Beschluss
9 UF 16/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0612.9UF16.15.0A
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Leitsätze
1. Dass ehezeitliche Anwartschaften in wesentlichem Ausmaß aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten resultieren, steht einem Hälfteausgleich im Versorgungsausgleich für sich genommen regelmäßig nicht entgegen (Festhaltung OLG Saarbrücken, 20. März 2013, 6 UF 44/13, FamFR 2013, 228).(Rn.10)
2. Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG kommt erst dann in Betracht, wenn - in Kombination beider Umstände - der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (sog. imparitätische Versorgungslage).(Rn.10)
3. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung i.S. der Härteklausel setzt ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit voraus, d.h. über die Nichterfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht hinaus müssen weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (Festhaltung OLG Saarbrücken, 16. Juli 2009, 6 UF 26/09, FamRZ 2010, 1808); dafür genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich noch nicht, sondern nur wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, welche das Verhalten als illoyal gegenüber dem Ehepartner erscheinen lassen.(Rn.10)
4. Bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm, daher muss derjenige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und die Nachteile ihrer Nichterweislichkeit tragen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 9. Februar 2015 - 16 F 260/11 VA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ehezeitliche Anwartschaften in wesentlichem Ausmaß aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten resultieren, steht einem Hälfteausgleich im Versorgungsausgleich für sich genommen regelmäßig nicht entgegen (Festhaltung OLG Saarbrücken, 20. März 2013, 6 UF 44/13, FamFR 2013, 228).(Rn.10) 2. Ein Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG kommt erst dann in Betracht, wenn - in Kombination beider Umstände - der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (sog. imparitätische Versorgungslage).(Rn.10) 3. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung i.S. der Härteklausel setzt ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit voraus, d.h. über die Nichterfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht hinaus müssen weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (Festhaltung OLG Saarbrücken, 16. Juli 2009, 6 UF 26/09, FamRZ 2010, 1808); dafür genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich noch nicht, sondern nur wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, welche das Verhalten als illoyal gegenüber dem Ehepartner erscheinen lassen.(Rn.10) 4. Bei § 27 VersAusglG handelt es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm, daher muss derjenige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und die Nachteile ihrer Nichterweislichkeit tragen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 9. Februar 2015 - 16 F 260/11 VA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt. Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert. I. Die am … 1974 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der … 1981 geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am … 2002 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die seit … 2007 im Heilpädagogischen Kinderheim der AWO in O. gelebt haben. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 6. Oktober 2011 zugestellt. Während der Ehezeit (… 2002 bis … 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung S. (DRV S., weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung B.-W. (DRV B.-W., weitere Beteiligte zu 2). Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden (rechtskräftig seit … 2012). Durch den angefochtenen Beschluss in der abgetrennten Folgesache, in der die Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erstrebt hat, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf 2011 - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV S. zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,2899 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV B.-W. ( Ziffer 1.) und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV B.-W. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,4221 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV S. übertragen wird (Ziffer 2.). Eine Anwendung der Härteklausel hat es abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer „sofortigen“ Beschwerde, für die sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weiter. Der Ehemann und die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. II. Das als gegen die Endentscheidung in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich statthafte Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Ehefrau, mit dem die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts insgesamt zur Überprüfung des Senats angefallen ist, begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im Übrigen keinen Bedenken (§§ 58 ff, 228 FamFG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die im angefochtenen Beschluss auf Grundlage der zutreffend zu Grunde gelegten Ehezeit (2002 bis 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) getroffene Ausgleichsregelung lässt keinen Fehler zum Nachteil der Ehefrau erkennen. Zwar hat das Familiengericht das Anrecht der Ehefrau bei der DRV S. mit dem unter dem 10. Oktober 2012 beauskunfteten Ausgleichswert von 5,2899 Entgeltpunkten intern geteilt (§ 10 VersAusglG) und damit übergangen, dass die DRV S. jene Auskunft zurückgenommen und durch diejenige vom 25. Juli 2013 ersetzt hat. Danach beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei diesem Versorgungsträger 10,6043 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert 5,3022 Entgeltpunkte bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 31.936,91 EUR. Einer diesbezüglichen Korrektur zu Gunsten des Ehemannes steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen, welches Geltung beansprucht, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur von einem Ehegatten - wie hier von der Ehefrau - angefochten wird (BGH FamRZ 1996, 97; FamRZ 1983, 44; Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - 9 UF 20/09 - und vom 19. September 2003 - 9 UF 46/03 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 6 UF 141/10). Dem auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) abzielenden - alleinigen - Beschwerdeangriff der Ehefrau hält der angefochtene Beschluss stand. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche, woran strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung muss sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, Rechnung zu tragen. Deshalb sollen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung grundsätzlich aufgeteilt werden. Der mit der Anwendung der Härteklausel verbundene nachträgliche Eingriff in einen während der Ehe erzielten, abgeschlossenen Vermögenserwerb gebietet außerdem eine Beschränkung auf besonders grobe Verstöße. Weil mit der Neuregelung eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich in § 1587 c BGB geregelten Härteklauseln nicht verbunden ist, ermöglicht es die Formulierung in § 27 VersAusglG, auf die Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (zum Ganzen BGH, FamRZ 2013, 106; FamRZ 2012, 845; FamRZ 2011, 877; Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 28. September 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Daran gemessen ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt und die Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) zu Gunsten der Ehefrau abgelehnt hat, wofür es im Übrigen keines ausdrücklichen Ausspruches über die Zurückweisung dieses Begehrens bedurfte. Denn die für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser anspruchsbegrenzenden Norm darlegungs- und feststellungsbelastete Ehefrau hat schon nicht ausreichend belastbare Umstände dargetan, welche die gesicherte Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu ihren Lasten auswirken wird. Die Ehefrau hat den von ihr erstrebten Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstinstanzlich im Wesentlichen daraus ableiten wollen, dass die während der Ehezeit von ihr erwirtschafteten Rentenanwartschaften überwiegend aus Kindererziehungszeiten resultierten und es für sie sogar ohne Halbteilung schwierig sein werde, ihre Anwartschaften so aufzubessern, dass sie später von ihrer Rente werde leben können, während der Ehemann während der Ehezeit kaum gearbeitet und sich nicht sonderlich um Arbeit bemüht habe. Dem ist das Familiengericht auch bei dem sich dem Senat in der Beschwerdeinstanz darstellenden Sachstand - wobei durchaus gesehen wird, dass der Ehemann sich zweitinstanzlich nicht zur Sache geäußert hat - beanstandungsfrei nicht gefolgt. Der von der Ehefrau erstinstanzlich ins Feld geführte Umstand, dass ihre ehezeitlichen Anwartschaften in wesentlichem Ausmaß aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten resultieren, steht dem Hälfteausgleich für sich genommen - wie regelmäßig - nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 - 9 UF 93/10; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 - und vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -; zu § 1587 c BGB a.F.: BGH, FamRZ 2007, 1966), denn Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, unterliegen dem Versorgungsausgleich in derselben Weise wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind. Weiterhin begründet - wie schon nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen - allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit i.S. der Härteklausel, vielmehr kommen ein Ausschluss oder eine Kürzung des Versorgungsausgleichs erst dann in Betracht, wenn - in Kombination beider Umstände - der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (sog. imparitätische Versorgungslage). Unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig; das gilt selbst dann, wenn der Verpflichtete infolge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris, jeweils m.w.N.; zu § 1587 c BGB a.F.: BGH, FamRZ 2013, 1200; FamRZ 2007, 363, 366 und 627; FamRZ 2006, 323). So liegt es hier, denn Anhaltspunkte für die - zumal sichere - Prognose, dass die Altersversorgung des Ehemannes dereinst auch ohne die Halbteilung uneingeschränkt gesichert sein wird, sind im Streitfall nicht im Ansatz vorgetragen oder sonst ersichtlich, dies erscheint vielmehr unter den gegebenen Umständen nachgerade fernliegend. Auch eine gröbliche Familienunterhaltspflichtverletzung des Ehemannes - worauf die Beschwerde im Wesentlichen die erstrebte Anwendung der Härteklausel noch stützen zu können meint - hat das Familiengericht bei dem sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Erkenntnisstand beanstandungsfrei nicht festgestellt und wird auch auf dem Boden des zweitinstanzlich in diesem Punkt nicht in entscheidungserheblicher Weise vertieften Sachvortrages schon nicht belastbar aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung i.S. der Härteklausel ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit, d.h. über die Nichterfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht hinaus müssen weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2009 - 6 UF 26/09 -, FamRZ 2010, 1808); dafür genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich noch nicht (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Eherecht, 5. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 42 ff, m.w.N.), sondern nur wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Ehefrau in der Beschwerde arbeitete der bei Eheschließung berufs- und arbeitslose Ehemann zwar in der Ehezeit nur unregelmäßig und gab teilweise Arbeitsstellen - so etwa als Produktionshelfer in einer Großbäckerei in Baden-Württemberg - selbst auf, scheiterte bereits nach kurzer Zeit aus von ihm selbst zu verantwortenden Gründen als Kneipier und war zwischenzeitlich arbeitslos, zeitweise ohne Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zu haben, bevor er bzw. die Bedarfsgemeinschaft von Januar 2005 bis September 2009 durchgehend Arbeitslosengeld II bezog und er im Juni 2010 kurz vor der Trennung der Eheleute - aus nicht mitgeteilten Gründen - inhaftiert wurde. Auch dieses mehr kursorische Vorbringen ist nach Prüfung des Senats kaum verifizierbar und ohne ausreichende sachliche Substanz, um nach dem vorstehend aufgezeigten Maßstab den Schluss auf eine versorgungsausgleichsrechtlich die Annahme grober Unbilligkeit tragende Unterhaltspflichtverletzung hinreichend belastbar zu stützen oder auch nur genügende Ansatzpunkte für diesbezügliche weitere gerichtliche Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu liefern. Nichts anderes gilt für die ebenfalls nicht durch gehaltvollen Sachvortrag aussagekräftig untermauerte weitere Pauschalbehauptung, dass der Ehemann „ohne sich um seine Angelegenheiten oder die Versorgung der Ehefrau und seiner Kinder zu kümmern, zeitweise einfach in den Tag gelebt, mit Freunden abgehängt oder Computer gespielt“ habe. Weiterhin lässt der Vortrag der Ehefrau völlig offen, wie außerhalb der belegten Zeiten des Bezuges von Arbeitseinkommen oder Ersatzleistungen der Familienunterhalt konkret bestritten wurde und ob bzw. in welcher Form sich ggf. eine vom Ehemann zu verantwortende Notlage der Familie konkret manifestierte. Schlussendlich kann - worauf das Familiengericht bereits hingewiesen hat - nicht unberücksichtigt bleiben, dass die spezifische Ausgestaltung der Ehe, an der die Ehefrau nach eigenem Vortrag ersichtlich immerhin bis zu der erst durch die Inhaftierung des Ehemannes im Juni 2010 letztlich ausgelösten Trennung festgehalten hat, grundsätzlich den Ehegatten überlassen ist (§§ 1353, 1356 BGB), der Vortrag der Ehefrau indes nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass die dargestellte Gestaltung des Erwerbslebens während der Ehezeit, in welche auch der Heimaufenthalt der gemeinsamen Kinder ab Dezember 2007 fällt, nicht von ihr mitgetragen wurde. Soweit das Beschwerdevorbringen zugleich darauf abzielen mag, dass der Ehemann es während der Ehezeit unterlassen hat, eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen, rechtfertigt dies die Anwendung der Härteklausel nicht schon per se, sondern nur dann, wenn sich dies als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellt (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rn. 49, m.w.N.), wofür im Streitfall aus den nämlichen Erwägungen ebenfalls nichts Hinreichendes dargetan und feststellbar ist. Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände noch nicht den Schluss, dass die Ehefrau bei Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig belastet wird. Dass der Ehemann - eine weitere in diesem Kontext anerkannte Fallgruppe für die Anwendung der Härteklausel - in bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung treuwidrig auf ehezeitliche Versorgungsanrechte eingewirkt und die Ausgleichsbilanz dadurch zu seinen Gunsten beeinflusst hat („Versorgungsvereitelung“; dazu Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rn. 38 ff), wird von der Ehefrau schon nicht geltend macht. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 27 VersAusglG verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Ehefrau. Da es sich um eine anspruchsbegrenzende Norm handelt, muss derjenige, der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und die Nachteile ihrer Nichterweislichkeit tragen (Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - 9 UF 66/09 -; zu § 1587 c BGB zuletzt BGH, FamRZ 2013, 1200, m.w.N.). Denn das Gericht kann auch im Lichte des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen. Lassen sich diesbezüglich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, so hat die Entscheidung dahin zu lauten, dass der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG durchzuführen ist. So liegt der Fall hier. Deswegen ist der Versorgungsausgleich - wie bereits erstinstanzlich erkannt - ungekürzt durchzuführen. Nachdem gegen die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts weitere Beanstandungen nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich sind, bewendet es bei dem angefochtenen Erkenntnis. Der Senat hat von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten hiervon keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe, die Ehefrau von den Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu entlasten, liegen nicht vor. Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass bietenden erstinstanzlichen Festsetzung (§§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FamGKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ist der Ehefrau mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern.