Beschluss
9 UF 90/10
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich ist auf Grundlage des seit 01.09.2009 geltenden Rechts durchzuführen; die interne Teilung ist hierbei zulässig.
• Die Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ermöglicht den Ausgleichseintritt bei geringem Ausgleichswert zu unterlassen, wenn der Kapitalwert die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet und keine besonderen Umstände einen Ausgleich rechtfertigen.
• Die Härteklausel des § 27 VersAusglG greift nur in Ausnahmefällen bei grober Unbilligkeit ein; die bloße Gefährdung des Lebensstandards oder das Wegfallen eines früheren Rentnerprivilegs genügt nicht.
• Die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ist nur zu ändern, wenn konkrete, die gesetzliche Regelung übersteigende Härten oder gewichtige Umstände vorliegen, was hier nicht gezeigt wurde.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: interne Teilung, Bagatell‑ und Härteklausel bejaht • Der Versorgungsausgleich ist auf Grundlage des seit 01.09.2009 geltenden Rechts durchzuführen; die interne Teilung ist hierbei zulässig. • Die Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ermöglicht den Ausgleichseintritt bei geringem Ausgleichswert zu unterlassen, wenn der Kapitalwert die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet und keine besonderen Umstände einen Ausgleich rechtfertigen. • Die Härteklausel des § 27 VersAusglG greift nur in Ausnahmefällen bei grober Unbilligkeit ein; die bloße Gefährdung des Lebensstandards oder das Wegfallen eines früheren Rentnerprivilegs genügt nicht. • Die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich ist nur zu ändern, wenn konkrete, die gesetzliche Regelung übersteigende Härten oder gewichtige Umstände vorliegen, was hier nicht gezeigt wurde. Ehefrau (Jg.1970) und Ehemann (Jg.1962) schlossen 1992 die Ehe; ein 1993 geborener Sohn stammt aus der Ehe. Die Ehefrau beantragte die Scheidung; im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich mit wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich. Während der Ehe erwarben beide Versorgungsvorsorgeansprüche: die Ehefrau Anrechte bei der DRV Bund und einer privaten geförderten Altersvorsorge (U.I.), der Ehemann Anspruch auf Ruhegehalt aus einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis (B.V.). Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich zum Stichtag 30.09.2009 durch: interne Teilung zu Lasten der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes, interne Teilung des B.V. zugunsten der Ehefrau sowie Unterbleiben des Ausgleichs des geringfügigen U.I.-Anrechts. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein und rügte insbesondere die Folgen der Abschaffung des früheren Rentnerprivilegs; die Ehefrau verteidigte die Entscheidung. • Anwendbares Recht: Wegen Einleitung des Scheidungsverfahrens nach dem 31.08.2009 ist das seit 01.09.2009 geltende VersAusglG anzuwenden (§48 VersAusglG, Art.111 FGG‑Reformgesetz). • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Ehemanns ist form‑ und fristgerecht; ein vorinstanzlicher Verzicht betraf nur den Scheidungsausspruch, nicht den Versorgungsausgleich (§§58 ff., 228 FamFG). • Feststellungen zu Ehezeit und Anwartschaften: Die Ehezeit wurde korrekt vom 01.09.1992 bis 30.09.2009 bestimmt; die Versorgungsträgerangaben ergaben die jeweiligen Ehezeitanteile (DRV Bund 8,3338 EP, Ausgleichswert 4,1669 EP; U.I. Kapitalwert 1.365,12 EUR, Ausgleichswert 682,56 EUR; B.V. monatlich 943,81 EUR, Ausgleichswert 471,91 EUR). • Interne Teilung: Das Familiengericht hat die interne Teilung nach §10 Abs.1 VersAusglG zutreffend angewandt und die jeweiligen Ausgleichswerte festgestellt; die berichtigte Beschlussformel ist formgerecht. • Bagatellklausel (§18 VersAusglG): Der Verzicht auf Ausgleich des U.I.-Anrechts ist gerechtfertigt, weil der Kapitalwert unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (120% der monatlichen Bezugsgröße 2009 = 3.024 EUR) liegt und der Verwaltungsaufwand sowie das Fehlen besonderer Umstände einen Ausgleich nicht rechtfertigen. • Härteklausel (§27 VersAusglG): Eine grobe Unbilligkeit liegt nicht vor. Die bloße Kürzung der zukünftigen Versorgungsbezüge des Ehemanns infolge Wegfalls des Rentnerprivilegs und die prognostizierte frühere Auszahlung der übertragenen Anwartschaften an die Ehefrau genügen nicht, um von der gesetzlichen Halbteilung abzuweichen. Es fehlt an der Kombination beider Voraussetzungen, dass die Ehefrau bereits uneingeschränkt versorgt ist und der Ehemann dringend auf seine Anwartschaften zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen wäre. • Abwägung der persönlichen Verhältnisse: Unter Berücksichtigung der Einkommens‑, Vermögens‑ und Wohnverhältnisse sowie des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhaltsverzichts des Ehemanns besteht kein Härtefall; die Voraussetzungen für einen teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Ausgleichs sind nicht erfüllt. • Kosten- und Verfahrensentscheidung: Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen; Zulassung der Rechtsbeschwerde wird versagt (§70 FamFG). Die Beschwerde des Ehemanns gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen; der angefochtene berichtigte Beschluss bleibt in Ziffern II.1–3 bestehen. Die interne Teilung zugunsten beider Parteien ist rechtlich und tatsächlicher Grundlage korrekt berechnet worden, das geringfügige U.I.-Anrecht darf nach §18 VersAusglG unberücksichtigt bleiben und die Anwendung der Härteklausel nach §27 VersAusglG ist nicht angezeigt. Der Ehemann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.