Beschluss
9 UF 112/10
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung nach dem Haager Übereinkommen ist der gewöhnliche Aufenthalt eines neugeborenen Kindes dort festzustellen, wo es nach dem erkennbaren Willen der Eltern und den tatsächlichen Umständen seinen Daseinsschwerpunkt hatte.
• Wurde ein Kind aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts ohne wirksame Zustimmung der sorgeberechtigten Person in einen anderen Vertragsstaat verbracht, ist die sofortige Rückgabe nach Art. 12 HKÜ anzuordnen, sofern keine Ausschlussgründe des Art. 13 greifen.
• Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der sorgeberechtigten Person nach Art. 13 Abs.1 a) HKÜ ist nur bei strenger Prüfung und bei eindeutiger, auf einen dauerhaften Aufenthaltswechsel bezogener Erklärung anzunehmen.
• Das Vorbringen schwerwiegender Gefährdungen nach Art. 13 Abs.1 b) HKÜ ist eng auszulegen; nur außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können eine Rückgabe verhindern.
Entscheidungsgründe
Rückführung nach Haager Übereinkommen bei widerrechtlicher Verbringung Neugeborenen • Bei summarischer Prüfung nach dem Haager Übereinkommen ist der gewöhnliche Aufenthalt eines neugeborenen Kindes dort festzustellen, wo es nach dem erkennbaren Willen der Eltern und den tatsächlichen Umständen seinen Daseinsschwerpunkt hatte. • Wurde ein Kind aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts ohne wirksame Zustimmung der sorgeberechtigten Person in einen anderen Vertragsstaat verbracht, ist die sofortige Rückgabe nach Art. 12 HKÜ anzuordnen, sofern keine Ausschlussgründe des Art. 13 greifen. • Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der sorgeberechtigten Person nach Art. 13 Abs.1 a) HKÜ ist nur bei strenger Prüfung und bei eindeutiger, auf einen dauerhaften Aufenthaltswechsel bezogener Erklärung anzunehmen. • Das Vorbringen schwerwiegender Gefährdungen nach Art. 13 Abs.1 b) HKÜ ist eng auszulegen; nur außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können eine Rückgabe verhindern. Die Kindesmutter (belgischer/serbisch-kosovarischer Staatsangehörigkeit) hielt sich nach der Geburt ihrer Tochter H. im August 2009 in Belgien auf. Der Kindesvater, deutscher Staatsangehöriger, holte das Kind am 31. August 2009 in Begleitung von Familienangehörigen aus der Wohnung der Mutter in Belgien und brachte es nach Deutschland, wo es seitdem beim Vater lebt. Die Mutter stellte in Belgien Strafanzeige und leitete familiengerichtliche Verfahren ein; sie beantragte in Deutschland die Rückführung der Tochter nach Belgien nach dem Haager Übereinkommen. Das Amtsgericht Saarbrücken wies den Antrag ab; die Mutter legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Der Vater behauptete, die Mutter habe der Mitnahme zugestimmt oder jedenfalls konkludent genehmigt; er berief sich ferner auf Bindungen des Kindes an seine Bezugspersonen in Deutschland. Der Senat hörte die Eltern und Zeuginnen und prüfte summarisch nach den Vorgaben des HKÜ. • Anwendbarkeit: Belgien und Deutschland sind Vertragsstaaten des HKÜ; Verfahren folgt Art.11 Brüssel IIa-VO und IntFamRVG; die Entscheidung ist keine Sorgerechtsentscheidung, sondern eine Rückführungsanordnung nach Art.12 HKÜ. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Bei summarischer Würdigung (tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensführung) ergab sich, dass der gewöhnliche Aufenthalt des neugeborenen Kindes mit der Geburt in Belgien begründet war; die Eltern hatten zwar eine spätere Übersiedlung in Aussicht, tatsächlich sollte Mutter und Kind aber solange in Belgien verbleiben, bis rechtliche Einreisevoraussetzungen geklärt waren. • Widerrechtlichkeit des Verbringens: Das Wegbringen des Kindes nach Deutschland durch den Vater stellte eine Verletzung des gemeinsamen Sorgerechts nach Art.3 HKÜ dar, da die Mutter das Sorgerecht ausübte und dadurch in der Ausübung beeinträchtigt wurde. • Jahresfrist und Eilbedürftigkeit: Der Antrag wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen gestellt; das Verfahren war summarisch zu führen (§38 IntFamRVG). • Ausschlussgründe Art.13 HKÜ: a) Zustimmung/Genehmigung (Art.13 Abs.1 a) konnte unter strengen Maßstäben nicht festgestellt werden; Schweigen oder Erklärungen Dritter sind nicht ausreichend; auch nachträgliche Telefonaussagen der Mutter waren nicht beweiskräftig. b) Gefahr für das Kind (Art.13 Abs.1 b) wurde eng ausgelegt; die vorgetragenen Bindungen an den Vater und mögliche Belastungen bei Rückführung genügen nicht zu den erforderlichen außergewöhnlich schwerwiegenden Gefährdungen. • Vollstreckung und Sicherung: Zur Durchsetzung der Herausgabe sind Zwangsmaßnahmen einschließlich Wohnungsbetretung und Einschaltung polizeilicher Kräfte sowie Ordnungsmittel angedroht; Kostenentscheidung gestützt auf IntFamRVG und FamFG. Die Beschwerde der Kindesmutter hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht verpflichtete den Kindesvater, das Kind binnen einer gesetzten Frist nach Belgien zurückzuführen, und für den Fall der Nichtbefolgung die Herausgabe anzuordnen; Vollstreckungsmaßnahmen und Zwangsmittel wurden angeordnet. Die Voraussetzungen des Art.12 HKÜ lagen vor: das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien und war widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden; weder Zustimmung/Genehmigung nach Art.13 Abs.1 a) noch die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung nach Art.13 Abs.1 b) standen einer Rückgabe entgegen. Die Kosten des Verfahrens und der Rückführung hat der Antragsgegner zu tragen.