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Beschluss

9 UF 129/11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2012:0208.9UF129.11.0A
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Leitsätze
Auch bei einer langen Trennungszeit (hier: 25 Jahre bei einer Ehezeit von 30 1/2 Jahren) ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG nicht zwingend geboten.(Rn.12) (Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Juni 2011 - 40 F 210/10 S - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer langen Trennungszeit (hier: 25 Jahre bei einer Ehezeit von 30 1/2 Jahren) ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG nicht zwingend geboten.(Rn.12) (Rn.13) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Juni 2011 - 40 F 210/10 S - wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der am … geborene Ehemann (Antragsteller) und die am … geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am … die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag vom 12. April 2010 wurde der Antragsgegnerin am … zugestellt. Der Antragsteller bezieht seit … eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von zuletzt … EUR monatlich und eine Rente von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes in Höhe von zuletzt … EUR. Die Antragsgegnerin bezieht seit … eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Saarland in Höhe von zuletzt … EUR monatlich. Ferner erhält sie Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich … EUR und seit … monatliche Unterhaltszahlungen vom Antragsteller in Höhe von … EUR. Während der Ehezeit (…, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,7396 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,3698 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt … EUR. Der Antragsteller hat weiterhin bei der Ruhegehalts - und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ein unverfallbares Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,77 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,22 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt … EUR. Die Antragsgegnerin hat bei Deutschen Rentenversicherung Saarland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0170 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0085 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt … EUR. Mit Beschluss vom 8. Juni 2011 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) - rechtskräftig geworden am selben Tag - und in Ziffern 2. bis 4. - in der Ausfertigung in Ziffern II.2. bis II.4. - den Versorgungsausgleich geregelt (Bl. 51 ff). Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs-Nr. pp., zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 11,3698 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, bezogen auf den 31.Oktober 2010, übertragen (Ziffer 2.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versicherungs-Nr. pp., zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 25,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen (Ziffer 3.) und hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungs-Nr. pp., angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich unterbleibt (Ziffer 4.). Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG, wie vom Ehemann gefordert, unter den obwaltenden Umständen nicht, auch nicht in Anbetracht der langen Trennungszeit, in Betracht komme. Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt hat. Er ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig und deshalb auszuschließen sei, weil die Parteien nach der Eheschließung noch keine vier Jahre zusammengelebt und 26 Jahre getrennt gelebt hätten. Dass er ab … - und damit nach 19 Jahren Trennung - Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich … EUR erbracht habe, rechtfertige mit Blick darauf, dass eine vollständige Entflechtung sämtlicher Lebensbereiche eingetreten sei, keine andere Beurteilung. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Juni 2011 - 40 F 210/10 - zu Ziffer II. dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2012 Bezug genommen. II. Die auf den Ausspruch zu Ziffern 2. und 3. der angefochtenen Scheidungsverbundentscheidung beschränkte zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, dass § 27 VersAusglG nicht zur Anwendung gelangt und der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, hält dem Beschwerdeangriff stand. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (Senat, Beschl.v. 10. Januar 2011, 9 UF 75/10; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 27. Juli 2011, 6 UF 80/11; BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, also aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse, ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl. v. 29. März 2006 - XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238). Für den Versorgungsausgleich fehlt deshalb in der Regel, auch wenn er nach der auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben ist, insbesondere um dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit zu nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung zu manipulieren, die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Deshalb kann nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung eine lange Trennungszeit, für deren Dauer sich kein allgemeiner Maßstab anlegen lässt, schon für sich genommen einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen und um so eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH, Beschl.v. 11. September 2007, XII ZB 107/04, FamRZ 2007, 1964, m.w.N.; BGH, Beschl.v. 29. März 2006, XII ZB 2/02, FamRZ 2006, 769; BGH, Beschl.v. 28. September 2005, XII ZB 177/00, FamRZ 2005, 2052; Senat, Beschl.v. 19. März 2008, FamRZ 2008, 1865; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 471). Indes rechtfertigt eine lange Trennungszeit allein nicht zwangsläufig einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den zu den konkreten Lebensverhältnissen der Eheleute führenden Umständen einschließlich der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften hinreichend Rechnung zu tragen und in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang während der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbständigung eingetreten ist (BGH, Beschl.v. 2. Februar 2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706; OLG Hamm, FamRZ 2011, 901; Johannsen/Henrich/Holzwarth, aaO). Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstständigen. Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflichtigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungekürzt teilhaben zu lassen (BGH, Beschl.v. 29. März 2006, aaO; BGH, Beschl.v. 2. Februar 2011, aaO). Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Eheleute bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (5. November 2010) von insgesamt knapp 30 ½ Ehejahren mindestens 25 Jahre - nach der Darstellung des Antragstellers erfolgte die Trennung nach 4 Jahren, nach der Darstellung der Antragsgegnerin nach 5 Jahren des Zusammenlebens - voneinander getrennt gelebt haben. Ferner ist nicht zu verkennen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Trennung erst 45 bzw. 46 Jahre alt war und sie, da die am 21. April 1972 geborene gemeinsame Tochter D. nach der Trennung zunächst zwei Jahre im Haushalt des Antragstellers lebte und erst mit 14 Jahren in den Haushalt der Antragsgegnerin wechselte, verpflichtet war, zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und Aufbau einer eigenen Alterssicherung sukzessive eine Vollerwerbstätigkeit aufzunehmen (BGH, Beschl.v. 29. März 2006, aaO, m.w.N.), an deren Ausübung sie auch nach dem Wechsel von D. in ihren Haushalt weder nach dem damals geltenden Altersphasenmodell noch aus sonstigen Gründen gehindert war. Dass die Antragsgegnerin D. nach ihrem Vorbringen bis zum 18. Lebensjahr und in dieser Zeit auch das Enkelkind betreut hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ohne Belang; auch hat die Antragsgegnerin, die pauschal darauf verweist, an „erheblichen Erkrankungen (u.a. Herzrhythmusstörungen, Depressionen)“ gelitten zu haben, weder belastbar aufgezeigt noch belegt, dass ihre Erwerbsfähigkeit mindernde oder ausschließende Erkrankungen bestanden haben. Der Antragsteller hat allerdings während der Trennungszeit, nämlich seit … bis heute und damit über einen Zeitraum von nunmehr annähernd 9 Jahren, freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 285 EUR geleistet, die einen nicht unwesentlichen Teil des Einkommens der Antragsgegnerin – hiervon wurden unbestrittenermaßen die monatlichen Mietzahlungen erbracht - darstellen. Erstmals im vorliegenden Verfahren hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte spätestens seit dem Auszug der Tochter D. einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Der erst nach Zustellung des Scheidungsantrags erhobene Einwand der Verpflichtung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit geht jedoch ins Leere. Denn mit den widerspruchslosen jahrelangen Zahlungen während der langen Trennungszeit, die mit bzw. kurz vor Bezug der Regelaltersrente beider Beteiligten aufgenommen wurden, hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung selbst in Anbetracht der bis dahin verstrichenen Trennungszeit nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen (vgl. BGH, Beschl.v. 29. März 2006, aaO). Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf sichergestellt hat. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin in Anbetracht ihrer Bedürftigkeit erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts (Mietzahlungen) bestritt und gerade auch deswegen (und nicht nur wegen ihres Alters) keine Notwendigkeit sah, sich um eine (Teilzeit- oder Neben-)Beschäftigung zu bemühen, um ihre Bedürftigkeit bis zum Eintritt in das Rentenalter oder auch danach wenigstens zum Teil aufzufangen. Auch sah die Antragsgegnerin wegen dieser Unterhaltsleistungen offensichtlich keine Veranlassung, weitere Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller hat aber nicht nur durch die in … aufgenommenen Unterhaltszahlungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Vielmehr hat er auch dadurch, dass er während der langen Trennungszeit, was nicht mit erheblichem Vorbringen in Abrede gestellt wird, zu den Zeiten seiner Erwerbstätigkeit das staatliche Kindergeld für D. bezogen hat und, was er letztlich auch im Rahmen der Anhörung nicht zu entkräften vermochte, ununterbrochen in Lohnsteuerklasse 3 eingruppiert war (siehe hierzu auch OLG Hamm, aaO, m.w.N. und unter Hinweis auf BGH, Beschl.v. 25. April 2007, XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084), zu erkennen gegeben, das Band der Ehe nicht vollständig zerschneiden, sondern weiterhin von den „ehebedingten“ finanziellen Vorteilen profitieren zu wollen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, die zeigen, dass sich die Eheleute während der Trennungszeit wirtschaftlich nicht endgültig verselbständigt haben, worin der ungekürzte Versorgungsausgleich bereits seine Legitimation findet, sowie der Tatsache, dass der Antragsteller bis zu seinem erneuten Heiratswunsch keine Veranlassung gesehen hat, das Scheidungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten, hat dieser - auch aus Sicht der Antragsgegnerin - hinreichend zu erkennen gegeben, sich nach der Trennung nicht vollständig aus der ehelichen Solidarität zu lösen. Von daher ist es nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den von dem Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen. Der Einwand des Antragstellers, dass er im Falle eines ungekürzten Versorgungsausgleichs über ¼ seiner Rentenanwartschaften an die Antragsgegnerin abgeben müsse, führt letztlich zu keiner anderen Sicht. Zwar kann es nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; 2006, 323). Hierbei begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung - was hier nicht der Fall ist - uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714 und 497). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; 1982, 36). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366 und FamRZ 2006, 769, j.m.w.N.; OLG Hamm, Beschl.v. 30. Mai 2011, 8 UF 5/11, m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senat, Beschl.v. 22. Juni 2011, 9 UF 90/10). Gemessen hieran sowie in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller, wie er bei seiner Anhörung angegeben hat, aus Nebentätigkeiten jährlich ein zusätzliches Entgelt von ca. … EUR erzielt, erscheint die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den obwaltenden Umständen nicht unbillig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Antragsgegnerin durch den Auszug aus der vormals ehegemeinsamen Wohnung die Trennung herbeigeführt und sich später einem anderen Mann zugewandt hat. Denn ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtegrund ist mangels Strafcharakters der Vorschrift regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (BGH, FamRZ 2005, 2052), insbesondere wenn sich, wie hier, hierdurch weder die Versorgungssituation des berechtigten Ehegatten entscheidend gebessert noch dieser eine wirtschaftlich deutlich bessere Vermögenssituation als der Pflichtige erlangt hat, worauf es allein ankommt (OLG Köln, FamFR 2011, 515). Soweit im Übrigen ein zur Trennung führendes Fehlverhalten des Berechtigten als Abwägungskriterium allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam werden kann, ob wegen eines anschließenden längeren Trennungszeitraums die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheint (BGH, aaO), ist dies unter den obwaltenden Umständen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Von daher hat das Rechtsmittel des Antragstellers im Ergebnis keinen Erfolg und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein ausreichender Anlass, den Antragsteller von den regelmäßig aufzuerlegenden Kosten eines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten (Prütting/Helms, FamFG, § 150, Rz. 21, m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 70 FamFG).