OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 LZ 64/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0115.1LZ64.24OVG.00
23Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Strandnutzung (hier: mobile Strandversorgung) ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Landesnaturschutzausführungsgesetz M-V (juris: NatSchAG MV) naturschutzrechtlich und damit öffentlich-rechtlich geprägt. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.35) 2. Zur Ermessensentscheidung über die "Vergabe" der mobilen Strandversorgung an nur einen Anbieter, insbesondere zur Frage der Kapazitätsbegrenzung an einem 5 km langen Strand.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Strandnutzung (hier: mobile Strandversorgung) ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Landesnaturschutzausführungsgesetz M-V (juris: NatSchAG MV) naturschutzrechtlich und damit öffentlich-rechtlich geprägt. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über diese Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.35) 2. Zur Ermessensentscheidung über die "Vergabe" der mobilen Strandversorgung an nur einen Anbieter, insbesondere zur Frage der Kapazitätsbegrenzung an einem 5 km langen Strand.(Rn.45) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Dezember 2023 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.875,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die ermessensfehlerfreie erneute Bescheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Graal-Müritz erließ im Jahr 2012 die Satzung über die Ordnung im Strandbereich (Strandsatzung), die nach ihrem § 1 Satz 1 ganzjährig für den gesamten Strandbereich des Ostseeheilbades Graal-Müritz, einschließlich der Seebrücke gilt. § 10 Strandsatzung (Gewerbliche Betätigung und Sondernutzung) bestimmt: (1) Die Benutzung des Strandes über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung (z. B. […], mobile Verkaufseinrichtungen) dar und ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz zu beantragen. Gleiches gilt für die Benutzung zum Zwecke der gewerblichen Betätigung ([…], Strandversorgung […]). (2) Der Antrag muss Angaben über Art, Dauer und Ort der Sondernutzung enthalten. Bei gewerblicher Betätigung ist zudem ein Nachweis über die Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers einzureichen. (…) Die Entscheidung der Gemeinde Graal-Müritz kann durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die Genehmigungen werden befristet oder auf Widerruf erteilt. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung. (3) (…) (4) Sondernutzungen und gewerbliche Betätigungen am Strand sind nur im Zeitraum vom 01. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres (Badesaison) gestattet. (5) Genehmigungspflichtige Sondernutzungen sowie die gewerbliche Betätigung am Strand sind entgelt- bzw. gebührenpflichtig. Nach Vorbereitung durch den Ausschuss für Tourismus und Kur, Ortsentwicklung beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Graal-Müritz am 11. März 2021 unter TOP 5 die geänderte Ausschreibung und Vergabe des Nutzungsrechts zur mobilen Strandversorgung am Strand von Graal-Müritz entsprechend den Ausschreibungskriterien lt. Anlage 1 und den Vergabekriterien lt. Anlage 2 zum Festpreis von 15.750,00 Euro. Nach der Anlage 1 soll die Vergabe des Nutzungsrechts für die mobile Strandversorgung im gesamten Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Graal-Müritz erfolgen (Nr. 1); Nutzungszeitraum sind die Jahre 2021 bis 2024, mit Option der Verlängerung um 3 Jahre, jeweils im Zeitraum vom 01.05. – 30.09. eines Jahres (Nr. 2). Der Eigenbetrieb Tourismus- und Kurbetrieb der Gemeinde Graal-Müritz schrieb sodann das Nutzungsrecht zur mobilen Strandversorgung aus. Im Ausschreibungstext heißt es unter „Gegenstand der Sondernutzung“: „Die Vergabe bezieht sich auf das alleinige Recht zur mobilen Strandversorgung am gesamten Strand im Zuständigkeitsbereich (…)“ Am Ende des Ausschreibungstextes wird ausgeführt: „Mit dem Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, schließt der Eigenbetrieb Tourismus- und Kurbetrieb der Gemeinde Graal-Müritz, eine Nutzungsvereinbarung. Die vorstehenden Ausschreibungsbedingungen sind Gegenstand der vom Bewerber zu erfüllenden Vertragspflichten. (…) Bei der Ausschreibung handelt es sich nicht um ein förmliches Vergabeverfahren so dass das Verfahren nicht den Vorschriften der VOL unterliegt.“ Der Kläger stellte innerhalb der Frist zur Abgabe eines schriftlichen Angebots, adressiert an die im Ausschreibungstext genannte Adresse, am 6. April 2021 einen Antrag auf exklusive mobile Strandversorgung an die Gemeinde. Bei der vorbereitenden Punktevergabe auf die drei eingegangenen Bewerbungen durch den Ausschuss für Tourismus und Kur, Ortsentwicklung auf seiner Sitzung vom 27. April 2021 erhielt der Kläger 65 Punkte und die Mitbewerber 75 bzw. 82 Punkte. Die Gemeindevertretung stimmte in ihrer Sitzung vom 29. April 2021 der Punktevergabe durch den Ausschuss zu und beschloss aufgrund dessen die Vergabe an den Mitbewerber mit der höchsten Punktzahl. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass den Zuschlag ein anderer Mitbewerber erhalten habe. Eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2021 Widerspruch, über den die Beklagte nicht entschied. Auf die am 16. März 2022 erhobene Klage „wegen Untätigkeit nach Antragstellung auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für die mobile Strandversorgung“ hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Dezember 2023 – 3 A 411/22 SN – die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2021, über den Antrag des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ausweislich des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 3 und 4 Naturschutzausführungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Strandsatzung stünden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres im Vordergrund. Die von der Gemeindevertretung beschlossenen Vergaberichtlinien würden mehrere Kriterien umfassen, die nicht dem Zweck entsprechen und sich als sachfremd darstellen würden. Dies betreffe das Kriterium „Organisationskonzept“, soweit nicht im Rahmen des Unterpunkts Logistik auch Umweltaspekte berücksichtigt werden. Ohne Bezug sei auch „optische Präsentation“ sowie „Dienstleistungsangebot“. Des Weiteren lasse die Ermessensentscheidung keine Auseinandersetzung mit der Frage der Kapazitätsbegrenzung erkennen. Schließlich sei die Punktevergabe weder nachvollziehbar noch transparent, da der Kläger zwar über die längste Erfahrung im Bereich der Ausbildung verfüge, jedoch durch den Ausschuss insoweit am schlechtesten bewertet worden sei. Die Beklagte hat gegen das ihm am 20. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 19. Januar 2024 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 20. Februar 2024 begründet. II. Der fristgemäß (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte und begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –, juris, Rn. 8). In der Sache liegt ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 21 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris, Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung der Beklagten nicht zuzulassen. a. Zunächst ist im Ergebnis nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO als eröffnet angesehen hat. An diese Entscheidung ist der Senat zwar nicht aufgrund des § 17a Abs. 5 GVG gebunden, weil das Verwaltungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge des Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht über diese Frage vorab durch Beschluss entschieden hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 – 3 C 55/04 –; juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 – 7 B 198/93 –, juris Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die der Senat zunächst verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) – den Verwaltungsrechtsweg als zulässig angesehen. Denn es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, bestimmt sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht hingegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch die Prozessbeteiligten. Bei Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte gilt dabei zunächst nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs grundsätzlich, dass für die Zuordnung nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 – X ZB 5/11 –, juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 3 VO 517/17 –, juris Rn. 7, OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 10 ME 363/18 –, juris Rn. 7 ff.). Ist diese privatrechtlich, so ist es grundsätzlich auch die betreffende Streitigkeit. Umgekehrt ist prinzipiell der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich das staatliche Handeln in den Bahnen des öffentlichen Rechts vollzieht (OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 3 VO 517/17 –, juris Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht betont insoweit, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf den Boden des Privatrechts bewegt, sodass für diese Streitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine gesetzliche Verpflichtung zu bevorzugter Berücksichtigung eines bestimmten Personenkreises zu beachten ist. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht von der Situation aus, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Staat als Nachfrager am Markt tätig wird, um einen Bedarf an bestimmten Gütern und Dienstleistungen zu decken. In dieser Rolle als Nachfrager unterscheidet er sich nicht grundlegend von anderen Marktteilnehmern (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 –, juris Rdn. 5 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 1 O 149/18 –, juris Rn. 20). Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ist hier ohne Weiteres als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Die vom Kläger begehrte Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Strandnutzung ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Landesnaturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) i. V. m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Strandsatzung naturschutzrechtlich und damit öffentlich-rechtlich geprägt. Bereits die gesetzliche Bestimmung in § 27 Abs. 4 Satz 2 NatSchAG M-V, nach der die Gemeinden befugt sind, den nach Absatz 1 eingeschränkten Gemeingebrauch einzuschränken und auch Dritten die Sondernutzung zu gestatten, ist eine öffentlich-rechtliche Befugnisnorm, deren öffentlich-rechtlichen Bindungen sich die Gemeinde nicht entziehen („Flucht ins Privatrecht“) kann. Entsprechend bestimmt der aufgrund von § 27 Abs. 4 Satz 1 NatSchAG M-V ergangene § 10 Abs. 1 Strandsatzung, dass die Sondernutzung bzw. gewerbliche Betätigung genehmigungspflichtig ist. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Antrag auf Sondernutzung bzw. gewerbliche Betätigung kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Strandsatzung durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. In beiden Varianten ist die Entscheidung öffentlich-rechtlich ausgeformt, das gilt ebenso für die Ablehnung des Antrags. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist deshalb der Charakter des Rechtsverhältnisses zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen. b. Auch mit ihren inhaltlichen Rügen vermag die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. (1) Soweit die Beklagte vorträgt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Vergabezeiträume für die Sondernutzung bereits abgelaufen seien, verkennt sie, dass das rechtliche Interesse des Beklagten schon deshalb weiterhin besteht, weil die Nutzungsvereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Option auf eine Verlängerung um weitere drei Jahre enthält. Der Kläger musste auch diese Option nicht – wie in der Nutzungsvereinbarung vorgesehen – bis zum 30. November 2024 beantragen, weil er die Vereinbarung mit der Beklagten nicht abschließen konnte; die Ausübung der Verlängerungsoption würde daher ins Leere laufen. (2) Auch soweit die Beklagte ausführt, das Verwaltungsgericht habe irrig angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines Verwaltungsaktes habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn mit diesem Vortrag stellt sich die Beklagte schon in Widerspruch zu der Satzung ihrer eigenen Gemeinde. Denn in § 10 Abs. 1 Strandsatzung wird bestimmt, dass die Benutzung des Strandes über den Gemeingebrauch hinaus eine genehmigungspflichtige Sondernutzung (z. B. auch „mobile Strandversorgung“) darstellt und schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Graal-Müritz zu beantragen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Antrag Angaben über Art, Dauer und Ort der Sondernutzung enthalten; gemäß Satz 4 kann die Entscheidung der Gemeinde Graal-Müritz durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Nach alldem regelt die Satzung nicht, dass die Gemeinde die mobile Strandversorgung nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vergeben darf; eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ist ebenso vorgesehen. Infolge dessen ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass über einen darauf gerichteten Antrag des Klägers auch zu entscheiden ist. (3) Soweit die Beklagte der Ansicht ist, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Auslegung des „Antrags“ des Klägers vorgenommen, der Kläger habe nach Ansicht der Beklagten keinen Verwaltungsakt von ihr gewollt, sondern sich (nur) an dem Vergabeverfahren beteiligen wollen, er habe keinen Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt, einen solchen habe sie auch nicht erlassen, setzt die Beklagte lediglich ihre Auffassung zur Auslegung des Antrags an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass für den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes spreche, dass der Kläger eine „Genehmigung“ beantragt habe. (4) Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mehrere Vergabekriterien als sachfremd angesehen, diese dienten vielmehr auch dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage aus § 27 Abs. 3 und Abs. 4 Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V), also dem Naturschutz und der Landschaftspflege, hier insbesondere dem Küstenschutz, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vergabekriterien müssten (alle) dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage dienen und seien ansonsten sachfremd, schon deshalb im Ansatz nicht zutreffend sein, weil die zu erteilende Sondernutzungserlaubnis selbst nicht dazu bestimmt ist, dem Küstenschutz zu dienen. Vielmehr darf die Ermessensentscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (nur) nicht zweckwidrig erfolgen. Darauf weist schon § 27 Abs. 3 NatSchAG M-V hin, wonach die Gemeinden das Recht haben, den Strand für den Badebetrieb „oder zu anderen Zwecken“ zu nutzen, soweit nicht überwiegende Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Die Ermessensentscheidung muss sich daher an diesen Zwecken unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausrichten. Die Berufung war jedoch deshalb nicht zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von diesem Gesichtspunkt für die Verurteilung zur Neubescheidung selbstständig tragend darauf abgestellt hat, dass die (einheitliche) Ermessensentscheidung der Beklagten keine Auseinandersetzung mit der Frage der Kapazitätsbegrenzung habe erkennen lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass nur ein Anbieter den Zuschlag hätte erhalten können (dazu unter (5)) und ebenfalls unabhängig und selbstständig tragend die Entscheidung unter Berücksichtigung der Punktevergabe durch den Ausschuss sei ermessensfehlerhaft. Die Auswahlentscheidung müsse transparent und nachvollziehbar sein (dazu unter (6)). (5) Der Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht gehe unrichtig davon aus, dass sie sich bei der Vergabe des Nutzungsrechts keine Gedanken über die Exklusivität und Begrenzung der Kapazität des Leistungsangebots gemacht hätte, genügt nicht dem Darlegungsgrundsatz. Denn insoweit trägt die Beklagte lediglich vor, dass es keine zwingende Auseinandersetzung damit habe geben müssen, warum nur ein Bewerber den Zuschlag und die mobile Strandversorgung erhalten habe. Es liege schon in der Natur der Sache und sei dem Ziel des Küstenschutzes immanent, dass nicht unzählige Anbieter über den Strand fahren sollten. Das zeigt, dass sich die Beklagte nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob mehrere der Bewerber nebeneinander eine Genehmigung für die mobile Strandversorgung erhalten könnten. Es mag sein, dass die Beklagte aus umwelt- und naturschutzfachlichen Gründen keine parallele mobile Strandversorgung erlauben wollte, das schließt jedoch nicht von vornherein die Möglichkeit aus, den etwa fünf Kilometer langen Strand der Gemeinde in Abschnitte aufzuteilen, für die die mobile Strandversorgung jeweils gesondert vergeben werden könnte. (6) Letztlich genügt der Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dass die Punktevergabe durch den Ausschuss der Gemeindevertretung ermessensfehlerhaft gewesen sei, nicht dem Darlegungsgebot. Denn auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Erweiterung um den Unterpunkt „Sachkundenachweis“ geht die Beklagte überhaupt nicht ein. Ebenso setzt sich die Beklagte nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht anführt, die Anwendung des Vergabekriteriums „Erfahrung bei der touristischen Urlaubsversorgung“ sei nicht nachvollziehbar, der Kläger verfüge ausweislich der Unterlagen über die längste Erfahrung in diesem Bereich, sei aber durch den Ausschuss insoweit am schlechtesten bewertet worden. Unabhängig vom Vorstehenden merkt der Senat in diesem Zusammenhang Folgendes an: Soweit das Verwaltungsgericht auch die Punktevergabe rügt, dürfte schon die Bewertung durch den Ausschuss für Tourismus und Kur, Ortsentwicklung, der sich die Gemeindevertretung lediglich angeschlossen hat, widersprüchlich zu den in der Anlage 2 selbst aufgestellten Richtlinien, insbesondere zu den „Zuschlags- und Wertungskriterien“ sein. Denn danach sollten in vier Bewertungen (Organisationskonzept, umweltfreundliches Angebot, hochwertigstes Dienstleistungsangebot, Erfahrung bei touristischer Urlaubsversorgung) Punkte vergeben werden, wobei das jeweils beste Angebot die volle Punktzahl erhält und abhängig von der Beurteilung aller eingegangenen Angebote Punkteabstufungen vorgenommen werden. Im Tourismusausschuss ist schon nicht nach diesen Richtlinien verfahren worden. Zum einen haben die Mitglieder einzeln Bewertungen vergeben, von denen dann lediglich der Durchschnitt genommen wurde, mit der Folge das in allen vier Einzelbewertungen nicht die volle Punktzahl vergeben wurde. Zudem haben auch die einzelnen Mitglieder bei ihrer eigenen Bewertung teilweise nicht die Höchstpunktzahl vergeben. So haben bei dem Kriterium Organisationskonzept die Ausschussmitglieder SE Düsterhöft, SE O. Lange und GV F. Behrens maximal 40 Punkte vergeben. Entsprechendes findet sich auch bei den anderen Kriterien. Vielmehr hätte der Ausschuss (ggf. mehrheitlich) bzw. die Gemeindevertretung wohl jeweils darüber beschließen müssen, welcher Anbieter in den Einzelbewertungen jeweils die volle Punktzahl erhalten soll und welche abgestuften Punktzahlen auf die anderen Bewerber entfallen, wobei in den Richtlinien keinerlei Vorgaben für die Abstufungen enthalten sind. 2. Auch den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund von besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2VwGO) hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. November 1999 – 2 M 99/99 –, NordÖR 2000, 107, juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458, juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 1145/97 –, NVwZ 200, 448, juris; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 1 L 414/05 –). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn das rechtliche Durchdringen des Streitstoffes und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von der Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 17. August 2000 – 4 ZKO 11145/97 –, a.a.O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2009 – 1 L 414/05 –). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art liegen vor, wenn komplexe, erst noch näher auszuleuchtende wirtschaftliche, technische, wissenschaftliche oder sonstige Zusammenhänge den der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt unklar machen (vgl. Redeker/ von Oertzen, VwGO, § 124 Rn. 18). Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben (vgl. im Übrigen zum Ganzen: OVG Greifswald, Beschluss vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 –; Beschluss vom 12. März 2020 – 3 LZ 404/18). Insoweit verweist die Beklagte lediglich auf ihre Darlegungen zur Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und behauptet im Hinblick auf die Vergabe der mobilen Strandversorgung auf besondere Schwierigkeiten in der Umsetzung und Gewährung. Das genügt jeweils nicht. Der Senat verweist hierzu auf die Gründe oben unter 1. 3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 LZ 107/19 OVG –; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 16; Beschluss vom 20. November 2007 – 1 L 195/07 –; Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 L 145/07 –). Der von der Beklagten aufgeworfene Frage: „Kann im Rahmen der Vergabe, eine bestimmte Sondernutzung – hier die mobile Strandversorgung – unter Gesichtspunkt des Umweltschutzes und dessen spezieller Regelung gemäß § 27 NatSchG M-V zum Strandgebiet auf einen Nutzungsrechteinhaber beschränkt kapazitär werden?“ kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Im Übrigen verweist der Senat auf die obigen Ausführungen unter 1. b. (5). Die weitere Frage der Beklagten: „Nach welchen Maßgaben muss eine Strandsatzung im Sinne von § 27 Abs. 4 NatSchG M-V Regularien aufstellen, um dieser Nutzung des Strandes ausreichend Rechnung zu tragen?“ ist schon nicht entscheidungserheblich. Streitgegenständlich ist der Antrag auf Genehmigung der Sondernutzung, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Strandsatzung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.