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Beschluss

3 B 78/20

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zu den Anforderungen der asyl- und flüchtlingsrechtsrelevanten sowie abschiebe-schutzrechtlichen medizinischen Versorgung in der Russische Föderation; zu den Anforderungen medizinischer Unterlagen. (Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen der asyl- und flüchtlingsrechtsrelevanten sowie abschiebe-schutzrechtlichen medizinischen Versorgung in der Russische Föderation; zu den Anforderungen medizinischer Unterlagen. (Rn.9) Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 05.02.2020 (3 B 58/20 MD) hat keinen Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (3 A 57/20 MD) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.01.2020 abgelehnt. 1.) Das Gericht ist dabei der rechtlichen Argumentation des Bundesamtes zur Ablehnung der Anträge der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet gefolgt. Die Antragstellerin begründet ihren Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO damit, dass ihr aufgrund ihrer Erkrankung im Falle einer Rücküberstellung in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des Artikels 3 EMRK i.V.m. Art. 4.GrCh. drohe. Zwar bestehe in Russland die grundsätzliche Möglichkeit einer medizinischen Behandlung. Allerdings sei die Antragstellerin alleinstehend, in einem fortgeschrittenen Alter und es könne wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Arbeitsstelle finden würde. Die Antragstellerin legt dazu eine psychologische Stellungnahme der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (MediCare ZASt A-Stadt) vom 06.02.2020 vor, in der es heißt: „Frau A. schildert, dass er 29-jähriger Sohn wiederkehrend unter Bewusstlosigkeitsanfällen leidet. Er war vor Dezember 2018 bis April 2019 im Krankenhaus in L.. Es wurde Epilepsie und/oder ein Hämatom im Gehirn festgestellt und er musste wieder laufen und essen lernen. Ihr Sohn hat 2 Kinder die er jetzt nicht mehr sehen kann, da er eine Woche nach dem er aus dem Krankenhaus entlassen wurde, von seiner Frau aus der Wohnung verwiesen wurde. Zudem benötigt er eine Herz OP. Frau G. hat eine Schwester und einen Neffen, welche in B. leben. Der Neffe ist der gesetzliche Betreuer Ihres Sohnes, ist jedoch in B. beruflich eingebunden. Frau G. macht sich große Sorgen um ihren Sohn. Sie leidet unter ständigem weinen, Kopfschmerzen, Schlafproblemen, einer niedergeschlagenen und Schwindelgefühlen. Sie hat zudem Herzrasen, weshalb sie in Russland eine Erkrankung diagnostiziert wurde. Die Herztropfen die sie zur Beruhigungseinnahmen sind aufgebraucht. Sie hat Bluthochdruck. Sie ist lebensmüde und hat suizidale Gedanken. Ihr Mann hat eine andere Frau geheiratet. Sie lebt nur für ihren Sohn, weshalb sie keinen Suizid begehen möchte. Diagnose: In der Interpretation der Werte als auch im Ergebnis der gesamten Exploration und der psychologischen Beobachtung gilt die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome als gesichert. Die besondere Schutzbedürftigkeit wird festgestellt. Es handelt sich um eine Erkrankung, deren Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist, dabei nicht Behandlung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Folgeerkrankungen oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung drohen.“ Zusätzlich legt sie einen Antrag an den Landkreis H. auf Kostenübernahme für ambulante Psychotherapie mit Dolmetscher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor. Weitere Nachweise in Form eines qualifizierten, fachärztlichen Gutachtens könne die Antragstellerin aus zeitlichen Gründen nur bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorlegen. Nach grund- und menschenrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes dürfe einem Ausländer nicht vorgehalten werden, wenn er unverschuldet an der Einholung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 60 a Abs. 2C S. 2 Aufenthaltsgesetz gehindert sei oder tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Danach dürfte der Asylantrag der Antragstellerin nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Eine offensichtliche Unbegründetheit liege nur vor, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und es sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gelte dies auch für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und erfordere eine detaillierte Auseinandersetzung mit den materiellen Kriterien des Offensichtlichkeitsbegriffs anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls. 2.) Zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigen diese Ausführungen nicht die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 05.02.2020 nach § 80 Abs. 7 VwGO. Danach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es handelt sich bereits nicht um neues Vorbringen, welches die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtfertigen würde. Denn die Erkrankung und Kostentragung hat die Antragstellerin bereits im Asylverfahren vorgetragen und war Gegenstand der Ablehnung durch das Bundesamt. a.) Das Bundesamt hat in dem streitbefangenen Bescheid ausführlich die medizinische Versorgung in der russischen Föderation dargelegt. Darauf muss sich die Antragstellerin verweisen lassen. Das sicherlich bessere deutsche Gesundheitssystem ist nicht als Maßstab heranzuziehen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung an. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch die (psychische) Erkrankung der Klägerin in der Russischen Föderation behandelbar und diese Behandlung scheitert auch nicht an der Finanzierbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 30.07.2019, 2 L 97/18) ist diese Frage nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt nicht einmal die Zulassung der Berufung. Denn sie sei bereits geklärt und ergäbe sich aus den Angaben des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht zur Russischen Föderation (Stand Dezember 2018) vom 13.02.2019. Danach haben russische Bürger ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung. In der Praxis würden jedoch oft die Gesundheitsdienstleistungen erst nach einer verdeckten privaten Zuzahlung erbracht. Die Medikamentenversorgung sei zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei. Weitere Erkenntnisse dürften in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten sein. Psychische Erkrankungen sind in der Russischen Föderation behandelbar. Es besteht in der Russischen Föderation ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen Fürsorgestellen und Betreuungsstellen für psychisch kranke Patienten. Die Behandlung von psychischen Krankheiten ist auch in Tschetschenien genauso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet (vgl. VG Cottbus, U. v. 15.11.2019 – 1 K 1579/18-A -, juris, Rdnr. 74 m. w. N.). Auch nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich sind psychiatrische Erkrankungen, darunter die posttraumatische Belastungsstörung, in der gesamten Russischen Föderation behandelbar, in Moskau auch durch unterschiedliche Therapieformen wie z.B. kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und weitere Therapieformen, in Tschetschenien durch Psychotherapie und ambulante Konsultationen, teilweise sogar kostenfrei. Psychologische Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie sind auch in Tschetschenien möglich. Aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte existiert ein System der inoffiziellen Zuzahlung durch die Patienten. Generell handelt es sich um relativ kleine Beträge. Bezahlt wird entweder für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Üblicherweise zahlen Patienten für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700 und 2.000 Rubel (ca. zehn bis 27 EUR). In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger. Zudem gibt es medizinische Einrichtungen, in denen die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, in Tschetschenien z.B. im Distrikt von Gudermes. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Suizidgefährdeten, z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau. Etwaigen Kapazitätsengpässen bei Behandlungen kann dadurch begegnet werden, dass es für alle Bürger der Russischen Föderation grundsätzlich möglich ist, aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Inhaltsstoffe für Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im gesamten Land verfügbar. Im Republican Psychiatric Hospital in Grozny ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei. Es gibt in der Russischen Föderation auch ein Drogenersatzprogramm (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30. September 2019, Seite 30 und Seite 96-104). Demnach wäre der Antragstellerin eine medizinische Behandlung ihrer seelischen Erkrankungen durch ambulante oder stationäre Psychotherapie und/oder durch Medikamente in der gesamten Russischen Föderation zugänglich und angesichts der genannten Zuzahlungspraxis in Höhe von zehn bis 27 EUR pro Termin auch finanziell zumutbar (vgl. zum Ganzen: VG Cottbus, U. v. 15.11.2019 – a. a. O., Rdnr. 75 f.; ständige Kammerrechtsprechung; zuletzt z.B.: VG Magdeburg, Urteil v. 06.03.2020, 3 A 121/17 MD). Auch wenn die Behandlung von Erkrankungen im russischen Gesundheitssystem nicht dem deutschen Standard entspricht, vermag das keine Abschiebungsverbote zu begründen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Für den Fall, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zu einer Beeinträchtigung ihrer Reisefähigkeit führen sollten, betrifft dies ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, so dass die insoweit zuständige Ausländerbehörde gem. § 60a AufenthG für einen begleiteten und sicheren Abschiebeweg Sorge zu tragen hätte, nicht jedoch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies zugrundegelegt ist nicht ersichtlich, warum die 57 Jahre alte Antragstellerin nicht die Kosten gegebenenfalls auch für verdeckte private Zuzahlungen und Medikamente durch eigene Erwerbstätigkeit sichern könnte. Nach eigenen Angaben habe sie im Heimatland noch zwei Brüder und fünf Schwestern. Im Heimatland habe sie in den letzten Jahren als Pflegekraft in einem Krankenhaus gearbeitet und konnte demnach die Aufwendungen für Medikamente aus eigener Kraft bestreiten. Der streitbefangene Bescheid setzt sich ausführlich mit dem individuellen Vorbringen der Antragstellerin auseinander und das Gericht hat sich in seinem Beschluss vom 05.02.2020 diesen ausführlichen individuellen Ausführungen hinsichtlich der offensichtlichen Unbegründetheit der asyl- und flüchtlingsrelevanten Anträgen angeschlossen. Damit liegt die verfassungsrechtlich gebotene Auseinandersetzung mit dem individuellen Vortrag und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vor. b.) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält in der zitierten Entscheidung mit Verweis auf den Beschluss des Senates vom 28.09.2017 (2 L 85/17) ebenso die Frage, ob die Regelung des §§ 60 Abs. 2c AufenthG auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG umfasse nicht für klärungsbedürftig, weil sich diese Frage ohne weiteres anhand des Wortlautes des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lasse. Hieran halte der Senat fest und dies entspreche auch der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abtretungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen seien. Dem schließt sich das hier zu entscheidende Gericht an. Demnach genügt die eingereichte psychologische Stellungnahme der mediCare ZASt A-Stadt nicht diesen Anforderungen. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).