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Urteil

1 AnwG 15/20 10 EV 79/20

Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AWGK:2021:0204.1ANWG15.20.10EV79.00
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Tenor

1. Der Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 BRAO schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro (eintausend Euro) verhängt.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens, § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeschuldigte ist eines Standesverstoßes nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, 113 Abs. 1 BRAO schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro (eintausend Euro) verhängt. 2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens, § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO. Gründe: I. Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und war in der Zeit vom 07.02.1992 bis zum Jahr 2003 als Rechtsanwalt zugelassen, und wurde sodann am 09.07.2008 erneut zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei im B-Straße, C. Die Höhe der Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist nicht bekannt. II. Rechtsanwalt A. ist zur Hauptverhandlung am 04.02.2021 nicht erschienen. Zur Sache hat er sich nicht schriftlich eingelassen. Der Zeuge I. wurde vernommen. In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Rechtsanwalt A. war bis November 2019 über einen Zeitraum von einem halben Jahr für den Syndikusrechtsanwalt der J., den Zeugen Rechtsanwalt I., nicht erreichbar. Die J. übernimmt Prozessfinanzierungen und hatte dem Angeschuldigten Mandate vermittelt. Trotz mehrerer Anrufe erhielt der Zeuge keine Rückrufe. Auch reagierte der Angeschuldigte nicht auf E-Mails, Faxe und Schriftsätze des Zeugen. Durch die Nichterreichbarkeit des Angeschuldigten ist in zwei Verfahren ein Schaden entstanden, zum einen im Verfahren K., LG Darmstadt 1 O 149/18 und zum anderen im Verfahren L., LG Frankfurt a.M. 2-210 374/18 001 (200). In diesen Fällen sind Versäumnisurteile ergangen, gegen die kein Einspruch eingelegt werden konnte, weil die Mandanten von dem Angeschuldigten nicht darüber informiert wurden, dass Versäumnisurteile ergangen waren. Die J. wird von den geschädigten Mandanten bezüglich der Prozessführungskosten in Anspruch genommen. Der Schaden beläuft sich derzeit auf ca. 5.100 €. Nachdem der Zeuge I. am 21.11.2019 eine Eingabe an die Rechtsanwaltskammer Köln verfasst hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Rechtsanwaltskammer vom 09.12.2019 zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf trotz Erinnerungen vom 06.01.2020 und 30.01.2020 unbeantwortet. III. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeschuldigte seinen Verpflichtun-gen gem. §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht nachgekommen. Ihm ist zum einen vorzuwerfen, seinen Beruf nicht gewissenhaft iSv § 43 S. 1 BRAO ausgeübt zu haben, indem er für den Zeugen I. und die Mandanten K. und L. nicht erreichbar war und diese nicht über erlassene Versäumnisurteile informiert hat. Die diesbezügliche Pflichtverletzung ergibt sich aus § 43 S. 1 BRAO iVm § 27 Abs. 1 BRAO, § 10 Abs. 1 S. 1 BORA und § 11 Abs. 1 S. 1 BORA. Gem. § 27 Abs. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Diese Vorschrift dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sowohl die Rechtssuchenden als auch die Gerichte und Behörden benötigen eine eindeutig definierbare Stelle, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden können. (Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 27 Rn. 2) Das Erfordernis der Erreichbarkeit des Rechtsanwaltes wird auch durch § 10 Abs. 1 S. 1 BORA belegt, demzufolge der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben hat. Auch diese Vorschrift wäre nicht erforderlich, wenn die Erreichbarkeit des Anwaltes vom Gesetzgeber nicht als unverzichtbar angesehen worden wäre. Gem. § 11 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Insofern hätte der Angeschuldigte die Mandanten über den Erhalt der Versäumnisurteile informieren müssen. Zum anderen hat er gegen seine Pflicht aus § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, indem er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in einer Beschwerdesache keine Auskunft gegeben hat. Er wurde hierzu von der Kammer mit Schreiben vom 09.12.2019 aufgefordert und hat weder auf dieses Schreiben noch auf die beiden Erinnerungen vom 6.01.2020 und vom 30.01.2020 reagiert. IV. Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festge-stellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten durch die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro (eintausend Euro), ausreichend, aber auch erforderlich, um ihn zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten des Angeschuldigten war grundsätzlich zu würdigen, dass er bereits viele Jahre als Rechtsanwalt tätig ist und zuvor anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Ungunsten des Angeschuldigten war die Länge des Zeitraums zu berücksichtigen, in dem der Angeschuldigte nicht erreichbar war. V. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen.