, in deren Rahmen ein Entscheidungsspielraum verbleibt. § 8 Abs. 3 Satz 4 KAG bestimmt, dass die Einheitssätze nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen sind, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Der nach Einheitssätzen berechnete Betrag ist zwar Ergebnis einer Vergleichsberechnung und deshalb in gewissem Umfang pauschaliert. Er bleibt jedoch eine Kostenerstattung und damit den Prinzipien des Aufwandsersatzes verhaftet (Senatsbeschluss vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 15, 19 m. w. N.). Der Ansatz fiktiver und kalkulatorischer Kosten (im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise) ist ausgeschlossen (Habermann, in: PdK Schleswig-Holstein, KAG, § 8 Rn. 302 ). 2. Der fehlerhaft festgelegte Einheitssatz für die Teileinrichtung Straßenentwässerung kann nur durch den Satzungsgeber selbst, nicht aber durch dessen Verwaltung oder das Gericht korrigiert werden. a) Die Höhe des Einheitssatzes muss durch den Satzungsgeber in der Satzung selbst festgelegt werden (vgl. Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 8 Rn. 11; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 49; Habermann, in: PdK Schleswig-Holstein, KAG, § 8 Rn. 204 ). Anders als das Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge (§ 132 Nr. 2 BauGB) trifft das Kommunalabgabengesetz zwar keine ausdrücklich auf Einheitssätze im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen bezogene Regelung, dass diese in der Satzung festgelegt werden müssen. Dass dies der Fall ist, folgt aber aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung u. a. die Höhe der Abgabe angeben muss. Diese Pflicht greift ausweislich der Gesetzesbegründung immer dann, wenn eine Abgabe „nach festen Normen und Sätzen“ erhoben wird (vgl. LT-Drs. VI/920, S. 18), also zumindest auch bei der Festlegung von Einheitssätzen (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § Rn. 37 , der darin sogar den einzigen Anwendungsfall dieses Teils der Vorschrift sieht). Das entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Belastung durch die Abgabe für die Betroffenen voraussehbar, messbar und berechenbar zu machen (LT-Drs. VI/920, S. 18). Davon ausgehend sind die Regelungen über den Einheitssatz in § 4 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 7 StrABS nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des §139 BGB insgesamt als nichtig anzusehen. Denn wenn der Satzungsgeber die Höhe des Einheitssatzes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung selbst festlegen muss, kann dieser nicht im Nachhinein durch die Verwaltung oder das Gericht beliebig „korrigiert“ werden. Angesichts der Nichtigkeit der Regelung über die Höhe des Einheitssatzes in § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS verbleibt aber auch für die übrigen, den Einheitssatz betreffenden Regelungen kein objektiv sinnvoller Anwendungsbereich (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 111). Eine Beitragserhebung für die Teileinrichtung Straßenentwässerung ist allein auf ihrer Grundlage nicht möglich, denn ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Festsetzung der Höhe des Einheitssatzes in der Satzung selbst – wie dies durch § 4 Abs. 2 Satz 4 StrABS geschehen sollte – verlieren die verbleibenden Regelungen zum Einheitssatz (§ 4 Sätze 2, 3 und 5 bis 6 StrABS) ihre Kernregelung und sind damit insgesamt kein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelungswerk mehr, das der Satzungsgeber nicht ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (stRspr., vgl. zu diesen Voraussetzungen zuletzt: Senatsurteile vom 30. Januar 2019 – 2 LB 90/18 –, juris, Rn. 111 ff. und – 2 LB 92/18 –, juris Rn. 122 ff., jeweils m. w. N., sowie vom 15. August 2019 – 2 LB 6/19 –, juris Rn. 49). b) Eine ersatzweise Berechnung des beitragsfähigen Aufwands für die Straßenentwässerung durch den Senat auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten ist nicht möglich. Die Entscheidung über die Ermittlungsmethode obliegt allein dem Satzungsgeber. Im schleswig-holsteinischen Ausbaubeitragsrecht entsteht – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – dann, wenn es an einer satzungsmäßigen Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen fehlt oder festgesetzte Einheitssätze – aus welchen Gründen auch immer – unanwendbar sind, nicht kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen der Gemeinde die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 18; anders für das Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 – 8 C 41.84 –, juris Rn. 24; für die Übertragbarkeit in das dortige Ausbaubeitragsrecht OVG Münster, Beschluss vom 22. März 1996 – 5 B 3424/95 –, S. 6 ; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 13 Rn. 12; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 251 ; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 356 ). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass sich „u. a. aus der vom Gesetzgeber [in § 130 Abs. 1 BauGB] gewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden“ ergebe, dass die Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage den gesetzlichen Regelfall darstelle (BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 – 8 C 41.84 –, juris Rn. 24). Das gilt für § 8 Abs. 3 KAG jedoch nicht. Zunächst enthält dessen Wortlaut keine Reihenfolge, sondern eine Alternative („Der Aufwand ist nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen […] zu ermitteln.“ ). Darüber hinaus enthielte auch eine tatsächliche gesetzliche Reihenfolge nicht zwingend eine Priorisierung (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juni 2013 – 1 BvR 2952/08 –, juris Rn. 6, und vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 1304/13 –, juris Rn. 3). Schließlich ist auch der Gesetzesbegründung zum schleswig-holsteinischen Kommunalabgabengesetz keine Präferenz des Gesetzgebers zugunsten der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands nach den tatsächlichen Kosten entnehmen. Der Hinweis auf die erhebliche Erleichterung des Verwaltungsverfahrens durch die Verwendung von Einheitssätzen (LTDrs. VI/920, S. 29) deutet sogar eher in die andere Richtung. Sieht das Kommunalabgabengesetz jedoch keinen gesetzlichen Regelfall der Art der Aufwandsermittlung vor, so ist die Entscheidung darüber ausdrücklich in der jeweiligen Satzung zu treffen (a. A. Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 13 Rn. 12; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 251 ). Zur Wahrung der Rechtssicherheit und zum Schutze des Bürgers vor willkürlichen oder unerwarteten Belastungen müssen die wesentlichen Merkmale einer Abgabe durch eine Rechtsnorm mit allgemein verbindlicher Wirkung geregelt sein, damit die Belastung durch die Abgabe für die Betroffenen voraussehbar, messbar und berechenbar ist. Soweit keine besondere Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung besteht, ist diese normative Regelung durch Satzung zu treffen (vgl. LT-Drs. VI/920, S. 18). Die Entscheidung über die Methode der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands gehört zu diesen wesentlichen Merkmalen von Ausbaubeiträgen, weil es sich um eine grundlegende Systementscheidung mit potentiell weitreichenden Folgen für die individuelle Beitragshöhe handelt. Es kann der Beklagten vorliegend auch nicht unterstellt werden, dass sie mit der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 StrABS eine „Reserveregelung“ im Hinblick auf die Aufwandsermittlung für die Straßenentwässerung für den Fall getroffen hat, dass die Regelungen über den Einheitsbeitrag nichtig sind. Im Wortlaut der Satzung finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Entsprechende Willensbekundungen der zuständigen Organe sind nicht dokumentiert. Die grundlegende, durch Satzungsregelung getroffene Entscheidung der Beklagten für eine Abrechnung nach einem Einheitssatz für die Teileinrichtung Straßenentwässerung mit den damit verbundenen Vorteilen – gleichmäßige Risikoverteilung, Verwaltungsvereinfachung – würde durch eine „hilfsweise“ Berechnung anhand der tatsächlichen Kosten im Gegenteil konterkariert. Dass die Beklagte auch bei veränderter Sachlage an der Berechnung mittels Einheitssatz festhalten wollte, ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 Satz 7 StrABS, wonach bei einer Neukalkulation des Einheitssatzes durch die Entsorgungsbetriebe Lübeck die Satzung geändert wird. c) Die Straßenausbaubeitragssatzung ist nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen über den Einheitssatz insgesamt nichtig. Ohne diese Regelungen verbleibt ein objektiv sinnvoller Teil, weil nur der beitragsfähige Aufwand für die Teileinrichtung Straßenentwässerung nach einem Einheitssatz berechnet werden sollte. Der übrige beitragsfähige Aufwand soll und kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StrABS nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt werden. Dass es dem objektivierten mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, auch bei Nichtigkeit der Regelungen über den Einheitssatz an den übrigen Regelungen der Satzung festzuhalten, ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 52 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) davon auszugehen ist, dass sich die öffentliche Hand im Zweifel gesetzeskonform verhalten will (OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 24 A 3212/92 –, juris Rn. 14; VGH München, Urteil vom 28. September 2010 – 12 B 09.2955 –, juris Rn. 19 ; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 5 B 4.04 –, BeckRS 2004, 30988233 o.Rn. ; Senatsurteil vom 5. Dezember 2021 – 2 LB 3/21 –, NordÖR 2022, 141 ; s. a. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – VIII ZR 257/04 –, juris Rn. 21 m. w. N. ). Die Beklagte hätte zum Zeitpunkt des Erlasses der Straßenausbaubeitragssatzung im Jahr 2014 aber rechtswidrig gehandelt, wenn sie im Fall der Nichtigkeit des Einheitssatzes auch von der Erhebung von Beiträgen für den übrigen Aufwand abgesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt bestand in Schleswig-Holstein eine sich aus den Finanzmittelbeschaffungsgrundsätzen der Gemeindeordnung ergebende Pflicht, Straßenausbaubeiträge zu erheben und die Voraussetzungen hierfür durch den Erlass entsprechender Satzungen zu schaffen (vgl. LT-Drs. 19/150, S. 2; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 30 ; Habermann, in: PdK Schleswig-Holstein, KAG, § 8 Rn. 13 ; seit 2018 bestimmt § 76 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung, dass eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes nicht besteht). 3. Davon ausgehend berechnet sich der Betrag von 8.670,73 EUR wie folgt: Vom beitragsfähigen Gesamtaufwand (2.128.480,49 EUR) ist aufgrund der Nichtigkeit der Regelungen über den Einheitssatz der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen abzuziehen (77.590,80 EUR). Damit beträgt der beitragsfähige Gesamtaufwand 2.050.889,69 EUR EUR und der umlagefähige Aufwand (70 % des beitragsfähigen Aufwands) 1.435.622,78. Dieser ist durch die beitragspflichtige Gesamtfläche von 67.071,57 m² zu teilen, woraus sich ein Verteilungsfaktor von 21,4043414 ergibt. Multipliziert mit der beitragspflichtigen Fläche der Klägerin von 10.707,45 m² ergibt sich eine Beitragshöhe von 229.185,92 EUR, also 8.670,73 EUR weniger als der durch die Beklagte festgesetzte Beitrag von 237.856,65 EUR). IV. Die Ermittlung der (übrigen) tatsächlichen Kosten durch die Beklagte für die Ausbaumaßnahme ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin diese als fehlerhaft rügt, weil darin die „Flugkosten eines Geologen“ einbezogen worden seien, „und das anscheinend dreifach“, kann sie damit nicht durchdringen. Beitragsfähig sind alle tatsächlichen Aufwendungen, die durch die jeweilige Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. September 1998 – 15 A 7653/95 –, juris Rn. 55 m. w. N.). Kosten für zusätzliche, nicht unmittelbar im Plan vorgesehene Arbeitsvorgänge können beitragsfähig sein, wenn diese sich unmittelbar auf den Ausbau der Anlage beziehen und für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich sind (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 17). Der Gemeinde steht bei der Beurteilung der Frage, welche Aufwendungen erforderlich sind, grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1997 – 2 L 198/96 –, juris Rn. 36, und vom 26. Mai 1999 – 2 K 23/97 –, juris Rn. 59 m. w. N.). Dieser ist erst dann überschritten, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme selbst oder den Umfang, in dem sie durchgeführt wurde, rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 – 2 L 146/96 –, juris Rn. 5). Davon ausgehend war die Durchführung der Qualitätskontrolle am Produktionsort erforderlich. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass diese aufgrund von Vorerfahrungen notwendig erschien. Ebenso ist nachvollziehbar, dass eine wiederholte Anreise im Ergebnis günstiger war als eine dauerhafte Präsenz vor Ort. V. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG derjenige Bereich der Breiten Straße ist, in dem diese zwischen Kohlmarkt und Wahmstraße im Süden und Beckergrube und Pfaffenstraße im Norden eine Fußgängerzone ist (hierzu 1.). Der Markt und der Marienkirchhof gehören nicht zu dieser Einrichtung (hierzu 2.). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Einrichtung in diesem Sinne ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (zum Beispiel die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Das gilt auch dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme – wie hier – nur auf einen räumlichen Teil dieser Straßenausdehnung beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 38; Arndt, Straßenbaubeiträge, 2017, § 6 Rn. 11). Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen. So können z. B. platzartige Erweiterungen von einer Einrichtung eingeschlossen sein, eine Straße aber auch in zwei Einrichtungen teilen. Maßgeblich bleibt insoweit stets das äußere Erscheinungsbild der konkret zu beurteilenden Einrichtung (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 52, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Von zwei separaten Einrichtungen ist nur dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die eine Zäsur begründen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 42; Senatsbeschlüsse vom 11. April 2011 – 2 MB 10/11 –, juris Rn. 6, und vom 26. Oktober 2020 – 2 MB 9/20 –, juris Rn. 10). 1. Davon ausgehend erstreckt sich die öffentliche Einrichtung von der Kreuzung mit Kohlmarkt und Wahmstraße im Süden bis zur Kreuzung mit Beckergrube und Pfaffenstraße im Norden. An diesen Kreuzungen endet die Einrichtung schon aus Rechtsgründen, denn über diese Kreuzungen hinaus ist die Widmung nicht mehr auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Soweit Teile eines Straßenzuges unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen und deshalb zu unterschiedlichen Gemeinde- und Anliegeranteilen führen, sind sie ausbaubeitragsrechtlich als verschiedene Einrichtungen zu behandeln (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 28, und vom 8. Juli 2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 43), auch weil damit unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand verbunden sind (vgl. hier § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis Abs. 5 StrABS). Innerhalb dieser Ausdehnung erscheint die Breite Straße bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliche Einrichtung. Das hat der Ortstermin am 23. Februar 2022 ergeben. Die Kreuzung mit der Mengstraße und der Dr.-Julius-Leber-Straße begründet keine Zäsur. Der Kreuzungsbereich ist nicht so breit, dass von ihm eine trennende Wirkung ausgeht (Bilder 5 und 6). Die Dr.-Julius-Leber-Straße ist zudem selbst Fußgängerzone und die Mengstraße vermittelt an ihrem östlichen Ende durch die Verengung und den fließenden Übergang zum Grundstück der Marienkirche ebenfalls den Eindruck eines nicht vom Autoverkehr geprägten Bereichs. Schließlich setzt sich die Art des Straßenbelags – wenn auch in unterschiedlichen Erhaltungszuständen – über den Kreuzungsbereich hinweg fort. Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, die dazu führen könnten, dass die Breite Straße nicht auch über die Kreuzungen hinweg als einheitliche Einrichtung „Fußgängerzone“ wahrzunehmen wäre. Die Verbreiterung der Straße nördlich der Kreuzung und das Vorhandensein abweichenden Straßenmobiliars haben keinen solchen Effekt (Bild 8 und Bild 9 s. a. Bild 2 des Verwaltungsgerichts ). Abgesehen davon, dass der relativ schmale, zwischen Rathaus und Kanzleigebäude befindliche Durchgang die von diesen Gebäuden ausgehende Zäsurwirkung schon angesichts seiner eben diese Gebäude verbindenden „Überdachung“ nicht unterbrechen kann (Bild 1, Bild 11) ist der Marienkirchhof nicht „abhängig“ von der Breiten Straße. Er ist verkehrsmäßig auf die Straße Schüsselbuden ausgerichtet (Bild 2) und von dieser aus (besser) erreichbar. Für Fußgänger besteht außerdem ein dem Durchgang von der Breiten Straße mindestens gleichwertiger Zugang vom Markt aus (Bild 30). Schließlich weicht auch hier der Bodenbelag (Kopfsteinpflaster) von dem der Breiten Straße optisch deutlich ab. VI. Die beitragsrelevante Maßnahme ist in dem Bescheid der Beklagten auch hinreichend bestimmt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LVwG muss die Maßnahme, für die ein Ausbaubeitrag verlangt wird, aus dem Bescheid zweifelsfrei hervorgehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 59; Habermann, in: PdK SH, KAG, § 8 Rn. 68 ). Ausreichend bezeichnet ist die Maßnahme, wenn aus dem Beitragsbescheid erkennbar ist, auf welchem Lebenssachverhalt die Veranlagung beruht. Hierzu gehört in erster Linie die Angabe der Einrichtung, die von der Maßnahme betroffen ist (vgl. Habermann, a. a. O., Rn. 80). Dies ist notwendig, um für den Bürger erkennbar zu machen, was durch die mit dem Bescheid geforderte Abgabe abgegolten sein soll. Bei der Angabe der Maßnahme dürfen jedoch an die Bestimmtheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie ist (nur) insoweit erforderlich, als dadurch das Beitragsschuldverhältnis und der konkrete Lebenssachverhalt ausreichend gekennzeichnet und von anderen beitragsfähigen Maßnahmen oder weiteren Beitragserhebungen unterschieden werden können (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00 –, juris Rn. 11; Sauthoff, Abgabenverfahrensrecht und abgaberechtliche Nebenleistungen, 2017, § 13 Rn. 76). Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid enthaltene Bezeichnung „Baumaßnahme Erneuerung der Fußgängerzone der ‚Breiten Straße‘ hier: Abschnitt zwischen der ‚Sandstraße/Kohlmarkt/Wahmstraße‘ bis zur Querung der ‚Mengenstraße/Dr.-Julius-Leber-Straße‘“. Damit ist die Einrichtung, für deren Erneuerung der Beitrag erhoben wird, in ihrer Ausdehnung (siehe eben V.) hinreichend bestimmt bezeichnet. Es ist insbesondere aufgrund der Bezugnahme auf die „Fußgängerzone“ erkennbar, dass der nördliche Teil der Breiten Straße zwischen Beckergrube/Pfaffenstraße und Koberg – zutreffend – nicht als Teil der Einrichtung angesehen wird und dass die Maßnahme nur auf einen bestimmten Teil der Einrichtung bezogen war. Diesem Ergebnis steht die Bewertung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013 (9 B 52/12, juris Rn. 3) nicht entgegen. Deren Gegenstand war ein Vorauszahlungsbescheid, der die Baumaßnahme lediglich mit „Mitten in Lübeck – Ausbau der Breiten Straße“ und somit abweichend vom hier streitgegenständlichen Bescheid bezeichnete. VII. Die Beklagte hat auch das Abrechnungsgebiet zutreffend festgelegt. Weder das Grundstück der Marienkirche (hierzu 1.), noch die rückwärtigen Grundstücke am Markt (hierzu 2.) waren darin einzubeziehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen nach festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Das sind auch bei einem Teilstreckenausbau regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Hinterliegergrundstücke zu (stRspr., vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, und vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, juris Rn. 58; Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2017 – 2 LB 22/16 –, juris Rn. 51, und vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 28). 1. Das Grundstück der Marienkirche liegt nicht an der Breiten Straße an. Es ist durch den Gebäuderiegel Breite Straße 62 („Kanzleigebäude“) und die Fußgängerzone Marienkirchhof davon getrennt. Es ist aber auch kein Hinterliegergrundstück. Grundstücke, die von der ausgebauten Straße nicht über ein Anliegergrundstück, sondern über eine von der ausgebauten Straße abzweigende, eigenständige Verkehrsanlage erreichbar sind, sind keine Hinterliegergrundstücke (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 A 10697/08 –, juris Rn. 33; Thiem/Böttcher, KAG, § 8 Rn. 569 ). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten öffentlichen Einrichtung von diesen Grundstücken aus unterscheidet sich nicht von derjenigen durch die Allgemeinheit im Rahmen des Gemeingebrauchs, sodass es an einem Sondervorteil bzw. einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 28. Oktober 1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 29 f., und vom 9. Februar 2017 – 2 LB 22/16 –, juris Rn. 51; Senatsbeschluss vom 6. November 2008 – 2 LA 27/08 –, juris Rn. 6; Thiem/Böttcher, KAG, § 8a Rn. 21 ). Eine Beitragserhebung als Vorzugslast für diejenigen, die einen besonderen Vorteil von der gemeindlichen Einrichtung haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u. a. –, juris Rn. 53; Habermann, in: PdK SH, KAG, § 8 Rn. 1, § 8a Rn. 7 ; Thiem/Böttcher, KAG, § 8 Rn. 3, 7 m. w. N., 49 ), ist damit nicht gerechtfertigt. Auch würde der Begriff des Hinterliegergrundstücks uferlos, weil etwa sämtliche an aus einem einheitlichen Buchgrundstück bestehenden Querstraßen anliegenden Grundstücke als solche anzusehen und damit in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen wären. Dass dies auch vom Gesetzgeber im Rahmen von § 8 KAG nicht gewollt ist, zeigt die Regelung in § 8a KAG, die eine Sonderregelung für die (wiederkehrende) Beitragserhebung für die Verkehrsanlagen im gesamten Gemeindegebiet oder in einzelnen Teilen dieses Gebiets trifft. Auf die ergänzende Erreichbarkeit des Grundstücks von der Breiten Straße aus durch den Durchgang in der Mitte des Kanzleigebäudes (Bilder 4 und 10) kommt es schon deshalb nicht an. Außerdem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Zugang zugunsten des Grundstücks der Marienkirche in irgendeiner Form rechtlich gesichert wäre. 2. Auch die rückwärtigen Grundstücke am Markt liegen weder an der Breiten Straße an, noch sind sie als Hinterliegergrundstücke zu qualifizieren. Sie werden von der Breiten Straße zunächst durch den als Fußgängerzone gewidmeten Markt bzw. die Straße Kohlmarkt und dann durch das Grundstück des Rathauses getrennt. Auf die Möglichkeit, den öffentlichen Platz „Markt“ von der Breiten Straße aus durch die Rathausarkaden zu betreten und darauf, ob diese Zugangsmöglichkeit in irgendeiner Form rechtlich gesichert ist, kommt es insoweit deshalb ebenfalls nicht an. VIII. Hinsichtlich der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hat die Klägerin be-anstandet, dass für ihr Grundstück bei der Berechnung fünf Vollgeschosse zugrunde gelegt worden seien. Das ist jedoch zutreffend geschehen. Der das Grundstück der Klägerin erfassende Bebauungsplan („01.08.00 – Schrangen –“, Blatt 103 der Beiakte D) enthält für dieses Grundstück die zeichnerische Festsetzung eines Schnitts. Dieser enthält auf der Seite der Breiten Straße sechs Geschosse, von denen die Beklagte eines unberücksichtigt gelassen hat. Als gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss hat es nicht über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m und ist somit kein Vollgeschoss (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 der Landesbauordnung). Anderes ergibt sich auch nicht aus einer möglicherweise abweichenden Berechnung in einem Vorauszahlungsbescheid. Selbst einem bestandskräftigen Vorauszahlungsbescheid kommt keine Bindungswirkung hinsichtlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zu. Das folgt aus dem Wesen der Vorauszahlung und ihrem Verhältnis zur endgültigen Beitragspflicht, wie sie in § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG und § 8 Abs. 5 Satz 5 KAG geregelt sind. Danach handelt es sich bei der Vorauszahlung um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist. Das schließt eine Bindung der Gemeinde an Teile der Begründung eines Vorauszahlungsbescheids aus (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 5 S 24.17 – juris Rn. 8 ). IX. Die Beitragsforderung ist auch weder verjährt noch verwirkt. Wie sich aus den obigen Ausführungen unter I. ergibt, ist die sachliche Beitragspflicht erst am 22. Januar 2015 entstanden. Die Frist für den Eintritt der Festsetzungsverjährung endete damit erst mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Klägerin wurde der Festsetzungsbescheid im Jahr 2017 – also innerhalb der Festsetzungsfrist – bekanntgegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Festsetzung von Abgaben nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Festsetzungsfrist beträgt nach § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 KAG vier Jahre und beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist. Für eine Verwirkung ist nichts ersichtlich. Dass die Beklagte von einer (erneuten) Festsetzung von Vorauszahlungen abgesehen hat, gibt dafür nichts her. Die Forderung einer Vorauszahlung steht im Ermessen der Gemeinde (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG: „kann“; s. a. Habermann, in: PdK SH, KAG § 8 Rn. 364 ). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist bei einer festgesetzten Gebühr von 237.856,65 EUR hinsichtlich eines Betrags von 8.670,73 EUR und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen. Diese Summe entspricht ca. 3,6 % der Klageforderung und liegt damit deutlich unter der dafür im Allgemeinen angenommenen Grenze von 10 % (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 – 7 A 8.09 –, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 15. Dezember 2021 – 2 LB 3/21 –, juris Rn. 94 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 16 E 222713 –, juris Rn. 3; VGH München, Urteil vom 24. Juli 2018 – 3 BV 15.1805 –, juris Rn. 51; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020, § 155 Rn. 12; Hartung/Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, § 155 Rn. 4 ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten, mit dem gegenüber der Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks in der Breiten Straße in Lübeck ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 237.856,65 EUR festgesetzt wurde. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin eines Buchgrundstücks (Flurstück …) mit der postalischen Anschrift Breite Straße … in Lübeck. Das Grundstück grenzt im Norden an die Dr.-Julius-Leber-Straße, im Osten an die Königstraße, im Süden an die Straße Schrangen und im Westen an die Breite Straße. Aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft der Beklagten aus dem Jahr 2007 wurde unter der Bezeichnung „Mitten in Lübeck“ der Ausbau von auf der Altstadtinsel gelegenen öffentlichen Verkehrsanlagen betrieben. Der vierte Bauabschnitt betraf die Fußgängerzone Breite Straße. Die seit dem zwölften Jahrhundert bestehende Breite Straße war zuletzt 1974 saniert worden. Vom Kohlmarkt bis zur Beckergrube war sie mit Verfügung vom 26. September 1977 unter Beschränkung der Widmung auf den Fußgängerverkehr eingezogen worden. Die Beklagte erneuerte ab 2011 den Straßenbelag der Breiten Straße einschließlich des Unterbaus sowie die Straßenbeleuchtung und pflanzte Straßenbäume. Darüber hinaus wurde die mehr als 100 Jahre alte Mischwasserkanalisation auf ein Trennsystem mit einer getrennten Schmutz- und Regenwasserableitung umgestellt. Ausweislich des Detaillageplans Nr. 4.5.4.3, der Bestandteil des Leistungsverzeichnisses war, war im Bereich der Rathausarkaden eine Pflasterung direkt bis an die Pfeiler des Rathauses (Anpflasterung) vorgesehen. Die Bauarbeiten wurden in dem Teilbereich Kohlmarkt bis Hüxstraße am 30. November 2011 abgenommen. Die restlichen Arbeiten wurden mit Ausnahme der Anpflasterungsarbeiten im Bereich der Rathausarkaden am 22. August 2012 abgenommen. Diese sollten aufgrund von Verzögerungen bei Bauarbeiten am Rathaus selbst und der Durchführung von Großveranstaltungen in der Innenstadt zu einem späteren Zeitpunkt nicht vom ursprünglichen Auftragnehmer der übrigen Arbeiten, sondern von einer anderen Firma ausgeführt werden. Die Fläche wurde zunächst provisorisch asphaltiert. Die Anpflasterungsarbeiten an den Rathausarkaden endeten am 30. Dezember 2014. Die Abnahme erfolgte am 22. Januar 2015. Mit Beschluss vom 27. November 2014 erließ die Bürgerschaft der Beklagten eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck, die am 9. Dezember 2014 in Kraft trat. Gegenüber der Vorgängersatzung wurde etwa der von den Beitragspflichtigen zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand für Fußgängerzonen von 60 % auf 70 % erhöht und die Eckgrundstücksregelung gestrichen. Nach dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Davon ausgenommen ist der beitragsfähige Aufwand für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Dieser wird nach einem Einheitssatz ermittelt, der pro laufendem Meter Leitung 840 EUR (unter der Vorgängersatzung 260 EUR) beträgt. Hierfür hatte die Beklagte die Kosten der Straßenentwässerung für die 30 in ihrem Stadtgebiet in den Jahren 2005-2009 abschließend fertiggestellten Baumaßnahmen ermittelt. Dabei berücksichtigte sie auch Kosten für Hausanschlussleitungen. Nachdem die Beklagte das Abrechnungsgebiet unter Einbeziehung aller Grundstücksanlieger der Fußgängerzone Breite Straße (Breite Straße 36a-72, Breite Straße 25-99, Königstraße 78-74, Hüxstraße 2-18, 1-9 und 13 sowie Fleischhauerstraße 1-11 und 2) wie folgt bestimmt hatte: setzte sie mit Bescheid vom 10. August 2017, bei der Klägerin am 16. Oktober 2017 eingegangen, dieser gegenüber einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 237.856,65 EUR fest. Hierin hieß es: Mit dem Abschluss der Baumaßnahme „Erneuerung der Fußgängerzone der ‚Breiten Straße‘“, „hier: im Abschnitt zwischen Sandstraße/Kohlmarkt/Wahmstraße bis zur Querung Mengstraße/Dr.-Julius-Leber-Straße“, sei die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin entstanden. Die Fußgängerzone sei abgängig, also technisch verschlissen gewesen. Der umlagefähige Aufwand von ca. 1,5 Millionen EUR sei auf die Grundbuchgrundstücke zu verteilen, denen durch die Maßnahme ein Vorteil im Sinne des Kommunalabgabengesetzes vermittelt werde. Im Abschnitt der Breiten Straße zwischen Sandstraße und der Einmündung Beckergrube/Pfaffenstraße handele es sich um eine Fußgängerzone, die eine einheitliche Einrichtung darstelle. Deshalb seien alle Grundstücksanlieger der Fußgängerzone Breite Straße in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Die Grundstücke lägen in den jeweiligen Geltungsbereichen zweier Bebauungspläne, sodass nach der Straßenausbaubeitragssatzung die volle Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei. Im Bebauungsplan „01.08.00 – Schrangen“ (der das Grundstück der Klägerin erfasst) seien Vollgeschosse ausgewiesen. Für diese Flächen seien vier bzw. fünf Vollgeschosse bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Beitrags für das Grundstück der Klägerin setzte die Beklagte fünf Vollgeschosse an. Am 8. November 2017 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die beitragsfähige Maßnahme nicht hinreichend bestimmt bezeichnet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe schon in seinem Beschluss vom 22 Januar 2013 (– 9 B 52/12 –) die mangelnde hinreichende Bestimmtheit einer Baumaßnahme „Mitten in Lübeck – Ausbau der Breiten Straße“, die in den Vorauszahlungsbescheiden enthalten gewesen sei, bemängelt. Auch sei die Beitragsforderung verjährt. Die sachliche Beitragspflicht sei nicht erst 2015 entstanden, sondern mit der Abnahme der Fertigstellungspflege für die Baumpflanzungen am 22. August 2012. Zu diesem Zeitpunkt sei der gesamte 4. Bauabschnitt abgenommen worden. Die Schlussrechnung stamme vom 12. Dezember 2012. Für die Anpflasterung sei ein erneuter Zuschlag erteilt worden. Dass die Durchführung der Anpflasterung durch Sanierungsarbeiten am Rathaus zunächst verhindert worden sei, könne nicht dazu führen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hinausgezögert werde. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die Beitragspflicht trotzdem vor dem Inkrafttreten der von der Beklagten zugrunde gelegten Straßenausbaubeitragssatzung vom 9. Dezember 2014 entstanden. Die beauftragte Firma habe den 30. Juni 2014 als Baubeginn zugesagt sowie eine Bauzeit von drei Wochen angesetzt. Es erschließe sich nicht, warum eine Abnahme dann erst im Januar 2015 erfolgt sein solle. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Abnahme gezielt verzögert worden sei, um eine Abrechnung nach der neuen Satzung zu ermöglichen. Auch sei die Festlegung des Abrechnungsgebiets fehlerhaft. Für das Grundstück der Marienkirche bestehe eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, weil es ohne Weiteres von der Breiten Straße betreten werden könne. Vergleichbares gelte für das Flurstück 67 (Peek & Cloppenburg, Markt 1). Hier liege die vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit in der fußläufigen Verbindung über den Marktplatz. Marktplatz und Breite Straße bildeten bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit, sodass die Erschließungswirkung bis zum Flurstück 67 reiche. Schließlich seien im Vorausleistungsbescheid und bei anderen Grundstücken vier Vollgeschosse zugrunde gelegt worden. Das müsse auch für die Beitragsberechnung gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, erst im Veranlagungsbescheid müsse die Bestimmtheit der Baumaßnahme sichergestellt sein. Das sei hier angesichts der Beschreibung im Bescheid der Fall. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt des Vorauszahlungsbescheids und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei noch nicht absehbar gewesen, welche Abnahme(n) bereits erfolgt sei und welche noch erfolgen würde(n). Dass die Abnahme der Anpflasterung erst am 22. Januar 2015 erfolgt sei, erkläre sich durch Verzögerungen im Baugeschehen. Unter anderem wegen der hohen Frequentierung der Breiten Straße habe die Anpflasterung erst im September 2014 begonnen und Ende Dezember 2014 beendet werden können. Zum Zeitpunkt der Abnahme im Januar 2015 habe dann bereits die neue Straßenausbaubeitragssatzung vom 9. Dezember 2014 gegolten. Das Grundstück der Marienkirche grenze nicht an die Breite Straße. Es werde durch die Straße Marienkirchhof und das Gebäude Breite Straße 62 („Kanzleigebäude“) von der Fußgängerzone getrennt und sei deshalb nicht in das Abrechnungsgebiet aufzunehmen gewesen. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit hätten in erster Linie Anliegergrundstücke. In dem Bebauungsplan „01.08.00 – Schrangen“ seien keine Vollgeschosse, sondern maximale First- und Traufhöhen festgelegt worden. Diese seien jedoch zu vernachlässigen, weil für das Haus der Beklagten im Bebauungsplan zusätzlich ein Schnitt festgesetzt worden sei. Ausgehend von der höchstzulässigen Gebäudehöhe und dem Zugang von der Breiten Straße seien hier fünf Geschosse zu berücksichtigen. Das oberste sechste Geschoss erreiche nicht die Vorgaben der Landesbauordnung, wonach die vorgegebene Deckenhöhe von 2,30 m auf drei Vierteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses erreicht werden müsse. Am 23. Juli 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anpflasterung der Rathausarkaden nicht mehr zu der mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Maßnahme gehöre. Verzögerungen bei anderen Bauarbeiten dürften nicht dazu führen, dass sich das Fertigstellungsende der abgerechneten Maßnahme verschiebe, bis eine nicht mit der abgerechneten Maßnahme zusammenhängende Baumaßnahme abgeschlossen sei. Sie, die Klägerin, müsse so behandelt werden, als ob die Pflasterung im Jahr 2012 erfolgt sei. Mit der Entscheidung, die Anpflasterung der Rathausarkaden nicht mehr von der die übrigen Aufgaben ausführenden Firma … vornehmen zu lassen, habe die Beklagte zugleich entschieden, dass mit Abschluss der von der Firma … ausgeführten Arbeiten das Bauprogramm verwirklicht worden sei. Damit stelle die Abnahme dieser Arbeiten die Abnahme der letzten nach dem Bauprogramm erforderlichen Arbeiten dar. Ausweislich des Lageplans zum Abrechnungsgebiet grenze das Flurstück 33/7 (Marienkirchhof) sowohl unmittelbar an die Marienkirche an als auch an die Breite Straße. Jedenfalls sei der Marienkirchhof als unselbstständige Einrichtung anzusehen, weshalb auch das Grundstück der Marienkirche mit zu veranlagen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2017 über die Veranlagung zu einem Straßenausbaubeitrag in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids bezogen. Die sachliche Beitragspflicht sei mit Abnahme der letzten nach dem Bauprogramm erforderlichen Arbeiten entstanden. Das Bauprogramm ergebe sich vorliegend aus dem Vergabebeschluss in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis der Ausschreibung der Baumaßnahmen. Bestandteil der zur Vergabe führenden Ausschreibung der Tiefbauarbeiten sei auch die Anpflasterung der Rathausarkaden gewesen. Eine Änderung dieses Bauprogramms sei nur durch dasselbe Gremium und in derselben Weise möglich gewesen, wie es aufgestellt worden sei. Eine solche Änderung sei jedoch nicht erfolgt. Auf die im Widerspruchsbescheid geschilderten Gründe für die Verzögerung komme es im Grunde genommen nicht an. Für die Frage, ob das Bauprogramm verwirklicht worden sei, komme es allein auf die Tatsache des Abschlusses der zu seiner Umsetzung notwendigen Arbeiten an. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 9. Kammer, Einzelrichterin – hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage mit Urteil vom 10. September 2020, der Klägerin am 29. September 2020 zugestellt, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anzuwenden sei die Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2014, weil diese zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits in Kraft getreten gewesen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei erst mit der Abnahme der Pflasterungsarbeiten im Bereich der Rathausarkaden am 22. Januar 2015 entstanden. Erst damit sei das aus den Vergabebeschlüssen ersichtliche Bauprogramm vollständig verwirklicht worden. Eine Änderung des Bauprogramms sei mit der Vergabe der Pflasterungsarbeiten an eine andere Firma nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt gewesen. Die Gründe dafür und für die Verzögerungen habe die Beklagte plausibel dargelegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung bestünden nicht. Das Zitiergebot des Landesverwaltungsgesetzes sei nicht dadurch verletzt, dass in der Präambel der Satzung Normen der Gemeindeordnung und des Kommunalabgabengesetzes insgesamt und nicht absatzgenau zitiert würden. Die Satzung sei auch nicht deshalb nichtig, weil die darin enthaltene Regelung über die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten für den Einbau einer Regenwasserleitung nach einem Einheitssatz nichtig sei. Das habe nur zur Folge, dass der Aufwand auch insoweit nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln sei. Die Ermittlung des Aufwandes nach Einheitssätzen sei zwar nach dem Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig. Der von der Beklagten festgesetzte Einheitssatz sei jedoch fehlerhaft ermittelt worden, was zur Unanwendbarkeit dieser Regelung führe. Diese Fehlerhaftigkeit ergebe sich nicht schon daraus, dass die Kalkulation der Bürgerschaft der Beklagten beim Beschluss über die Satzung nicht vorgelegen habe. Es habe sich nicht um eine sogenannte kalkulatorische Leitentscheidung gehandelt, Ermessensspielräume hätten nicht bestanden. Es könne offenbleiben, ob tatsächlich die Kosten zugrunde gelegt worden sein, die üblicherweise für vergleichbare Einrichtungen aufzuwenden seien. Dagegen sprächen jedoch die erheblichen Unterschiede, die sich nach der Kalkulation je Meter Leitungslänge ergeben hätten und die von 322 EUR pro Meter bis zu 3439,04 EUR pro Meter reichten. Die Kalkulation sei jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte mit den Kosten für die Grundstücksanschlüsse solche Kosten einbezogen habe, die nicht zu denjenigen der Straßenentwässerung gehörten. Die Anschlusskanäle vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehörten zwar, worauf die Beklagte abstelle, zur öffentlichen Einrichtung, sie dienten jedoch nicht der Entwässerung der Straße. Dies führe zur Unwirksamkeit der Regelung zum Einheitssatz insgesamt. Der durch Satzung festgesetzte Betrag könne nicht durch eine Neuberechnung des Gerichts reduziert werden. Der Fehler sei nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beitragssatz ohnehin auf kalkulatorischen Ansätzen beruhe. Die von der Beklagten dazu zitierte Literatur beziehe sich auf Anschlussbeiträge. Der Aufwand bei Straßenbaumaßnahmen sei demgegenüber regelmäßig nach den tatsächlich entstandenen Kosten für abgeschlossene Maßnahmen zu ermitteln. Auch die Berechnung nach Einheitssätzen stelle keine Kalkulation, sondern eine Abrechnung nach pauschalierten tatsächlichen Kosten dar. Deshalb sei ein Einheitssatz, der methodisch unrichtig nicht beitragsfähige Kosten einbeziehe, unwirksam, ohne dass es darauf ankomme, wie sich dieser Fehler im Einzelfall auswirke. Die Unwirksamkeit des Einheitssatzes führe jedoch nicht dazu, dass der Aufwand für die Straßenentwässerung nicht abrechenbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Einheitssätzen sei bei Unanwendbarkeit eines in der Satzung festgesetzten Einheitssatzes die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen, vielmehr sei auf die tatsächlich entstandenen Kosten zurückzugreifen. Diese Rechtsprechung könne ohne weiteres auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragen werden. Die einschlägigen Vorschriften im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht seien wortgleich. Strukturelle Unterschiede hinsichtlich der Aufwandsermittlung seien nicht ersichtlich. Gesetzlicher Regelfall sei die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten. Entscheide sich die Gemeinde dafür, den beitragsfähigen Aufwand nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, sei es deshalb nicht erforderlich, dies ausdrücklich in die Satzung aufzunehmen. Eine ausdrückliche Regelung sei nur bei der Abrechnung nach Einheitssätzen erforderlich. Entfalle diese Regelung, bleibe es bei der Abrechnung nach tatsächlichen Kosten. Dies trage dem Grundsatz des Beitragsrechts Rechnung, dass entstandene umlagefähige Aufwendungen über Beiträge vollständig refinanziert werden sollten. Darüber hinaus entspreche es dem mutmaßlichen Willen der Gemeinden, dass diese den Entwässerungsaufwand nach tatsächlichen Kosten refinanzieren wollten, falls die Abrechnung nach Einheitssätzen unzulässig sei. Dafür spreche auch die Satzungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1, wonach der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Diese Regelung gelte dem Wortlaut nach für alle Teileinrichtungen. Satz 2 und Satz 3 enthielten dann ausdrücklich eine Ausnahme für die Straßenentwässerung als Anteil für den Einbau einer Regenwasserleitung. Falle diese Ausnahme weg, bleibe es für alle Teileinrichtungen bei der Grundregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lägen vor. Öffentliche Einrichtung sei hier die Breite Straße zwischen Kohlmarkt und der Kreuzung Beckergrube/Pfaffenstraße. Die Kreuzung mit der Mengstraße und Dr.-Julius-Leber-Straße stelle keine Zäsur dar. Dominante Straße sei eindeutig die Breite Straße mit ihrer durchgehenden Granitpflasterung. Die beiden einmündenden Straßen, die Kopfsteinpflaster bzw. Asphalt aufwiesen, endeten optisch als Sackgassen an der Fußgängerzone. Insgesamt ergebe sich trotz insbesondere unterschiedlicher Breiten im Verlauf der Breiten Straße der Eindruck einer einheitlichen Fußgängerzone. Jenseits der Beckergrube liege schon aus rechtlichen Gründen eine neue Einrichtung vor. Ab dieser Stelle sei die Breite Straße befahrbar. Hinsichtlich aller Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung liege eine beitragspflichtige Erneuerung vor. Die übliche Nutzungsdauer aller Teileinrichtungen sei seit langem abgelaufen gewesen, was die Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Die tatsächliche Abgängigkeit jedenfalls des Straßenbelages ergebe sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern. Die Mischkanalisation in dem erneuerten Bereich sei über 100 Jahre alt gewesen. Den für die durchgeführten Maßnahmen entstandenen beitragsfähigen Aufwand habe die Beklagte mit insgesamt 2.128.480,49 EUR angegeben. Dabei sei der nach den tatsächlichen Kosten ermittelte Aufwand für die Fahrbahn von 1.989.373,80 EUR und die Beleuchtung von 63.525,89 EUR unstreitig. Nach den Berechnungen der Beklagten, gegen die Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich seien, seien die tatsächlichen Kosten der Entwässerung höher als der durch den Einheitssatz ermittelte Betrag. Der beitragsfähige Aufwand betrage damit insgesamt 2.166.359,37 EUR. Die Festlegung des Anliegeranteils von 70 % für Fußgängerzonen sei nicht zu beanstanden. Damit belaufe sich der umlagefähige Aufwand auf 1.516.451,56 EUR. Die am Markt belegenen Grundstücke seien nicht in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen zu gewesen. Sie lägen nicht an der Breiten Straße an. Der Markt sei auch nicht als unselbstständiger Teil der Breiten Straße anzusehen. Er werde durch die Rathausarkaden deutlich von der Breiten Straße abgegrenzt und stelle sich nach Größe und Funktion augenfällig als eigene Einrichtung dar. Das Grundstück der Marienkirche, das identisch mit der Grundfläche der Kirche sei, gehöre nicht zu den Anliegergrundstücken. Der Marienkirchhof sei kein unselbstständiges Anhängsel der Breiten Straße, sondern eine eigenständige, dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Einrichtung. Im Osten grenze das Grundstück der Marienkirche ebenfalls nicht an die Breite Straße, sondern an das Grundstück des Kanzleigebäudes an. Weitere Bedenken gegen den Zuschnitt des Abrechnungsgebiets und die Bewertung der einzelnen Grundstücke seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Zugrundelegung von fünf Vollgeschossen für das Gebäude der Klägerin folge den Vorgaben im Bebauungsplan. Der sich für das Grundstück der Klägerin mit einer Beitragsfläche von 10.707,45 m² unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten für die Straßenentwässerung ergebende Beitrag von 242.089,60 EUR sei höher als der festgesetzte Betrag von 237.856,65 EUR. Deshalb sei die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Einhaltung des Zitiergebots und der Frage, welche Folge ein unwirksamer Einheitssatz habe, grundsätzliche Bedeutung habe. Am 27. Oktober 2020 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Anpflasterung der Rathausarkaden nicht mehr der abgerechneten Baumaßnahme zuzurechnen sei. Der beitragsfähige Aufwand für den 4. Bauabschnitt habe gut 2,1 Millionen EUR betragen, der Auftrag für die Anpflasterungsarbeiten habe ein Auftragsvolumen von 29.000 EUR gehabt. Die Verzögerung sei nicht auf den Ausbau der Breiten Straße zurückzuführen, sondern auf denkmalpflegerische Probleme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kellerschächte des Rathauses. Das führe zu einem Systemwechsel dahingehend, dass die restlichen Arbeiten der Sanierung der Rathausarkaden zuzurechnen seien, nicht jedoch der beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme. Im Zusammenhang mit den Anpflasterungsarbeiten seien auch nicht beitragsfähige Bauleistungen erbracht worden. Auch das belege, dass die Anpflasterung der Rathausarkaden nicht dem Ausbau der Breiten Straße zuzurechnen sei. Selbst wenn die Kosten der Pflasterung zum umlagefähigen Aufwand zu zählen seien, sei für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gleichwohl auf die Abnahme am 22. August 2012 abzustellen. Die Abnahme der Pflasterungen erst im Jahr 2015 sei aufgrund sachfremder Erwägungen – der Rücksichtnahme auf anderweitige Bauarbeiten – erfolgt. Die Beitragspflichtigen hätten zudem aufgrund der Feststellungen im Verfahren 9 B 52/12 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und des nachfolgenden Verhaltens der Beklagten, die keine erneuten Vorauszahlungsbescheide erlassen habe, darauf schließen können, dass auch die Beklagte vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgegangen sei, da der Erlass eines Vorauszahlungsbescheids unzulässig sei, wenn die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei. Hierfür spreche zudem das Abnahmeprotokoll. Dort sei aufgeführt, dass es sich um eine vollständige Leistungsabnahme der Straßen- und Tiefbauarbeiten handele und zwar der Vergabeauftragsnummer 2 der Baumaßnahme „Mitten in Lübeck, 4. BA Breite Straße“. Auch in einem Schreiben vom 14. Dezember 2012 gehe die Beklagte davon aus, dass die vollständige Abnahme der Arbeiten des 4. Bauabschnitts am 22. August 2012 erfolgt sei. Die Festsetzungsverjährung habe nach Abnahme der Fertigstellungspflege der Baumpflanzungen im Oktober 2012 am 31. Dezember 2016 geendet, nicht wie von der Beklagten in einem Vermerk vom 14. Juli 2017 angenommen am 31. Dezember 2018 oder jedenfalls am 31. Dezember 2017. Die Abrechnung nach der Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2014 sei unbillig, weil diese deutlich weniger anliegerfreundlich sei als die Vorgängerfassung. Dadurch habe sich der Beitrag für die Klägerin um mehr als 10 % erhöht. Weil dies nur auf die Verzögerung der geringfügigen Anpflasterungsarbeiten und die Rücksichtnahme auf private Dritte zurückzuführen sei, könne sich das nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen auswirken. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb beitragsfähige Baukosten auch Flugkosten eines Geologen beinhalteten und das anscheinend dreifach. Da die importierten Natursteinplatten vor Ort von Sachverständigen begutachtet worden seien, sei der Einsatz eines Geologen, der irgendwo habe hinfliegen müssen, nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Satzung der Beklagten hinsichtlich der Regelung des Einheitssatzes nichtig, damit unvollständig und somit insgesamt nichtig. Es handele sich um ein miteinander zusammenhängendes Gefüge von Regelungen, bei denen nicht die eine ohne die andere gedacht werden könne. Keinesfalls könne ersatzweise auf die tatsächlichen Kosten zurückgegriffen werden. Der Wille der Beklagten, die Beitragspflichtigen im Stadtgebiet hinsichtlich der Straßenentwässerung gleichmäßig zu behandeln, könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei Unwirksamkeit des Einheitssatzes die Beitragspflichtigen zu den tatsächlichen Kosten herangezogen würden. Es handele sich um eine Entscheidung, die dem Satzungsgeber obliege. Diese Entscheidungshoheit könne nicht dadurch ausgehebelt werden, dass die Gerichte nun die Beiträge nach tatsächlich entstandenen Kosten nachrechneten. Dies führe zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen. Im Übrigen seien auch die am Markt und am Marienkirchhof gelegenen Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit einzubeziehen. Für den Markt folge das auch daraus, dass er wie die Breite Straße zur Ausrichtung des Weihnachtsmarkts genutzt werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer, Einzelrichterin – vom 10. September 2020 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass es sachwidrig und unwirtschaftlich gewesen wäre, die Pflasterung an den Rathausarkaden wie geplant im Jahr 2012 durchzuführen und kurze Zeit danach die Flächen wieder aufzureißen. Die Rücksichtnahme auf Bauarbeiten an anliegenden Gebäuden sei ebenso nichts Ungewöhnliches wie Verzögerungen bei Arbeiten an historischen Straßen, die von historischen Gebäuden gesäumt würden. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Beitragsanspruchs lägen nicht vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, erneute Vorauszahlungsbescheide zu erlassen. Mögliche subjektive Vorstellungen über den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht seien im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen irrelevant. Eine Unbilligkeit der Beitragserhebung ergebe sich nicht bereits daraus, dass nach der aktuellen Ausbaubeitragssatzung ein höherer Betrag zu zahlen sei als nach der vergangenen. Aus einer unterstellten Nichtigkeit der Regelungen über den Einheitssatz folge nicht die Gesamtnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung. Anhaltspunkte dafür, dass die gesamte Satzung mit dem Einheitssatz stehen und fallen solle, seien schon wegen der zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung geltenden Abgabenerhebungspflicht nicht zu erkennen. Schon daraus könne geschlossen werden, dass bei Ausfall einzelner Satzungsbestimmungen der übrige Regelungsgehalt der Straßenausbaubeitragssatzung nicht hinfällig werden solle. Das Abrechnungsgebiet sei richtig gebildet worden. Die Breite Straße sei eine lang gezogene Fußgängerzone, deren Breite zwischen ca. 10 und ca. 20 m betrage. Beim Markt handele es sich demgegenüber um eine nahezu quadratische Fläche von etwa 60 × 80 m, die von Gebäuden umstanden werde. Von der Breiten Straße sei sie durch Gebäude aus neuerer Zeit und das historische Rathaus abgegrenzt. In dessen unterem Bereich befänden sich zwar Arkaden, die auch dem Fußgängerverkehr gewidmet seien und einen Durchgang von der Breiten Straße zum Markt ermöglichten. Dennoch grenze das Rathaus beide Einrichtungen voneinander ab. Warum der Marienkirchhof ein unselbstständiges Anhängsel der Breiten Straße sein solle, sei nicht erkennbar. Die einzige Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen zum Marienkirchhof bestehe von der Straße Schüsselbuden aus. Zu Fuß sei er nicht nur von der Breiten Straße, sondern auch über die Arkaden des Kanzleigebäudes zur Mengstraße, durch die Gasse Weiter Krambuden und durch den Durchgang im Gebäude Markt 16 erreichbar. Zudem unterscheide sich die Oberflächengestaltung von der Breiten Straße. Die von der Klägerin beanstandeten Kosten für einen Geologen seien erforderlich gewesen. Bei vorangegangenen Maßnahmen habe es Qualitätsprobleme mit dem dort verbauten chinesischen Granitmaterial gegeben. Deshalb habe die Qualitätskontrolle durch eine Qualitätsüberwachung bereits beim Abbau des Natursteinmaterials im Produktionsland verbessert werden sollen. Es sei wirtschaftlicher gewesen, den Geologen nicht die ganze Zeit vor Ort zu belassen. Eine Entdeckung von Mängeln erst nach Lieferung würde das Risiko großer zeitlicher Verzögerungen beinhaltet haben.