OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 149/18

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die streitgegenständliche Kostenentscheidung einer Vergabekammer in einem unterschwelligen Vergabeverfahren gehört nicht zum Verwaltungsrechtsweg, sondern zum ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG). • Eine analoge Anwendung der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit für oberschwellige Verfahren (§ 171 GWB) ist nicht geboten; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. • Kostenentscheidungen der Vergabekammer sind in sachlichem Zusammenhang mit dem privatrechtlich ausgestalteten Vergabeverfahren zu sehen; daher bestimmt der Charakter des Vergabeverfahrens den Rechtsweg. • Das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war erfolgreich; die Sache ist an das zuständige Landgericht (Zivilrecht) zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung der Vergabekammer in unterschwelligem Vergabeverfahren: ordentlicher Rechtsweg • Die streitgegenständliche Kostenentscheidung einer Vergabekammer in einem unterschwelligen Vergabeverfahren gehört nicht zum Verwaltungsrechtsweg, sondern zum ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG). • Eine analoge Anwendung der Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit für oberschwellige Verfahren (§ 171 GWB) ist nicht geboten; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. • Kostenentscheidungen der Vergabekammer sind in sachlichem Zusammenhang mit dem privatrechtlich ausgestalteten Vergabeverfahren zu sehen; daher bestimmt der Charakter des Vergabeverfahrens den Rechtsweg. • Das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war erfolgreich; die Sache ist an das zuständige Landgericht (Zivilrecht) zu verweisen. Die Klägerin focht einen Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt an, mit dem ihr Antrag in einem Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten in Höhe von 631,18 € auferlegt wurden. Sie rügte, sie habe kein Nachprüfungsverfahren beantragt und habe parallel beim Landgericht Magdeburg Klage gegen die Vergabestelle wegen angeblich wirksamer Auftragserteilung erhoben. Die Vergabekammer trat hingegen als Nachprüfungsbehörde auf und traf die Kostenentscheidung. Das Verwaltungsgericht hielt den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet; der Beklagte (Vergabekammer) erhob hiergegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war, ob die Anfechtung der Kostenentscheidung vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat und ob eine analoge Zuweisung an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Betracht kommt. • Zulässigkeit: Die Rechtswegbeschwerde war nach § 17a Abs. 4 GVG i. V. m. VwGO zulässig und begründet; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet (§ 40 VwGO). • Sonderzuweisung nach GWB: Die Sonderzuweisungsregelungen des GWB gelten nur für oberschwellige Aufträge (§ 106 GWB). Das vorliegende Verfahren betrifft einen unterschwelligen Auftrag, so dass die §§ 156, 171 GWB nicht greifen. • Analogie und Gesetzeslücke: Eine analoge Anwendung des § 171 GWB ist nicht möglich; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor. Der Landesgesetzgeber hat mit § 19 LVG LSA eine Regelungsentscheidung getroffen, die keinen zusätzlichen gerichtlichen Instanzenzug speziell an den Vergabesenat vorsieht. • Rechtsnatur: Das unterschwellige Vergabeverfahren und die daraus folgenden Kostenentscheidungen sind privatrechtlich geprägt; die Kostenentscheidung steht in engem Sachzusammenhang mit der materiellen Sachentscheidung über die Wirksamkeit eines Vertrages. Daher ist nach der Rechtsprechung die Streitigkeit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuordnen (§ 13 GVG). • Verfahrensbeteiligte und Funktion: Die Vergabekammer entscheidet funktional wie ein erstinstanzliches Gericht in kontradiktorischem Verfahren, ist dabei aber nicht selbst Verfahrensbeteiligter; dies ändert nichts an der Zuordnung zum Zivilrecht. • Verweisung: Aufgrund des Sachzusammenhangs und der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens war die Sache von Amts wegen an das sachlich zuständige Landgericht Magdeburg zu verweisen (§§ 17a Abs. 2, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i. V. m. ZPO). • Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens: Das Rechtswegbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei; die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben; die Streitigkeit ist dem ordentlichen Rechtsweg zuzuordnen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war erfolgreich; das Verfahren ist an das Landgericht Magdeburg zu verweisen, da der Sachzusammenhang mit einem unterschwelligen, privatrechtlich ausgestalteten Vergabeverfahren besteht und die Kostenentscheidung untrennbar mit der materiellen Sachentscheidung verbunden ist. Eine analoge Anwendung der Sonderzuweisung an den Vergabesenat des Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen; der Beschluss ist unanfechtbar.